Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: sparkasse, politische partei, rechtliches gehör, gewalt, gleichbehandlung, satzung, auflage, partg, aktiengesellschaft, anstalt

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 B 7.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 21 GG, § 2 Abs 1
S 1 PartG, § 5 Abs 1 S 1 PartG,
§ 25 Abs 1 S 2 PartG
Einrichtung eines Girokontos für eine Partei bei der Berliner
Sparkasse
Leitsatz
1. Zum Gleichbehandlungsanspruch einer Partei auf Einrichtung eines Girokontos bei einer
Sparkasse.'
2. Die Landesbank Berlin AG erbringt als Trägerin und Betreiberin der Berliner Sparkasse
selbst öffentliche Leistungen.
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird,
der Klägerin ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Eröffnung eines (Geschäfts-)Girokontos bei der Berliner
Sparkasse durch die Beklagte.
Die Beklagte firmierte bis zum Ende des Jahres 2005 als Landesbank Berlin– Girozentrale
– in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Berliner Sparkasse war
eine (unselbständige) Abteilung der Beklagten. Am 1. Januar 2006 wurde die Beklagte in
die Rechtsform einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Seither ist sie Trägerin und
Betreiberin der Berliner Sparkasse.
Am 12. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Berliner Sparkasse, die Girokonten
jedenfalls für die „Linkspartei“ (vormals: PDS) und für „Bündnis 90/Die Grünen“
(Landesverband Berlin) führt, die Eröffnung eines Girokontos. Dies lehnte die Berliner
Sparkasse mit Schreiben vom 15. Mai 2003 ohne Angabe von Gründen ab.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin erstinstanzlich geltend
gemacht, die Beklagte sei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG bzw. § 5 ParteiG
verpflichtet, ihr ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse einzurichten und zu führen. Sie
könne als Partei ohne Girokonto nicht hinreichend an der politischen Willensbildung
mitwirken.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Girokonto zu eröffnen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, die Berliner Sparkasse zu veranlassen, ihr ein
Girokonto zu eröffnen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend macht, die Klägerin sei auf ein Girokonto bei der Berliner
Sparkasse nicht angewiesen, weil sie jedenfalls bei der Volksbank Ludwigsburg über ein
Konto verfüge. Zudem stehe einem Anspruch auf Kontoeröffnung die rechtsextreme und
verfassungsfeindliche Haltung der Klägerin entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. April 2006 die Beklagte zur Eröffnung
eines Girokontos verpflichtet.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsrechtsweg
sei auch nach der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft eröffnet, weil die
Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse mit hoheitlichen Befugnissen beliehen sei.
Der Klägerin stehe aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ein
Gleichhandlungsanspruch und infolgedessen ein Anspruch auf Kontoeröffnung zu. Bei
der Einrichtung und Führung eines Sparkassen-Girokontos handele es sich um eine
daseinsvorsorgende „andere öffentliche Leistung“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1
ParteiG, die die Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse erbringe. Sie räume
anderen politischen Parteien Girokonten bei der Berliner Sparkasse ein und müsse dies
deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung auch der Klägerin gewähren.
Die Beklagte hat gegen das Urteil die – vom Verwaltungsgericht zugelassene – Berufung
eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, sie sei seit dem Inkrafttreten des Berliner
Sparkassengesetzes am 1. Januar 2006 nicht mehr passivlegitimiert. Seitdem bestehe
die Berliner Sparkasse neben ihr als eigenständiges Rechtssubjekt. Die Klägerin habe es
versäumt, hieraus die Konsequenz zu ziehen und die Klage auf die Berliner Sparkasse
als Beklagte umzustellen. Darüber hinaus werde der Anspruch auf Einräumung eines
Girokontos von der Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise verfolgt. Die Klägerin
verfüge ausweislich ihrer Internetseite weiterhin über ein Girokonto bei der Volksbank
Ludwigsburg. Es gehe ihr mit der Klage deshalb nur um die Klärung allgemeiner
Rechtsfragen und um politische Werbung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2006 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war teilweise
erfolgreich. Das OVG Berlin hat mit Beschluss vom 11. Mai 2004 die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin ein Girokonto zu eröffnen, allerdings befristet bis zur
Europawahl am 13. Juni 2004.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte
und auf die beigezogene Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (VG 25 A
207.03/OVG 3 S 57.04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben.
I. 1. Das Passivrubrum war - wie geschehen - zu ändern, weil die Beklagte zum 1. Januar
2006 unter Identitätswahrung von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist (§ 10 Abs. 1 und 5 Nr. 1 Berliner
Sparkassengesetz – SpKG).
2. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist durch die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2005 und des erkennenden Senats vom 12. September
2005 gemäß § 17 a Abs. 1 GVG vorab verbindlich festgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 6. Juli 2005, NVwZ 2005, 1201).
II. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin als politische
Partei aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos hat.
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1. Die Klägerin ist eine nicht verbotene politische Partei im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
ParteiG.
2. Die Beklagte ist Trägerin öffentlicher Gewalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG,
die mit der Einräumung eines Girokontos eine „andere öffentliche Leistung“ gewährt.
a) Der Leistungsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ist weit auszulegen. Von einer
Leistung ist auszugehen, wenn sie dem Begünstigten eine besondere Rechtsstellung
gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974,
BVerwGE 47, 280, 286/287 = NJW 1975, 1289, 1291). Die Eröffnung eines Girokontos ist
als Rechtskreiserweiterung eine Leistung in diesem Sinn.
Die Errichtung eines solchen Kontos stellt sich als Leistung dar. Das Begehren
der Klägerin ist darauf gerichtet, durch die Beklagte bei der Berliner Sparkasse ein
Girokonto eröffnet zu bekommen. Dies ist Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen
zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987, BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.
November 1972, BVerwGE 41, 195, 196 f.) und folgt hier aus § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1
sowie § 4 Satz 2 SpkG. Dieser öffentliche Auftrag beschränkt sich nicht auf das Führen
von Sparkonten natürlicher Personen (OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004, NJW
2004, 3585; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2002, NordÖR
2003, 67).
b) Die Beklagte gewährt diese öffentliche Leistung als Trägerin öffentlicher Gewalt. Dies
folgt daraus, dass sie mit der Trägerschaft der Berliner Sparkasse beliehen ist (§ 3 Abs.
2 SpkG). Dabei betreibt die Beklagte die Berliner Sparkasse als teilrechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 SpkG) selbst und beschränkt sich ihr gegenüber nicht
auf eine bloße Aufsichts- und Kontrollfunktion (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SpkG). Dieser Betrieb
der Berliner Sparkasse durch die Beklagte hat zur Folge, dass sie Erbringerin der
öffentlichen Leistung ist.
Entsprechend wird die Berliner Sparkasse nach der Satzung der Beklagten von dieser als
Zweigniederlassung geführt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Eine Zweigniederlassung (§
13 HGB) ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der
Hauptniederlassung (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, § 13 Rdnr.
4). Ausdruck dieser Einordnung der Berliner Sparkasse in das Gefüge der Beklagten ist
die Tatsache, dass die daseinsvorsorgende Aufgabe der Berliner Sparkasse aus § 2 Abs.
1 und 2, § 4 Satz 2 SpkG wortgleich in § 2 Abs. 4 und 5 Satz 2 der Satzung übernommen
worden ist, womit die Beklagte sich diese Aufgabe zu eigen gemacht hat. Auch
organisatorisch ist die Berliner Sparkasse nach der Intention des Landesgesetzgebers
der Beklagten zugeordnet (vgl. AbgH Drs. 15/3802, S. 9). Die Berliner Sparkasse hat
dementsprechend kein eigenes von der Beklagten getrenntes Vermögen, ihr Vermögen
steht vielmehr der Beklagten selbst zu. Die Beklagte ist Eigentümerin aller
Vermögensgegenstände, die zum Betrieb der Berliner Sparkasse notwendig sind und sie
ist Gläubigerin und Schuldnerin aller Forderungen für und gegen die Berliner Sparkasse
(§ 3 Abs. 3 Satz 3 SpkG), also auch eines Girovertrages mit der Klägerin. Der Vorstand
der Beklagten fungiert als vollständig personenidentischer Vorstand der Berliner
Sparkasse (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpkG).
c) Demgegenüber greift der Einwand nicht durch, die Berliner Sparkasse stehe als
eigenständiges Rechtssubjekt, dem die Führung des Sparkassengeschäfts anvertraut
sei, neben der Beklagten und allein die Berliner Sparkasse sei passivlegitimiert für den
Klageanspruch. Dies verkennt die beschriebene weitgehende rechtliche und
wirtschaftliche Integration der Berliner Sparkasse in die Beklagte. Die Berliner Sparkasse
kann zwar im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§
2 Abs. 4 SpkG). Ein gegenüber der Beklagten eigenständiges Unternehmen und
Rechtssubjekt ist die Berliner Sparkasse damit jedoch nicht. Sie verfügt über keine
eigenen Betriebsmittel und über kein personell eigenständig zusammengesetztes
Leitungsorgan (Vorstand). Die Beklagte betreibt durch die Berliner Sparkasse vielmehr
das Sparkassengeschäft als besondere Form des Bankgeschäfts mit
daseinsvorsorgendem Zweck und erbringt insofern als (beliehener) Träger öffentlicher
Gewalt eine öffentliche Leistung gegenüber Dritten (vgl. AbgH Drs. 15/13442, zu 4.).
Entsprechend kann die Beklagte selbst klageweise für den Geschäftsbereich der Berliner
Sparkasse in Anspruch genommen werden. Die durch § 2 Abs. 4 SpkG eröffnete
Möglichkeit, die Berliner Sparkasse selbst zu verklagen, schließt dies nicht aus.
d) Zu den im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten
Rechtsfragen, insbesondere zur Frage der Verflechtung von Beklagter und Berliner
Sparkasse, bedurfte es nicht der Einräumung einer Schriftsatzfrist, um der Beklagten
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Sparkasse, bedurfte es nicht der Einräumung einer Schriftsatzfrist, um der Beklagten
ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Die Satzung der Beklagten ist mit
richterlicher Verfügung vom 15. November 2007 in das Verfahren eingeführt worden.
Dass sich hieraus – auch gegenüber den Ausführungen des Berichterstatters im
Erörterungstermin vom 31. Mai 2007 – neue rechtliche Aspekte ergeben konnten,
musste der anwaltlich vertretenen Beklagten deutlich sein und begründet kein
Überraschungsmoment. Vielmehr hatte die Beklagte bis zum Termin zur mündlichen
Verhandlung ausreichend Zeit, hierzu vorbereitend schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
3. Mit der Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für die Klägerin liegt auch eine
(unzulässige) Ungleichbehandlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG vor. Die Beklagte führt
durch die Berliner Sparkasse jedenfalls für die „Linkspartei“ und für die Partei „Bündnis
90/Die Grünen“ (Landesverband Berlin) ein Girokonto. Dem Landesverband einer Partei,
der an Landtagswahlen (Abgeordnetenhauswahlen) teilnimmt, kommt dabei nach § 2
Abs. 1 Satz 1 ParteiG selbst die Parteieigenschaft zu.
a) Die Ungleichbehandlung der Klägerin durch Verweigerung der Einrichtung eines
Girokontos kann nicht mit deren politischen Zielen begründet werden. Die Qualifizierung
einer Partei als verfassungswidrig und damit als vom politischen Wettbewerb
ausgeschlossen obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG allein dem
Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg; vgl. Henke, in: Bonner Kommentar zum
Grundgesetz, Band 5, Stand: November 1991, Art. 21 Rdnr. 237; Streinz, in: von
Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz - Kommentar, 5. Auflage 2005, Band 2, Art.
21 Rdnr. 216). Eine entsprechende Feststellung ist für die Klägerin (bisher) nicht
getroffen. Infolgedessen kann sie als politische Partei Gleichbehandlung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 ParteiG beanspruchen. Dieses Recht ist grundsätzlich einschränkungslos
garantiert. Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG als Sollregelung
ausgestaltet ist, normiert er vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich
verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung der Träger
öffentlicher Gewalt (vgl. Henke, a. a. O., Rdnr. 230; Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Band III, Stand: März 2001, Art. 21 Rdnr. 306).
b) Diesem Anspruch der Klägerin steht auch nicht § 5 Abs. 1 Satz 2 ParteiG entgegen.
Danach kann der Umfang der Gewährung der öffentlichen Leistung nach der Bedeutung
der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß
abgestuft werden. Aus dieser abgestuften Leistungsgewährung folgt indes nicht, dass
hier überhaupt keine Leistung zu gewähren, d.h. kein Girokonto einzurichten ist. Denn
die Abstufung betrifft ausweislich des Wortlautes lediglich den „Umfang", nicht jedoch
das „Ob" der Leistungsgewährung, das hier alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits ist.
c) Da die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG strikt zu verstehen ist, kann es
nicht darauf ankommen, ob die Klägerin weiterhin über ein Girokonto bei der Volksbank
Ludwigsburg verfügt. Die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung bezieht sich allein
auf den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Gewalt. Eine mögliche „Erfüllung"
des Anspruch durch private Dritte ändert daran nichts.
d) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch. Rechtsmissbrauch liegt
vor beim Gebrauch eines Rechts zu Zwecken, die unter keinem Gesichtspunkt
schutzwürdig sind (vgl. Roth, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Band 2, 5. Auflage 2007, § 242 Rdnr. 399 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier – entgegen der
Auffassung der Beklagten – nicht gegeben. Die Klägerin verfolgt mit der Eröffnung des
Girokontos rechtlich schutzwürdige Zwecke. Ein Girokonto ist für ihre Tätigkeit
unerlässlich. Dies gilt nicht nur, um allgemein am bargeldlosen Zahlungsverkehr
teilnehmen zu können. Die Klägerin als politische Partei muss zudem in der Lage sein,
Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung (§§ 18 ff. ParteiG) in Empfang nehmen zu
können. Gleiches gilt für Spenden, die einen Betrag von 1.000,- Euro übersteigen und
insoweit nur unbar über eine Kontoverbindung geleistet werden dürfen (§ 25 Abs. 1 Satz
2 ParteiG). Das verbliebene Girokonto der Klägerin bei der Volksbank Ludwigsburg ist in
seinem rechtlichen Bestand stark gefährdet. Die Kündigung des Kontos ist durch das
Oberlandesgericht Stuttgart in der Berufungsinstanz mit – nicht rechtskräftigem – Urteil
vom 7. März 2007 für wirksam erklärt worden. Der Ausgang des nunmehr beim
Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens ist offen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass
die Klägerin – wie die Beklagte meint – das vorliegende Verfahren aus Gründen der
„politischen Öffentlichkeitsarbeit“ betreibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt. Soweit die Beklagte es für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob
das Parteienprivileg den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Handelns ausschließt, ist dies
hier nicht entscheidungserheblich, weil der Senat schon tatbestandlich das Vorliegen
eines Rechtsmissbrauchs verneint hat.
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