Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2009
OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, grundstück, doppelbelastung, rechtsschutz, vermessung, vollziehung, widerspruchsverfahren, link, quelle, abrechnung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 26.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80
Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5
VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, §
146 Abs 4 S 6 VwGO
Abgabenrecht - Regenentwässerungsanlage: Verbot der
Doppelbelastung bei einheitlicher Grundstücksfront entlang
zweier Straßen
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2009 wird mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom wird angeordnet, soweit darin ein Betrag von mehr 573,11 €
festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszügetragen der Antragsteller und der
Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 286,56 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die
mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
dargelegten Gründe ergeben, dass der angefochtene Beschluss abzuändern ist, soweit
der Antragsgegner einen Straßenausbaubeitrag von mehr 573,11 € festgesetzt hat. Im
Übrigen greift die Beschwerde nicht durch.
Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden in zwei Stufen
geprüft. Auf der ersten Stufe wird untersucht, ob die Begründung der erstinstanzlichen
Entscheidung erschüttert worden ist. Hierbei wird wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein
auf diejenigen Darlegungen des Beschwerdeführers abgestellt, die innerhalb der
einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind. Erschüttern diese
Darlegungen die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, wird auf der zweiten
Stufe nach allgemeinem Maßstab untersucht, ob der im Streit stehende vorläufige
Rechtsschutz zu gewähren oder zu versagen ist. Bei der Prüfung von Beschwerden in
Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide ist zu beachten, dass im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum für aufwändige
Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ist und dass die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - vorbehaltlich des Vorliegens eines
Härtefalls - nur anzuordnen ist, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche
Zweifel bestehen, d.h. der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Hiervon ausgehend ist die erstinstanzliche Entscheidung teilweise zu ändern.
Der Antragsteller vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht
schon mit dem Hinweis zu erschüttern, „sein Ansinnen“ unter Bezugnahme auf den der
Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren gerügten „Hauptangriffspunkt“ weiter zu
verfolgen. Denn insoweit setzt er sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung
auseinander, in der das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des zutreffenden
Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren zu dem Ergebnis gelangt, der behaupteten
fehlerhaften Errichtung der Regenentwässerungsanlage und der etwaigen Auswirkung
auf den Beitragsbescheid könne nur im Hauptsacheverfahren nachgegangen werde. Der
Antragsteller zeigt weder auf, dass der angelegte Maßstab unrichtig ist, noch, dass die
Entscheidung auch bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes hätte anders ausfallen
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Entscheidung auch bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes hätte anders ausfallen
müssen. Nach wie vor ist nicht dargetan, aus welchen Gründen der behauptete fehlende
Abfluss des Regenwassers vor dem Grundstück des Antragstellers irreparabel sein und
somit eine Verbesserung des Grundstücks durch die Regenentwässerungsanlage
nachhaltig ausschließen könnte. Allein die technisch behebbare Teilfehlerhaftigkeit einer
Anlage begründet keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel an der Beitragserhebung,
sondern lediglich einen Nachbesserungsanspruch in Bezug auf die Regenentwässerung.
Die Zahlung des Straßenausbaubeitrags verhindert entgegen der Ansicht des
Antragstellers nicht die Beseitigung mangelhaft durchgeführter Baumaßnahmen. Die
schlichte Wiederholung des Vorbringens aus der erstinstanzlich eingereichten
Antragsschrift genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO.
Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde jedoch insoweit, als er die Richtigkeit
der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem Einwand
ernstlich in Zweifel zieht, es liege ein Berechnungsfehler vor, weil nicht sein gesamtes
Grundstück „zu 100 % an der Straße >>Z.<<“ liege, „sondern mehr als die Hälfte an
der >>B.Straße<<“. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Rüge nicht befasst,
obwohl der Antragsteller sie sowohl mit seinem Widerspruch vom 17. November 2008 als
auch mit der Antragsschrift vom 12. Dezember 2008 vorgetragen hatte.
Bei summarischer Prüfung steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass
der diesbezügliche Vortrag jedenfalls im Kern den tatsächlichen Verhältnissen
entspricht. Die Straße "Z." (im Folgenden: P.) und die B. gehen vor dem Grundstück des
Antragstellers ineinander über. Das ist unstreitig. Denn auch der Antragsgegner geht in
seiner Antragserwiderung vom 7. Januar 2009 davon aus, dass das Grundstück des
Antragstellers nur teilweise an der P. anliegt.
Bei einer derartigen Sachlage ist es ernstlich zweifelhaft, ob das Grundstück des
Antragstellers mit seiner vollen Fläche in die Verteilung der Kosten für den Ausbau der P.
eingehen kann. Es dürfte nicht rechtmäßig sein, das Grundstück des Antragstellers
zunächst jetzt bei der Verteilung der Kosten des Ausbaus der P. flächenmäßig voll
anzusetzen und später das gleiche bei einem etwaigen Ausbau der B.Straße zu tun.
Hierdurch käme es zu einer "Doppelbelastung" des Antragstellers, die nicht
vorteilsgerecht sein dürfte. Das sieht im Grundsatz auch der Antragsgegner so, der die
"Doppelbelastung" ersichtlich dadurch vermeiden will, dass er den Antragsteller - in
Anknüpfung an die konkrete Lage seiner Grundstückszufahrt - nur einmal, nämlich beim
Ausbau der P. in Anspruch nehmen will, dafür insoweit aber in vollem Umfang. Diese Art
der Vermeidung einer "Doppelbelastung" stellt indessen eine Benachteiligung des
Antragstellers im Vergleich zu denjenigen Grundstückseigentümern dar, deren
Grundstücke mit voller Frontlänge an der P. liegen. Außerdem kann sie weitere
Gleichbehandlungsprobleme aufwerfen, wenn es entweder überhaupt nicht zum Ausbau
der B.Straße kommt oder wenn sich die Ausbaustandards und -kosten bei der P. und der
B.Straße erheblich unterscheiden. Angesichts dessen dürfte die "Doppelbelastung"
dadurch vermieden werden müssen, dass das Grundstück des Antragstellers
flächenmäßig nur teilweise in die Abrechnung des Ausbaus der P. einbezogen wird, und
zwar entsprechend der Verteilung seiner Frontlänge auf die P. und die B.Straße (vgl. zu
diesem derartigen Verfahren auch OVG Münster, Beschl. v. 8. Juni 2004 - 15 A 21 66.04 -
NVwZ-RR 2004,784 m.w.N). Die beitragsmäßige Auswirkung dessen pauschaliert der
Senat bei summarischer Prüfung mit der Hälfte des geforderten
Straßenausbaubeitrages, was auch eine hälftige Anordnung der sofortigen Vollziehung
zur Folge hat. Eine genauere Vermessung bleibt dem Widerspruchsverfahren
vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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