Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2006

OVG Berlin-Brandenburg: quelle, sammlung, link, zivilprozessordnung, rechtsmittelbelehrung, bekanntgabe

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 M 2.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 147 Abs 1 VwGO, § 166
VwGO, § 114 ZPO, § 127 Abs 2
S 3 ZPO, § 569 Abs 2 Nr 2 ZPO
Frist für die Einlegung der Prozesskostenhilfebeschwerde in der
Verwaltungsgerichtsordnung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag
abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für
eine auf Sozialhilfeleistungen gerichtete Klage zu bewilligen. Dagegen wendet sich die
Klägerin mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb
von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt worden ist. Der mit
einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18.
Dezember 2006 zugestellt, die Beschwerde gegen den Beschluss jedoch erst am 15.
Januar 2007 erhoben worden. Anders als die Klägerin meint, gilt für die
Prozesskostenhilfebeschwerde nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht die in § 127
Abs. 2 Satz 3 ZPO genannte Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Monat.
Vielmehr enthält die Verwaltungsgerichtsordnung eigenständige Regelungen über die
Beschwerde in den §§ 146 und 147 VwGO. Die sofortige Beschwerde des § 569 ZPO ist
dort nicht vorgesehen. Die Bestimmungen über die sofortige Beschwerde sollten auch
nicht über § 166 VwGO entsprechend anwendbar sein. Das folgt bereits daraus, dass §
166 VwGO zwar die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe,
nicht jedoch die über die sofortige Beschwerde für entsprechend anwendbar erklärt,
sondern insoweit nur die entsprechende Geltung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Möglichkeit
der Einlegung durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle) vorschreibt (vgl. auch
OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2004, NVwZ-RR 2004, 544 m.w.N. sowie OVG
Greifswald, Beschluss vom 10. Februar 2004, ebendort, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65.
Aufl., § 127 RdNr. 105).
Gründe, der Klägerin gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht
erhoben; Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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