Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2009

OVG Berlin-Brandenburg: wirklicher wille, rotes kreuz, vollmacht, beschwerdeschrift, beschwerdefrist, mitbestimmungsrecht, rechtsmittelbelehrung, amt, gemeinde, beteiligter

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 61 PV 10.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 1 PersVG BB, §
61 Abs 3 S 1 PersVG BB
Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Dieser Beschluss ist, soweit er die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft,
unanfechtbar.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob in Zusammenhang mit dem Eintritt der
Beschäftigten S. (von dem Verwaltungsgericht als Beteiligte zu 3. bezeichnet) und F.
(von dem Verwaltungsgericht als Beteiligter zu 4. bezeichnet) in die Dienste der
Beteiligten zu 2. die Rechte des Antragstellers verletzt wurden.
Frau D. und Herr M. waren bei dem Amt Oderberg als Kämmerin bzw. Bauamtsleiter mit
einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD beschäftigt. Das Amt wurde zum 1. Januar
2009 aufgelöst, die amtsangehörige Gemeinde Hohensaaten in die Beteiligte zu 2.
eingegliedert. Der Eingliederungsvertrag sah unter anderem vor, dass die Beteiligte zu
2. zwei Beschäftigte der Gemeinde Hohensaaten nach den jeweils für sie geltenden
rechtlichen Bestimmungen übernimmt.
Unter Bezugnahme hierauf beantragte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 2.
Dezember 2008 bei dem Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der
vorgenannten Beschäftigten. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung.
Daraufhin schloss die Beteiligte zu 2. am 18. Dezember 2008 mit Frau D. und Herrn M.
unbefristete Arbeitsverträge, die deren Einstellung zum 1. Januar 2009 als
Sachgebietsleiter unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD vorsahen.
Am 12. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers festgestellt,
dessen Rechte seien im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens verletzt worden. Die
Beteiligte zu 2. habe Frau D. und Herrn M. entgegen § 63 Abs. 1 Nr. 1
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (PersVG) ohne Zustimmung des
Antragstellers eingestellt. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller sei
nicht unbeachtlich gewesen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten zu 1. und 2. am 6. August 2009 zugestellt worden. Er hat mit am Montag,
dem 7. September 2009 eingegangenem Schriftsatz „namens und in Vollmacht der
Beteiligten zu 2. Berufung“ gegen den Beschluss eingelegt. Am 6. Oktober 2009 hat er -
auf richterlichen Hinweis, gegen den Beschluss sei die Beschwerde gegeben - „zur
Begründung der Beschwerde“ vorgetragen, die Arbeitsverhältnisse der beiden
Beschäftigten seien nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf, § 613 a BGB auf die Beteiligte zu
2. übergegangen. Bei den Arbeitsverträgen vom 18. Dezember 2009 handele es sich um
bloße Änderungsverträge, die letztlich auf der ministeriellen Organisationsentscheidung
der Auflösung des Amtes Oderberg beruhten, was ein Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers gemäß § 62 Abs. 6 PersVG entfallen lasse.
Nach weiterem richterlichen Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten
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Nach weiterem richterlichen Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten
zu 1. und 2. mit am 6. November 2009 eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht,
richtigerweise habe die Beschwerdeschrift dahingehend lauten sollen, dass namens und
in Vollmacht der Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde eingelegt werde. Er habe sich vor
dem Verwaltungsgericht unter Beifügung einer Vollmacht zum Bevollmächtigten beider
Beteiligter bestellt. Die Nichterwähnung des Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeschrift
gehe auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurück. In der Beschwerdebegründung vom
6. Oktober 2009 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dem Antragsteller
nicht nur gegen die Beteiligte zu 2., sondern auch gegen den Beteiligten zu 1. kein
Mitbestimmungsrecht zustehe.
Die Beteiligte zu 2. wiederum sei durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwert. Dies
gelte schon angesichts ihrer Erwähnung im dortigen Rubrum. § 146 VwGO lasse gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts die Beschwerde zu. Die Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Beschlusses habe nicht darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 2.
ein Rechtsmittel nicht einlegen könne. Sie müsse die Folgen etwaiger Fehler des
Beteiligten zu 1. bei der Beteiligung des Antragstellers tragen, etwa die Durchführung
der Personalmaßnahme unterlassen und für die Verfahrenskosten des Beteiligten zu 1.
aufkommen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 abzuändern
und den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt ferner,
die Beschwerde auch für ihn zuzulassen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung der Beteiligten zu 1. und 2. zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kennt keine Zulassung der
Beschwerde durch das Beschwerdegericht.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist ebenfalls unzulässig. Sie ist verfristet, da der
Beteiligte zu 1. sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt hat.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des
Beteiligten zu 1. am 6. August 2009 zugestellt worden. Die Einlegung der Beschwerde
am 6. November 2009 wahrt nicht die Monatsfrist des § 95 Abs. 2 PersVG i.V.m. §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Die Beschwerde ist nicht bereits durch den am 7. September 2009 eingegangenen
Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. eingelegt worden. Der
Verfahrensbevollmächtigte hat dort ersichtlich nur für die ebenfalls von ihm vertretene
Beteiligte zu 2. gehandelt, indem er „namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 2.
Berufung“ eingelegt hat. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 6. November 2009
vorgetragen, er habe die Beschwerde „richtigerweise“ auch namens und in Vollmacht
des Beteiligten zu 1. erheben wollen, seine anderweitige Verfahrensweise gehe auf einen
offensichtlichen Schreibfehler zurück. Dies ergibt sich jedoch aus der Beschwerdeschrift
nicht. Es folgt auch nicht aus sonstigen, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingetretenen Umständen. Insbesondere war der Beschwerdeschrift keine Vollmacht des
Beteiligten zu 1. beigefügt, die den Schluss zugelassen hätte, dass der
Verfahrensbevollmächtigte entgegen dem Wortlaut seines Schriftsatzes auch für den
Beteiligten zu 1. habe handeln wollen. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte
Vollmacht wiederum bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht und lässt nicht erkennen, dass sie auch das Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht umfassen soll. Zudem nennt sie als Vertretene nur die
Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 1. ist nicht als Vertretener, sondern als
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Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 1. ist nicht als Vertretener, sondern als
Vertretungsberechtigter für die Beteiligte zu 2. aufgeführt.
Unergiebig ist der Hinweis des Beteiligten zu 1. auf den Schriftsatz vom 6. Oktober 2009,
in dem sein Verfahrensbevollmächtigter vorgetragen habe, dem Antragsteller stehe kein
Mitbestimmungsrecht gegen die Beteiligten zu 1. und 2. zu. Der Schriftsatz ist außerhalb
der Beschwerdefrist eingegangen und enthält an der genannten Stelle Ausführungen nur
zur materiellen Rechtslage, ohne zu erkennen zu geben, dass (auch) der Beteiligte zu 1.
Beschwerdeführer sein soll.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist ebenfalls unzulässig.
Die Beteiligte zu 2. hat Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
12. Mai 2009 eingelegt. Zwar ist in dem Rechtsmittelschriftsatz vom 7. September 2009
von „Berufung“ die Rede. Nach richterlichem Hinweis, wonach die Beschwerde gegeben
sei, hat sie in dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 jedoch die „Beschwerde“ begründet.
Insoweit ist nicht am Wortlaut ihrer ersten Erklärung zu haften, sondern ihr wirklicher Wille
zu ermitteln, der ausweislich ihres weiteren Vortrags dahin geht, dass die angefochtene
Entscheidung abzuändern sei. Richtiges Rechtsmittel ist insoweit die Beschwerde (§ 95
Abs. 2 PersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG).
Die Beteiligte zu 2. ist indes zu Unrecht am Verfahren beteiligt worden und daher nicht
beschwerdebefugt. Ihre Beschwerde ist unzulässig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 -, NVwZ 1987, 137; anders Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5.85 -, AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes
Kreuz: unbegründet)
Ihre Beteiligtenstellung folgt nicht daraus, dass sie in der Antragsschrift als „Beklagte zu
2.“ bezeichnet worden ist. Das Beschlussverfahren kennt den Begriff des
Antragsgegners oder Beklagten nicht. Eine dahingehende Benennung durch den
Antragsteller ist daher weder erforderlich, noch hat sie rechtliche Bedeutung. Sie verleiht
der so bezeichneten Person oder Stelle keine prozessualen Rechte (Matthes, in:
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 83 Rn. 14).
Ebenso wenig ist die Beteiligte zu 2. beschwerdebefugt, weil das Verwaltungsgericht sie
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Ein zu Unrecht Hinzugezogener kann nicht
die Stellung eines Beteiligten erlangen und gegebenenfalls rechtsmittelbefugt sein (vgl.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 1984 - 1 ABR 49.82 -, NZA 1984, 172,
173; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78
-, ZBR 1980, 59, 60). Die Beteiligung wird nicht durch einen Akt des Gerichts begründet,
sondern ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Recht.
Die Beteiligung folgt ferner nicht aus der erstinstanzlichen Stellung eines Sachantrags.
Abgesehen davon, dass die Beteiligte zu 2. vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag
gestellt hat, könnte es sich höchstens um einen Zurückweisungsantrag gehandelt
haben, wodurch sie indes nicht Beteiligte geworden wäre, da das Beschlussverfahren
keinen Zurückweisungsantrag kennt (vgl. Matthes, a.a.O., § 89 Rn. 3, § 81 Rn. 51).
Beteiligter ist nach alledem - abgesehen von dem Antragsteller (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1986 - BVerwG 6 P 14.84 -,
BVerwGE 75, 62, 63 f.) - nur derjenige, der von der zu erwartenden Entscheidung in
seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen oder berührt
wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 1984, a.a.O, S. 172; Matthes,
a.a.O., § 89 Rn. 3), was anhand der jeweiligen, das streitige Rechtsverhältnis regelnden
Vorschriften des Personalvertretungsrechts festzustellen ist. Im hiesigen Fall ist
maßgebliche Vorschrift § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG. Danach handelt für die Dienststelle ihr
Leiter oder dessen ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Er hat gemäß § 61 Abs. 3
Satz 1 PersVG den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und
seine Zustimmung zu beantragen. Daraus folgt, dass der Dienststellenleiter durch die
Entscheidung des Personalrats in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung
unmittelbar betroffen wird. Hingegen ergeben sich aus dem PersVG keine Anhaltspunkte
für eine solche Stellung der Beteiligten zu 2. Ihr Hinweis auf ihre tatsächliche
Betroffenheit, die sie daraus herleitet, dass sie die Folgen etwaiger Fehler des Beteiligten
zu 1. bei der Beteiligung des Antragstellers tragen müsse, geht fehl, da die
Beteiligtenstellung, wie ausgeführt, eine personalvertretungsrechtliche Betroffenheit
erfordert.
Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die Beteiligte zu 2. am erstinstanzlichen
Verfahren zu beteiligen, dürfte auf den Vortrag des Antragstellers zurückgehen, die
Beteiligte zu 2. sei für den Fall vorsorglich in den Rechtsstreit einzubeziehen, dass im
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Beteiligte zu 2. sei für den Fall vorsorglich in den Rechtsstreit einzubeziehen, dass im
Eingliederungsvertrag bereits über die Einstellung der beiden Beschäftigten entschieden
worden sein sollte, was die Beteiligungsrechte des Antragstellers aus § 92 PersVG
verletzt hätte. Es oblag der Beteiligten zu 2. jedoch nicht im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz
1 PersVG durch Gesetz oder Hauptsatzung, über die Einstellung der betroffenen
Beschäftigten zu entscheiden.
Ihre Beschwerdebefugnis kann die Beteiligte zu 2. auch nicht aus dem Umstand
herleiten, dass die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts (nur) dahingehend
lautet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts könne Beschwerde eingelegt
werden. Die Rechtsmittelbelehrung braucht keine Belehrung über die
Beschwerdeberechtigung zu enthalten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.
Februar 1986, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1982 -
BVerwG 6 P 43.80 -, GE 65, 33, 37 f.; Matthes, a.a.O., § 89 Rn. 4).
Der Beschluss ist hinsichtlich der Beschwerde des Beteiligten zu 1. unanfechtbar, § 95
Abs. 2 PersVG, § 89 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ArbGG. Hinsichtlich der Beschwerde der
Beteiligten zu 2. ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes nicht zu
eröffnen, § 95 Abs. 2 PersVG, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG.
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