Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.01.2008
OVG Berlin-Brandenburg: verfügung, ausbildung, rechtfertigung, universität, mehrbelastung, verminderung, psychologie, schwund, sammlung, quelle
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 NC 84.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 KapVO BE, § 10 S 1
KapVO BE, § 14 Abs 2 Nr 7
KapVO BE, § 20 KapVO BE
Außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes im
Bachelorkombinationsstudiengang Grundschulpädagogik im
Wintersemester 2007/2008
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2008 wird mit Ausnahme
der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin vom Wintersemester 2007/2008 an zum Bachelorstudium
Grundschulpädagogik (Kernfach) im Kombinationsstudiengang mit Lehramtsoption im
ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat sich bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2007/2008
ohne Erfolg um die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes im
Bachelorkombinationsstudiengang Grundschulpädagogik (Kernfach) mit Lehramtsoption
beworben. Ihren auf vorläufige Zulassung gerichteten Anordnungsantrag hat das
Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass über die festgesetzte
Zulassungshöchstzahl von 60 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze
vorhanden seien. Unter anderem sei zwar entgegen der Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin für den Ansatz der Lehraufträge nicht auf die Referenzsemester
Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 abzustellen, da die damaligen
Lehraufträge zur Deckung des Lehraufwands für die auslaufenden
Lehramtsstudiengänge erteilt worden seien. Es sei realitätsnäher, die
Lehrauftragsstunden in das Lehrangebot einzubeziehen, die der Lehreinheit für den
Zeitraum ab Einführung des Bachelorstudiengangs für diesen zur Verfügung gestellt
worden seien. Von den im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007
erteilten Lehraufträgen seien allerdings jeweils 14 LVS abzusetzen, da die Mittel für diese
- zusätzlich erteilten - Lehraufträge in diesem Umfang ausdrücklich nicht für den
Bachelorbereich, sondern für die auslaufende Lehramtsausbildung bereit gestellt worden
seien.
Die Beschwerde macht u.a. geltend, dass die vom Verwaltungsgericht für das
Wintersemester 2006/2007 nicht berücksichtigten Lehraufträge im Umfang von 14 LVS
tatsächlich für Studierende des Bachelor- und Masterstudiengangs genutzt worden
seien, so dass es gerechtfertigt sei, diese auch anzusetzen. Im Sommersemester 2007
seien von den zusätzlich erteilten Lehraufträgen lediglich 8 LVS abzuziehen, die
tatsächlich ausschließlich für Studierende der auslaufenden Lehramtsausbildung
eingesetzt worden seien.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen,
dass über die festgesetzte Zulassungshöchstzahl von 60 Studienplätzen hinaus keine
weiteren Studienplätze mehr zur Verfügung stünden. Allein mit Blick auf die zu
berücksichtigende Anzahl der von der Antragsgegnerin vergebenen Lehraufträge sind
mindestens 2 weitere Studienplätze zu vergeben.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst für den Ansatz der Lehraufträge nicht auf
die dem Berechnungsstichtag 31. März 2007 vorausgehenden Semester, sondern auf
die beiden Semester nach Einführung des Bachelorstudiengangs (Kernfach) abgestellt. §
10 Satz 1 KapVO wohnt ein prognostisches Element inne. Wenn die Prognose
hinreichend gesichert ausfällt, dass auf Grund veränderter Umstände künftig mehr
Lehraufträge erteilt werden als in den Referenzsemestern, ist es nicht gerechtfertigt, von
der geringeren Anzahl von Lehraufträgen auszugehen, die in der Vergangenheit erteilt
worden sind (siehe dazu OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04
- [Humanmedizin, Wintersemester 2003/2004], BA S. 10). So liegt es hier. Denn die
Lehraufträge des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters 2006 wurden
nach den zutreffenden Feststellungen der Kammer wegen des Lehraufwands der
auslaufenden Studiengänge erteilt und geben keinen Aufschluss über den
voraussichtlich durch Lehraufträge abzudeckenden Ausbildungsaufwand im hier in Rede
stehenden Bachelorkombinationsstudiengang. Unstreitig erfordert das Bachelorstudium
der Grundschulpädagogik als Kernfach im Kombinationsbachelor mit Lehramtsoption
einen höheren Lehraufwand im Vergleich zu dem auslaufenden Lehramtsstudiengang.
Es ist wahrscheinlich, dass der dadurch bedingte höhere Bedarf an Lehrkräften
längerfristig bestehen bleiben wird, so dass auch zukünftig eine ähnliche verstärkte
Einbeziehung von Lehrbeauftragten zu erwarten ist. Dem höheren Lehraufwand wird
voraussichtlich auch in Zukunft nicht durch eine Senkung der Aufnahmekapazität
Rechnung getragen werden können. Denn die Berliner Universitäten haben sich in den
bis Ende 2009 geltenden Hochschulverträgen verpflichtet, jährlich 850 Absolventen für
die Lehrämter bereitzustellen (vgl. z. B. § 5 a Abs. 2 Satz 1 des Vertrages gem. Artikel II
des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 in der Fassung des Art. III § 2 des
Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 zwischen dem Land Berlin und der Humboldt-
Universität zu Berlin). Die Absolventenzahlen der Jahrgänge 2008 bzw. 2009 liegen bei
der Antragsgegnerin aber schon jetzt deutlich unter der für sie geltenden Zielzahl von
350 (siehe „Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD und der
Linksfraktion über die Ausstattung der Schulen mit Lehrkräften zum Schuljahresbeginn
2007/2008 und mittelfristige Lehrerbedarfsplanung im Land Berlin bis 2015/16 Drs.
16/838“, Drucks. 16/1360 vom 14. April 2008, S. 5 f.).
Ist danach von den im Wintersemester 2006/2007 und den im Sommersemester 2007
erteilten Lehraufträgen auszugehen, ist es jedoch entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt, die für Studierende der auslaufenden
Lehramtsausbildung gedachten zusätzlichen Lehraufträge in Höhe von jeweils 14 LVS
abzuziehen. Maßgebend für die Anrechnung von Lehraufträgen ist, dass die
Lehrauftragsstunden der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1
KapVO zur Verfügung stehen. Dieser bemisst sich nach dem für die ordnungsgemäße
Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang
erforderlichen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten. Kapazitätsrechtlich ist es nicht
angängig, insoweit von einem gesonderten Studiengang bzgl. der Ausbildung nach dem
auslaufenden Recht auszugehen, der einer Anrechung der für diese Ausbildung
gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte.
Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist der Lehraufwand, der einer Hochschule für
einen auslaufenden Studiengang (hier: Lehramtsstudiengang) neben dem
Ausbildungsaufwand für einen an dessen Stelle tretenden, neuen, fachlich verwandten
Studiengang (hier: Bachelorkombinationsstudiengang Grundschulpädagogik [Kernfach]
mit Lehramtsoption) entsteht, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den
neuen Studiengang weder als Dienstleistung für einen der Lehreinheit nicht
zugeordneten Studiengang noch im Rahmen einer Anteilquote für einen der Lehreinheit
zugeordneten Studiengang berücksichtigungsfähig (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2007 -
OVG 5 NC 4.07 u.a. - [Grundschulpädagogik Wintersemester 2006/2007]). Das findet
seine dogmatische Rechtfertigung in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der
Kapazitätsverordnung, wonach Dienstleistungen und Anteilquoten nach § 11 Abs. 2 bzw.
§ 12 Abs. 1 KapVO Studienanfängerzahlen bzw. eine Aufnahmekapazität in dem jeweils
anderen Studiengang voraussetzen, die es bei auslaufenden Studiengängen, bei denen
keine Studierenden im ersten Fachsemester mehr aufgenommen werden, nicht gibt.
Stattdessen gibt die Kapazitätsverordnung den Hochschulen mit den Vorschriften des
Dritten und Vierten Abschnitts Instrumente an die Hand, einer etwaigen Überlastung des
Lehrpersonals der Lehreinheit in einer solchen Konstellation wirksam zu begegnen. Seine
innere Rechtfertigung findet die Nichtberücksichtigung des Lehraufwandes auslaufender
Studiengänge darin, dass die Kapazität des neuen Studiengangs anhand einer
Lehrnachfrage über die gesamte Regelstudienzeit ermittelt wird, tatsächlich aber nur die
im ersten Semester zugelassenen Studierenden Lehre nachfragen. Das Lehrpersonal,
das für die Ausbildung in höheren Semestern eingesetzt werden soll, aber mangels
Studierenden in diesen Semestern noch nicht benötigt wird, steht somit für die Lehre im
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Studierenden in diesen Semestern noch nicht benötigt wird, steht somit für die Lehre im
auslaufenden Studiengang zur Verfügung. Dieser Rechtsgedanke kommt auch bei der
Einbeziehung von Lehraufträgen nach § 10 KapVO zum Tragen: Verursacht das
Nebeneinander von auslaufendem und neuem Studiengang einen höheren
Ausbildungsaufwand, ist die Kapazität für den neuen Studiengang zunächst anhand der
Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu errechnen;
gegebenenfalls kommt bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses eine
Verminderung der Zulassungszahl in Betracht, wenn ein Ausgleich für eine
Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (vgl.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7; zu einem solchen Fall vgl. Beschluss des Senats vom 19. September
2008 - OVG 5 NC 126.07 - [Psychologie, Wintersemester 2007/2008]). Zudem können
nach § 20 KapVO bei der Neuordnung von Studiengängen Zulassungszahlen abweichend
von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden. Von diesen
Möglichkeiten hat die Antragsgegnerin indes keinen Gebrauch gemacht. Somit ist es
den Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu
differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur
Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums.
Dieser gebotenen Betrachtungsweise entspricht der tatsächliche Einsatz der
Lehrbeauftragten bei der Antragsgegnerin. Diese hat ungeachtet der zweckgebundenen
Mittelzuweisung (vgl. Schreiben der Vizepräsidentin an die Direktorin des Instituts für
Erziehungswissenschaften vom 14. Juli 2006) nicht durchgehend danach unterschieden,
ob die Lehraufträge für die Studierenden der auslaufenden Lehramtsausbildung zur
Verfügung gestellt worden waren, sondern diese auch für Studierende im
Bachelorbereich eingesetzt, während sie den dadurch entstandenen Ausfall im
auslaufenden Studiengang durch ihr Stammpersonal ausgeglichen hat. Es sind somit
weitere Lehraufträge im Umfang von jeweils 14 LVS im Wintersemester 2006/2007 und
im Sommersemester 2007 anzusetzen.
Der Erhöhung des Lehrangebots kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass ihre Ausbildungskapazität gleichwohl zu hoch angesetzt sei, weil
das Lehrangebot um diejenigen Lehrdeputatsminderungen zu reduzieren sei, die sich
aus der Protokollerklärung zu § 3 des Anwendungstarifvertrages der Humboldt-
Universität zu Berlin vom 23. April 2004 in der Fassung des 1. Anwendungstarifvertrages
vom 25. Juli 2005 ergäben. Die Lehrverpflichtungsverordnung gilt entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin auch für Angestellte (vgl. Beschluss des Senats vom 9.
März 2009 - OVG 5 NC 151.08 - [Bachelormonostudiengang Sportwissenschaft,
Wintersemester 2007/2008], BA S. 10). Aufgrund des Anwendungstarifvertrages
gewährte Lehrdeputatsverminderungen sind kapazitätsrechtlich nicht
berücksichtigungsfähig, da die Regellehrverpflichtung insoweit nicht im Rahmen des
Dienstrechts gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO vermindert worden ist (vgl. Beschluss des
Senats vom 9. März 2009, a. a. O., BA S. 15 f.). Soweit das von der Antragsgegnerin
zitierte OVG Magdeburg mit Beschluss vom 8. September 2006 (- OVG 3 N 57.06 u. a. -,
EA S. 6) eine tarifvertraglich bedingte Reduzierung der Lehrverpflichtung anerkannt hat,
beruhte dies auf einem Vorbehalt der dortigen Lehrverpflichtungsverordnung zugunsten
vertraglicher Vereinbarungen, den die für die Antragsgegnerin maßgebliche
Lehrverpflichtungsverordnung nicht enthält.
Die bereits vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob eine Verrechnung der
Lehrauftragsstunden mit der Vakanz der noch bis zum 31. Dezember 2006 vorhandenen
Professorenstelle Nr. 11715 vorzunehmen ist, kann mangels Ergebnisrelevanz
dahinstehen. Aus dem gleichen Grund bedarf auch das vom Verwaltungsgericht
aufgeworfene Problem keiner Lösung, ob die Lehrleistungen, die die Lehreinheit
Grundschulpädagogik für die Studierenden des Zweitfachs Grundschulpädagogik im
Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption und für die Studierenden des
Lehramtsmasterstudiengangs Grundschulpädagogik (2. Fach) erbringt, im Rahmen des
Dienstleistungsexports zu berücksichtigen sind oder ob insoweit jeweils eine Anteilquote
festzusetzen und wie diese zu berechnen ist. Ebenfalls nicht ergebnisrelevant ist es, ob
eine Schwundquote von 0,9245 oder 0,9 anzusetzen ist. Denn auch unter
Zugrundelegung der für die Antragstellerin jeweils ungünstigsten Annahmen ergeben
sich bei einem Ansatz von weiteren 14 LVS für Lehraufträge zwei weitere Studienplätze,
von denen die Antragstellerin einen beanspruchen kann:
Die im Wintersemester 2006/2007 vergebenen Lehraufträge im Umfang von 20 LVS
reduzieren sich danach lediglich um insgesamt 5,5 LVS (1 LVS wegen der teilweisen
Vakanz der ½-WiMiQ-Stelle Nr. 12151 und 4,5 LVS wegen der Vakanz der bis zum 31.
Dezember 2006 vorhandenen Professorenstelle Nr. 11715). Für das Sommersemester
2007 ist das Lehrauftragsvolumen von 27 LVS nur um 9 LVS wegen der Vakanz der
Professorenstelle Nr. 5716 zu kürzen. Das Lehrangebot von 75,68 LVS erhöht sich
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Professorenstelle Nr. 5716 zu kürzen. Das Lehrangebot von 75,68 LVS erhöht sich
entsprechend um ([14,5 LVS + 18 LVS] : 2 =) 16,25 LVS auf 91,93 LVS. Dieser Wert ist
zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität auf 183,86 LVS zu verdoppeln.
Berücksichtigt man die Zweitfächer des Bachelorkombinationsstudiengangs und des
Masterstudiengangs Grundschulpädagogik nicht im Rahmen des Dienstleistungsexports,
sondern setzt - rechnerisch zu Gunsten der Antragsgegnerin - insoweit eine Anteilquote
nach dem - wiederum zu Gunsten der Antragsgegnerin - jeweils erwarteten Bedarf
entsprechend der ersten Alternativrechnung des Verwaltungsgerichts fest, führt dies zu
einer Gesamtkapazität von (183,86 LVS : 1,4774 [gewichteter CNW] =) 124,4483. Dies
ergibt bei der Anteilquote von 0,46 für den Bachelorstudiengang (Kernfach) eine
Basiszahl von (124,4483 X 0,46 [Anteilquote]=) 57,2462. Legt man zu Gunsten der
Antragsgegnerin eine Schwundquote von 0,9245 zugrunde, errechnen sich (57,2462 :
0,9245 [Schwund] =) 61,9212, gerundet 62 Studienplätze.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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