Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.05.2005

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 60.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 60 PV 15.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 146 VwGO
Personalvertretungsrecht - Fortsetzung des Verfahrens nach
Hauptsacheerledigung - klärungsbedürftige abstrakte
Rechtsfrage
Tenor
Die Beschwerde wird - auch mit ihrem Hilfsantrag - zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2005 ist wirkungslos.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 8 000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Ausgangspunkt war ein Streit der Beteiligten um die ordnungsgemäße Durchführung
eines Mitbestimmungsverfahrens aus Anlass der Kündigung einer Angestellten bei dem
Bezirksamt Neukölln von Berlin, dem Beteiligten zu 1). Im Mitbestimmungsverfahren
verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur Kündigung. Die angerufene
Einigungsstelle ersetzte die Kündigung nicht. Unbeschadet dessen sprach der Beteiligte
zu 1) die Kündigung aus. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht hat durch
Beschluss vom 17. Mai 2005 festgestellt, dass dies das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers verletzt habe.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zwischenzeitlich hat
das Arbeitsgericht, bestätigt durch das Landesarbeitsgericht, die Kündigung der
entsprechenden Angestellten für unwirksam erklärt. Der Antragsteller hat daraufhin den
erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 7. September 2006
zurückgenommen und erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse
mehr habe.
Der Beteiligte zu 1) macht geltend, das Feststellungsinteresse bestehe fort; die
Angelegenheit sei von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen werde er sich auch
zukünftig in diesbezüglichen Fällen über einen entsprechenden Spruch der
Einigungsstelle hinwegsetzen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2005 abzuändern und
den Feststellungsantrag zurückzuweisen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 26.
November 2004 und der Beschluss des Personalrats beim Bezirksamt Neukölln von
Berlin vom 14. Juni 2004 insoweit rechtswidrig sind, als die verweigerte Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung der Angestellten Astrid P. nicht ersetzt worden ist.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, ferner den Hilfsantrag zurückzuweisen, und
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt ohne Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich in der
Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag mit
Schriftsatz vom 7. September 2006 zurückgenommen hat. Zwar mag eine nicht nur
geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich, wie von dem Beteiligten zu 1)
angekündigt, ein gleichartiger Vorgang in der Zukunft wiederholen und die in diesem Fall
streitig gewordene Frage - die des Bestehens eines Letztentscheidungsrechts der
Einigungsstelle - wieder auftreten wird. Allerdings sind auch die Spruchkörper in
Personalvertretungssachen nicht dafür da, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten (vgl.
nur Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
Stand Dezember 2006, Anhang I zu K § 83, Rdn. 49 b). Eine Fortsetzung des Verfahrens
käme deswegen nur in Betracht, wenn der Antragsteller weiterhin eine Verletzung seiner
(Mitbestimmungs-) Rechte geltend machen würde und dementsprechend einen
Feststellungsantrag stellen würde, der sich auf die aus dem Ausgangsfall abzuleitende
klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage beziehen würde (vgl. nur Fischer/Goeres,
a.a.O., Rdn. 48). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller freilich gerade nicht gestellt,
sondern im Gegenteil deutlich gemacht, dass er an einer Fortführung des Verfahrens
kein Interesse mehr hat; er beantragt dementsprechend sogar festzustellen, dass sich
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Auf diesen Antrag hin war die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache wie im Tenor ausgesprochen festzustellen und der
Beschluss des Verwaltungsgerichts der Klarheit halber für wirkungslos zu erklären.
Hiernach bestand auch für den Hilfsantrag kein Raum mehr, zumal dieser von dem
bisherigen Streitgegenstand nicht erfasst war.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
Der Gegenstandswert war gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wie beantragt auf 8 000 €
festzusetzen; der Hilfsantrag war dabei streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil er
einen von dem bisherigen Streitgegenstand nicht umfassten (neuen) Streitgegenstand
betraf.
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