Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: ausbildung, programm, feuerwehr, gleichbehandlung im unrecht, qualifikation, ausschuss, anfang, anerkennung, bestandteil, erlass

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 19.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 13 Abs 1 S 1 RettAssG
keine Anrechnung von Ausbildungszeiten als Rettungshelfer in
der Weise, dass Rettungssanitäter so gestellt werde, als habe
er die Ausbildung bereits zu dieser Zeit und damit vor
Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes begonnen
Leitsatz
Hat ein Rettungssanitäter die von ihm erfolgreich durchlaufene Ret-tungssanitäterausbildung
nach dem Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes begonnen und durchlaufen, so
kann er nicht deshalb, weil auf die Rettungssanitä-terausbildung eine vor dem Inkrafttreten
des Rettungsassistentengesetzes erfolg-reich absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer
teilweise angerechnet worden ist, so gestellt werden, als habe er die
Rettungssanitäterausbildung vor dem Inkrafttre-ten des Rettungsassistentengesetzes
begonnen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3.
April 2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Hauptbrandmeister bei der Berliner Feuerwehr. Er begehrt die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach dem am 1. September
1989 in Kraft getretenen Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des
Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686). Im
Rahmen seiner im April 1989 begonnenen und im Januar 1985 mit der Abschlussprüfung
für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beendeten Ausbildung bei der Berliner
Feuerwehr wurde der Kläger auch im Rettungsdienst unterrichtet und qualifizierte sich
dadurch zum Rettungshelfer. Von 1987 bis 1999 bewarb er sich in der Berliner Feuerwehr
mehrfach erfolglos um die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, durch den der
Abschluss eines „Rettungssanitäters“ zu erwerben war. Vom Januar bis zum 1. März
2000 besuchte der Kläger schließlich einen solchen Lehrgang und schloss diesen mit
Erfolg ab.
Im Oktober 2002 beantragte der Kläger beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
unter Bezugnahme auf § 13 RettAssG die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„Rettungsassistent“. Er machte geltend, die im Rahmen der Ausbildung bei der
Feuerwehr erworbene Qualifikation eines Rettungshelfers sei als Anfang einer
Rettungssanitäterausbildung anerkannt worden. Deshalb habe die Anfang des Jahres
2000 absolvierte Fortbildung lediglich etwa zwei Monate gedauert. Zusätzlich legte der
Kläger einen Nachweis über eine nachfolgende Tätigkeit im Rettungsdienst im Umfang
von 2112 Stunden vor. Das Landesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.
September 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe erst ab dem 3. Januar 2000 an
der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm
teilgenommen. Die zuvor erworbene Qualifikation im Rettungsdienst sei kein Bestandteil
der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem genannten Programm gewesen. Die
Anrechnung der Rettungshelferausbildung auf die Anfang 2000 begonnene
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Anrechnung der Rettungshelferausbildung auf die Anfang 2000 begonnene
Rettungssanitäterausbildung habe nicht beinhaltet, den Kläger so zu stellen, als habe er
bereits 1983 bis 1985 mit dem 520-Stunden-Programm begonnen.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht hat der
Kläger gegen die Verwaltungsentscheidungen eingewendet, aus dem Umstand, dass
ihm die 1983 bis 1985 durchlaufene Rettungshelferausbildung auf die Fortbildung zum
Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm angerechnet worden sei, folge
zwingend, dass sein Ausbildungsgang rechtlich so betrachtet werden müsse, als habe er
bereits 1983 das 520-Stunden-Programm begonnen. Selbst wenn dies rechtlich anders
zu sehen sein sollte, müsse er die Gleichstellung mit zahlreichen Kolleginnen und
Kollegen der Berliner Feuerwehr beanspruchen können. Zwischen 1990 und 1998 sei
nämlich im Rahmen von Sammelanträgen der Berliner Feuerwehr bei 598 Kollegen die
früher erfolgreich absolvierte Rettungshelferausbildung als Beginn einer Fortbildung zum
Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm anerkannt worden. Noch nach
1998 sei bei späteren Einzelanträgen ebenso verfahren worden. Der Beklagte habe in
solchen Fällen dann positiv entschieden, wenn der jeweilige Antragsteller eine
Bescheinigung der Feuerwehrrettungsdienstschule habe vorlegen können, wonach die
vor 1989 begonnene Rettungshelferausbildung Bestandteil der
Rettungssanitäterausbildung gewesen sei.
Demgegenüber hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die von ihm getroffenen
Verwaltungsentscheidungen verteidigt. Bei § 13 Abs. 1 RettAssG handele es sich um
eine Vertrauensschutzregelung für denjenigen Personenkreis, der im Vertrauen auf die
bis zum Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes geltende Rechtslage mit einer
Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen habe. Darauf könne der Kläger sich nicht
berufen. Allein die Tatsache, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer in der Ausbildung
zum Rettungssanitäter angerechnet worden sei, führe nicht zum Vertrauensschutz.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten mit seinem Urteil vom 3. April 2007
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger die
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu erteilen. Es hat zur
Begründung dargelegt, der Kläger habe vor dem 1. September 1989 mit einer
Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm begonnen. Er habe
nämlich während seiner Feuerwehrausbildung zwischen 1983 und 1985 bereits einen Teil
der Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm absolviert. Mit
einem Erlass des Senators für Inneres des Landes Berlin vom 9. August 1984 über die
Fortbildung des Personals im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr sei angeordnet
worden, dass der vom Kläger im Zeitraum 1983 bis 1985 absolvierte
Rettungshelferlehrgang mit 80 Stunden auf die notwendigen 160 Stunden Theorie nach
den vom Bund/Länder-Ausschuss vorgesehenen Grundsätzen angerechnet wurde.
Deshalb sei in der Rettungshelferausbildung der Jahre 1983 bis 1985 gegenüber der
Rettungssanitäterausbildung nach dem 520-Stunden-Programm nicht eine andere
Ausbildung zu sehen, die lediglich zu einer Verkürzung der Rettungssanitäterausbildung
geführt habe, ohne selbst deren Bestandteil zu sein. Im Übrigen müsse bei der
Anwendung von § 13 Abs. 1 RettAssG auch berücksichtigt werden, dass der Kläger
überzeugend dargelegt habe, bereits die Rettungshelferausbildung von 1983 bis 1985 in
dem Willen absolviert zu haben, sich später zum Rettungssanitäter fortzubilden. Dies
werde auch dadurch belegt, dass er sich bereits 1987, unmittelbar im Anschluss an die
seinerzeit bei der Feuerwehr für die weitere Fortbildung vorausgesetzte zweijährige
Praxiszeit im Notfallrettungsdienst zu einem Rettungssanitäterlehrgang angemeldet
habe. Dass die Rettungssanitäterausbildung des Klägers von 1983 bis 2000 gedauert
habe, stehe der Anwendung der Übergangsregelung nicht entgegen. Eine Höchstdauer
für die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei nicht festgelegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat mit
Beschluss vom 3. Juni 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils zugelassen hat.
Zur Begründung hat der Beklagte unter Beibehaltung und Vertiefung seines bisherigen
Rechtsstandpunktes ausgeführt, die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils führe
dazu, dass die eng umgrenzte Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative
RettAssG erheblich über den vom Gesetzgeber gewollten Zweck hinaus unterlaufen und
ausgeweitet werde. Der Bund/Länder-Ausschuss Rettungswesen habe am 26. April 1977
„Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst nach einem 520-Stunden-
Programm“ verabschiedet. Diese seien mit weiterem Beschluss vom Mai 1985 in der
Gestalt von Grundsätzen für eine Prüfungsordnung für das Personal im Rettungsdienst
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Gestalt von Grundsätzen für eine Prüfungsordnung für das Personal im Rettungsdienst
(Rettungssanitäter) konkretisiert worden. Allerdings sei eine Prüfungsordnung für die
Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erlassen worden. Inhaltlich habe das 520-
Stunden-Programm mit den Grundsätzen von 1977 eine Ausbildung im Umfang von 160
Stunden theoretischer Ausbildung, 160 Stunden klinischer Ausbildung, 160 Stunden
Ausbildung in der Rettungswache, davon möglichst 80 Stunden in einer Rettungswache
mit Notarztdienst, sowie einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden
vorgesehen. Die Ausbildung habe innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden
sollen. Soweit dem Kläger für seine im Jahre 2000 aufgenommene Fortbildung zum
Rettungssanitäter die Ausbildung zum Rettungshelfer im Umfang von 80 Theoriestunden
angerechnet worden sei, führe dies nicht dazu, dass er damit so gestellt werden könne
bzw. müsse, als habe er das 520-Stunden-Programm bereits 1983 begonnen. Dass der
Kläger möglicherweise bereits zu Beginn der Ausbildung zum Rettungshelfer vorgehabt
habe, sich später zum Rettungssanitäter fortzubilden, spiele rechtlich keine Rolle. Der
Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Land Berlin
möglicherweise in vergleichbaren Fällen die begehrte Erlaubnis erteilt habe. Nachdem in
der Genehmigungsbehörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sammelanträge der
Berliner Feuerwehr aufgekommen seien, sei das Verfahren beendet worden. Die
späteren Einzelanträge, die eine Sachlage aufgewiesen hätten, die derjenigen im Falle
des Klägers entspreche, seien ausnahmslos abgelehnt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2007 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seinem Rechtsstandpunkt fest, dass wegen der späteren Anerkennung dieses
Ausbildungsteils auf die Fortbildung zum Rettungssanitäter die Rettungshelferausbildung
als Beginn des 520-Stunden-Programms angesehen werden müsse. Zu einer solchen
Sichtweise sei der Beklagte darüber hinaus auch deshalb verpflichtet, weil in der
Vergangenheit bei entsprechender Sachlage die Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ erteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten beruft
der Kläger sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Verwaltungsstreitakte sowie auf den Inhalt des vom Beklagten eingereichten
Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die genannten Akten haben in der Beratung
des Senats vorgelegen und sind zum Gegenstand der Überzeugungsbildung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 ihr
Einverständnis damit erklärt haben, konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über
die Berufung im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten
verpflichtet, dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis zu erteilen. Dem liegt eine
Interpretation der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 RettAssG zugrunde, die der
erkennende Senat für fehlerhaft hält und der er sich deshalb nicht anschließen kann.
Vielmehr hat der Kläger nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes keinen
Anspruch auf die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen zu dürfen.
Nach § 2 Abs. 1 RettAssG ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Rettungsassistent zu erteilen, wenn der Antragsteller an dem Lehrgang nach § 4
RettAssG teilgenommen, die staatliche Prüfung bestanden sowie die praktische Tätigkeit
nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet hat und keine Versagungsgründe im Sinne der
Ziffern 2 bis 4 der Vorschrift vorliegen. Unstreitig erfüllt der Kläger diese
Voraussetzungen nicht. Ebenso wenig kann der Kläger Anrechnungsentscheidungen
nach § 8 oder § 9 RettAssG vorweisen, durch die er so gestellt würde, als habe er die
Voraussetzungen des § 4 RettAssG (Lehrgang und staatliche Prüfung) erfüllt und die
praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG geleistet.
Als einzige Grundlage für das klägerische Begehren kommt deshalb § 13 RettAssG in
Betracht. § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG sieht vor, dass Antragsteller, die vor Inkrafttreten
des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 eine Ausbildung als
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des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 eine Ausbildung als
Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder
mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes
erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 erhalten, wenn sie eine
mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben
und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Der Kläger erfüllt
unstreitig die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG, er hat darüber
hinaus eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst
absolviert. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs nach der Übergangsvorschrift
des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG ist deshalb die Frage, ob der Kläger am 1. September
1989 eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm
erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen hatte und diese
nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen hat. Der Kläger, der die
Ausbildung zum Rettungssanitäter Anfang 2000 erfolgreich abgeschlossen hat, erfüllt die
erste Alternative der genannten Voraussetzung nicht. Entscheidend für den Ausgang
des Verfahrens ist mithin allein die Frage, ob der Kläger am 1. September 1989 eine
Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm begonnen hatte.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil ist dies
nicht der Fall.
Nach seinem Eintritt in die Berliner Feuerwehr hat der Kläger im Rahmen der
allgemeinen Ausbildung aller Feuerwehrbeamten des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes zunächst in dem Zeitraum April 1983 bis Januar 1985 eine Qualifikation als
Rettungshelfer erworben. Die von ihm angestrebte Zulassung zur Teilnahme an einem
Fortbildungskurs der Berliner Feuerwehr zum Rettungssanitäter erreichte er jedoch trotz
mehrfacher Versuche erst zu Beginn des Jahres 2000. In diesem Zusammenhang
schloss der Kläger am Ende des Fortbildungslehrgangs am 1. März 2000 die Ausbildung
zum Rettungssanitäter erfolgreich ab. Dieser Zusammenhang deutet zunächst darauf
hin, dass es sich bei der ursprünglichen Qualifizierung zum Rettungshelfer und dem
unabhängig davon durchgeführten Fortbildungslehrgang mit dem Ziel des Erwerbs der
Qualifikation eines Rettungssanitäters auch im Ausbildungssystem der Berliner
Feuerwehr um unterschiedliche und nicht zwangsweise miteinander verknüpfte
Ausbildungswege handelte. Eine gewisse Verzahnung ist jedoch unzweifelhaft dadurch
eingetreten, dass dem Kläger für den von Januar bis März 2000 besuchten
Fortbildungslehrgang zum Rettungssanitäter auf der Grundlage eines Erlasses des
Senators für Inneres über die Fortbildung des Personals im Rettungsdienst der Berliner
Feuerwehr vom 9. August 1984 in einem gewissen Umfang (80 von 100 Stunden)
Ausbildungszeiten in der Theorie aus der Rettungshelferausbildung angerechnet worden
sind (vgl. I. 3 Absatz 1 des genannten Erlasses sowie die übereinstimmende Angabe der
Beteiligten, dass der anzurechnende Unterricht einen Umfang von 80 Stunden gehabt
habe). Ob die Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter damit den nach dem 520-
Stunden-Programm erforderlichen Umfang aufwies, bleibt zweifelhaft. Denn aus der
Lehrgangsteilnahme im Januar und Februar 2000 und der Anrechnung theoretischer
Leistungen im Umfang von 80 Stunden ergäbe sich wohl allenfalls ein
Ausbildungsumfang von etwa 400 Stunden, der hinter dem genannten Programm
zurückbliebe. Indessen nehmen die Beteiligten offenbar übereinstimmend an, dass der
Kläger am 1. März 2000 die Qualifikation eines Rettungssanitäters nach dem 520-
Stunden-Programm erworben hat. Der Senat geht deshalb zu Gunsten des Klägers
davon aus, dass der Kläger die entsprechende Qualifikation seit März 2000 besitzt.
Entscheidend im Hinblick auf die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1
Satz 1 RettAssG ist folglich, ob die Situation des Klägers infolge der Anerkennung von
Theorieleistungen im Umfang von 80 Stunden aus der früheren
Rettungshelferausbildung auf den Fortbildungslehrgang zu Beginn des Jahres 2000 so
angesehen werden kann, als habe er deshalb die 520-Stunden-Ausbildung nicht am 3.
Januar 2000, sondern bei seinem Eintritt in die Berliner Feuerwehr im Jahre 1983
begonnen. Eine solche Betrachtungsweise scheidet in Übereinstimmung mit der
Rechtsauffassung des Beklagten aus.
Der Bund/Länder-Ausschuss Rettungswesen hat im September 1977 „Grundsätze zur
Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ verabschiedet. Dieses 520 Stunden
umfassende Ausbildungsprogramm (sog. 520-Stunden-Programm) wurde von allen
Ländern anerkannt (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung für ein Rettungsassistentengesetz - Deutscher Bundestag, Drs.
11/2575 S. 7). Diese Anerkennung erfolgte im Land Berlin offenbar durch den bereits
zitierten Erlass des Senators für Inneres vom 9. August 1984. Dort heißt es nämlich
unter Ziffer I. 1 Absatz 1, die vom Bund/Länder-Ausschuss für das Rettungswesen am
20. September 1977 beschlossenen Grundsätze zur Ausbildung des Personals im
Rettungsdienst seien zur Fortbildung bei der Berliner Feuerwehr anzuwenden. Im August
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Rettungsdienst seien zur Fortbildung bei der Berliner Feuerwehr anzuwenden. Im August
1984 war die im April 1983 begonnene Ausbildung des Klägers für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst, die den Erwerb der Qualifikation eines Rettungshelfers
einschloss, bereits zu einem überwiegenden Teil absolviert. Bereits dies lässt nur den
Schluss zu, dass die vom Kläger im April 1983 aufgenommene Ausbildung im
Rettungswesen keine Ausbildung zum Rettungssanitäter auf der Grundlage des 520-
Stunden-Programms war. Vielmehr wurde dieses Programm offenbar erst nach dem 9.
August 1984 in die Fortbildungsmaßnahmen für das Personal im Rettungsdienst der
Berliner Feuerwehr übernommen. Dass die verbleibende Zeit der
Rettungshelferausbildung des Klägers (August 1984 bis Januar 1985) eine vollständige
Übernahme des 520-Stunden-Programms beinhaltet haben könnte, ist auszuschließen;
denn dann hätte der Kläger bereits im Januar 1985 nicht nur die Rettungshelfer-,
sondern die Rettungssanitäterausbildung - jedenfalls was den Lehrgangsteil angeht -
abschließen können. Aus der damaligen Sicht des Jahres 1985 hatte der Kläger mithin
nach erfolgreichem Abschluss der Rettungshelferausbildung nicht etwa die Ausbildung
zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm begonnen, sondern lediglich
die Anwartschaft darauf erworben, im Falle eines Beginns der
Rettungssanitäterausbildung auf der Grundlage des Erlasses vom 9. August 1984
Theorieleistungen im Umfang von 80 Stunden anerkannt zu erhalten. Exakt in der
gleichen Weise war auch die rechtliche Situation des Klägers bei Inkrafttreten des
Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 zu bestimmen.
Es kann nicht hergeleitet werden, dass sich an dieser Ausgangslage für den Kläger etwas
dadurch geändert haben könnte, dass er im Januar 2000 die Zulassung zum
Fortbildungslehrgang für die Rettungssanitäterausbildung erhielt und damit mit dem
Abstand vieler Jahre die Anwartschaft aus Ziffer 3 Absatz 1 des Erlasses vom 9. August
1984 einlösen konnte. Dass von dieser Anrechnungsmöglichkeit nicht nur im Fall des
Klägers, sondern offenbar im Bereich der Berliner Feuerwehr flächendeckend Gebrauch
gemacht wurde, kann nicht dazu führen, den Beginn der Ausbildung nach dem 520-
Stunden-Programm auf einen Zeitpunkt vor dem 1. September 1989 zu terminieren.
Nur darauf aber käme es - wie dargelegt - an.
Soweit der Kläger im Verfahren gleichbleibend geltend gemacht hat, ihm stehe der
begehrte Anspruch auch aus Gleichbehandlungsgründen zu, nachdem der Beklagte in
den 1990er Jahren großflächig Sammelanträgen der Berliner Feuerwehr entsprochen
habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die
Verfahrensweise des Beklagten in den fraglichen Jahren exakt ausgestaltet war.
Jedenfalls wäre sie rechtswidrig gewesen, wenn die begehrten Erlaubnisse in Fällen erteilt
worden wären, in denen eine nach dem 1. September 1989 begonnene
Rettungssanitäterausbildung auf der Grundlage des 520-Stunden-Programms wegen
einer vor dem Inkrafttreten den Rettungsassistentengesetzes durchlaufenen Ausbildung
zum Rettungshelfer als vor dem 1. September 1989 begonnen angesehen worden wäre.
Entscheidend ist, dass der Beklagte unwidersprochen eine solche Verwaltungspraxis,
wenn sie hier unterstellt wird, aufgegeben hat. Selbst wenn dies anders wäre, könnte der
Kläger im Übrigen keine Gleichbehandlung im Unrecht beanspruchen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Rettungsassistentengesetz kann der Kläger für sich nichts herleiten. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 (BVerwG 3 C 25.07, Buchholz
418.15 Rettungswesen Nr. 13) gibt für die Anwendung der Übergangsregel des § 13 Abs.
1 Satz 1 RettAssG nichts her, im Urteil vom 7. Oktober 2004 (BVerwG 3 C 46.03,
Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt,
dass der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des 520-
Stunden-Programms auf die am 20. September 1977 vom Bund/Länder-Ausschuss
„Rettungswesen“ aufgestellten Grundsätze zur Ausbildung des Personals im
Rettungsdienst Bezug nehme und keine darüber hinausgehenden Anforderungen
aufstelle. Ausführungen dazu, wann eine Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm
begonnen worden ist, enthält das Urteil nicht.
Soweit schließlich das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 27. Mai
1999 (OVG 13 A 1312/98 - juris) eine von Mai bis November durchlaufene
Sanitätsdienstausbildung als Beginn der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem
520-Stunden-Programm angesehen hat, kann der Kläger auch daraus keine Schlüsse
ziehen, die seine Auffassung stützen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht Münster
entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger jenes Verfahrens die bezeichnete
Sanitätsdienstausbildung gerade deshalb auf sich genommen hatte, weil er darin die
erste Stufe für die Ausbildung zum Rettungssanitäter und zur Erfüllung der damals
schon bekannten Übergangsregelung gesehen hatte, die in § 13 Abs. 1 RettAssG im Juli
1989 Gesetz geworden ist. Entsprechende Feststellungen sind im Fall des Klägers nicht
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1989 Gesetz geworden ist. Entsprechende Feststellungen sind im Fall des Klägers nicht
möglich.
Zuletzt kann der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch auch nicht auf § 13 Abs. 2
RettAssG stützen. Denn danach gilt die Vertrauensschutzvorschrift nach § 13 Abs. 1
Satz 1 RettAssG entsprechend für Antragsteller, die vor Inkrafttreten des
Rettungsdienstgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer
Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind. Dies ist bei
dem Kläger nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des §
132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.
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