Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2007

OVG Berlin-Brandenburg: kosovo, drucksache, eltern, gefahr, gesundheitszustand, familie, asylverfahren, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 S 6.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 104a AufenthG, § 60 Abs 7
AufenthG, § 80 Abs 5 VwGO, §
146 Abs 4 VwGO
Abschiebungsschutz bei Krankheit und
Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4
VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt,
rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 VwGO
gestützten Antrag als unzulässig angesehen hat, verhält sich die Beschwerde nicht. Die
Antragsteller wenden sich lediglich gegen die Ablehnung des - vom Verwaltungsgericht
im Wege der Umdeutung als beantragt erachteten - Erlasses einer einstweiligen
Anordnung. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG
lägen nicht vor, da sich die Antragsteller die Straffälligkeit des mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Partners der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller
zu 2. und 3. entgegenhalten lassen müssten (§ 104 a Abs. 3 AufenthG). Soweit die
Antragsteller diese Regelung als „Kollektivhaftung“ für verfassungswidrig halten, verhilft
dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit der nunmehr direkt in das Aufenthaltsgesetz
übernommenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung wird dem Bedürfnis der seit Jahren im
Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften
Perspektive in Deutschland Rechnung getragen. Es handelt sich um eine dem
betroffenen Personenkreis - unabhängig von den sonstigen im Gesetz geregelten
Aufenthaltszwecken - aus humanitären Gründen eingeräumte Vergünstigung, bei deren
Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm
frei, die Bleiberechtsregelung nur denjenigen zu Gute kommen zu lassen, die faktisch
und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben
(vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 202). Ebenso liegt es in seinem
gesetzgeberischen Ermessen, die Begünstigung nur auf den gesamten Familienverband
oder ggf. auch auf einzelne Mitglieder zu erstrecken. Für minderjährige Kinder, deren
Eltern straffällig geworden sind, entspricht dies dem Grundsatz, dass das minderjährige
Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/
5065, a.a.O.), der auch die sonstigen für das Aufenthaltsrecht von Kindern einschlägigen
Vorschriften prägt. Im Übrigen enthalten §§ 104 a Abs. 3 Satz 2, 104 b AufenthG
Ausnahmeregelungen für Ehegatten und Kinder, die am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Die Regelung begegnet danach bei summarischer Prüfung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht mit Blick auf Art. 6 GG, da die
Antragsteller wie auch ihr Vater bzw. Lebenspartner ausländische Staatsangehörige und
vollziehbar ausreisepflichtig sind, sodass eine Trennung der Familie selbst bei einer
erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nicht bevorsteht (vgl. zu einer landesrechtlichen
Altfallregelung auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Februar 2006, NordÖR 2006,
320).
Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegen in der Person der Antragstellerin zu 2.
auch nicht die Voraussetzungen der §§ 25 Abs. 5, 60 Abs. 7 AufenthG vor. Zutreffend ist
das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Gesundheitszustand der
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das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Gesundheitszustand der
Antragstellerin zu 2. begründe nach den ausführlichen Darlegungen des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge - BAMF - in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2005
und den anzulegenden rechtlichen Maßstäben kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs.
7 Satz 1 AufenthG. Das BAMF hat sich auf der Grundlage der ärztlichen Bescheinigung
vom 28. April 2005 mit dem Krankheitsbild der Antragstellerin zu 2. auseinandergesetzt,
zu dessen medizinischer Behandelbarkeit sowie zur Verfügbarkeit entsprechender
Therapien im Kosovo konkret Stellung genommen und ausgeführt, dass dort
krankengymnastische, ergotherapeutische wie auch logopädische Behandlungen
durchgeführt werden können. Insbesondere zu Letzterem verhält sich die Beschwerde
nicht. Unabhängig hiervon erfüllen die für den Fall einer Rückkehr der Antragstellerin zu
2. behaupteten Beeinträchtigungen nicht die Voraussetzungen einer erheblichen
konkreten Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu u.a.
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006, BVerwGE 127, 33).
Soweit die Antragsteller schließlich den angegriffenen Beschluss aus formellen Gründen
für rechtsfehlerhaft halten, verhilft ihr Vorbringen der Beschwerde gleichfalls nicht zum
Erfolg. Auf den Antrag des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom
29. April 2005, hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ein Abschiebungshindernis nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, hat der Antragsgegner im Juni 2005 das BAMF
gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt und anschließend auf der Grundlage der o.a.
Stellungnahme vom 12. Dezember 2005 mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 über den
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden. Selbst wenn die nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 21. November 2006 -
1 C 10/06 -, BVerwG 127, 161, - 1 C 5, 8 und 20/06, juris) auch für sog. Altfälle geltenden
Regelungen des § 14 a AsylVfG mit Blick auf das im August 2000 bestandskräftig
abgeschlossene Asylverfahren des Vaters der Antragstellerin zu 2. vorliegend
einschlägig sein sollten, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit die reklamierte, ggf. zu
Unrecht unterlassene Einleitung eines Asylverfahrens im Jahre 2005 den angefochtenen
Bescheid des Antragsgegners rechtlich angreifbar macht. Insbesondere ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass das BAMF das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses zu diesem Zeitpunkt anders als in der o.a. Stellungnahme
beurteilt hätte. Auch wäre der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an einen
entsprechenden Bescheid des BAMF gebunden gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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