Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2009

OVG Berlin-Brandenburg: inzidente normenkontrolle, bebauungsplan, öffentliche bekanntmachung, gewerbe, passiven, vieh, firma, schallschutz, verordnung, grundstück

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 15.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 7 BauGB, § 15 Abs 1 S
2 BauNVO, § 50 BImSchG, TA
Lärm, § 153 Abs 3 BauGB
Nachbarwiderspruch eines Gewerbebetriebs gegen
heranrückende Wohnbebauung; (kein) gebietsübergreifender
Gebietserhaltungsanspruch; keine inzidente Normenkontrolle im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren; wiederholte
Bebauungsplanänderungen im Entwicklungsbereich;
Trennungsgrundsatz gewahrt bei baulichen und bautechnischen
Lärmschutzvorkehrungen
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist ein Großhandelsunternehmen auf dem Sektor frischer und
gefrorener Lebensmittel hauptsächlich für den Gastronomie- und Hotelbedarf. Sie hat
ihren Betrieb im Jahre 2006 wegen des lärmintensiven nächtlichen Anlieferverkehrs und
entsprechender Nachbarbeschwerden aus der Berliner Innenstadt (Charlottenburg) in
das im Zuge der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „A.“ in Berlin-Prenzlauer Berg
entstandene Gewerbegebiet zwischen H.Straße und J.Straße schwerpunktmäßig verlegt.
Sie wehrt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Wohnbebauung, die in
ihrer Nachbarschaft auf dem zwischen der Straße N. und der Parkanlage Z. liegenden
Gebiet entstehen soll, das im Jahre 2009 durch den Bebauungsplan 3-16 als allgemeines
Wohngebiet festgesetzt worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die der
Beigeladenen noch auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung vom 8.
Dezember 2008 für die Errichtung von insgesamt 17 Stadthäusern. Diese bilden eine
Reihenhauszeile entlang der Straße N. sowie jeweils eine Vierergruppe von
Reihenhäusern an der J.-Straße und an der A.-Straße. Die östliche Vierergruppe der
Reihenhäuser (J.Straße 7 A bis 7 D) liegt von der lärmemittierenden Anlieferzone des
Betriebsgebäudes der Antragstellerin etwa 65 m entfernt.
Das zwischen der Straße N. und der Parkanlage Z. liegende Gebiet war im
Bebauungsplan IV-2 e vom 17. Oktober 2000 zunächst als Mischgebiet und im
nachfolgenden Bebauungsplan IV-2e-1 vom 2. Dezember 2005 als Gewerbegebiet
ausgewiesen worden. Durch den Bebauungsplan 3-16 (Verordnung über die Festsetzung
des Bebauungsplans 3-16 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 11. Mai 2009,
GVBl. S. 256) wurde dieses Gebiet dann als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dieser
Festsetzung lag im Hinblick auf das dadurch entstehende Nebeneinander eines
Gewerbegebiets und eines allgemeinen Wohngebiets die „Schalltechnische Prognose für
den Bebauungsplan 3-16 ‚N.A.Straße des Planungsbüros u.“ vom 23. Mai 2008, im
Folgenden: schalltechnisches Gutachten vom 23. Mai 2008, zugrunde. Danach sollen die
wesentlichen Geräuschbelastungen im Bereich der neuen Wohnbebauung von den
gewerblichen Immissionen aus dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet ausgehen,
wobei neben dem Anlieferverkehr für die bestehenden Märkte kein nennenswerter
Verkehr von der Straße zu erwarten sein soll. Dem schalltechnischen Gutachten vom 23.
Mai 2008 - Tabelle 2 - sind an den Immissionsorten IP 01, IP 02 und IP 03, die nach dem
zugehörigen Lageplan der östlichen Vierergruppe der Reihenhäuser zugeordnet sind,
Beurteilungspegel für den Tag zu entnehmen, die weit unter dem für allgemeine
Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) liegen, während der für
allgemeine Wohngebiete für die Nachtzeit maßgebende Immissionsrichtwert von 40
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allgemeine Wohngebiete für die Nachtzeit maßgebende Immissionsrichtwert von 40
dB(A) an den genannten Immissionsorten um 3,5 bis 7,3 dB(A) überschritten werden
soll. An allen übrigen, den Reihenhäusern entlang der Straße N. bis zur A.-Straße
zugeordneten Immissionsorten sind keine Überschreitungen der
immissionsschutzrechtlich relevanten Tages- bzw. Nachtrichtwerte anzunehmen. Zum
„Schutz vor Lärm“ hat der Plangeber in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans 3-16 unter Nr. 3 festgelegt, dass in dem Bereich der östlichen
Vierergruppe der Reihenhäuser an der J.-Straße „ein Aufenthaltsraum von Wohnungen,
bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen… mindestens zwei
Aufenthaltsräume mit den notwendigen Fenstern von der Straße abgewandt sein“
müssen. Die Bauvorlagen zu der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten
Baugenehmigung vom 8. Dezember 2008 sehen darüber hinaus noch bauliche
Maßnahmen zum passiven Schallschutz vor. Hierzu gehören eine fensterlose
Bauausführung im Erdgeschossbereich der Gebäude J.-Straße 7 B bis C sowie baulicher
Schallschutz durch eine Außenwanddämmung, durch den Einbau von
Schallschutzfenstern und Rollladenkästen nach DIN 4109.
Die Antragstellerin sieht ihre Rechte als Gewerbetreibende in einem Gewerbegebiet
durch die „heranrückende“ Wohnbebauung in der Nachbarschaft ihres
Betriebsgrundstücks verletzt. Sie hält den Bebauungsplan 3-16, der ein Nebeneinander
eines allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebiets zu ihren Lasten ermöglicht,
für abwägungsfehlerhaft und die erteilte Baugenehmigung vom 8. Dezember 2008 für
rechtswidrig. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
vom 30. Januar 2009 gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen vom 8. Dezember
2008 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2009 zurückgewiesen. Den
geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin und eine
voraussichtliche Abwägungsfehlerhaftigkeit des damals noch nicht festgesetzten
Bebauungsplans im Entwurf sowie einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot hat es verneint. Hiergegen richtet sich die vorliegende
Beschwerde, deren Zurückweisung auch die Beigeladene beantragt hat.
Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde weiterhin eine Verletzung des
Gebietserhaltungsanspruchs sowie einen Verstoß gegen das auch
baugebietsübergreifend wirkende Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO)
durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Dezember 2008 geltend.
Diese verletze ihr Recht auf Bewahrung der Gebietsart und setze sie möglichen
Anwohnerklagen aus. Sie habe das Grundstück in dem Gewerbegebiet allein aus
Gründen einer ungestörten Ausübung ihres Gewerbebetriebs und damit im Vertrauen
auf den Fortbestand der bauplanungsrechtlichen Situation von dem Antragsgegner
erworben. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ein einheitliches Gewerbegebiet
handele. Schließlich sei das Gelände des ehemaligen zentralen Vieh- und Schlachthofs
... historisch immer schon eine Gewerbe- und Industriefläche gewesen. Eine
Wohnansiedlung widerspreche sowohl dem früheren Nutzungskonzept als auch der
aktuellen Prägung des Gebiets durch Gewerbe- und Industriebetriebe, die sich zudem
zuerst angesiedelt hätten und damit privilegiert seien. Der Bebauungsplan 3-16 sei
abwägungsfehlerhaft, weil er unter Missachtung des Trennungsgrundsatzes des § 50
BImSchG sehenden Auges aus rein finanziellen Interessen des Antragsgegners eine
neue Gemengelage von Wohnen und Gewerbe schaffe, ohne dass es gelungen sei, den
Schutz der Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm hinreichend zu gewährleisten und
diesen Konflikt ausreichend zu lösen. Die Beschränkung des Plangebers auf Maßnahmen
des passiven Schallschutzes sei jedenfalls unzureichend. Schließlich würden nach dem
eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 23. Mai 2008 die Immissionsrichtwerte für
allgemeine Wohngebiete nachts um 7 dB(A) überschritten. Diese
Geräuschbelästigungen entstünden dadurch, dass mitten in der Nacht ab 2.00 Uhr ein
18-t-Sattelschlepper Waren anliefere. Hierzu müsse der Fahrer im öffentlichen
Straßenraum rangieren und unter Benutzung der geräuschintensiven Betriebsbremse
des Lkw rückwärts in die abgesenkte Anlieferzone einfahren. Während des gesamten,
mindestens einstündigen Entladevorgangs liefen die Kühlaggregate. Am frühen Morgen
ab 6.00 Uhr wiederhole sich dieser Vorgang. Dieses Geräusch sei für ein Wohngebiet
während der Nachtruhe schwer zu ertragen. Das schalltechnische Gutachten vom 23.
Mai 2008 berücksichtige dies nicht hinreichend, denn allein für die geräuschintensive
Betriebsbremse des Lkw seien 118 dB(A) anzusetzen, so dass der dem Gutachten zu
entnehmende Zuschlag von weniger als 1 dB(A) nicht nachvollziehbar sei. Hinzu kämen
die Immissionen durch den Geschäftsbetrieb der noch näher an der Wohnbebauung
liegenden Firma B. sowie auch der Kunden des L.-Marktes.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten
Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kommt eine Änderung des angefochtenen
Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2009 nicht in Betracht.
1. Soweit die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
8. Dezember 2008 einen Gebietserhaltungsanspruch geltend macht, der - unabhängig
von konkreten Beeinträchtigungen und deren Schweregrad - allein schon im Hinblick
darauf bestehen könnte, dass in einem festgesetzten Gewerbegebiet eine reine
Wohnnutzung nicht zulässig ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Mai 2009, BauR 2009, 1716
m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, NVwZ 2008, 427), sind dessen
Voraussetzungen schon nicht erfüllt. Denn ein Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus,
dass es sich um ein einheitliches Baugebiet handelt, weil ein gebietsübergreifender, von
konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor (behaupteten)
gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet grundsätzlich nicht
besteht. Dies folgt aus der Wechselbezüglichkeit des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses, die voraussetzt, dass die Nachbarn bei der Ausnutzung
ihrer Grundstücke jeweils den gleichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen
unterworfen sind, was bei verschiedenen Baugebieten nicht der Fall ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 18. Dezember 2007, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Januar
2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112 m.w.N.). Ein einheitliches Baugebiet, das
sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch die Grundstücke der Beigeladenen
umfasst, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr bestehen zwei jeweils durch Bebauungspläne
festgesetzte Baugebiete, ein Gewerbegebiet und ein allgemeines Wohngebiet. Die von
der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung angeführte historische Betrachtung
des Geländes des ehemaligen zentralen Vieh- und Schlachthofs und seiner Entwicklung
bis zu der heutigen, ebenfalls zum großen Teil gewerblich geprägten städtebaulichen
Situation führt nicht zur Annahme eines einheitlichen Gewerbegebiets. Die Feststellung
verschiedener Baugebiete richtet sich allein nach bauplanungsrechtlichen Kriterien.
2. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde eine Verletzung des Abwägungsgebots
(§ 1 Abs. 7 BauGB) durch die erfolgte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit
dem inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan 3-16 rügt, begehrt sie eine inzidente
Normenkontrolle, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht in Betracht
kommt. Vielmehr ist grundsätzlich von der Verbindlichkeit der planerischen
Festsetzungen auszugehen, soweit die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht evident
ist. Sofern sich nicht aus den allein maßgeblichen Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO) Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf
Unwirksamkeitsgründe hinweisen, ist von der Gültigkeit des Bebauungsplans
auszugehen (vgl. OVG Saar, Beschluss vom 7. November 2006 - 2 W 13/06 -, zitiert nach
juris; OVG SH, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 MB 19/05 -, zitiert nach juris). Für eine
offensichtliche Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung bestehen bei summarischer
Prüfung keine Anhaltspunkte.
a) Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass die Festsetzung des allgemeinen
Wohngebiets im vorliegenden Fall im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielvorgaben,
wie einer Stärkung der Innenentwicklung und einer Wiedernutzbarmachung von Flächen
stehe, weil eine Wohnansiedlung schon dem historischen Konzept der Gewerbe- und
Industriefläche des ehemaligen zentralen Vieh- und Schlachthofs widerspreche, und die
Planung darüber hinaus willkürlich, weil nur an Verwertungsinteressen des
Antragsgegners orientiert, sei, vermag dieses Vorbringen keinen Verstoß gegen das
Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu begründen.
Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer historischen Betrachtung der städtebaulichen
Situation nicht, dass es sich bei diesem Bereich nach der Wiedervereinigung
Deutschlands um eine Art Industriebrache inmitten der Stadt Berlin handelte (vgl. OVG
Berlin, Normenkontrollurteil vom 28. November 1997, BRS 59 Nr. 252). Dies führte dazu,
dass das Gelände des ehemaligen zentralen Vieh- und Schlachthofs durch Verordnung
vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 326) als städtebaulicher Entwicklungsbereich Alter Schlachthof
förmlich festgelegt worden ist, um es im Wege einer städtebaulichen Neuordnung einer
anderen Entwicklung zuzuführen (§ 165 Abs. 2 BauGB). Die Umstrukturierung des
Gebiets erfolgte in Form einer integrierten Gesamtmaßnahme, die eine so genannte
Innenentwicklungsmaßnahme darstellte (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). Ein
Entwicklungsbereich erfordert komplexe städtebauliche Neuordnungsmaßnahmen, die
sich bis zu ihrem Abschluss nicht selten weit über ein Jahrzehnt erstrecken können. Auch
im vorliegenden Fall sind bis zum Erlass der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Alter
Schlachthof vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008, S. 4) über 14 Jahre vergangen. Im
Zuge der Konkretisierung der Planung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen im
Entwicklungsbereich (§ 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB) kann die Planung stets noch
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Entwicklungsbereich (§ 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB) kann die Planung stets noch
Veränderungen unterworfen sein, die sich auch aus den - im Laufe der Zeit
möglicherweise veränderten - Verwertungsmöglichkeiten ergeben können. Denn
Entwicklungsmaßnahmen finanzieren sich im Wesentlichen nach dem Prinzip des
Erwerbs zum entwicklungsunbeeinflussten Wert und der Veräußerung zum Verkehrswert
nach Durchführung der Entwicklungsmaßnahme bzw. der Planwertabschöpfung bei
Nichterwerb (§ 166 Abs. 3 Sätze 1 und 4, § 169 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 153 Abs. 3, § 169
Abs. 8, § 171 Abs. 1 Satz 1 BauGB, vgl. auch OVG Berlin, a.a.O.). Dies vermag auch die
wechselnden bauplanungsrechtlichen Ausweisungen des zwischen der Straße N. und der
Parkanlage Z. liegenden Gebiets als Mischgebiet, als Gewerbegebiet und zuletzt als
allgemeines Wohngebiet erklären, ohne dass dies willkürlich wäre. Denn die Orientierung
der Planung an den Verwertungsmöglichkeiten ist in einem Entwicklungsbereich - wie
dargelegt - vom Gesetzgeber geradezu vorgegeben, soweit sie städtebaulich vertretbar
ist. Dies ist - wie nachfolgend ausgeführt wird - hier der Fall.
b) Der Bebauungsplan ist nicht deshalb offensichtlich abwägungsfehlerhaft, weil ein
allgemeines Wohngebiet neben einem Gewerbegebiet festgesetzt und damit eine neue
Gemengelage geschaffen worden ist. Zwar gilt auch im Verhältnis von Wohngebieten zu
Gewerbe- oder Industriegebieten der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, wonach
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Grundsatz der zweckmäßigen
Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter
städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung.
Deshalb darf - anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander
konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage - nicht ohne zwingenden Grund in
einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein
störempfindliches Wohngebiet hineingeplant und damit aus einem Wohngebiet in
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Mischgebiet gemacht werden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006, BRS 70 Nr. 15 m.w.N.).
Eine solche, den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets in
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht verändernde Lärmbelastung liegt hier jedoch nicht
vor, wie dem schalltechnischen Gutachten vom 23. Mai 2008 - Tabelle 2 - zu entnehmen
ist. Dieses hat der Beurteilung der Immissionsbelastungen des allgemeinen
Wohngebiets durch die gewerblichen Immissionen aus dem Gewerbegebiet die für die
Bauleitplanung heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die für die
gebotene einzelfallorientierte Lärmbewertung bei der Neuplanung eines Baugebiets in
der Nachbarschaft eines bestehenden Baugebiets heranzuziehenden
Immissionsrichtwerte der TA Lärm (siehe hierzu Halama, Bauleitplanung und
Lärmschutz, in Schriftenreihe des Deutschen Anwaltsinstitut e.V., Brennpunkte des
Verwaltungsrechts 2009, S. 63 sowie Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO,
Stand: 15. Juni 2009, BauNVO Vorb Anh RNr. 2, 4, 5) zu Grunde gelegt (Gutachten S. 5).
Nach dem zu dem Gutachten gehörenden Lageplan verteilen sich die Immissionsorte,
die mit IP 01 bis IP 12 gekennzeichnet sind, über die gesamte Reihenhausbebauung in
dem allgemeinen Wohngebiet. Tabelle 2 zeigt, dass der Orientierungswert der DIN 18005
und der gleich lautende Immissionsrichtwert der TA Lärm von 55 dB(A) für allgemeine
Wohngebiete am Tag an allen Immissionsorten deutlich unterschritten werden, während
der Wert von 40 dB(A) für die Nacht nur an den Immissionsorten IP 01 bis IP 03, d.h. im
Bereich der Vierergruppe der Reihenhäuser an der J.-Straße, überschritten wird. Das
bedeutet, dass nur der östliche Rand des allgemeinen Wohngebiets
immissionsschutzrechtlich relevant betroffen ist, an dem die für die Planung
maßgebenden schalltechnischen Werte überschritten werden. Da die Durchsetzung des
Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG insbesondere in innerstädtischen Lagen auf
Grenzen stößt, weil es häufig nicht möglich sein wird, allein durch die Wahrung von
Abständen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden, andererseits
jedoch ein berechtigtes Interesse besteht, im Zuge von Maßnahmen zur
Innenentwicklung neue Baugebiete auszuweisen und auch - wie insbesondere in einem
Entwicklungsbereich - ein legitimes Interesse des Plangebers bestehen kann, die
Grundstücke zu verwerten, kann es in solchen Fällen auch genügen, durch geeignete
bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu
sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. So kann die Ausweisung
neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter
Abwägung noch einhalten, wenn eine Wohnnutzung auch am Rand eines Gebiets
zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr
überschritten werden, wenn jedenfalls im Innern der Gebäude durch die Anordnung der
Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener
Lärmschutz gewährleistet wird. Es kann deshalb ein mögliches Ergebnis gerechter
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Lärmschutz gewährleistet wird. Es kann deshalb ein mögliches Ergebnis gerechter
Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten
Seite eines Gebiets deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln
auszusetzen und sich unter Billigung einer Überschreitung der Orientierungswerte
technischer Regelungswerke für Wohngebiete auf Maßnahmen des passiven
Schallschutzes zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007, BRS 71 Nr. 5,
Beschluss vom 26. Mai 2004, BRS 67 Nr. 29). Je nach den Umständen des Einzelfalles
kann es in dicht besiedelten Räumen abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der
Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und
Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen
(BVerwG, Urteil vom 22. März 2007, a.a.O., Leitsatz).
Im vorliegenden Fall hat der Plangeber, wie der Begründung zu dem Bebauungsplan
unter II.2.4.3 zu entnehmen ist, den bei der bauplanungsrechtlichen Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan 3-16 entstehenden Nutzungskonflikt durch
die Gewerbelärmbelastung aus dem benachbarten Gewerbegebiet gesehen und mit der
textlichen Festsetzung Nr. 3 gemindert, indem er gezielt für und beschränkt auf die
östliche Vierergruppe der Reihenhäuser an der J.-Straße zum Schutz vor Lärm
bestimmte bauliche Beschränkungen und Festlegungen hinsichtlich der Situierung der
Aufenthaltsräume mit den notwendigen Fenstern auf der der Straße abgewandten Seite
getroffen hat. Bei den Überlegungen zu einer noch weitergehenden Konfliktlösung ist
auch der Umstand berücksichtigt worden, dass bei der Errichtung von Wohngebäuden
der Schallschutz nach DIN 4109 zu gewährleisten ist, die die Anforderungen an das
Schalldämmmaß von Gesamtaußenbauteilen (z.B. Außenwand mit Fenstern) beschreibt.
Hierbei handelt es sich um schalltechnische Anforderungen, die durch öffentliche
Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführt worden sind (siehe
Ausführungsvorschriften, Liste der Technischen Baubestimmungen - AV LTB -, vom 1.
Dezember 2006, ABl. Bln S. 4348, 4361 unter 4.2) und gemäß § 3 Abs. 3 BauO Bln bei
der Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile sowie bei
der Verwendung von Bauprodukten zu berücksichtigen sind (vgl.
Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 3 RNr. 63, 64).
Dementsprechend hat im vorliegenden Fall auch die Beigeladene den „Nachweis des
Schallschutzes gegen Außenlärm nach DIN 4109“ vom 7. August 2008 für die östliche
Vierergruppe der Reihenhäuser an der J.Straße als Teil der Anlagen zum Bauantrag bei
dem Antragsgegner eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint die Ausweisung
eines allgemeinen Wohngebiets neben dem Gewerbegebiet in dem Bebauungsplan 3-16
bei summarischer Prüfung wegen eines Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz des §
50 BImSchG jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft.
3. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt auch nicht das in § 15 Abs. 1
Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, nach dem sich der
Nachbarschutz für ein außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenes Grundstück
baugebietsübergreifend (nur) bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember
2007, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, a.a.O.
m.w.N.). Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen,
sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können
gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Welche Anforderungen insoweit im
Einzelnen bestehen, hängt maßgeblich davon ab, was dem
Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten
andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist.
Bei dieser Bewertung sind auch „Vorbelastungen“ zu beachten. Ein Verstoß gegen das
Gebot der Rücksichtnahme liegt danach nicht vor, wenn ein neues, störempfindliches
Vorhaben keine zusätzlichen Einschränkungen für einen „störenden“ Betrieb zur Folge
haben wird, weil dieser schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche
Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche
Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil die
neue Wohnbebauung näher „heranrücken“ soll als die schon vorhandene oder die neue
Wohnbebauung von dem Betrieb aus gesehen in einer Richtung geplant ist, in die dieser
bisher ungehindert emittieren durfte, wird das Wohnbauvorhaben regelmäßig gegenüber
dem Betrieb „rücksichtslos“ sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2009 - 1 CS
08.2352 - m.w.N., zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall liegt das allgemeine Wohngebiet zwar in einer Richtung, in die der
Betrieb der Antragstellerin bisher auf „Gewerbegebietsniveau" emittieren durfte. Die
Wohnbebauung rückt auch näher an den Betrieb der Antragstellerin heran als die
Wohnbebauung, auf die diese bisher nach der ihr mit der Baugenehmigung vom 26. Juni
2006 zum Lärmschutz der Wohnbebauung an der E. Straße zwischen S. und P. erteilten
Auflage Nr. 1 Rücksicht nehmen musste. Dennoch spricht bei summarischer Prüfung
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Auflage Nr. 1 Rücksicht nehmen musste. Dennoch spricht bei summarischer Prüfung
nichts dafür, dass die Antragstellerin aus Lärmschutzgründen nachträgliche
Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf das heranrückende
Wohngebiet befürchten müsste.
Ob ein Bauvorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksicht-
nahmegebots genügt, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach
den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. April 2000, BRS 63 Nr. 103; OVG Bln, Beschluss vom 18. Juli 2001,
NVwZ-RR 2001, 722). Für die Genehmigung von Einzelbauvorhaben gilt über das
gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2
BauNVO) die TA Lärm. Diese sieht als zulässige Gesamtbelastung am maßgeblichen
Immissionsort (2.3, A.1.3 TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete gemäß 6. 1 d) TA Lärm
einen Immissionsrichtwert tags von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) sowie für
Gewerbegebiete gemäß 6.1 b) TA Lärm einen Immissionsrichtwert tags von 65 dB(A)
und nachts von 50 dB(A) vor. Im Falle aneinandergrenzender Grundstücke, die jeweils
verschiedenen Baugebieten angehören, haben diejenigen, für die ein niedrigerer
Immissionsrichtwert gilt, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen, als es dem eigenen
Baugebiet entspricht. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete
aneinandergrenzen (Gemengelage) kann deshalb der für das zum Wohnen dienende
Gebiet geltende Immissionsrichtwert auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden,
soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, wobei der
Immissionsrichtwert für Mischgebiete, der gemäß 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und
nachts 45 dB(A) beträgt, nicht überschritten werden soll (6.7 Abs. 1 TA Lärm). Dieser
Zwischenwert ist kein arithmetisches Mittel zweier Immissionsricht-werte, sondern dient
vielmehr der Bestimmung der Zumutbarkeit der Immissionen, für die gemäß 6.7 Abs. 2
Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich ist.
Anhaltspunkte hierfür sind u.lja. die Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang
der Wohn- oder Gewerbebebauung, die Ortsüblichkeit des Geräuschs und die Frage,
welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (vgl. OVG Bln-Bbg,
Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O.; OVG Bln, Beschluss vom 16. Mai 2000, LKV
2001, 372).
Im vorliegenden Fall wäre sowohl unter dem Aspekt der Ortsüblichkeit als auch der
Prägung des Einwirkungsbereichs sowie der zuerst verwirklichten Nutzung die
gewerbliche Vorbelastung durch das benachbarte Gewerbegebiet in dieser
Gemengelage gemäß 6.7 Abs. 1 TA Lärm mit einem Zwischenwert zu berücksichtigen,
der dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht von 45 dB(A) nach 6.1 c) TA
Lärm entspricht. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss
so gesehen. Dieser Wert wird nach der Tabelle 2 des schalltechnischen Gutachtens vom
23. Mai 2008 nur an den beiden der Emissionsquelle am nächsten gelegenen
Immissionsorten IP 02 und IP 03, d.h. nur an dem an der Ecke N. gelegenen Reihenhaus
J.-Straße 7 D um 2,3 bis 2,5 dB(A) überschritten. Hierbei sind jedoch die bereits
genannten baulichen und bautechnischen Schallschutzmaßnahmen noch nicht
berücksichtigt, zu denen die Beigeladene verpflichtet ist, wobei vorauszusetzen ist, dass
die Bewohner einer heranrückenden Wohnbebauung die Möglichkeiten des passiven
Lärmschutzes zukünftig auch nutzen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 2006,
NVwZ-RR 2007,168).
Die an der Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens vom 23. Mai 2008 von der
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geäußerten Zweifel führen zu keinem anderen
Ergebnis.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Nichtberücksichtigung möglicher
künftiger Immissionen der Firma B. in dem schalltechnischen Gutachten vom 23. Mai
2008 (vgl. dort S. 4) rügt, beziehen sich die von ihr nur als möglich angenommenen
zusätzlichen Immissionen auf den Zeitraum ab 6.00 Uhr, weil der Firma B. nach
Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. Februar 2009 ein Tagesbetrieb von
6.00 bis 18.30 Uhr genehmigt worden sein soll, während das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluss von einem Geschäftsbetrieb erst ab 9.00 ausgegangen ist.
Die Zeit ab 6.00 Uhr rechnet gemäß 6.4 TA Lärm bereits zu den Tageszeiten. Nach der
Tabelle 2 des schalltechnischen Gutachtens vom 23. Mai 2008 wird der für den Tag
anzusetzende Zwischenwert von 60 dB(A) an den Immissionsorten IP 01 bis IP 03 um
knapp 8 dB(A) bis knapp 16 dB(A) unterschritten, obwohl das Gutachten bereits die
Immissionen der Antragstellerin und des L. berücksichtigt hat (vgl. Gutachten S. 4, 8, 9).
Die Antragstellerin hat keine auch nur annähernd in Betracht kommenden
Emissionsquellen mit der Beschwerde nennen können, die mit dem
immissionsschutzrechtlich bereits berücksichtigten 18-t-Sattelschlepper um 6.00 Uhr
und dessen Emissionen „zusammentreffen“ und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
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und dessen Emissionen „zusammentreffen“ und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
die vorgenannte Differenz bis 60 dB(A) überwinden könnten. Dies gilt auch für die von
der Antragstellerin in dem schalltechnischen Gutachten vermisste Berücksichtigung der
durch das Schieben der Einkaufswagen durch die Kunden der Firma L. verursachten
Geräusche, zumal der Geschäftsbetrieb ohnehin erst nach dem gemäß 6.5 TA Lärm
relevanten Zeitraum von 6.00 bis 7:00 Uhr einsetzen dürfte.
Im Übrigen sind in dem schalltechnischen Gutachten vom 23. Mai 2008 der
Anlieferverkehr, die Be- und Entladung auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin
und der anlagenbezogene Straßenverkehr gemäß 7.4 TA Lärm - soweit für die
Berechnungen relevant - berücksichtigt worden (Gutachten S. 5, 7, 10, 11, 12). Das nicht
auf dem Betriebsgrundstück stattfindende Rangieren im öffentlichen Straßenraum wurde
im Wege einer Probeberechnung in das Gutachten einbezogen, indem es den gewerblich
verursachten Geräuschen auf dem Betriebsgrundstück zugerechnet und mit einem
Zuschlag von 1 dB(A) beurteilt worden ist (Gutachten S. 7). Soweit die Antragstellerin
mit der Beschwerde vorträgt, dass dies aufgrund der allein schon mit 118 dB(A)
bewerteten Druckluftbremse des Lkw nicht sein könne, verkennt sie, dass es sich hierbei
um einen Maximalpegel handelt. Maximalpegel dienen jedoch nur der Beurteilung
kurzzeitiger Geräuschspitzen (A.2.3.5 TA Lärm), um aus diesen ggf. einen Zuschlag zu
berechnen (2.10, A.3.3.5, A.3.3.6 TA Lärm). Maßgebend für das Berechnungsverfahren
bleibt der Beurteilungspegel (2.10 TA Lärm), der aus dem Mittelungspegel des zu
beurteilenden Geräuschs und ggf. weiteren Zuschlägen für Ton- und
Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
gebildet wird und die mittlere Geräuschbelastung während der Beurteilungszeit
kennzeichnet. Nur der Beurteilungspegel ist die Größe, auf die sich die
Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm beziehen. Mit der geäußerten bloßen
Vermutung, dass diese kurzzeitigen Geräuschspitzen mit einem Zuschlag von 1 dB(A)
nicht hinreichend bewertet worden sein könnten, ist der Vortrag der Antragstellerin
unsubstanziiert. Es bestehen deshalb bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Ermittlung des Beurteilungspegels nicht sachgerecht erfolgt sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es
der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls der
Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren mit
Schriftsatz vom 12. Juni 2009 einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko
ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG,
wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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