Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: ausweisung, satzung, raumordnung, regionalplanung, ausschluss, amtsblatt, ausarbeitung, gemeinde, streichung, dokumentation

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 A 1.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2
GG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, §
418 ZPO, § 1 Abs 3 RaumOG
Normenkontrolle betr. Regionalplan Havelland Fläming - Teilplan
"Windenergienutzung"
Leitsatz
1. Einem Regionalplan, der Konzentrationszonen für die Windenergienutzung als Ziele der
Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festlegt, muss ein schlüssiges
gesamträumliches Planungskonzept zugrundeliegen; dies setzt neben der Gewährleistung
eines hinreichenden Flächenpotenzials für die Windenergienutzung auch ein
nachvollziehbares, schriftlich dokumentiertes Verfahren der Ermittlung der
Windeignungsgebiete unter einheitlicher Anwendung abstrakter Kriterien voraus.
2. Ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung stellt der Regionalplan dann
nicht sicher, wenn der Plangeber die mit der Ausweisung von Windeignungsgebieten
bezweckte "innergebietliche" Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 8 Abs. 7
Satz 1 Nr. 3 ROG diese überhaupt ermöglicht - aushöhlt, indem er sich einer Abwägung von
Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar sind, bewusst enthält und
die den Gemeinden eröffnete Befugnis zur flächenmäßigen Einschränkung der
ausgewiesenen Windeignungsgebiete im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nicht
wirksam begrenzt.
3. Ein pauschaler Mindestabstand von 5 km zwischen "Windeignungsgebieten" ist zur
Erreichung einer dem Schutz des Landschaftsbildes dienenden Trennwirkung ungeeignet und
führt zu willkürlichen Ergebnissen, wenn unklar bleibt, nach welchen Kriterien voneinander
getrennte Flächen zu einem einheitlichen Windeignungsgebiet zusammengefasst werden,
und es an einer Vorgabe zur höchstzulässigen Ausdehnung eines Windeignungsgebiets fehlt.
Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"
Tenor
Der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2.
September 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 1127 ff.) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheit in Höhe des beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich
des Regionalplans Havelland Fläming – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“, auf
denen nach ihren Angaben Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Nachdem
entsprechende Vorhabenplanungen der P... und der N..., die in den Jahren 2003 und
2004 jeweils Genehmigungsanträge beim Landesumweltamt gestellt hatten, aufgegeben
worden waren, schloss die Antragstellerin unter dem 5./7. Februar 2008 mit der P..., der
Antragstellerin des Parallelverfahrens OVG 2 A 2.10, einen „Pachtvertrag“, der diese zur
Errichtung und zum Betrieb eines Windparks auf den Grundstücken der Antragstellerin in
den Gemarkungen Güterfelde, Schenkenhorst, Sputendorf und Ruhlsdorf (Landkreis
Potsdam-Mittelmark) befugt. Am 5. Februar 2008 stellte die von der P... beauftragte R...
beim Landesumweltamt einen - noch nicht beschiedenen - Antrag auf Erteilung eines
immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb eines
Windparks „Westlicher Teltow“ mit 29 Windenergieanlagen, von denen sich 25 auf
Flächen der Antragstellerin befinden würden.
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Die textliche Festsetzung 1.1 des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung“ lautet wie
folgt:
„(Z) Zur Sicherung eines verstärkten Ausbaus der Windenergienutzung ist eine
geordnete und konzentrierte Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in
dafür geeigneten Standortbereichen der Region zu gewährleisten.
Außerhalb der dazu ausgewiesenen Eignungsgebiete ist die Errichtung
raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen.
In der Region Havelland-Fläming werden folgende Eignungsgebiete für die
Windenergienutzung bestimmt:
(…)“
In der Festlegungskarte werden die in der textlichen Festsetzung Z 1 aufgezählten
insgesamt 13 Eignungsgebiete zeichnerisch dargestellt.
Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
In ihrer Sitzung am 21. März 2002 beschloss die Regionalversammlung der
Antragsgegnerin zur Fortschreibung des Regionalplans Havelland-Fläming vom 18.
Dezember 1997 die Aufstellung eines sachlichen Teilplanes mit den Planinhalten
„Eignungsgebiete für die Windenergienutzung“ und „Regionale Grünzüge“. Am 23. Mai
2002 beschloss die Regionalversammlung die Eröffnung des förmlichen
Beteiligungsverfahrens zu dem Entwurf eines sachlichen Teilplans des Regionalplans
Havelland-Fläming mit den Abschnitten 1. „Eignungsgebiete für Windenergienutzung“
und 2. „Freiraum und empfindliche Teile der Kulturlandschaft“. Der auf der Grundlage
eines „Gutachtens zur Entwicklung von Planungsgrundlagen zur Ausweisung von
Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung in der Regionalplanung am Beispiel der
Regionen Havelland-Fläming und Lausitz-Spreewald“ (sog. Jaakko-Pöyry-Infra-Gutachten)
vom Dezember 2001/Januar 2002 erstellte Entwurf sah insgesamt 18 Eignungsgebiete
für die Windenergienutzung vor. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens teilte die
Antragstellerin unter dem 2. Oktober 2002 mit, dass sie auf der Grundlage eines in
ihrem Auftrag erstellten Gutachtens über die Eignung ihrer Flurstücke für die Errichtung
von Windenergieanlagen die Ergänzung des Windeignungsgebietes 7 „Westlicher Teltow“
für sinnvoll halte.
Am 13. März 2003 beschloss die Regionalversammlung die Abwägung der Bedenken und
Anregungen aus dem förmlichen Beteiligungsverfahren mit den sich hieraus ergebenden
Änderungen an 11 Eignungsgebieten für die Windenergienutzung und der Streichung
eines weiteren Eignungsgebietes für die Windenergienutzung im Teilplan. Ferner wurde
die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu dem Entwurf des – nach der
Streichung der Planelemente „regionale Grünzüge“ und „empfindliche Teilräume der
Kulturlandschaft“ - nunmehr unter dem Titel „Windenergienutzung“ weitergeführten
Teilregionalplans beschlossen. Die Antragstellerin stimmte dem Entwurf unter dem 24.
April 2003 nunmehr zu. Nach Auswertung der Bedenken und Anregungen beschloss der
Regionalvorstand der Antragsgegnerin am 5. November 2003, den Entwurf des
Teilplanes geringfügig zu verändern und diese Änderungen den berührten Trägern
öffentlicher Belange zur Stellungnahme in einem vereinfachten Beteiligungsverfahren
mitzuteilen.
Am 22. Juni 2004 beschlossen der Regionalvorstand und der Planungsausschuss in einer
gemeinsamen Sitzung, den Entwurf des Teilplanes durch Streichung von vier Gebieten,
darunter das Gebiet Nr. 6 „Westlicher Teltow“ zu verändern und diese Änderung den
berührten Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Betroffenen in einem
vereinfachten Beteiligungsverfahren mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Obwohl
sie sich nicht unter den erneut beteiligten Stellen befand, machte die Antragstellerin mit
Schreiben vom 5. August 2004 Einwände gegen die aus ihrer Sicht in Anbetracht des
mehrjährigen aufwändigen und kostenintensiven Planungsprozesses nicht hinnehmbare
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mehrjährigen aufwändigen und kostenintensiven Planungsprozesses nicht hinnehmbare
Herausnahme der Flächen „Westlicher Teltow“ aus dem Teilplan geltend. Unter Hinweis
auf die bestehenden Nutzungsverträge, den bevorstehenden Abschluss des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und bereits erbrachten
Planungsleistungen im Wert von ca. ¼ Mio. Euro äußerte sich mit Schreiben vom 3.
August 2004 auch die N... in diesem Sinne. Das Ministerium für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung wies in Bezug auf das Windeignungsgebiet Nr. 6
„Westlicher Teltow“ unter dem 9. August 2004 auf die von den Firmen N... und P...
gestellten Genehmigungsanträge für Windkraftanlagen hin.
In ihrer Sitzung vom 2. September 2004 beschloss die Regionalversammlung die
Ergebnisse der Abwägung und den Entwurf des Teilregionalplans vom 22. Juni 2004
einschließlich der Änderungen und Ergänzungen aus den Abwägungsunterlagen als
Satzung. Mit Bescheid des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 21.
Dezember 2004 wurde die Satzung über den sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“
der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming genehmigt. Die Satzung wurde
mit dem sachlichen Teilplan als Anlage im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 8 vom 2. März
2005 bekannt gemacht.
Wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln gab das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg mit vier Urteilen vom 25. Oktober 2007 – OVG 10 A 2.06 bis 5.06 -
den Normenkontrollanträgen u.a. der jetzigen Antragstellerin (OVG 10 A 4.06) statt und
erklärte den Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“
der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2. September 2004 für
unwirksam. In der Folgezeit machte die Antragsgegnerin die Satzung über den
sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 mit dem sachlichen
Teilplan als Anlage inhaltlich unverändert im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. April
2008 neu bekannt, nachdem der Vorsitzende der Regionalversammlung sowohl den
Satzungstext als auch den Textteil des Teilregionalplans sowie die Festlegungskarte
unter dem 31. März 2008 jeweils mit Ausfertigungsvermerk unterschrieben hatte.
Die Antragstellerin hat am 29. Juli 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen
Begründung sie geltend macht, als Eigentümerin von Grundstücken, auf denen
Windkraftanlagen errichtet werden sollen, durch den Regionalplan in ihren Rechten aus
Art. 14 GG bzw. auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer privaten Belange verletzt zu sein.
Die vom Oberverwaltungsgericht im ersten Normenkontrollverfahren festgestellten
formellen Fehler seien durch die Neubekanntmachung des inhaltlich unverändert
gebliebenen Teilregionalplans nicht beseitigt worden. Jedenfalls fehle es nach wie vor an
einer den Anforderungen des § 2 Abs. 8 Satz 2 RegBkPlG genügenden Genehmigung
des sachlichen Teilplans, da unklar sei, auf welche Festlegungskarte sich die
Genehmigung beziehe. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin gehe aus den
Verwaltungsvorgängen nicht hervor, dass die nunmehr veröffentlichte Festlegungskarte
im Maßstab 1:140.000 diejenige sei, die die Gemeinsame Landesplanungsabteilung
genehmigt habe, zumal die Antragsgegnerin im vorangegangenen
Normenkontrollverfahren noch die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Der
sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ sei auch materiell fehlerhaft, da er an
erheblichen Abwägungsfehlern leide. Wie die Regionalversammlung Kenntnis von den
nicht in Papierform zur Verfügung stehenden abwägungsrelevanten Informationen
erlangt haben soll, sei nicht erkennbar. Es fehle an einem gesamträumlichen
Planungskonzept, denn es bleibe unklar, auf welchen fachlichen Erwägungen die
Einteilung in Windeignungsgebiete und Ausschlussbereiche im Einzelnen beruhe. Das
von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung in Auftrag gegebene Gutachten und
die ergänzenden Ausführungen in der Begründung des Sachlichen Teilplans reichten
insoweit nicht aus. Die Ausweisung der Windeignungsgebiete im Regionalplan weiche
erheblich von den im Gutachten empfohlenen Ausweisungen ab, ohne dass dafür
sachliche Gründe erkennbar wären. Soweit in der Bekanntmachung auf „Arbeitskarten
und erläuternde Tabellen“ verwiesen werde, seien diese in den Verwaltungsvorgängen
nicht zu finden. Darüber hinaus weise der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“
zahlreiche Widersprüche auf, welche die Windeignungsgebietsausweisungen als
inkonsequent und willkürlich erscheinen ließen. Abgesehen von diesen die
Gesamtplanung betreffenden Abwägungsfehlern seien auch die eigenen Belange der
Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es lägen keine fachlichen
Gründe vor, die die Herausnahme des in den Planentwürfen vom 23. Mai 2002 und 13.
März 2003 noch enthaltenen Windeignungsgebietes „Westlicher Teltow“ rechtfertigen
könnten. Laufende Genehmigungsverfahren und konkrete Planungen für einen Windpark
mit 18 Windenergieanlagen im Gebiet „Westlicher Teltow“ seien in der Abwägung
unberücksichtigt gelassen worden, obwohl auch das Ministerium für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung in seiner Stellungnahme vom 9. August 2004 auf
dieses Erfordernis hingewiesen habe.
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Die Antragstellerin beantragt
den Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“
vom 2. September 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 1127 ff.) für unwirksam zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Aufstellungsverfahren sei nicht zu
beanstanden. Die Genehmigung der Landesplanungsbehörde habe sich auf den
Regionalplan in der im Amtsblatt vom 30. April 2008 veröffentlichten Fassung bezogen.
Der Regionalversammlung hätten bei der Beschlussfassung am 2. September 2004
sämtliche abwägungserheblichen Unterlagen vorgelegen. Das Planungskonzept der
Antragsgegnerin beruhe auf der Betrachtung der gesamten Planungsregion. Im weiteren
Verlauf habe sie schrittweise diese Gesamtfläche als Ausgangsgröße um die sich aus
dem Fachgutachten, aus eigenen Erwägungen, aus den eingereichten Stellungnahmen,
Anregungen und Bedenken ergebenden zu berücksichtigenden Flächen vermindert.
Nicht jede Abweichung von den Empfehlungen des Gutachtens habe dabei schriftlich
dokumentiert werden müssen. Für die Abweichungen von den gutachterlichen
Empfehlungen habe es in jedem Fall sachliche Gründe gegeben. Auch hinsichtlich der
Belange der Antragstellerin sei die Abwägung nicht zu beanstanden. Die
Antragsgegnerin habe das in den ersten Planungen enthaltene Gebiet „Westlicher
Teltow“ aufgrund ihres Erkenntnisgewinns im Laufe des Verfahrens abwägungsfehlerfrei
nicht als Windeignungsgebiet ausgewiesen. Als überwiegend gegenüber insbesondere
den privaten Belangen der Antragstellerin seien die Lage des Gebiets im dicht
besiedelten Teil des engeren Verflechtungsraums und die damit verbundenen
Konfliktpotenziale bei der künftigen Siedlungs- und Freiraumentwicklung angesehen
worden. Durch ein Windeignungsgebiet würden Stahnsdorf und Teltow in ihrer
städtebaulichen Entwicklung im Gegensatz zu anderen betroffenen Kommunen im
Planungsgebiet ganz besonders beschränkt. Schon in der Vergangenheit hätten sich die
Hauptorte von Stahnsdorf und Teltow mangels Alternativen nach Süden und damit auf
den Bereich des Eignungsgebietes orientiert. Es müsse daher auch in Zukunft mit einem
hier besonders hohen und noch wachsenden Bedarf an siedlungsnahen Freiflächen, wie
sie das Regionalplankonzept im allgemeinen vorsehe, gerechnet werden. Durch die
besondere räumliche Nähe zu den Siedlungsgebieten entstünden im Verhältnis zu
anderen Gebieten besondere räumliche Konflikte, die nicht vergleichbar mit anderen
Gemeinden im Planungsgebiet seien. Den Zielen, die der Regionalpark verfolge, nämlich
die Balance zwischen Siedlungs- und Freiraumentwicklung, komme gerade an den
Kanten der mit Berlin verschmolzenen Brandenburger Siedlungen besonderes Gewicht
zu. Angesichts dieses besonderen Gewichts hätten die im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens eingebrachten Belange der Antragstellerin zurückstehen
müssen, da abschließende Klarheit über den Planinhalt erst mit der Genehmigung des
Teilplans gegeben sei und bis dahin getätigte Aufwendungen und nicht zu realisierende
Vermögensverwertungserwartungen in die Risikosphäre der Antragstellerin fielen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
A.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht im
Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend, durch die
Festlegungen des Teilregionalplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem raumordnungsrechtlichen
Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben
kann und dass hierfür im Grundsatz dieselben Anforderungen gelten wie etwa im Falle
eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also
hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder
deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange
verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt
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verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt
benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. November 2006 - 4 BN 18/06 -, NVwZ 2007, 229). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie beabsichtigt, auf ihren im
Geltungsbereich des Regionalplans liegenden Grundstücksflächen Windenergieanlagen
errichten zu lassen, und dass der am 5. Februar 2008 in ihrem Einverständnis und im
Auftrag der P... von der R... beim Landesumweltamt gestellte Antrag auf Erteilung eines
immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb eines
Windparks „Westlicher Teltow“ mit 29 Windenergieanlagen an der Festlegung 1.1 des mit
dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regionalplanes scheitern könnte, weil das
Vorhaben außerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete liegt.
Jedenfalls soweit nach der textlichen Festlegung 1.1 außerhalb der ausgewiesenen
Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel
ausgeschlossen ist, handelt es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986), geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. §
3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. - (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05 –, juris). Die
Möglichkeit, dass sich die Zielfestlegung 1.1 in Verbindung mit der Nichtausweisung des
Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet nachteilig auf die Rechtsstellung der
Antragstellerin auswirkt, ist daher jedenfalls aufgrund der bauplanungsrechtlichen
Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 und Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB)
gegeben, wonach unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung
als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich
gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006,
a.a.O., S. 230).
B.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
I.
Ob die im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. April 2008 neu bekannt gemachte
Satzung über den Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ bereits aus formellen Gründen unwirksam ist, bedarf keiner
Entscheidung.
1. Klarzustellen ist allerdings, dass die nunmehr angegriffene Satzung – anders als noch
die durch die Urteile vom 25. Oktober 2007 (OVG 10 A 2.06 u.a.) für unwirksam erklärte
Satzung – nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel leidet. Den vorgelegten
Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende der
Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming sowohl
den Satzungstext als auch den in § 1 der Satzung zu deren Bestandteil erklärten Textteil
des Teilregionalplans sowie die Festlegungskarte unter dem 31. März 2008 mit
Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat. Zudem sind die einzelnen
Satzungsbestandteile mittels einer Heftklammer miteinander fest verbunden. Dafür,
dass diese Verbindung zum Zeitpunkt der Ausfertigung noch nicht bestanden haben
könnte, fehlen Anhaltspunkte. An der ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung und
ihrer Bestandteile besteht daher kein Zweifel. Auch die Neubekanntmachung der
Satzung im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. April 2008 ist nicht zu beanstanden;
durch die nachgeholte Ausfertigung ist der in den Urteilen des 10. Senats vom 25.
Oktober 2007 festgestellte Bekanntmachungsfehler in der Form des Fehlens einer
veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde nicht mehr gegeben.
2. Weiterhin nicht ausgeräumt sind jedoch die bereits in den Urteilen des 10. Senats des
erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2007 geäußerten Zweifel, ob diejenige Satzung,
die die Regionalversammlung am 2. September 2004 beschlossen hat, gemäß § 2 Abs.
8 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und
Sanierungsplanung (RegBkPlG) von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit
den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt worden ist. Auch nach derzeitigem
Erkenntnisstand kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine vom Beschluss der
Regionalversammlung in Bezug auf die Festlegungskarte abweichende Satzung
genehmigt worden ist, denn den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht eindeutig
zu entnehmen, welche konkrete Fassung der Festlegungskarte des Regionalplans der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung übersandt worden ist. Es findet sich dort eine
Empfangsbescheinigung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 13.
September 2004, wonach u.a. die „ausgefertigte Satzung vom 02.09.2004“ sowie der
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September 2004, wonach u.a. die „ausgefertigte Satzung vom 02.09.2004“ sowie der
„als Satzung festgestellte Regionalplan in Text und Karte“ als Unterlagen zum
Genehmigungsverfahren übergeben worden sind. Ob es sich hierbei tatsächlich um die
Fassung der am 2. September 2004 beschlossenen Satzung mit der Festlegungskarte
als Bestandteil gehandelt hat, ist weder aus dieser Unterlage noch aus dem übrigen
Verwaltungsvorgang eindeutig nachvollziehbar. So findet sich zwar im Anschluss an den
Genehmigungsantrag der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 - allerdings ohne
feste Verbindung - ein Exemplar der Festlegungskarte im Maßstab 1:140.000 (Ordner
XXVIII, Bl. 88a), die der im Amtsblatt vom 30. April 2008 veröffentlichten Fassung
entspricht. Hinzu kommt, dass auch in der Abwägungstabelle wiederholt nur eine Karte
im Maßstab 1:140.000 erwähnt wird. Auf welche Karte sich das Genehmigungsverfahren
bezogen hat, bleibt jedoch insbesondere deshalb ungewiss, weil sich die an der
genannten Stelle im Verwaltungsvorgang eingefügte Karte erheblich von derjenigen
unterscheidet, die schließlich mit dem Satzungstext im Amtsblatt für Brandenburg vom
2. März 2005 veröffentlicht worden war (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen in den
erwähnten Urteilen des 10. Senats vom 25. Oktober 2007). Gegen die Annahme, dass
die erwähnte Festlegungskarte im Maßstab 1:140.000 Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens gewesen ist, spricht zudem, dass insoweit ein Verstoß gegen
die Bestimmung Nr. 2.2.4 der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung,
Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 14. September 2004
(ABl. S. 750) vorläge, wonach die Hauptkarten im Maßstab 1:100.000 auf einer von der
Landesplanungsbehörde festgelegten Grundlagenkarte zu erstellen sind.
Dass die Zweifel daran, welche konkrete Fassung der Festlegungskarte des
Regionalplans der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung übersandt worden ist, auf
der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht ausgeräumt werden können,
hat allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin - anders als im Fall der
Ausfertigung, bei der wegen der Beurkundungsfunktion strengere Maßstäbe an die
Eindeutigkeit des Bezugsobjekts zu stellen sind - nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit
der Satzung zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
auf Grund des Verlusts von Planungsunterlagen nicht mehr oder minder spekulativ die
Möglichkeit von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren unterstellt werden. Insofern
entfällt lediglich die Beweiskraft gemäß § 418 der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 206.96 –, ZfBR 1997, 203, 204). Gilt dies sogar für den
Verlust oder Teilverlust eines Bebauungsplandokuments (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.
Juni 1993 – 4 C 7.91 –, NVwZ 1994, 281), kann das Fehlen von Unterlagen, die einzelne
Verfahrensschritte im Satzungsgebungsverfahren dokumentieren, nicht anders
behandelt werden (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2004 – 3 D 26.01.NE -).
Deshalb wäre grundsätzlich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts - etwa im Wege
der Vernehmung der seinerzeit befassten Behördenmitarbeiter als Zeugen –
erforderlich, von der der Senat jedoch im Hinblick darauf, dass sich der angegriffene
Teilregionalplan jedenfalls auch aus materiellrechtlichen Gründen als ungültig erweist, im
Sinne der Prozessökonomie absieht.
3. Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der
Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach
§ 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des
Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 – 4 B 60.01 -, NVwZ
2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 – OVG 10 A 3.05 –
EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist,
wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen
Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter
Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit
durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu
erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist. Ob auf eine erneute
Beteiligung verzichtet werden darf, hängt - unter Würdigung der Umstände des
Einzelfalls - davon ab, ob der Zweck, den der Gesetzgeber mit dem
Beteiligungsverfahren verfolgt, bereits dadurch erreicht worden ist, dass zu einem
früheren Zeitpunkt eine Anhörung stattgefunden hat (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie OVG
Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dass die im vorliegenden Fall nach der Beteiligung
vorgenommenen Änderungen, die im wesentlichen auf eine Berücksichtigung von im
Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwänden zurückzuführen sind und eine
Reduzierung der Gesamteignungsgebietsfläche durch Streichung von
Windeignungsgebieten zum Gegenstand hatten, eine Wiederholung des gesamten
Beteiligungsverfahrens notwendig gemacht haben sollen, drängt sich nicht auf. Die
durch den Wegfall der Windeignungsgebiete konkret betroffenen Anlagenbetreiber bzw.
Genehmigungsantragsteller sind im Rahmen des eingeschränkten
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Genehmigungsantragsteller sind im Rahmen des eingeschränkten
Beteiligungsverfahrens erneut angehört worden. Soweit dies in Bezug auf die – als
Grundstückseigentümerin wegen der Lage ihrer Flächen in einem der entfallenen
Eignungsgebiete zweifellos ebenfalls konkret betroffenen - Antragstellerin unterblieben
ist, dürfte ein hierin möglicherweise liegender Verfahrensfehler jedenfalls geheilt worden
sein, da sich die Antragstellerin gleichwohl mit Schreiben vom 5. August 2004 geäußert
hat und diese Stellungnahme auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden ist.
Im Hinblick darauf, dass der sachliche Teilplan jedenfalls aus materiellrechtlichen
Gründen ungültig ist, braucht diesen Fragen jedoch nicht weiter nachgegangen zu
werden.
II.
Der angefochtene sachliche Teilplan beruht auf beachtlichen Abwägungsfehlern.
Nach § 2 Abs. 7 RegBkPlG sind bei der Aufstellung von Regionalplänen die Grundsätze
der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen (Satz 1); die
Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes in
der Abwägung zu berücksichtigen (Satz 2); sonstige öffentliche und private Belange sind
zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind (Satz 3). Bei der
Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an
den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung
nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind. Danach ist das Abwägungsgebot (erst)
dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung
an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der
Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise
vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Die
Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich
vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05 -, juris).
In Bezug auf Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist bei der
Abwägung zudem zu berücksichtigen, dass sich die negative und die positive
Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen. Der Ausschluss
der Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebietes lässt sich nach der Wertung des
Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen
Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem
Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen,
das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht
wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten
und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine gezielte (rein negative)
„Verhinderungsplanung“ ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung
des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (jetzt § 35 Abs.
1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in
substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4.02 –,
BVerwGE 118, 33, 37).
Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines
Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen
Bereiche als „Tabuzonen" zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht
eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in
denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich und/oder
rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte" Tabuzonen) und in
Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich
und rechtlich möglich sind, in denen nach den eigenen Kriterien des Plangebers aber
keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Anhand der vorgegebenen
Tabukriterien lässt sich ein Raster bilden, das, über das Gebiet der Gemeinde oder
Regionalen Planungsgemeinschaft gelegt, die Potenzialflächen herausfiltert. Es kann
seine Aufgabe, die Potenzialflächen in ihrem Bestand zu erfassen, freilich nur erfüllen,
wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine
differenzierte „ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung
der Potenzialflächen kein Raum. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen
übrig bleibenden sog. Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen
in Betracht kommen, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen
konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die
gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind
mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine
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mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine
Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
Erkennt der Plangeber, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum
geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls
ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN
25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Forderung nach
einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept weist danach zwei voneinander
zu unterscheidende Aspekte auf: Einerseits muss der Plan ein hinreichendes
Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleisten; zum anderen geht es um
die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens der Ausarbeitung des Planungskonzepts, das
u.a. die einheitliche Anwendung der vom Planungsträger herangezogenen
„Tabukriterien“ beinhaltet.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die dem sachlichen Teilplan
„Windenergienutzung“ zugrunde liegende Abwägung mangels eines schlüssigen
gesamträumlichen Planungskonzepts zu beanstanden, da der Plan weder ein
hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet (1) noch ein
hinreichend nachvollziehbares Verfahren der Ausarbeitung des Planungskonzepts
erkennen lässt (2). Eine Planerhaltung kommt insoweit nicht in Betracht (3). Ob daneben
weitere Abwägungsfehler vorliegen, kann dahinstehen (4).
1. Der angefochtene Teilregionalplan gewährleistet kein hinreichendes Flächenpotenzial
für die Windenergienutzung.
Stellt man allein auf das Größenverhältnis von Windeignungsgebieten zu der von der
Ausschlusswirkung erfassten übrigen Fläche des Plangebietes ab, bestehen zwar
zunächst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung einer
„substanziellen“ Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete nicht
gewährleistet sein könnte. Insgesamt werden 13 Windeignungsgebiete ausgewiesen, die
nach der Planbegründung eine Fläche von ca. 7.661 ha umfassen, was einem Anteil von
ca. 1 Prozent an der Regionsfläche entsprechen soll (vgl. ABl. 2008 S. 1127, 1132, linke
Spalte). Die Ausweisung von Windeignungsgebieten in dem dargelegten Umfang stellt
grundsätzlich ein Flächenpotenzial für die Windenergienutzung dar, das mit demjenigen
anderer Regionen vergleichbar ist. So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in
der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.
September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 %
der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März
2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29). Eine gesetzliche Vorgabe, die Windenergienutzung so
zu gewichten, dass sie sich gegenüber anderen Belangen in einer Weise durchsetzt, die
zur Sicherung eines bestimmten Flächenanteils für die Windenergienutzung führt, gibt es
nicht. Dass der - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. des
Inkrafttretens der Satzung noch geltende - höherrangige Landesentwicklungsplan für
den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische
Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum - (zu G 3.1.14) von einem
realisierbaren Anteil der Eignungsgebiete an der Landesfläche von 1,3 Prozent ausgeht,
hat mangels einer verbindlichen Zielfestlegung nicht zur Folge, dass dieser Wert in allen
Regionen erreicht werden muss.
Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht
abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als
Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C
15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 – 4 BN 38.05 –, juris;
Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die
Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer
„substanziellen“ Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen,
die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.
Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und inwieweit der bloßen
Festsetzung von Windeignungsgebieten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F.
(entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG) bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG n.F.
überhaupt eine innergebietliche Bindungswirkung mit der Qualität eines Zieles der
Raumordnung zukommt (vgl. hierzu im Einzelnen - den innergebietlichen Zielcharakter
grundsätzlich bejahend - Spannowsky, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky,
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand April
2010, K § 7 Rn. 105; Runkel, a.a.O., K § 3 Rn. 55; Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel,
ROG, 1. Aufl. 2010, § 8 Rn. 85; ablehnend hingegen Gatz, Windenergieanlagen in der
Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, Rn. 132 ff.; ders., Rechtsfragen der
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Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, Rn. 132 ff.; ders., Rechtsfragen der
Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737, 741). Offen bleiben kann ferner, ob die
Antragsgegnerin der Ausweisung der Windeignungsgebiete nicht nur außergebietlich,
sondern - sofern man die grundsätzliche Möglichkeit überhaupt bejaht - auch
innergebietlich eine Bindungswirkung mit der Qualität eines Zieles der Raumordnung
beilegen wollte. Dies erscheint deshalb nicht zweifelsfrei, weil in der Begründung zu
Plansatz 1.1 lediglich der mit der Bestimmung der Eignungsgebiete verbundene
Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb der Eignungsgebiete als
beachtenspflichtiges Ziel der Raumordnung bezeichnet wird (vgl. ABl. 2008 S. 1127,
1130, rechte Spalte). In dieselbe Richtung gehen zum Teil auch die Ausführungen im
Rahmen der Abwägung. So wird etwa in der Abwägungstabelle (Stand: 20.08.2004) zur
Nichtberücksichtigung der Bedenken der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Potsdam-Mittelmark in Bezug auf die Anforderungen an die Umsetzung der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie u.a. ausgeführt (Ordner XXIV, Bl. 6791, vgl. auch Bl. 6792): „Es gibt
im Teilplan nur eine Regelung (Plansatz 1.1), die ein Ziel der Raumordnung darstellt.
Diese betrifft den Ausschluss für Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete.
Insoweit reduziert der Teilplan lediglich den Suchraum für die Findung von
Standortbereichen für Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete.“ Mit der vom
Plangeber gewählten Beschreibung der ausgewiesenen Windeignungsgebiete als eines
bloßen „Suchraumes für die Findung von Standortbereichen für Windenergieanlagen“
lässt sich die Annahme, dass es sich hierbei auch innergebietlich um ein Ziel der
Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, d.h. um eine verbindliche Vorgabe in
Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der
Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen
handelt, schwerlich vereinbaren; denn der Begriff des Suchraums impliziert lediglich,
dass Standorte außerhalb der benannten Bereiche von vornherein nicht in den Blick
genommen werden; eine Aussage zu den Erfolgsaussichten der Standortsuche innerhalb
der Eignungsgebiete ist damit nicht verbunden.
Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der innergebietlichen Wirkung auf eine
abschließende Abwägung von vornherein verzichtet hat - mit der Folge, dass es an der
Qualität eines Zieles der Raumordnung schon aus diesem Grund fehlt -, oder sich
lediglich missverständlich ausgedrückt und eigentlich gemeint hat, das die
Eignungsgebiete einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinden zugänglich
seien, ohne die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Verpflichtung der Gemeinden zur
Anpassung der Bauleitplanung („nach innen“) in Frage zu stellen (in diesem Sinne etwa
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in
Bezug auf den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung,
Rohstoffsicherung und –gewinnung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-
Barnim vom 3. März 2004), bedarf indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die
Antragsgegnerin eine von ihr möglicherweise bezweckte innergebietliche
Steuerungswirkung der Ausweisung der Windeignungsgebiete dadurch selbst
konterkariert und im Ergebnis ausgehöhlt, dass sie sich einer eigenen Abwägung von
Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, bewusst
enthalten und die Konfliktbewältigung weitgehend auf die kommunale Bauleitplanung
bzw. das immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungsverfahren verlagert hat.
Grundsätzlich gilt, dass bereits der Träger der Regionalplanung die Belange der ggf. nach
§ 1 Abs. 4 BauGB anpassungspflichtigen Gemeinden erkennen und gewichten muss (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 – 4 BN 65.09 -, juris Rn. 10); denn anderenfalls
wäre in den – erfahrungsgemäß zahlreichen – Fällen, in denen betroffene Gemeinden mit
der Windkraftnutzung unvereinbare Planungsziele verfolgen, nicht einmal ansatzweise
sichergestellt, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der Windeignungsgebiete
gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Die im Hinblick auf die
Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderliche innergebietliche
Steuerungswirkung der Ausweisung der Windeignungsgebiete setzt daher grundsätzlich
voraus, dass die Abwägung solcher Belange, die bereits im Rahmen der Regionalplanung
in den Blick genommen und abschließend abgewogen werden können, nicht auf die
Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert wird.
Die im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB systemwidrige
„planerische Zurückhaltung“ der Antragsgegnerin ergibt sich zum einen aus der
Begründung zu Plansatz 1.1. Im Anschluss an die bereits erwähnte Passage wird dort
etwa ausgeführt (vgl. ABl. 2008 S. 1127, 1130, rechte Spalte): „Durch die Bauleitplanung
kann zum Beispiel innerhalb der Eignungsgebiete eine kleinräumige Steuerung durch die
Berücksichtigung städtebaulicher, landschaftspflegerischer sowie weiterer örtlicher
öffentlicher Belange erfolgen, soweit eine Abwägung dieser Belange im Rahmen des
Teilplanes noch nicht erfolgen konnte. Eine flächenhafte Einschränkung ist im Wege der
Abwägung fachlich ausreichend zu begründen." Nach dem hierin zum Ausdruck
kommenden Ansatz der Antragsgegnerin wird die den Gemeinden eröffnete Befugnis zur
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kommenden Ansatz der Antragsgegnerin wird die den Gemeinden eröffnete Befugnis zur
Einschränkung der ausgewiesenen Windeignungsgebiete im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung weder quantitativ – etwa auf geringfügige räumliche
Korrekturen – begrenzt noch inhaltlich auf die Berücksichtigung bestimmter, klar
definierter Belange beschränkt, die nicht bereits im Rahmen der Regionalplanung in den
Blick genommen und abschließend abgewogen werden können. Da dem Begriff der
„kleinräumigen Steuerung“ für sich genommen keine weitergehenden Voraussetzungen
zu entnehmen sind, soll eine flächenmäßige Einschränkung der Eignungsgebiete durch
die Bauleitplanung nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin im Ergebnis stets
zulässig sein, soweit die Gemeinde die jeweiligen „städtebaulichen,
landschaftspflegerischen sowie weiteren örtlichen öffentlichen Belange“ nur ausreichend
begründet. Der damit eröffnete planerische Spielraum der Gemeinden zu einer
flächenmäßig praktisch nicht begrenzten Einschränkung der Windeignungsgebiete ist mit
der Annahme einer auch innergebietlichen Bindungswirkung, deren Vorliegen
Voraussetzung für die Ausschlusswirkung der Windeignungsgebiete ist, nicht vereinbar.
Der systemwidrige Ansatz der Antragsgegnerin, auf die Abwägung auch solcher Belange,
die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar sind, zu verzichten und die
Konfliktbewältigung der kommunalen Bauleitplanung zu überlassen, geht nicht nur aus
der zitierten Passage der Planbegründung hervor, sondern zieht sich auch durch die
Erwägungen im Rahmen der Abwägung. So wird in der Abwägungstabelle (Stand:
10.08.2004) zu dem Hinweis der Gemeinde Wustermark, dass Flächennutzungspläne in
der Abwägung zu berücksichtigen seien, u.a. ausgeführt (Ordner XXIV, Bl. 6903): „Die
Berücksichtigung der FNP im Amt[s] Wustermark ist bei der Ausarbeitung des Teilplans
und im Rahmen der Abwägung zum Teil-Planentwurf vom 25.05.2002 auch erfolgt. Es ist
jedoch nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch der Natur der Sache nach nahe
liegend, dass die Ermessensentscheidungen auf kommunaler und regionaler Ebene
verschieden ausfallen. Die Regionalplanung hat nach einheitlichen, für die
raumverträgliche Steuerung der Windenergienutzung heranzuziehenden
Restriktionskriterien Eignungsgebiete abgegrenzt und begründet damit einen Ausschluss
von raumbedeutsamen WKA außerhalb dieser Gebiete (Ziel der Raumordnung nach
Plansatz 1.1). Soweit sich die Gemeinde bei der Ausweisung von kleineren
Konzentrationsflächen in Teilen dieses Eignungsgebietes von nachvollziehbaren,
städtebaulich begründeten Kriterien leiten lassen hat, stellt der FNP eine zulässige
Konkretisierung des Regionalplans dar. Der Entwurf des Regionalplans lässt eine solche
Konkretisierung ausdrücklich zu (siehe: Erläuterung und Begründung zu Plansatz 1.1
Abs. 4). Dabei ist es auch unerheblich, ob der FNP vor dem Regionalplan genehmigt
wurde oder umgekehrt. Soweit die im FNP dargestellten Konzentrationsflächen Teilfläche
des regionalen Eignungsgebiets sind, kommt es nur auf die Nachvollziehbarkeit der
Begründung des Ausschlusses an." Indem es der Planungsträger den Gemeinden damit
im Ergebnis freistellt, die Windeignungsgebiete aufgrund nachvollziehbarer,
städtebaulich begründeter Kriterien - und damit praktisch ohne wirksame Begrenzung -
flächenhaft einzuschränken, nimmt er den Verlust der innergebietlichen
Steuerungswirkung der Festsetzungen von Windeignungsgebieten bewusst hin.
Die Tendenz der Antragsgegnerin, eigene Abwägungsentscheidungen zu vermeiden und
dadurch die innergebietliche Steuerungsfunktion der Windeignungsgebiete auszuhöhlen,
wird nicht nur im Zusammenhang mit der Behandlung der kommunalen Belange
erkennbar. Sie wird z.B. auch darin deutlich, dass Flächen als Bestandteile von
Windeignungsgebieten ausgewiesen worden sind, bei denen die Realisierbarkeit von
Windkraftanlagen wegen ihrer Lage innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von FFH- oder
Vogelschutzgebieten zweifelhaft erscheint. Aus den Ausführungen im Rahmen der
Abwägung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch dies bewusst in Kauf genommen
hat. So wird etwa an der bereits zitierten Stelle in der Abwägungstabelle (Stand:
20.08.2004) zur Nichtberücksichtigung der Bedenken der unteren Naturschutzbehörde
des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Bezug auf die Anforderungen an die Umsetzung
der FFH- und Vogelschutzrichtlinie weiter ausgeführt (Ordner XXIV, Bl. 6791, vgl. auch Bl.
6792): „Die Ausweisung von Eignungsgebieten bedeutet keinen Freibrief für eine
maximale Ausnutzung des jeweiligen Gebietes. Der Plangeber muss jedoch
sicherstellen, dass das jeweilige Eignungsgebiet auch grundsätzlich für die Errichtung
von Windkraftanlagen geeignet ist. Die Einwendungen des Landkreises bezüglich einiger
Eignungsgebiete lassen erkennen, dass bereits weitergehende Prüfungsergebnisse
vorliegen, die geeignet sein können[,] konkreten Anlagenstandorten entgegengehalten
zu werden. Dadurch werden jedoch nicht ganze Eignungsgebiete in Frage gestellt. Aus
regionalplanerischer Sicht erscheint es daher unter Verweis auf mögliche
Konkretisierungen im nachfolgenden Verfahren nicht erforderlich, die Konfiguration der
Eignungsgebiete bereits auf der Ebene der Regionalplanung zu verändern.“ Auch diese
Erwägungen stellen die Tragfähigkeit der positiven Standortzuweisung in Frage, da das
Festhalten am Zuschnitt der Eignungsgebiete in Kenntnis dessen, dass möglicherweise
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Festhalten am Zuschnitt der Eignungsgebiete in Kenntnis dessen, dass möglicherweise
mit erheblichen Reduzierungen aufgrund bereits zum Zeitpunkt der Abwägung
absehbarer naturschutzrechtlicher Hindernisse zu rechnen ist, bedeutet, dass die
Antragsgegnerin in Kauf genommen hat, dass letztlich nur ein deutlich geringerer Teil
der ausgewiesenen Flächen tatsächlich für die Windkraftnutzung zur Verfügung steht.
In der Gesamtwürdigung gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die
Antragsgegnerin mit ihrem Ansatz, dass es sich bei der Festlegung 1.1 des Teilplans nur
insoweit um ein Ziel der Raumordnung handele, als es den Ausschluss für
Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete betrifft, dass der Teilplan
dementsprechend lediglich den „Suchraum für die Findung von Standortbereichen für
Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete“ reduziere und dass eine flächenhafte
Reduzierung der Windeignungsgebiete auf der gemeindlichen Planungsebene bei
Vorliegen nachvollziehbarer, städtebaulich begründeter Kriterien praktisch unbegrenzt
zulässig sein soll, nicht lediglich die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der
nachfolgenden Konkretisierung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf
ähnliche Formulierungen in der Begründung des Regionalplans Uckermark-Barnim,
Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), sondern die
Konfliktbewältigung auch in Bezug auf solche Belange, die bereits auf der Ebene der
Regionalplanung erkennbar waren, weitgehend auf die Ebene der kommunalen
Bauleitplanung verlagert und dadurch die mit der Ausweisung der Windeignungsgebiete
bezweckte „innergebietliche“ Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.
3 ROG n.F. diese überhaupt ermöglicht - derart geschwächt hat, dass den von der
Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichendes Potenzial an Flächen
für die Windenergienutzung gegenübersteht.
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist unter dem Gesichtspunkt des schlüssigen
gesamträumlichen Planungskonzepts ferner zu beanstanden, weil das Verfahren der
Ausarbeitung des Planungskonzepts nicht hinreichend nachvollziehbar ist.
a) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Begründung und Dokumentation der für das
Planungskonzept maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen.
Das bei der Auswahl und dem Zuschnitt der Windeignungsgebiete vom Plangeber
befolgte Verfahren wird in der - mit dem Teilregionalplan veröffentlichten -
Planbegründung wie folgt näher beschrieben (vgl. ABl. 2008, S. 1127, 1130 ff.): Für die
Ausweisung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung habe zunächst die
gesamte Regionsfläche als Ausgangsgröße gedient. Eine gutachterliche Bewertung sei
zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts derzeit anzunehmender
Anlagenkonfigurationen ein ausreichend großes Windenergiepotenzial in der gesamten
Region anzutreffen sei. Der Suchraum in der Region sei gemäß gutachterlicher
Empfehlung um Flächen verringert worden, deren Schutzbedürfnis (z.B. Wohnen, Natur-,
Landschafts-, Arten- oder Biotopschutz, regional bedeutsame Freiräume, Sondergebiete
des Bundes) einen der Privilegierung entgegenstehenden öffentlichen Belang
darstellten. Die Auswahl von potentiellen Eignungsgebieten sei in den nachfolgend
ausgeführten Arbeitsschritten aufgrund gutachterlicher Empfehlungen und fachlicher
Vorgaben erfolgt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlungen seien für
die Ausweisung von Eignungsgebieten verschiedene Bereiche ausgeschlossen worden,
die sodann im Einzelnen genannt werden. Hierzu gehören etwa „bestehende und
genehmigte Wohn- und Mischgebiete mit einer Schutzzone von 800 m“; „festgesetzte,
im Verfahren befindliche und einstweilig gesicherte Naturschutzgebiete mit einer
Schutzzone von 200 m (wenn durch den Schutzzweck geboten)“; „festgesetzte, im
Verfahren befindliche und einstweilig gesicherte Landschaftsschutzgebiete“; „Natura
2000-Schutzgebiete (SPA-Gebiete) mit einer Schutzzone von 500 m“; „Natura 2000-
Schutzgebiete (FFH Gebiete)“; „Gebiete des ökologisch wirksamen Freiraumverbundes
gemäß Entwurf LEP GR“; „regional bedeutsame Freiräume“ mit „regional bedeutsamen
Waldgebieten“, „regional bedeutsamen Abbaugebieten von oberflächennahen
Rohstoffen“, „regional bedeutsamen Gebieten für den Freiraumverbund“ und „regional
bedeutsamen Teilräumen der Kulturlandschaft“; „Rast- und Überwinterungsgebiete von
Zugvögeln mit einem Schutzabstand von 1000 m bzw. nach Abstimmung mit den
Fachbehörden“; „Brut-/Einstandsgebiete der Großtrappe - soweit durch aktuelle
Beobachtungsergebnisse unterlegt und durch die oberste Naturschutzbehörde
bestätigt“; „Gebiete mit Vorkommen bedrohter, an störungsfreie Räume gebundener
Vogelarten mit einem Schutzabstand von 1000 m“ sowie „Brutgebiete gefährdeter
Wiesenbrüter sowie Wachtelkönigvorkommen mit einem Schutzabstand von 200 m“.
Aufgrund der topografischen Situation im Land Brandenburg, insbesondere der Region
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Aufgrund der topografischen Situation im Land Brandenburg, insbesondere der Region
Havelland-Fläming mit nur geringen Höhenunterschieden und daher weithin sichtbaren
natürlichen und baulichen Geländemarken soll ferner „zum weiteren Schutz des
Landschaftsbildes und dem damit verbundenen Erhalt der historisch gewachsenen
regional bedeutsamen Kulturlandschaften ein auch im Gutachten benannter Abstand
von 5 km zwischen Windeignungsgebieten gewahrt“ werden. Dieser Abstand werde in
Einzelfällen geringfügig unterschritten, wenn die beabsichtigte Trennwirkung
gewährleistet sei. In einem weiteren Arbeitsschritt seien die Standorte in der Region
ermittelt worden, an denen bereits mehrere Anlagen oder Windparks vorhanden bzw.
genehmigt seien. Darüber hinaus seien Gebiete in die Betrachtung einbezogen worden,
für die genehmigte Bauleitpläne oder Einzelgenehmigungen für Windenergieanlagen
vorlägen. Wo diese existierenden oder geplanten Gebiete für Windenergieanlagen den
Kriterien eines regionalplanerischen Eignungsgebietes entsprächen und auf der
Maßstabsebene des Regionalplans darstellbar seien, seien sie gleichfalls als potenzielle
Eignungsgebiete erfasst worden. Abschließend seien die Gebiete ohne
regionalplanerisch erkennbare entgegenstehende Belange sowie die genannten
Bestands- bzw. Plangebiete zusammengefasst und mit dem Vorrang der Bestands- und
Plangebiete auf den Mindestabstand von 5 km hin untersucht worden. Die sich aus
dieser Prüfung ergebenden Gebiete seien als Eignungsgebiete für die
Windenergienutzung ausgewiesen worden.
Die in der zitierten Passage der Planbegründung beschriebene Methode der
Antragsgegnerin, die Abgrenzung der Eignungsgebiete - nach gutachterlicher Ermittlung
des Windpotentials und Ermittlung der konkurrierenden Flächen- und
Nutzungsansprüchen - in mehreren Arbeitsschritten aufgrund abstrakter
Ausschlusskriterien vorzunehmen, ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Die
Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und
pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der
Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 -
1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.
September 2009 – 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.). Die Forderung nach einem
mehrstufigen Verfahren unter Anwendung abstrakter Kriterien bei der Ermittlung der
Windeignungsgebiete lässt sich in rechtlicher Hinsicht damit begründen, dass angesichts
der Größe des Plangebietes und der Vielzahl der theoretisch in Betracht kommenden
Flächen anderenfalls keine sachlich nachvollziehbare Auswahlentscheidung möglich ist,
die sowohl den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügt, als
auch Sonderbelastungen am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG rechtfertigt, die einzelnen
Gemeinden im Vergleich zu anderen Gemeinden auferlegt werden.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ausweisung
der Windeignungsgebiete nicht durchgehend an das von der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung in Auftrag gegebene „Gutachten zur Entwicklung von
Planungsgrundlagen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung in
der Regionalplanung am Beispiel der Regionen Havelland-Fläming und Lausitz-Spreewald
(sog. Jaakko-Pöyry-Infra-Gutachten vom 11. Januar 2002) gehalten hat. Das Gutachten
dient nach eigener Aussage der Entwicklung eines „Kriterienkatalogs für die Abgrenzung
von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung“, durch dessen „flächendeckende
Anwendung … Planungsgrundlagen in Form einer digitalen kartographischen Darstellung
im Maßstab 1:50.000 mit Begründung“ erarbeitet werden sollen (vgl. S. 7 f. des
Gutachtens). Dabei wird zwischen „Kriterienbereichen“ unterschieden, die in sachlicher
und räumlicher Hinsicht bestimmbar und keiner Abwägung zugänglich sind
(„Ausschluss-/Tabubereiche I“) und solchen, die in der Sache zwar zu benennen, in ihrer
räumlichen Abgrenzung aber erst in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden zu
ermitteln sind („Ausschluss-/Tabubereiche II“). Weiterhin werden „Restriktionsbereiche“
benannt, innerhalb derer der Ausschluss von Windenergieanlagen durch Abwägung auf
der Ebene der Regionalplanung festgelegt werden kann. Ferner werden Abstandsmaße
empfohlen (vgl. S. 79 f. des Gutachtens). Die in dem Gutachten dargestellten Kriterien
und Verfahrensschritte waren mithin von vornherein lediglich als Empfehlungen zu
verstehen, die den Plangeber bei der Strukturierung eines äußerst komplexen
Abwägungsvorgangs unterstützen sollten, ohne seinen Gestaltungsspielraum
einzuschränken.
Der Antragsgegnerin war es jedoch verwehrt, von den fachlich ausführlich begründeten
Tabu- und Restriktionskriterien des herangezogenen Gutachtens abzuweichen, ohne ihre
eigenen Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.
Eine derartige, nicht nachvollziehbar erläuterte Abweichung ist hier schon darin zu
sehen, dass die in der veröffentlichten Planbegründung (vgl. ABl. 2008, S. 1127, 1130 f.)
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sehen, dass die in der veröffentlichten Planbegründung (vgl. ABl. 2008, S. 1127, 1130 f.)
enthaltene Aufzählung derjenigen Bereiche, die für die Ausweisung von
Eignungsgebieten ausgeschlossen wurden, – anders als im Gutachten (und auch nach
der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Verfahrensweise) – nicht erkennen
lässt, zu welcher der genannten Kategorien die der Ermittlung der Windeignungsgebiete
zugrunde gelegten Kriterien bzw. Bereiche jeweils gehören sollen. Dass dieser
Unterscheidung erhebliche Bedeutung zukommt, ergibt sich aus den zitierten
Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Danach lassen sich die Tabuzonen in zwei
Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin
ausgeschlossen sind („harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der
Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen
nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der
Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine
Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.
September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83). Die Differenzierung zwischen
diesen Kategorien im Rahmen der Abwägung ist deshalb bedeutsam, weil an den
allgemeinen Ausschluss solcher Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den
eigenen Kriterien des Trägers der Regionalplanung aber keine Windenergieanlagen
aufgestellt werden sollen, naturgemäß erheblich höhere Begründungsanforderungen zu
stellen sind als an den allgemeinen Ausschluss von Bereichen, in denen die Errichtung
oder der Betrieb von Windenergieanlagen bereits aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen schlechthin ausgeschlossen ist. Eine erhebliche Abweichung von den
gutachterlichen Empfehlungen ist darüber hinaus darin zu sehen, dass der Plangeber
anstelle der im Gutachten zu den „Tabubereichen I“ gezählten „regionalen Grünzüge“
die „regional bedeutsamen Freiräume“ mit den Untergruppen „regional bedeutsame
Waldgebiete“, „regional bedeutsame Abbaugebiete von oberflächennahen Rohstoffen“,
„regional bedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund“ und „regional bedeutsame
Teilräume der Kulturlandschaft“ als Bereiche anführt, die für die Ausweisung von
Eignungsgebieten ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich - schon mangels
hinreichender räumlicher Bestimmtheit - nicht um „harte“ Tabuzonen, sondern
offensichtlich lediglich um Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den
eigenen Kriterien des Trägers der Regionalplanung aber keine Windenergieanlagen
aufgestellt werden sollen.
Soweit die von der Antragsgegnerin im Einzelnen herangezogenen Ausschlusskriterien
von denjenigen abweichen, die das der Ermittlung der Windeignungsgebiete zugrunde
gelegte Gutachten angewandt hat, hätte dies entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin sowohl schriftlich dokumentiert als auch sachlich begründet werden
müssen. Ohne diese Information war es den Mitgliedern der Regionalversammlung als
Beschlussorgan (vgl. § 6 RegBkPlG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung für die
Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming) nämlich nicht möglich, die von der
Regionalen Planungsstelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG vorbereitete Abwägung in
verantwortlicher Weise nachzuvollziehen. An einer ausreichenden Begründung und
Dokumentation der außer dem Gutachten herangezogenen Entscheidungsgrundlagen
fehlt es jedoch. In Abschnitt I.3.4. der Planbegründung (vgl. ABl. 2008 S. 1127, 1129) wird
insoweit lediglich ausgeführt: „Die der Ausweisung von Eignungsgebieten zu Grunde
liegenden Daten über Restriktionen für die raumbedeutsame Windenergienutzung lassen
sich wegen ihres Umfanges leider nicht als Beiakten zum vorliegenden Teilplan
beigeben. Es handelt sich dabei um die Tabu- und Restriktionsbereiche des Jaakko-
Pöyry-Infra-Gutachtens vom Dezember 2001, um die Tabu- und Restriktionsbereiche der
Avifauna Brandenburgs vom Juni 2003 sowie um eigene regionalplanerische
Grundlagen.“ Gerade wegen der Abweichungen von dem genannten Gutachten hätten
jedenfalls auch die genannten „eigenen regionalplanerischen Grundlagen“ dokumentiert
werden müssen. Welche sachliche Rechtfertigung und Verbindlichkeit den von der
Antragsgegnerin letztlich herangezogenen Ausschlusskriterien zukommen soll und wie
sich dies im Einzelnen auf den räumlichen Zuschnitt der Eignungsgebiete auswirkt, lässt
sich indes weder anhand der Planbegründung noch der sonstigen Aufstellungsvorgänge
ermitteln. Während das Gutachten sowohl nähere Erläuterungen zu den einzelnen Tabu-
und Restriktionskriterien als auch detailliertes Kartenmaterial zur zeichnerischen
Umsetzung enthält, fehlen derartige Unterlagen in Bezug auf die „eigenen
regionalplanerischen Grundlagen“ der Antragsgegnerin, obwohl vor allem mit der
Ersetzung der im Gutachten zu den „Tabubereichen I“ gezählten „regionalen Grünzüge“
durch die „regional bedeutsamen Freiräume“ im Aufstellungsverfahren ausweislich der
Planbegründung eine völlig neue „eigene regionalplanerische Grundlage“ eingeführt
worden ist (vgl. ABl. 2008 S. 1127, 1131). Aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen
ist nicht erkennbar, um welche „Arbeitskarten und erläuternde Tabellen“ es sich handelt.
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ist nicht erkennbar, um welche „Arbeitskarten und erläuternde Tabellen“ es sich handelt.
Soweit in der Planbegründung in diesem Zusammenhang auf „Arbeitskarten und
erläuternde Tabellen“ verwiesen wird, „die in der Regionalen Planungsstelle
beziehungsweise auf der Homepage der Regionalen Planungsgemeinschaft
www.havelland-flaeming.de einsehbar“ seien, ist dies unzureichend; denn es kann den
zur Abwägung berufenen Mitgliedern der Regionalversammlung schwerlich angesonnen
werden, sich das Abwägungsmaterial durch Einsichtnahme am Dienstort der Regionalen
Planungsstelle oder durch Internetrecherche erst „zusammenzusuchen“, ganz
abgesehen davon, dass die genannten Materialien jedenfalls derzeit nicht (mehr) über
die genannte Internetadresse abgerufen werden können.
Die mit Schriftsatz vom 24. April 2009 im Parallelverfahren OVG 2 A 4.10 von der
Antragsgegnerin als Anlagen 1 bis 4 übersandten „thematischen Karten“, bei denen es
sich um „Wiedergaben aus dem betreffenden GIS-Projekt“ handeln soll, sind im
Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Die Behauptung der Antragsgegnerin, diese
Unterlagen seien „Gegenstand jeder Gremienbefassung“ gewesen und hätten „auch auf
der abschließenden Regionalversammlung zur Verfügung gestanden“, kann anhand der
vorgelegten Akten nicht verifiziert werden. Der Hinweis, alle Abwägungsmaterialien und
graphischen Darstellungen seien „auch rechnergestützt“ verfügbar gewesen, ersetzt
nicht die - jedenfalls auch - papiergebundene Dokumentation der zentralen Grundlagen
des Planungskonzepts. Hierzu gehören zweifellos auch zeichnerische Darstellungen, die
die nach abstrakten Kriterien bestimmten Ausschlussbereiche bezogen auf die
Gesamtregion erst anschaulich machen und den Mitgliedern der Regionalversammlung
damit eine informierte Abwägungsentscheidung ermöglichen. Dass derartige Unterlagen
in den vorgelegten Aufstellungsvorgängen vollständig fehlen, steht nicht nur in
offenkundigem Widerspruch zu dem in der Abwägungstabelle (Stand: 10.08.2004) im
Zusammenhang mit einer Streichungsanregung der gemeinsamen
Landesplanungsabteilung (Ordner XXIV, Bl. 6837) aufgestellten Anspruch der
Antragsgegnerin, „wenigstens Mindestanforderungen an die Transparenz ihrer
Regionalpläne zu stellen“, sondern stellt vor allem einen Mangel bei der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dar.
b) Neben der unzureichenden Begründung und Dokumentation der für das
Planungskonzept maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen wird die Nachvollziehbarkeit
des Verfahrens der Ausarbeitung des Planungskonzepts auch durch die uneinheitliche
Anwendung zumindest eines der in der Planbegründung benannten Ausschlusskriterien
beeinträchtigt. So erweist sich die pauschale Herausnahme potentieller
Windeignungsgebiete, die einen Abstand von 5 km zu anderen Windeignungsgebieten
nicht wahren (vgl. ABl. 2008 S. 1127, 1131, rechte Spalte), im Ergebnis als willkürlich, da
Kriterien für die Zusammenfassung mehrerer Flächen zu einem Windeignungsgebiet
fehlen.
Zwar steht es grundsätzlich im weiten Planungsermessen der Antragsgegnerin, zum
Schutz des Landschaftsbildes einen Mindestabstand zwischen den Standorten von
Windenergieanlagen pauschal festzulegen. Auch ist die Bemessung des erforderlichen
Abstandswerts mit 5 km nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis
einer zulässigen Pauschalierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007
- OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32). Da sich aus den Schutzzielen des Mindestabstandes
eindeutige Abstandswerte nicht ableiten lassen und der Plangeber auch nicht bis an die
Gefahrengrenze gehen muss, sondern Vorsorgewerte für die berücksichtigten
Schutzgüter festsetzen darf, ist die Bestimmung eines Abstandswertes angesichts des
bestehenden planerischen Ermessens erst dann fehlerhaft, wenn er „nicht mehr
begründbar“ ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117,
287, 301; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 1 KN 155.03 -, NVwZ-RR 2005,
162, 165). Die Einschätzung, dass der Schutz des Landschaftsbildes grundsätzlich einen
5 km-Abstand zwischen Windkraftstandorten erfordert, ist im Ansatz nachvollziehbar und
stellt keine offensichtliche Fehlgewichtung dar (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.); dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bewertung des Schutzgutes „Landschaft“
subjektiv geprägt ist und die laut Planbegründung beabsichtigte „Trennwirkung“
angesichts der Größenentwicklung der Windkraftanlagen nach der Einschätzung des von
der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gutachtens (S. 108) eher noch größere
Abstände erfordern dürfte, wenn andere trennende Gegebenheiten fehlen.
Der Ansatz, dass ein Mindestabstand von 5 km zwischen „Windeignungsgebieten“
eingehalten werden soll, ist jedoch zur Erreichung der beabsichtigten Trennwirkung
ungeeignet und führt letztlich zu willkürlichen Ergebnissen, wenn - wie hier - unklar bleibt,
nach welchen Kriterien voneinander getrennte Flächen zu einem einheitlichen
Windeignungsgebiet zusammengefasst werden. So besteht etwa das
Windeignungsgebiet Nr. 1 („Nauener Platte“) ausweislich der Festlegungskarte aus drei
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Windeignungsgebiet Nr. 1 („Nauener Platte“) ausweislich der Festlegungskarte aus drei
voneinander getrennten Flächen, bei denen es sich zudem zum überwiegenden Teil nicht
um kompakte, sondern erheblich „zerklüftete“ Gebiete handelt. Auch die
Windeignungsgebiete Nr. 3 („Westliche Zauche“) und Nr. 11 („Niederer Fläming-Mitte“)
bestehen aus jeweils zwei getrennten Flächen. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin
hierzu im Normenkontrollverfahren waren nicht Grundlage der Abwägung. Im Übrigen
vermögen sie auch nicht zu überzeugen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass sich
im Fall der Gebiete „Nauener Platte“ und „Westliche Zauche“ die Herausnahme
einzelner Flächen entweder durch eine entsprechende bauliche Vorprägung innerhalb
des Gebiets („Entwicklung von außen nach innen“) oder durch die Rücknahme zentraler
Teilflächen wegen im Zuge des Planungsverfahrens neu gewonnener Erkenntnisse
ergeben habe, wobei im Fall des Gebietes „Nauener Platte“ die entscheidenden
Beweggründe für die Schaffung von Lücken oder Korridoren die Belange des
Vogelschutzes in dem kompakten Gebiet sowie die Abstände zu Wohnsiedlungen
gewesen seien, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um
Gesichtspunkte handelt, die nach dem eigenen Ansatz der Antragsgegnerin als sog.
Tabubereiche schon bei der Ermittlung der Potenzialflächen hätten berücksichtigt
werden müssen. Der Umstand, dass es sich um im Zuge des Planungsverfahrens neu
gewonnene Erkenntnisse handelt, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung. Ob die
dem Schutz der Landschaft dienende Trennwirkung einen 5 km-Abstand erforderlich
macht, kann offensichtlich nicht davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt die
Erkenntnisse gewonnen werden, die zum konkreten Zuschnitt der Windeignungsgebiete
führen. Nach dem Ansatz der Antragsgegnerin kann der durch die „Trennung“ von
Windeignungsgebieten angestrebte Schutz des Landschaftsbildes zudem nur dann
gewährleistet werden, wenn das Abstandskriterium mit einer Vorgabe zur
höchstzulässigen Ausdehnung eines Windeignungsgebiets verbunden wird; denn
zwischen potentiellen Windkraftstandorten innerhalb eines einzelnen
Windeignungsgebietes kommt das Abstandskriterium definitionsgemäß nicht zur
Geltung. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes macht es jedoch
keinen Unterschied, ob sich die das Landschaftbild bedrohenden Windkraftanlagen in
einem oder in mehreren Windeignungsgebieten befinden. Andererseits ist es auch nicht
ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Unterschreitung des Mindestabstands nicht zu
einer entsprechenden Reduzierung der betroffenen Windeignungsgebiete, sondern
jeweils zum vollständigen Verzicht auf eines der benachbarten Windeignungsgebiete
führen soll.
Ist das Kriterium des 5-km-Abstands zwischen Windeignungsgebieten – jedenfalls ohne
nähere Vorgaben zu den Voraussetzungen, unter denen voneinander getrennte Flächen
zu einem Windeignungsgebiet zusammengefasst werden können - schon im Ansatz
ungeeignet, kommt es nicht darauf an, ob die im sachlichen Teilplan festzustellenden
Durchbrechungen zulässig sind. Auch insoweit fehlt es jedoch an der
Nachvollziehbarkeit. So wird in der Abwägungstabelle zu einer Einwendung des Amtes
Zossen (Gemeinde Glienick) ausgeführt (Ordner XXIV, Bl. 6788), dass der Abstand von 5
km im Teilplan (lediglich) in zwei Fällen unterschritten werde. Dies betreffe die Abstände
der Eignungsgebiete „Niederer Fläming West“ und „Altes Lager“ (ca. 4 km) sowie
„Niederer Fläming Mitte“ und „Heidehof“ (ca. 4,7 km). In beiden Fällen lägen
ausgedehnte Teilbereiche zwischen den Einzugsgebieten. Da sowohl der Bereich Altes
Lager als auch Heidehof zudem an schwach bis nicht frequentierte Naturschutzgebiete
angrenzten, aus denen heraus also kein Betrachter eine „Überfrachtung“ der
Landschaft wahrnehmen könnte, erscheine eine Unterschreitung des 5 km-Abstandes in
diesen Fällen hinnehmbar. Geht man von dieser Begründung aus, stellt sich die Frage,
weshalb der hier als Grund für das 5 km-Abstands-Kriterium genannte Gesichtspunkt der
„Überfrachtung“ nicht insbesondere auch in Bezug auf das Windeignungsgebiet
„Nauener Platte“ zur Anwendung gekommen ist, obwohl dies angesichts des Vortrags
der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren, dass das kompakte Gebiet „Nauener
Platte“ in einem ganz besonderem Maße durch bestehende Windkraftanlagen,
Hochspannungsleitungen usw. vorgeprägt gewesen sei, nahe gelegen hätte.
3. Die dargelegten Abwägungsmängel sind nicht nach den Grundsätzen der
Planerhaltung unbeachtlich.
Gemäß § 2 b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG sind Abwägungsmängel nur beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Soweit es das
Fehlen eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts unter dem
Gesichtspunkt der Gewährleistung eines hinreichenden Flächenpotenzials für die
Windenergienutzung geht, kommt eine Planerhaltung hier schon deshalb nicht in
Betracht, weil der Fehler insoweit nicht (nur) im Abwägungsvorgang, sondern im
Abwägungsergebnis liegt. Hinsichtlich der übrigen Abwägungsfehler liegen die
Voraussetzungen des § 2 b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG vor. Die fehlende
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Voraussetzungen des § 2 b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG vor. Die fehlende
Nachvollziehbarkeit des Verfahrens der Ausarbeitung des Planungskonzepts und die
unzureichende Dokumentation der „eigenen regionalplanerischen Grundlagen“ für die
Ausweisung der Windeignungsgebiete betreffen die Zusammenstellung und
Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ergeben sich aus der Planbegründung und
den Aufstellungsvorgängen. Die Fehler im Abwägungsvorgang sind auch auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage nachvollziehbar dargelegter und
einheitlich angewandter Ausschlusskriterien andere Windeignungsgebiete ausgewiesen
oder den Zuschnitt der bestehenden Windeignungsgebiete verändert hätte.
Die festgestellten beachtlichen Abwägungsmängel haben zur Folge, dass der
angefochtene sachliche Teilregionalplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist, da
insbesondere das Fehlen eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts den
gesamten Plan erfasst.
4. Ob die Abwägung - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch deshalb zu
beanstanden ist, weil die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Ausweisung
einzelner Windeignungsgebiete trotz ihrer Lage innerhalb eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bzw. in unmittelbarer Nähe eines
Europäischen Vogelschutzgebiets möglicherweise von fehlerhaften Annahmen
ausgegangen ist oder weil sie die privaten Belange qualifiziert betroffener
Grundstückseigentümer und Windkraftanlagenbetreiber mit einem zu geringen Gewicht
in die Abwägung eingestellt hat, kann im Hinblick auf die Beachtlichkeit der festgestellten
Abwägungsmängel dahinstehen; denn wenn einem Normenkontrollantrag wegen eines
durchgreifenden Rechtsfehlers stattgegeben werden muss, ist das
Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa
anhaftende weitere Mängel zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 4 BN
21.01 –, NVwZ 2002, 83, 84).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Das Interesse
der Antragstellerin an der Erklärung der Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans bewertet
der Senat im Wege der gebotenen Schematisierung und Pauschalierung sowie unter
Berücksichtigung der Praxis des 10. Senats des beschließenden Gerichts ebenso wie des
3. Senats des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in
vergleichbaren - Raumordnungspläne betreffenden - Normenkontrollverfahren mit
25.000,- Euro. Dass die auf den Flächen der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen
ein diesen Betrag weit übersteigendes Investitionsvolumen haben mögen, gebietet nicht
die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angeregte Heraufsetzung des
Streitwerts, da die Realisierung des Vorhabens von weiteren Voraussetzungen abhängt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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