Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: rechtskräftiges urteil, ausführung, landwirtschaft, verbraucherschutz, amt, aufschub, behörde, gerichtsakte, bewirtschaftung, vollstreckung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 70.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 70 A 1.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 63 Abs 2 LAnpG, § 63 Abs 1
FlurbG
Vorzeitige Ausführungsanordnung im Bodenordnungsverfahren
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein
Pauschsatz von 20 € festgesetzt; ferner wird eine Verfahrensgebühr nach einem
Streitwert von 2500 € festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 30. Mai 1996 ordnete das Amt für Agrarordnung Uckermark/Barnim
gem. § 56 LwAnpG das Bodenordnungsverfahren Biesenbrow an, das ein ca. 2109 ha
großes Verfahrensgebiet umfasst. Hieran war der Kläger unter anderem als Eigentümer
der Flurstücke 45 und 49 der Flur 3 der Gemarkung Biesenbrow beteiligt. Seine gegen
den Anordnungsbeschluss vom 30. Mai 1996 erhobene Klage wurde durch
rechtskräftiges Urteil des Flurbereinigungsgerichts Brandenburg vom 11. Dezember
1997 - 8 D 45/96.G - abgewiesen.
Am 3. Juni 1998 führten der Kläger und seine Grundstücksnachbarin K., die an dem
Bodenordnungsverfahren unter anderem mit dem westlich an das Flurstück 45
angrenzenden Flurstück 61 der Flur 3 beteiligt war, vor dem Amt für Flurneuordnung und
Ländliche Entwicklung Prenzlau eine "Verhandlung zur Grenzregulierung". In der hierüber
gefertigten Niederschrift heißt es unter anderem, dass die Grenze zwischen den
Flurstücken 45 und 61 „um 17,00 m begradigt“ werden solle. Mit Schreiben vom 3.
August 1999 teilte Frau K. dem Amt für Flurneuordnung und Ländliche Entwicklung mit,
dass sie ihr Einverständnis vom Juni 1998 zu dem vom Kläger gewünschten
Flächentausch zwischen den Flurstücken 61 und 45 widerrufe und wünsche, dass die
ursprünglich bestehenden Flurstücksgrenzen erhalten blieben.
Durch Anordnung vom 29. November 2000 teilte das Amt für Flurneuordnung und
Ländliche Entwicklung Prenzlau das Bodenordnungsgebiet gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG in
entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 FlurbG in die Bodenordnungsgebiete
"Biesenbrow-Ortslage" und "Biesenbrow-Feldlage". Das Bodenordnungsgebiet
Biesenbrow-Ortslage umfasste u.a. die Flurstücke 1-76 der Flur 3 der Gemarkung
Biesenbrow. Zur Begründung des Teilungsbeschlusses wurde u.a. ausgeführt: Für die
Ortslage bestehe ein erheblicher Neuordnungsbedarf. Die Hemmnisse wegen der
ungeklärten bzw. ungeordneten Eigentumsverhältnisse, gerade im Hinblick auf den
Grundstücksverkehr und damit einhergehend auf geplante Investitionen, wirkten sich
hier in besonderer Weise aus. Aufgrund der vorliegenden Situation in der Feldlage sei
dort von einer deutlich längeren Bearbeitungszeit auszugehen.
Im weiteren Verlauf des Bodenordnungsverfahrens Biesenbrow-Ortslage wurden neue
Flurstücke gebildet. Dabei entspricht das Flurstück 172 der Flur 8 (neu) im Wesentlichen
dem Flurstück 61 der Flur 3 (alt). Die Flurstücke 79 und 171 der Flur 8 (neu) entsprechen
im Wesentlichen dem Flurstück 45 der Flur 3 (alt). Das Flurstück 171 (neu) umfasst eine
Fläche von 104 m² im nordwestlichen Bereich des früheren Flurstücks 45 und grenzt
westlich an das neue Flurstück 172. Mit dem Flurstück 49 der Flur 3 (alt) ist das Flurstück
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westlich an das neue Flurstück 172. Mit dem Flurstück 49 der Flur 3 (alt) ist das Flurstück
186 der Flur 8 (neu) identisch. Wegen der genauen Lage der Flurstücke wird auf die
Flurkarten Bl. 47, 48 des Verwaltungsvorgangs zum Bodenordnungsverfahren
Biesenbrow-Ortslage Bezug genommen.
Der von der oberen Flurbereinigungsbehörde am 5. Dezember 2005 genehmigte
Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage ordnete u.a. die Flurstücke 171 und 172 der
Flur 8 Frau K. sowie die Flurstücke 79 und 186 der Flur 8 dem Kläger zu. Sowohl der
Kläger als auch Frau K. erhoben gegen den Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage
Widerspruch. Der Kläger machte geltend, dass der Grenzverlauf zwischen den neuen
Flurstücken 79 und 172 der Flur 8 „begradigt“ werden solle und nahm Bezug auf das
Grenzregulierungsprotokoll von 1998. Frau K. machte mit ihrem Widerspruch geltend,
dass das Flurstück 171 der Flur 8 zu dem Kläger gehöre und der Grenzverlauf geklärt
werden müsse. Daraufhin wurde das Flurstück 171 der Flur 8 mit dem Nachtrag Nr. 01
zum Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage vom 22. September 2006 nunmehr
ebenfalls dem Kläger zugeteilt. Dem widersprach der Kläger im Anhörungstermin am 23.
Januar 2007 unter Hinweis auf seinen bereits bei der Spruchstelle des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung anhängigen Widerspruchs gegen den
Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage.
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz - Spruchstelle
- wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage
sowie den dazu erstellten Nachtrag 1 durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober
2007 zurück. Die daraufhin von dem Kläger gegen den Bodenordnungsplan Biesenbrow-
Ortslage mit Nachtrag 01 erhobene Klage hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage
(OVG 70 A 2.07) abgewiesen.
Bereits mit Bescheid vom 22. Mai 2007 ordnete das Landesamt für Verbraucherschutz,
Landwirtschaft und Flurneuordnung in dem Bodenordnungsverfahren Biesenbrow-
Ortslage unter Berufung auf § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG mit Wirkung
vom 1. Juli 2007 die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplans und seines
Nachtrags 01 an und erklärte diese Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort
vollziehbar. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die verbleibenden
Widersprüche gegen den Bodenordnungsplan zu einem längeren Aufschub der
Ausführung des Bodenordnungsplans und seines Nachtrags 01 führen und den
Teilnehmern daraus voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Diese
dürften erwarten, dass die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald
wie möglich geregelt würden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden könnten
und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert werde. Darüber hinaus liege
die vorzeitige Ausführungsanordnung im öffentlichen Interesse, weil ein längerer
Aufschub zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit führen würde, die wiederum
Entwicklungs- und Investitionsabsichten hemmten. Demgegenüber könnten die
vorliegenden Widersprüche eines einzelnen Teilnehmers (des Klägers) einen weiteren
Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplans nicht rechtfertigen, weil auch nach
der vorzeitigen Ausführungsanordnung der Bodenordnungsplan geändert werden könne
und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten
Stichtag zurückwirke.
Der Kläger erhob gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 22. Mai 2007
Widerspruch und machte zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend: Vorläufige
Besitzregelungen seien nach § 61 a LwAnpG durchzuführen. Sollten Regelungen nach
dem FlurbG zur Anwendung kommen, so sei nach § 63 Abs. 3 LwAnpG zu verfahren.
Diesen Widerspruch wies das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und
Flurneuordnung durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 zurück. Bei der Anordnung
handele es sich nicht um eine vorläufige Besitzregelung im Sinne von § 61 a LwAnpG,
sondern um eine Ausführungsanordnung gemäß § 61 LwAnpG, welche in ergänzender
Anwendung des § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 FlurbG auch vorzeitig
erlassen werden könne. Im Übrigen vertiefte die Widerspruchsbehörde die Begründung
des Ausgangsbescheides.
Mit seiner am 9. Januar 2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger im vorliegenden
Verfahren gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung. Der Gesetzgeber habe sich
bewusst auf die Regelung des § 61 Abs. 1 und 2 LwAnpG beschränkt. Erweise sich, dass
die Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren vorlägen, was offensichtlich der
Fall sei, sei dies aus dem Bodenordnungsverfahren zu entwickeln.
Der Kläger beantragt,
die vorzeitige Ausführungsanordnung des Landesamtes für Verbraucherschutz,
Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 22. Mai 2007 in der Fassung des
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Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 22. Mai 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. (gemeint 14.) Dezember 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig sei,
weil weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst erkennbar sei, in welcher Hinsicht
der Kläger durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten verletzt sein könnte. Im
Übrigen vertieft der Beklagte die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens OVG 70 A 2.07
sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Bodenordnungsverfahren
Biesenbrow-Ortslage und Biesenbrow-Feldlage) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Beklagte hat die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 22. Mai 2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007 zutreffend auf § 63 Abs.
2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG gestützt. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz
regelt den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht unmittelbar. Nach § 63
Abs. 2 LwAnpG sind jedoch für die Festsetzung und Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden. Über diese Verweisung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch § 63
FlurbG im Bodenordnungsverfahren anwendbar (so auch Schwantag, Wingerter, FlurbG,
8. Aufl. 2008, Rn 7 zu § 63 FlurbG; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. 02.2004 - 9 M
187/03 -, RzF 10 zu § 63 Abs. 2 LwAnpG; offen gelassen mit bejahender Tendenz OVG
Magdeburg, Beschluss vom 12. 09.1996 - C 8 S 4/96 -, RzF 2 zu § 63 Abs.2 LwAnpG).
Einer Fortführung des Bodenordnungsverfahrens als Flurbereinigungsverfahren nach §
63 Abs. 3 LwAnpG bedarf es insoweit nicht.
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt in § 61 lediglich die Ausführung des
Bodenordnungsplans, die im Wesentlichen der Vorschrift über die
Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans in § 61 FlurbG entspricht. Hieraus
kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine vorzeitige Ausführungsanordnung, die §
63 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren ausdrücklich vorsieht, im
Bodenordnungsverfahren ausgeschlossen ist. Denn der Gesetzgeber hat das Verfahren
zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur mit wenigen Vorschriften geregelt und deshalb
der in § 63 Abs. 2 LwAnpG enthaltenen Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine umfassende Bedeutung beigemessen.
Daher sind die weiteren im jeweiligen Kontext stehenden Vorschriften des
Flurbereinigungsgesetzes grundsätzlich ergänzend heranzuziehen. Etwas anderes kann
nur dann gelten, wenn sich aus dem Charakter des Bodenordnungsverfahrens
Besonderheiten ergeben, die einer Übertragbarkeit der ergänzenden Vorschriften des
Flurbereinigungsgesetzes entgegenstehen. Das ist bei der vorzeitigen
Ausführungsanordnung, die keine § 61a LwAnpG entsprechende vorläufige
Besitzregelung ist, sondern vielmehr bestimmt, dass und wann der neue Rechtszustand
ausnahmsweise vor Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplans eintritt, gerade nicht der
Fall. Vielmehr ist angesichts der Zielstellung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
das nach dessen § 3 überhaupt erst die Entwicklung einer vielfältig strukturierten
Landwirtschaft und die Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung
leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe in den neuen Bundesländern
ermöglichen soll, davon auszugehen, dass in die (im FlurbG) bereitgehaltenen
Instrumentarien zur Beschleunigung des Verfahrens gerade nicht ausgeschlossen
werden sollten. Dass auch gerade das Bodenordnungsverfahren einem
Beschleunigungsgebot entsprechend § 2 Abs. 2 FlurbG im Interesse einer baldigen
geordneten Bewirtschaftung nach Umstrukturierung der genossenschaftlichen
Bewirtschaftung der DDR unterliegt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. auch § 1 BbgLEG).
Schließlich besteht für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nach § 63
FlurbG in einem Bodenordnungsverfahren ein sachliches Bedürfnis, weil der Zeitpunkt
des Rechtsübergangs nur einheitlich für alle im Bodenordnungsgebiet gelegenen
Grundstücke festgelegt werden kann. Eine personale oder regionale Begrenzung der mit
der vorzeitigen Ausführungsanordnung verbundenen Rechtswirkungen ist nicht möglich
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1978 - 5 CB 60.75 -, RzF 11 zu § 63 Abs.1 FlurbG).
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2. Die gesetzlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Ausführungsanordnung sind erfüllt.
Gemäß § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans vor seiner
Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene
Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und
aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile
erwachsen würden. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte zutreffend angenommen.
Diesbezüglich kann auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen
werden. Die bei der Spruchstelle anhängig gewesenen, allein vom Kläger eingelegten
Widersprüche gegen den Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage in der Fassung des
Nachtrags 01 hätten den Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle, auch die von den
Widersprüchen nicht unmittelbar betroffenen Teilnehmer verzögert und den
Grundstücksverkehr behindert. Demgegenüber ermöglichte die vorzeitige
Ausführungsanordnung die Grundbuchberichtigung nach Maßgabe des § 79 FlurbG und
damit die Verfügung über die neuen Grundstücke. Folglich lag es im Interesse der
Gesamtheit der Beteiligten des Bodenordnungsverfahrens, den neuen Rechtszustand
baldmöglichst eintreten zu lassen. Ferner ist die vorzeitige Ausführungsanordnung des
Bodenordnungsplans Biesenbrow-Ortslage vor dem Hintergrund der Begründung des
vom Kläger nicht angegriffenen Teilungsbeschlusses nur konsequent. Denn danach
bestand gerade für die Ortslage ein erheblicher Neuordnungsbedarf, der es erforderlich
machte, diesen Teil des Bodenordnungsverfahrens separat und beschleunigt
abzuwickeln.
3. Schließlich ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der
nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden
Entscheidung sind unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile
gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen
Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung
noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine
Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen.
Dem tragen die hier angefochtenen Bescheide Rechnung. Sie stellen zutreffend darauf
ab, dass nur noch die Widersprüche eines einzelnen Teilnehmers, nämlich des Klägers,
anhängig gewesen seien. Auch durften die Interessen des Klägers angesichts des
Umstandes, dass er hinsichtlich der hier in Rede stehenden Flurstücke (79, 171 und 186
der Flur 8 - neu) durch den Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage, wenn auch nicht
exakt, so doch im Wesentlichen dem alten Bestand (Flurstücke 45 und 49 der Flur 3 - alt)
entsprechend abgefunden wurde, gegenüber den dargelegten Interessen aller übrigen
Teilnehmer zurückgestellt werden. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Kläger
gegen den Bodenordnungsplan Biesenbrow-Ortslage in der Fassung des Nachtrags 01
erhobenen Einwendungen, weil eine Änderung des Bodenordnungsplans, die nach dem
heutigen Urteil des Senats in dem Verfahren OVG 70 A 2.07 auch nicht veranlasst ist,
gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 FlurbG auf den Tag des
Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung zurückwirken würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 FlurbG, § 138 Abs. 1 Satz
2 FlurbG, §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage
I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 138 Abs.
1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor.
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