Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010

OVG Berlin-Brandenburg: wissenschaft und forschung, ehepartner, auslandszuschlag, belastung, behandlung, kultur, abnutzung, beitrag, verwaltung, kommission

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 N 16.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124
Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2
Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4
VwGO, § 1 GAD
Deutsches Archäologisches Institut - DAI -; Auswärtiger Dienst;
Auslandszuschlag; Gleichbehandlungsgrundsatz; sachliche
Rechtfertigung; Mitwirkung der Ehegatten am Gesamtauftrag
des Auswärtigen Dienstes
Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, dass der Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 5
BBesG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung nur Beamten gewährt wurde, für die
das Gesetz über den Auswärtigen Dienst galt und nicht auch Beamten des Deutschen
Archäologischen Instituts, die regelmäßig ebenfalls Auslandsaufenthalte zu absolvieren
haben.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger steht als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der
Beklagten und wird in der Verwaltung des Deutschen Archäologischen Instituts - DAI -
eingesetzt. Er hat seinen Dienst u.a. an den Dienstorten Damaskus, Istanbul und Kairo
absolviert. Mit der Klage begehrt er für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 14. Oktober
2009 die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags nach § 55 Abs. 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des begehrten Zuschlages lägen
nicht vor, weil für den Kläger nicht - wie nach dem Wortlaut der Vorschrift verlangt - das
Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD - gelte. Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung sei hierin nicht zu erblicken. Die besondere Stellung des
Auswärtigen Dienstes rechtfertige es, dessen Angehörigen, nicht aber den Angehörigen
der dem Auswärtigen Amt nachgeordneten Behörden, zu denen auch das DAI zählt, zu
gewähren.
Der gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 gerichtete Antrag auf Zulassung der
Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Er ist auf die Zulassungsgründe ernstlicher
Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und
tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Keiner dieser
Zulassungsgründe liegt vor.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.
Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung,
sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu
ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das
Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig
entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche
Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen
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Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten
Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer
nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
offensichtlich sind. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel
auf, sie sind auch nicht offensichtlich.
Der Kläger vertritt die Auffassung, es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3
Abs. 1 GG, den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes den streitigen Auslandszuschlag
zu gewähren, während er den Angehörigen des DAI vorenthalten werde. Es sei kein
sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ersichtlich. Es genüge nicht,
dass der Auswärtige Dienst in erster Linie außenpolitische und konsularische Aufgaben
wahrnehme, während das DAI lediglich wissenschaftlich oder forschend tätig sei.
Abzustellen sei auf die vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien genannten
Gründe. Danach würde der Auslandszuschlag in erster Linie gewährt, um die besondere
Belastung durch die mehrfache und sich wiederholende Auslandstätigkeit und die damit
verbundene besondere Belastung auch der Ehepartner und Familien der hiervon
betroffenen Beamten auszugleichen. Diese Belastungen seien für Angehörige des DAI in
gleichem Maße vorhanden wie für Angehörige des Auswärtigen Dienstes. Beiden
Beamtengruppen sei gemein, dass sie mehrfache, langjährige und regelmäßig
wiederkehrende Auslandseinsätze zu absolvieren hätten. Beide Beamtengruppen hätten
besondere Belastungen dadurch, dass etwa die Ehepartner mit an den
Auslandseinsätzen teilnehmen und dadurch Nachteile in ihrer persönlichen
Lebensplanung auf sich nehmen müssten. Dies unterscheide die Beamten des DAI
deutlich von anderen Beamten, die sich etwa in der Vergangenheit unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den erhöhten
Auslandszuschlag berufen hätten. Für Angehörige des DAI seien Auslandsaufenthalte
auch keine singulären Ereignisse und würden nicht einem bestimmten wiederkehrenden
Turnus folgen. Ebenso verhalte es sich mit den Erwägungen hinsichtlich der Belastung
der Ehepartner. Es könne de facto keinen Unterschied machen, ob die Ehepartner von
Beamten im Ausland einen durch gesetzgeberischen Auftrag sich ergebenden
besonderen Beitrag zum Gesamtauftrag leisten oder ob sich dies einfach aus der Natur
der Sache ergebe. Die Belastungen blieben die gleichen und rechtfertigten keine
unterschiedliche Betrachtungsweise. Auch die Ehepartner der Angehörigen des DAI
folgten diesen in aller Regel auf ihren regelmäßig wiederkehrenden
Auslandsaufenthalten. Auch diese unterlägen den besonderen Belastungen, die sich
insbesondere im Hinblick auf die Berufswahl, die Kultur- und Sprachbarrieren und die
regelmäßig zeitlich limitierten Einsätze ergäben. De facto seien auch die Ehepartner von
Angehörigen des DAI außerdienstlich betroffen und in außerdienstliche Veranstaltungen
und in die „Deutsche Gemeinde“ im Ausland mit eingebunden. Auch die Angehörigen
des DAI wirkten hochspezialisiert am Gesamtauftrag des Auswärtigen Amtes mit, die
Bundesrepublik in besonderer Weise auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet zu
repräsentieren. Es könne keinen Unterschied machen, dass sich die
Auslandsaufenthalte der Angehörigen des DAI nicht auf eine vergleichbar hohe Zahl an
Staaten erstrecken. Die besonderen Belastungen, die sich aus dem Ort des
Auslandseinsatzes ergäben, würden nämlich durch die unterschiedliche Höhe des
Auslandszuschlags berücksichtigt.
Mit diesem Vorbringen sind keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. Der Kläger verkennt, dass angesichts des weiten Spielraums
politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den
tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige
Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ohne dass zu prüfen ist, ob er die gerechteste,
zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.
April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, 320, Rn. 43 bei juris), die von ihm selbst
eingeräumten Unterschiede zwischen dem Auswärtigen Dienst und dem Dienst beim
DAI, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 29
GAD die hier in Rede stehende unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des
Auslandszuschlags rechtfertigen. Denn - darauf weist schon das Verwaltungsgericht
zutreffend hin - unter Gleichheitsaspekten darf, sofern nicht von der Verfassung selbst
getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen
beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung
von Sachverhalten als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Die hier in
Rede stehende unterschiedliche Behandlung der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
einerseits und der Angehörigen des DAI andererseits ist nicht evident sachwidrig.
Der Aufgabenkreis des Auswärtigen Dienstes ist bereits generell erheblich weiter gefasst
als der des DAI. Nach § 1 Abs. 2 GAD ist es insbesondere Aufgabe des Auswärtigen
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als der des DAI. Nach § 1 Abs. 2 GAD ist es insbesondere Aufgabe des Auswärtigen
Dienstes die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten, die
auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem,
entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem,
umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern, die Bundesregierung
über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten, über die
Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren, Deutschen im Ausland Hilfe und
Beistand zu leisten, bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen
und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten und die
außenpolitischen Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen
öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der
Politik der Bundesregierung zu koordinieren. Demgegenüber beschränkt sich die
Tätigkeit des DAI - wie der Kläger selbst darlegt - darauf, wissenschaftlich und forschend
tätig zu sein. Soweit von dessen Angehörigen Repräsentationsaufgaben wahrgenommen
werden, beschränken diese sich daher im Wesentlichen auf den kulturellen und
wissenschaftlichen Bereich. Bereits dieser Unterschied legt die Annahme nahe, dass die
Belastungen, zu deren Ausgleich der streitige Auslandszuschlag gewährt wird, für
Angehörige des Auswärtigen Dienstes und deren Ehegatten höher sind als diejenigen,
denen Angehörige des DAI und deren Ehegatten bei den Auslandseinsätzen ausgesetzt
sind.
Auch die von dem Kläger selbst angeführten Ausführungen in der amtlichen Begründung
zu § 29 GAD, die auf § 55 Abs. 5 BBesG Bezug nehmen, rechtfertigen die in Rede
stehende Ungleichbehandlung. Nach § 29 Satz 2 GAD soll die Auslandsbesoldung der
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes neben den aus den Lebensbedingungen im
Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen der
Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen die durch den wiederkehrenden
Auslandseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die
entsprechende Belastung der Ehepartner und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des
Auswärtigen Dienstes berücksichtigen. Demnach erfüllt der Auslandszuschlag neben
dem Ausgleich der mit jedem Auslandsaufenthalt verbundenen allgemeinen
Belastungen im Wesentlichen zwei Funktionen: Zum einen dient er einem gewissen
pauschalen Ausgleich für die typischerweise mit verhältnismäßig häufig wechselnden
Auslandsaufenthalten verbundenen Belastungen. In der Gesetzesbegründung heißt es
insoweit: „Berücksichtigt werden beispielsweise Gesundheitsschäden mit finanziellen
Spätfolgen, Abnutzung des Hausrats infolge vieler Umzüge und unterschiedlicher
klimatischer Einwirkungen, höhere Mieten, die häufig umziehende Haushalte auf dem
Mietmarkt hinzunehmen haben, Abschläge, die Wohnungseigentümer im Auswärtigen
Dienst bei einer zeitlich befristeten Vermietung einräumen müssen, hohe
Lebenshaltungskosten in den ersten Monaten nach einem Umzug insbesondere an
Dienstorten mit schwieriger Versorgungslage, höhere Versicherungsbeiträge wegen der
besonderen Risiken im Ausland“ (BT-Drucks. 11/6547, S. 22, Nr. 2 zu § 29). Zum
anderen sollen die besonderen Belastungen ausgeglichen werden, denen die Ehegatten
der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes durch die immer wiederkehrenden
Auslandsverwendungen ausgesetzt sind. Dabei wird darauf abgestellt, dass die
Ehegatten im Auswärtigen Dienst in die dienstlichen Aufgaben einbezogen sind.
Zusammenfassend heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs insoweit:
„Insgesamt verdichten sich die verschiedenen zusammenwirkenden Faktoren -
entgangene Berufschancen, Gesundheitsrisiken, Mitwirkung am dienstlichen Auftrag - zu
einer Sonderbelastung, die auszugleichen ist. Dem Beamten soll auch ein Beitrag zu
einer eigenen sozialen Absicherung des Ehegatten ermöglicht werden“ (BT-Drucks.
11/6547, S. 22 f., Nr. 3 zu § 29). Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht, sind
die Belastungen, denen die Angehörigen des DAI und deren Ehegatten ausgesetzt sind,
in vollem Umfang mit den Belastungen, zu deren Ausgleich die streitige Auslandszulage
gewährt wird, vergleichbar.
Was die typischerweise mit häufig wechselnden Auslandsstandorten verbundenen
allgemeinen Belastungen anbelangt, sind sie bei beiden Beamtengruppen deshalb nicht
in vollem Umfang vergleichbar, weil Beamte des Auswärtigen Dienstes - wie der Kläger
selbst einräumt - ihren Standort regelmäßig nach zwei bis drei Jahren wechseln, während
Beamte des DAI deutlich weniger häufig „rotieren“. Nach Ziffer 2. der Richtlinie zum
Einsatz von Verwaltungspersonal des gehobenen und vergleichbar gehobenen Dienstes
bei den auswärtigen Abteilungen und Kommissionen des Deutschen Archäologischen
Instituts vom 22. August 2003 soll der Dienst bei der Verwaltung einer auswärtigen
Abteilung oder Kommission des DAI die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten (Bl. 21
der Streitakte). Nach dem Vorbringen des Klägers (Seite 2 f. der Klageschrift, Bl. 7 f. der
Streitakte) handelt es sich hierbei um die üblichen Standzeiten beim DAI. Es liegt auf der
Hand, dass die mit Ortswechseln verbundenen Belastungen deutlich höher sind, wenn
die Wechsel alle zwei bis drei und nicht nur alle fünf Jahre erfolgen. Der Einwand des
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die Wechsel alle zwei bis drei und nicht nur alle fünf Jahre erfolgen. Der Einwand des
Klägers hiergegen, es handele sich nur um unbedeutende Unterschiede, ist vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal Sinn und Zweck des Auslandszuschlags - wie
dargelegt - u.a. die Abnutzung des Hausrates infolge vieler Umzüge und
unterschiedlicher klimatischer Einwirkungen sowie der weiteren damit verbundenen
finanziellen Belastungen sein soll.
Auch was den Ausgleich der Belastungen für die Ehegatten der betroffenen Beamten
anbelangt, stellen sie sich für die beiden Vergleichsgruppen unterschiedlich dar. Dies gilt
jedenfalls im Hinblick auf die gemäß § 20 GAD ausdrücklich erwünschte und geförderte
Mitwirkung der Ehegatten an dem umfassenden dienstlichen Auftrag der Angehörigen
des Auswärtigen Dienstes. Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Funktion einer
eigenen sozialen Absicherung des Ehegatten stellt sich vor diesem Hintergrund
gewissermaßen als eine Art Entlohnung für die Mitwirkung der Ehegatten an den
dienstlichen Aufgaben dar. Eine vergleichbare Mitwirkung an den dienstlichen Aufgaben
der Angehörigen des DAI wird von deren Ehegatten nicht erwartet noch wird sie, sofern
sie erfolgt, regelmäßig den beim Auswärtigen Dienst üblichen Umfang erreichen, hätte
schon im Hinblick darauf nicht denselben Stellenwert und stünde daher der in Rede
stehenden Ungleichbehandlung nicht entgegen. Die Tätigkeit des DAI bewegt sich
hauptsächlich auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung. Eine Mitwirkung der
Ehepartner der Angehörigen des DAI dürfte insoweit weitgehend ausgeschlossen sein.
Zwar wird man annehmen können, dass im Auftrag des DAI forschende Beamte auch
Kontakt zu anderen Forschern der Staaten, in denen sie tätig sind sowie deren Behörden
und Repräsentanten haben. Die damit verbundenen Repräsentationsaufgaben dürften
aber regelmäßig auf die Bereiche der Wissenschaft und Kultur beschränkt sein. Sie
stellen auch - anders als beim Auswärtigen Dienst - nicht den primären Zweck des
Auslandsaufenthalts und der Tätigkeit dar, sondern dürften regelmäßig nur gelegentlich
der Forschungstätigkeit erfolgen. Dementsprechend würde sich die Mitwirkung der
Ehegatten auf diesen engen Bereich der repräsentativen Aufgaben beschränken.
Der Hinweis des Klägers, die Angehörigen des DAI würden hochspezialisiert am
Gesamtauftrag des Auswärtigen Amtes mitwirken, die Bundesrepublik Deutschland in
besonderer Weise auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet zu repräsentieren,
rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Entscheidung. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass dieser Vortrag zutrifft, hätte dieser Ausschnitt der Tätigkeit der
Angehörigen des DAI keine vergleichbare Bedeutung mit den umfassenden
repräsentativen Aufgaben der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes. Das schlägt auch
auf die Mitwirkung der Ehegatten der beiden Beamtengruppen an den dienstlichen
Aufgaben durch.
2. Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Besondere
Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn der konkret zu entscheidende
Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet. Das ist anzunehmen,
wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die
rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu
Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, die sich nicht
ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern, wenn also das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner
Entscheidung über den Zulassungsantrag keine positive oder negative Aussage zur
Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung treffen kann, diese Erfolgsaussichten
vielmehr offen sind. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf den
Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der
Rechtssache, muss er darlegen, welche begründeten Zweifel gegen die erstinstanzliche
Entscheidung bestehen, die den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen
(OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -).
Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den unter
1. dargelegten Ausführungen, dass sich der vorliegende Fall, insbesondere die
aufgeworfene Frage zur Übereinstimmung der Regelung des § 55 Abs. 5 BBesG mit
Artikel 3 Abs. 1 GG, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres
klären lässt.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche
Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts
obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober
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obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober
2005 - OVG 5 N 45.05 -, Rn. 16 bei juris). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche bestimmte ungeklärte und
entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Weiter ist die
Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen
sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die
Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist.
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt. Er formuliert
schon keine ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage. Die
sinngemäß von dem Kläger aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des §
55 Abs. 5 BBesG lässt sich im Übrigen aus den unter 1. dargelegten Gründen ohne
weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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