Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: vorläufige einstellung, rechtsschutz, jugendhilfe, einfluss, rückführung, bindungswirkung, gefahr, familie, verwaltungsakt, jugendamt

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 S 2.11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 2 VwGO, § 44a VwGO,
§ 78b SGB 8, Art 12 GG, Art 14
GG
kein Rechtsschutzanspruch der Jugendhilfeeinrichtung gegen
Abbruch von Jugendhilfemaßnahme im Ausland; Rechtsschutz
nur als Drittbetroffener gegen die Außenwirkung entfaltende
Jugendamtmaßnahme
Leitsatz
Einem Einrichtungsträger ist es grundsätzlich verwehrt, unmittelbar um Rechtsschutz gegen
eine verwaltungsinterne Aufforderung zum Abbruch von Jugendhilfemaßnahmen im Ausland
und Rückführung der betroffenen Jugendlichen nach Deutschland nachzusuchen. Er ist
grundsätzlich gehalten, sich - ggf. als sog. Drittbetroffener - gegen die unmittelbare
Außenwirkung entfaltenden Maßnahmen des Jugendamtes zu wenden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
Der Antragsteller betreibt eine Jugendhilfeeinrichtung in K_____. Der Aufenthalt und die
Betreuung der insgesamt 17 dort untergebrachten Jugendlichen werden von deutschen
Jugendhilfeträgern finanziert. Mit an die obersten Landesjugend- und -familienbehörden
gerichtetem Schreiben vom 3. November 2010 führte das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend - BMFSFJ - aus, das Auswärtige Amt habe
mitgeteilt, über Informationen zu verfügen, die für eine vorläufige Einstellung der
Jugendhilfemaßnahmen in K_____ sprächen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:
„Mitte Juni 2010 kam es im Süden K_____ zu Unruhen zwischen verschiedenen
Bevölkerungsgruppen. Die Lage hat sich zwar wieder beruhigt. Da das Auswärtige Amt
eine erneute Verschlechterung der Sicherheitslage aber nicht ausschließen kann, sieht
es in der derzeitigen Situation eine Gefahr für die Jugendlichen, die sich im Rahmen
erlebnispädagogischer Maßnahmen in K_____ befinden. Diese Gefahr wird verschärft
durch unzureichende Evakuierungsmöglichkeiten und eine schlechte medizinische
Versorgung. Zudem bergen die Geltung harter Strafen für Bagatelldelikte für
Minderjährige und die Geltung der Todesstrafe fortwährend ein erhebliches Risiko für die
Sicherheit der Jugendlichen in sich.
Auf Grund dieser bestehenden Gefahren bittet das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Obersten Landesjugend- und -
familienbehörden, die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe über die geschilderte Situation in K_____ in Kenntnis zu setzen und ggf. im
Rahmen rechtsaufsichtlicher Maßnahmen der dafür zuständigen Landesbehörden dafür
Sorge zu tragen, dass die Jugendämter die erlebnispädagogischen Maßnahmen in
K_____ einstellen und die dort untergebrachten Jugendlichen wieder zurück nach
Deutschland holen.“
Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller gegen dieses
Schreiben und begehrt letztlich, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung
zum Widerruf der darin enthaltenen Aussagen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht in eigenen
Rechten betroffen sei und es ihm daher an der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
fehle.
Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde hat keinen
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Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde hat keinen
Erfolg. Das den alleinigen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bildende
Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt im
Ergebnis keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits aus
den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen unzulässig ist. Denn jedenfalls
kann er auch aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg haben.
Dem Antragsteller ist es verwehrt, unmittelbar gegen die Äußerung des BMFSFJ
vorzugehen. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine verwaltungsinterne
Maßnahme, der es an der zur Gewährung unmittelbaren Rechtsschutzes notwendigen
Außenwirkung mangelt. Adressaten des Schreibens des BMFSFJ sind ausschließlich die
genannten Landesbehörden. Die Entscheidung zum Abbruch der Hilfemaßnahmen und
die Rückführung der Jugendlichen nach Deutschland wird von den einzelnen
Jugendämtern in jeweils eigener Verantwortung getroffen. Erst die Maßnahmen der
Jugendämter erlangen Außenwirkung. Insofern liegt der Fall hier auch anders als in dem
vom Antragsteller angeführten Fall der Veröffentlichung einer Liste
diethylenglykolhaltiger Weine unter Nennung der betroffenen Abfüllbetriebe, die
erkennbar darauf gerichtet war, direkten Einfluss auf das Verhalten der Marktteilnehmer
zu nehmen und damit Außenwirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.
Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 ff. - Glykolwein -).
Demgegenüber zielt das Schreiben des BMFSFJ nicht darauf ab, unmittelbaren Einfluss
auf die Erbringung der Hilfemaßnahmen durch die Einrichtungsträger in K_____ zu
nehmen. Das Schreiben bezweckt allein, die obersten Landesjugend- und -
familienbehörden zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Einen unmittelbaren
Einfluss auf die Rechtsverhältnisse des Antragstellers oder andere Einrichtungsträger hat
es dagegen nicht.
Das Schreiben des BMFSFJ ist damit eher der Teilhandlung eines gestuften
Verwaltungsverfahrens vergleichbar. Solche Teilhandlungen können regelmäßig mangels
unmittelbarer Außenwirkung nicht isoliert angefochten werden. Sie lassen keine
unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten entstehen. Es widerspräche
dem verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzsystem, ein solches Vorgehen zu ermöglichen.
Effektiver Rechtsschutz ist in solchen Fällen auf der Ebene zu gewährleisten, auf der die
Rechtsbeziehungen entstehen. Das kommt etwa auch in § 44a VwGO zum Ausdruck,
wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den
gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden
können. Das gilt auch dann, wenn es sich um unzulässige, rechtswidrige oder
vermeintliche Verfahrenshandlungen handelt. Die Zulässigkeit, Erforderlichkeit und
Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung wird dann im Rahmen der Überprüfung der
unmittelbare Außenwirkung entfaltenden Sachentscheidung mitgeprüft. Ähnlich verhält
es sich hier. Eine Rechtsbeziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin
ist durch das Schreiben vom 3. November 2010 nicht entstanden. Wirkung entfaltet es
allenfalls zwischen der Antragsgegnerin und den Landesbehörden, an die es gerichtet ist
bzw. den Gebietskörperschaften, denen diese angehören.
Rechtsbeziehungen des Antragstellers, die Gegenstand gerichtlicher Nachprüfung sein
können, entstehen vorliegend allein zu den örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Auf dieser
Ebene muss der Antragsteller sich daher um Rechtsschutz bemühen. Sein Einwand, die
Beendigung der Hilfemaßnahme gegenüber dem einzelnen Jugendlichen sei ein
Verwaltungsakt, dessen Adressat allein die Eltern des betroffenen Jugendlichen seien,
trifft zwar zu. Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller im
Verhältnis zu den Trägern der Jugendhilfe rechtsschutzlos wäre. Soweit ein
Verwaltungsakt Rechte Dritter beeinträchtigt, besteht die Möglichkeit, sich als
Drittbetroffener dagegen zu wenden. Sollten der von einem Jugendamt verfügte Abbruch
der Maßnahme und die Rückführung nach Deutschland sachlich nicht gerechtfertigt und
der Antragsteller hierdurch in den Grundrechtsgewährleistungen aus Artikel 12 und
Artikel 14 GG oder eines anderen Grundrechts verletzt sein, hätte er die Möglichkeit,
gegen diese Maßnahmen vorzugehen. Die von ihm aufgeworfenen Fragen nach der
Auslegung des Schreibens und dessen (vermeintlicher) Bindungswirkung für die
Jugendämter wären im Rahmen dieses Verfahrens mit zu prüfen. Im Übrigen ist beim
Abbruch einer Hilfemaßnahme auch eine unmittelbare Betroffenheit des
Einrichtungsträgers, nämlich im Hinblick auf die Nichteinhaltung etwaiger
Leistungsvereinbarungen nach §§ 78b ff. SGB VIII denkbar.
Dem könnte der Antragsteller nicht entgegenhalten, er müsse dann gegebenenfalls
mehrere Rechtsschutzverfahren führen, weil die Entscheidung zum Abbruch der
jeweiligen Maßnahme von verschiedenen Jugendhilfeträgern getroffen würde. Dass
verschiedene Jugendhilfeträger jeweils autonome Entscheidungen über den Abbruch der
jeweiligen Maßnahme treffen, verdeutlicht gerade, dass der Antragsteller durch das
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jeweiligen Maßnahme treffen, verdeutlicht gerade, dass der Antragsteller durch das
Schreiben des BMFSFJ vom 3. November 2010 nicht unmittelbar betroffen ist. Ob und
inwieweit die Aufforderung im Schreiben des BMFSFJ Bindungswirkung entfaltet und
welche Auswirkungen das auf die Rechtmäßigkeit des Maßnahmeabbruchs hat, kann im
Einzelfall von den Jugendämtern durchaus unterschiedlich beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188
Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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