Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.07.2008

OVG Berlin-Brandenburg: umfang der anlage, beitragspflicht, eigentümer, gemeinde, aufschiebende wirkung, ebg, breite, eigentum, finanzen, treuhandvertrag

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 2.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 134 Abs 1 S 1 BauGB, § 127
Abs 1 BauGB, § 123 BauGB
Erschließungsbeitragsrecht: Beitragspflicht eines von einer
Gemeinde zur Grundstücksverwaltung und
Grundstücksverwertung gegründeten Unternehmens;
Differenzierung in Bucheigentümer und wirtschaftlichen
Eigentümer bei kommunalen Gesellschaften in Privatrechtsform
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 49.442,24 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Heranziehung zu
Erschließungsbeiträgen für die (nach der insoweit nicht angegriffenen Würdigung des
Verwaltungsgerichts) am 13. Februar 2003 i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB endgültig und
rechtmäßig hergestellte M. in B.. Die Antragstellerin ist eine von dem Antragsgegner zur
Vermarktung von Grundstücken gegründete GmbH und Co.KG. Zu diesem Zweck
übertrug ihr der Antragsgegner u.a. die im Grundbuch von R. unter verschiedenen
laufenden Nummern eingetragenen Flurstücke 491, 495 und 498, die Gegenstand der
Heranziehung sind. Die Grundbucheintragung datiert vom 11. Juni 2003.
Nach dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 9. November 2000
geschlossenen notariellen „Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag“ steht das
wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen, im Namen der Antragstellerin, jedoch auf
Risiko und für Rechnung des Antragsgegners zu verwertenden Grundstücken dem
Antragsgegner zu (§ 5 Abs. 2). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 und 4
LHO bedarf die Veräußerung von Grundstücken der Zustimmung der - im Übrigen als
Treugeber auch zur Anweisung von Grundstücksübertragungen befugten (§§ 8 Abs. 1
i.V.m. 5 Abs. 3 Satz 2) - Senatsverwaltung für Finanzen, welche zuvor die Entscheidung
des Abgeordnetenhauses einzuholen hat (§ 7 Abs. 5). Die Antragstellerin hat nach § 6
Abs. 2 einen „Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, welche ihr in
ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages entstehen...“ und ist nach § 6 Abs. 3
verpflichtet, „alles, was sie in Ausführung dieses Vertrages erhalten hat“, an den
Antragsgegner abzuführen. Die „Einnahmen und Ausgaben gemäß den vorstehenden
Absätzen“ sind nach § 6 Abs. 4 jährlich abzurechnen; „nur“ der sich aus der Abrechnung
ergebende Saldo ist von der Antragsstellerin an den Antragsgegner abzuführen bzw. von
dem Antragsgegner auszugleichen. - Unter dem 8. August 2001 wurde eine
„Zusatzvereinbarung“ zu dem vorgenannten Vertrag geschlossen. Hiernach soll die
Übereignung von dem Antragsgegner gehörenden Grundstücken auf die Antragstellerin
erschließungsbeitragsfrei sein, soweit „Erschließungsanlagen oder Teileinrichtungen bis
zum 31. Dezember 2000 im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt
waren und dafür andere Grundstücke veranlagt worden sind.“ „Hiervon“ sollten „Rechte
Berlins wegen Beiträgen zu anderen Erschließungsanlagen ... unberührt“ bleiben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der
Antragstellerin gegen den von dem Antragsgegner, vertreten durch das Bezirksamt R.,
erlassenen Erschließungsbeitragsbescheid vom 4. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006, geändert durch Bescheid vom 24.
November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007
anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es (u.a.) ausgeführt, dass die
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anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es (u.a.) ausgeführt, dass die
Antragstellerin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Flurstücke persönlich
beitragspflichtig sei. Da § 134 Abs. 1 (Satz 1) BauGB im Interesse der Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abstelle, komme
es nicht darauf an, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Grundstücksübertragungs- und
Treuhandvertrages das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Grundstücken
weiterhin dem Antragsgegner zustehen solle. Bei der formellen Betrachtung (nur)
anhand des Grundbuchs müsse zudem der (zivilrechtliche) Erstattungsanspruch des § 6
Abs. 2 des Vertrages selbst dann außer Betracht bleiben, wenn er auch
Erschließungsbeiträge umfasse. Im Übrigen spreche die Zusatzvereinbarung vom 8.
August 2001 dafür, dass die Antragstellerin auch nach dem Verständnis der
Vertragsparteien dem Grunde nach erschließungsbeitragspflichtig sei. Schließlich sei die
Höhe des geltend gemachten Erschließungsbeitrages nicht zu beanstanden.
Mit der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht die
Antragstellerin geltend, dass sie nicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrages hätte
herangezogen werden dürfen, jedenfalls aber der Beitrag nicht in der festgesetzten
Höhe entstanden sei.
II.
Die nach §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von
der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt.
VwGO) vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO)
rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
1. Auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens unterliegt es keinen
ernstlichen d. h. überwiegenden Zweifeln (i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass der
Antragsgegner die Antragstellerin als grundbuchmäßige Eigentümerin von ihr nach
Maßgabe des Vertrages vom 9. November 2000 übertragenen Grundstücken zu
Erschließungsbeiträgen heranziehen kann.
a) Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin für die bürgerlich-rechtlich
und damit – von der hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - auch
erschließungsbeitragsrechtlich jeweils als gesonderte Grundstücke anzusehenden (s.
zum erschließungsbeitragsrechtlichen Grundstücksbegriff: BVerwG, Urteil vom 16.
September 1998 – 8 C 8.97 -, juris, unter Hinweis auf die std. Rspr; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 RN 5 ff) Flurstücke 491, 495 und
498 persönlich beitragspflichtig ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Nach dem bereits von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 – IV C 25.76 – (juris) stellt § 134 Abs. 1 Satz
1 BauGB „aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf den (im Grundbuch
eingetragenen) Eigentümer, nicht aber auf den Begriff des ‚wirtschaftlichen Eigentümers’
ab“. Unter Zugrundelegung dieses Urteils ist die Beitragspflicht in der Person der
Antragstellerin entstanden, da sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen
Bescheides i.d.F. des Änderungsbescheides im Grundbuch als Eigentümerin der
Grundstücke eingetragen war. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der
Antragstellerin greifen im Ergebnis nicht durch.
Zwar trifft es zu, dass dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein anderer
Sachverhalt zugrunde lag: In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen
Fall war sowohl der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides im
Grundbuch eingetragene Eigentümer als auch der – möglicherweise als wirtschaftlicher
Eigentümer in Betracht kommende – Grundstückskäufer von der beitragserhebenden
Gemeinde rechtlich und wirtschaftlich unabhängig. Demgegenüber sind vorliegend der
wirtschaftliche Eigentümer (vgl. die jedenfalls im Steuerrecht geltende Legaldefinition
des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) und die beitragserhebende Gemeinde identisch. Auch steht
der beitragserhebenden Gemeinde als Treugeber ein Grundstücksübertragungen
umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem grundbuchmäßigen Eigentümer zu (§ 8
Abs. 1 des Vertrages vom 9. November 2000) und bedürfen bestimmte
Grundstücksveräußerungen ihrer Zustimmung (§ 7 Abs. 5 des Vertrages). Jedoch
bedeutet dies nicht, dass der Antragsgegner, insbesondere die Bezirksämter als
beitragserhebende Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AZG), die für die Geltendmachung von
Erschließungsbeiträgen erforderliche Kenntnis besitzt. Sowohl das Weisungsrecht als
auch der Zustimmungsvorbehalt beziehen sich nur auf einzelne
Grundstücksveräußerungen. Dass die Antragstellerin verpflichtet ist, den Antragsgegner
umfassend und umgehend über alle Grundstücksveräußerungen zu informieren, hat die
Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargetan. Gegen einen derartigen
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Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargetan. Gegen einen derartigen
Informationsfluss sprechen gerade das vorliegende vorläufige Rechtsschutz- und das
entsprechende Klageverfahren. Denn – unbeschadet der Bedeutung der
Zusatzvereinbarung vom 8. August 2001 zu dem „Grundstücksübertragungs- und
Treuhandvertrag“ – sind sowohl die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Schreiben
des Senatsbaudirektors an das Bezirksamt R. vom 10. Oktober 2001) als auch nach die
Senatsverwaltung für Finanzen (Schreiben des Staatssekretärs an die
Senatsverwaltungen und Bezirksämter vom 7. Februar 2002) der Ansicht, dass die
Antragstellerin erschließungsbeitragspflichtig ist, soweit – wie hier - die Voraussetzungen
der Zusatzvereinbarung nicht vorliegen. Es kann daher nur angenommen werden, dass
insbesondere die nach dem „Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag“ der
Antragstellerin gegenüber weisungsbefugte Senatsverwaltung für Finanzen von den
Verfahren, in denen die Antragstellerin eine ihr und der für Erschließungsbeiträge
zuständigen Senatsverwaltung widersprechende Auffassung vertritt, keine Kenntnis hat.
Die mithin hier nicht ersichtliche umfassende und sofortige Information des
Antragsgegners über jede einzelne Grundstücksveräußerung wäre jedoch erforderlich,
damit der Antragsgegner zeitnah nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
Heranziehungsbescheide an die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB persönlich
Beitragspflichtigen erlassen kann. Nur so wäre gewährleistet, dass der Antragsgegner
dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO)
sowie seiner Beitragserhebungspflicht (§ 127 Abs. 1 BauGB) nachkommen kann, um die
ihm gemäß § 123 Abs. 1 BauGB grds. obliegende Erschließungspflicht kontinuierlich und
zügig zu erfüllen (vgl. zu diesem Ziel der Beitragserhebungspflicht Driehaus a.a.O., § 10
RN 2).
Schon angesichts des Vorstehenden kommt dem Einwand der Antragstellerin, dass ihre
Heranziehung als grundbuchmäßige Eigentümerin nicht zum Schutz der „späteren
endgültigen Erwerber“ geboten sei, weil ein Erwerber von gemeindeeigenen
Grundstücken ohnehin damit rechnen müsse, Erschließungsbeiträge zu zahlen, kein
ausschlaggebendes Gewicht zu. Zudem spricht die von der Antragstellerin zur
Begründung (sinngemäß) angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gerade dafür, im Rahmen des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den grundbuchmäßigen
Eigentümer abzustellen. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
Oktober 1983 – 8 C 29.82 – und vom 5. Juli 1985 – 8 C 127.83 – (beide zitiert nach juris;
s. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 L 85.01 -, NVwZ-RR 2002,
772) kann wegen der Regelung des § 133 Abs. 1 BauGB die abstrakte Beitragspflicht für
ein gemeindeeigenes (nicht mit einem Erbbaurecht belastetes, vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2
BauGB) Grundstück von vornherein nicht entstehen, weil jedenfalls im bundesrechtlich
geregelten Erschließungsbeitragsrecht (s. zum Steuer- und Kommunalabgabenrecht
BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – III ZR 194/99 -, juris) „niemand sein eigener
Schuldner sein kann“. Mit dieser Rechtsprechung soll verhindert werden, dass bei
gemeindeeigenen Grundstücken die Beitragspflicht zunächst für eine logische Sekunde
entsteht und sodann durch Konfusion erlischt (Urteil vom 21. Oktober 1983 a.a.O.). Die
Gefahr der Konfusion von Forderung und Schuld besteht indes nicht, wenn – wie hier (§§
161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) – der grundbuchmäßige Eigentümer gegenüber dem
wirtschaftlichen Eigentümer rechtlich selbständig ist. Vielmehr ist es bei rechtlicher
Selbständigkeit – auch eines von der Gemeinde „beherrschten“ Unternehmens -
möglich, dass als Folge der endgültigen Herstellung einer beitragsfähigen
Erschließungsanlage kraft Gesetzes zwischen der Gemeinde und dem mit ihr nicht
identischen Schuldner ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten
Beitragspflicht entstehen kann. Allein hierauf kommt es nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1985 a.a.O. an. Ist aber die Beitragspflicht in
Bezug auf ein i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB bebaubares Grundstück entstanden, so
gebietet es, wie ausgeführt, sowohl das Landeshaushaltsrecht als auch die
Beitragserhebungspflicht der Gemeinde, zügig den Beitrag festzusetzen und
anzufordern. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann die Gemeinde daher nicht
bis zur Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten zuwarten, zumal da ungewiss ist,
ob dies vor Ablauf der Erhebungsfrist des § 21 EBG geschieht.
Mit ihrem übrigen Vorbringen macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner
… (im Rahmen des § 5 Abs. 3 StrReinG bzw. bei der Aufstellung des Landeshaushalts)
die der Antragstellerin übertragenen Grundstücke als erschließungsbeitragsfreie
landeseigene Grundstücke behandele. Dieses tatsächliche Verhalten des
Antragsgegners ist jedoch für die rechtlich gebotene Auslegung des § 134 Abs. 1 Satz 1
BauGB ohne Belang.
Nach alledem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass in Übereinstimmung mit dem
regelmäßig nicht nur im Erschließungsbeitragsrecht, sondern auch im Baurecht
geltenden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 a.a.O.) bürgerlich-rechtlichen
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geltenden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 a.a.O.) bürgerlich-rechtlichen
Grundstücksbegriff § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst dann nicht auf den wirtschaftlichen,
sondern auf den grundbuchmäßigen Eigentümer abstellt, wenn dieser als rechtlich
selbständiger Treuhänder vormals gemeindeeigene Grundstücke auf Risiko und für
Rechnung der Gemeinde verwaltet.
b) Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung steht bei summarischer Prüfung der
Geltendmachung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstandenen Beitragspflicht
der Antragstellerin nicht entgegen.
Es spricht bereits viel dafür, dass sich die Antragstellerin durch Abschluss der
Zusatzvereinbarung vom 8. August 2001 jeglicher Einrede der unzulässigen
Rechtsausübung begeben hat, soweit es, wie hier, um Erschließungsbeiträge für die
Herstellung „anderer Erschließungsanlagen“ i.S.d. Satzes 2 der Zusatzvereinbarung
geht. Denn aus der Gegenüberstellung von Satz 1 und Satz 2 der Zusatzvereinbarung
ergibt sich der klare Wille der Vertragsparteien, dass die Antragstellerin ausschließlich für
die in Satz 1 aufgeführten Erschließungsanlagen keine Zahlungspflicht treffen soll, sie im
Übrigen wie jeder andere Anlieger herangezogen werden kann. Die Antragstellerin
verhält sich selbst widersprüchlich, wenn sie einerseits mit der Unterzeichnung der
Zusatzvereinbarung ihre Zahlungspflicht für die unter Satz 2 fallenden
Erschließungsanlagen anerkennt und andererseits bei Geltendmachung eines
entsprechenden Erschließungsbeitrages die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung
erhebt.
Unabhängig davon begründet § 6 Abs. 2 des „Grundstücksübertragungs- und
Treuhandvertrages“ keine Pflicht des Antragsgegners zur alsbaldigen Rückzahlung
(Einrede dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) des Erschließungsbeitrages.
Dies gilt selbst dann, wenn Erschließungsbeiträge als „Aufwendungen“ im Sinne dieser
Vertragsbestimmung anzusehen sein sollten. Denn der „Erstattungsanspruch“ des § 6
Abs. 2 steht der Antragstellerin nicht mit Entstehen ihrer Beitragspflicht zu; auch kann er
nicht selbständig der Erschließungsbeitragsforderung entgegengesetzt werden. Vielmehr
geht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages ein solcher „Erstattungsanspruch“ in der
jährlichen Gesamtsaldierung auf, wobei nach Satz 2 dieser Regelung Zahlungspflichten
des Antragsgegners nur bestehen, wenn die Ausgaben der Antragstellerin ihre
Einnahmen übersteigen. Die Annahme eines gesonderten Anspruchs auf Erstattung des
Erschließungsbeitrages stünde mithin als vorgezogene Teilsaldierung in klarem
Widerspruch zu § 6 Abs. 4 des Vertrages.
Ebensowenig verhält sich der Antragsgegner widersprüchlich, wenn er gegenüber der
Antragstellerin als Grundstückseigentümerin die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs.
3 StrReinG mit der Begründung ablehnt, dass im Eigentum des Antragsgegners
stehende Grundstücke von der Härtefallregelung nicht erfasst werden. Denn, wie aus
den Ausführungen zu vorstehend a) folgt, ist es eine Frage der Auslegung des jeweiligen
Gesetzes, ob wirtschaftliches Eigentum des Abgabengläubigers dem grundbuchmäßigen
Eigentum gleichzustellen ist. Schließlich können nach Ansicht der Antragstellerin
bestehende Widersprüche im Haushaltsplan schon wegen § 3 Abs. 2 LHO gegenüber der
Antragstellerin keine Wirkung entfalten.
2. Auch das gegen die Höhe des Erschließungsbeitrags gerichtete
Beschwerdevorbringen stellt die Ergebnisrichtigkeit des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ansicht der Antragstellerin, dass der beitragsfähige
Erschließungsaufwand für die Parkflächen zu Unrecht unter Zugrundelegung der nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 d EBG höchstzulässigen Breite der Verkehrsanlage berechnet worden sei,
vielmehr gemäß § 5 Abs. 9 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 EBG die tatsächliche Breite
maßgeblich sei. Hiermit wirft die Antragstellerin eine offene Rechtsfrage auf, deren
Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Nach dem Wortlaut des §
5 Abs. 8 Satz 1 EBG ist nicht eindeutig, ob unter den „nach den Absätzen 1 bis 5
maßgebenden Breiten“ die höchstzulässige oder die tatsächliche Breite zu verstehen
ist. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Berechnung der
Verkehrsfläche auf die höchstzulässige Breite ankomme, spricht, dass § 5 Abs. 1 bis 7
EBG für die Ermittlung des „beitragsfähigen Umfanges der Verkehrsanlagen“ allein
Höchstbreiten benennt, während der tatsächliche Umfang der Anlage erst bei der
Berechnung des „beitragsfähigen Erschließungsaufwandes“ nach § 8 EBG Erwähnung
findet. Andererseits könnte nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 8 EBG bereits dieser Absatz
regeln, welcher „Erschließungsaufwand ... beitragsfähig“ ist, wenn, wie hier, die
tatsächliche Breite der Verkehrsanlage hinter der höchstzulässigen Breite zurückbleibt.
Denn bei Abstellen auf die Höchstbreite könnte es zu einem von dem Gesetzgeber nicht
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Denn bei Abstellen auf die Höchstbreite könnte es zu einem von dem Gesetzgeber nicht
gewollten unverhältnismäßig hohen Anteil der in § 5 Abs. 9 EBG genannten
Teileinrichtungen an der gesamten Verkehrsanlage kommen, und zwar dann, wenn
beispielsweise Fahrbahn und Gehweg einer Straße wegen eines atypischen
Verkehrsbedürfnisses ungewöhnlich schmal sind.
Ebensowenig begründet der weitere Einwand der Antragstellerin ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Entgegen ihrer Ansicht ist es für
das Erschlossensein sowohl i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch i.S.d. § 133 Abs. 1
BauGB der Gesamtflächen der Flurstücke 495 und 498 ohne Belang, dass der
Bebauungsplan XX-55-1 nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten
Teilflächen der Grundstücke als Straßenland festsetzt. Denn dieser Bebauungsplan war
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt
des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 13. Februar 2003 noch nicht in Kraft.
Unerheblich ist, ob der Aufstellungsbeschluss bereits vor dem 13. Februar 2003 gefasst
wurde. Denn maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Spätere Änderungen dieser
Verhältnisse haben selbst dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines
Erschließungsbeitragsbescheides, wenn mit ihnen schon im Zeitpunkt des Entstehens
der sachlichen Beitragspflicht zu rechnen war (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 –
8 B 5.95 -, juris; Driehaus a.a.O., § 19 RN 22).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG; der Senat folgt der Begründung
des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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