Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2007

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, amphetamin, unter drogeneinfluss, aufschiebende wirkung, drogenkonsum, cannabis, konzentration, interessenabwägung, verfügung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 S 186.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 7 FeV, § 3 StVG, § 146
Abs 4 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegen sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
24. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist
begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte
Verfügung vom 24. September 2007, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
entzogen wurde, zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts wird sich die Entziehungsverfügung im Hauptsacheverfahren
voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Der Antragsgegner stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf, dass der
Antragsteller am 10. April 2007 unter dem Einfluss von Amphetamin und Cannabis ein
Kraftfahrzeug geführt hat. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem
Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab Konzentrationen von THC von 1,1 ng/ml,
THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 11 ng/ml sowie Amphetamin von 13 ng/ml. Das
Verwaltungsgericht hält es demgegenüber für zweifelhaft, ob ein lediglich für die
Vergangenheit nachgewiesener Konsum einer sog. harten Droge – hier: Amphetamin –
ausreiche, um ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die
angesichts dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vorzunehmende
Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Die Wertung des
Gesetzgebers, der auf einen gesetzlichen Sofortvollzug verzichtet habe, dürfe nicht
unterlaufen werden. Im Hinblick auf den Druck, den das Entziehungsverfahren auf den
Antragsteller ausübe, sei nicht damit zu rechnen, dass er bis zu dessen Abschluss
erneut unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehme. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Antragsgegners.
Das Beschwerdevorbringen, das der Senat für die Frage, ob die Begründung des
angefochtenen Beschlusses dessen Ergebnis trägt, allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO), rechtfertigt es, den Beschluss zu ändern und die vom Antragsteller
begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches
abzulehnen. Der Antragsgegner wendet sich sowohl gegen die von der Vorinstanz
vorgenommene Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung als auch
gegen die Interessenabwägung. Im Einklang mit der nahezu einhelligen obergerichtlichen
Rechtsprechung sei die Wertung des Verordnungsgebers in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dahingehend zu verstehen, dass bereits der einmalige
Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Kraftfahreignung im Regelfall
ausschließe und folglich die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, ohne dass es einer
Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers bedürfe. Anhaltspunkte für die Annahme eines
Ausnahmefalles bestünden nicht. Da der Antragsteller bereits einmal unter dem Einfluss
von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt habe, überwiege auch das Interesse an der
Sicherheit des Straßenverkehrs sein Aussetzungsinteresse.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich nach der im Verfahren auf Gewährung
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich nach der im Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig
dar. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV
insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die
Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
positiv festgestellt sein. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Nichteignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziffer 9 dieser Anlage 4 näher bestimmt.
Während danach die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung insbesondere
dann unberührt lässt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Drogenkonsum und
dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann (Ziffer 9.2.2), schließt die Einnahme
anderer Betäubungsmittel - insbesondere auch Amphetamin (Anlage III zu § 1 Abs. 1
BtMG) - die Eignung aus (Ziffer 9.1). Da die Frage nach der Kraftfahreignung eine
prognostische Einschätzung künftigen Verhaltens darstellt, ist eine die Kraftfahreignung
ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur
FeV nicht schon stets dann erfüllt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit einmalig
nachweislich Betäubungsmittel eingenommen hat, sondern erst wenn zusätzlich die
Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Drogenkonsum zukünftig wiederholen wird.
Eine für die Vergangenheit nur einmalig nachgewiesene Einnahme von
Betäubungsmitteln stellt jedoch nach der normativen Wertung des Verordnungsgebers
für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen
eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der Anordnung zur
Beibringung eines Gutachtens bedarf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Ein demgegenüber von
vornherein einschränkendes Verständnis der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV unter
Einbeziehung von Nr. 2 der Vorbemerkung in dem Sinne, dass die Eignungsbeurteilung
regelmäßig eine Begutachtung voraussetzt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Januar
2002 - 2 TG 3008/01 -, juris), würde der für den Regelfall im Hinblick auf das besondere
Gefährdungspotenzial „harter“ Drogen vorgenommenen normativen Wertung nicht
gerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -; VGH
München, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 ZB 05.1406 -; OVG Saarlouis, Beschluss
vom 21. Dezember 2004 - 1 W 42/04 -; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli
2004 - 4 B 37/04 -; sämtlich juris). Ein Wertungswiderspruch zu den §§ 24 a Abs. 2, 25
Abs. 1 Satz 2 StVG, wonach eine Rauschfahrt in der Regel mit einem Fahrverbot zu
ahnden ist, besteht dabei nicht. Das als Sanktion für die Ordnungswidrigkeit
vorgesehene Fahrverbot schließt nicht aus, dass dasselbe Vorkommnis zugleich Anlass
für eine der Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisentziehung ist. Die Maßnahmen
verfolgen einerseits einen repressiven und andererseits einen präventiven Zweck und
können daher nebeneinander zur Anwendung gelangen. Eine dem Regelfall
entsprechende Fallgestaltung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der
Betäubungsmittelkonsum für die Vergangenheit feststeht und der Betroffene keinerlei
Tatsachen zur Entkräftung (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV) der für
den Regelfall geltenden Annahmen des Verordnungsgebers vorbringt (vgl. OVG Frankfurt
(Oder), a.a.O., m.w.N.). Bestehen indes auf der Grundlage des Vorbringens des
Betroffenen oder sonstiger erkennbarer Umstände, etwa des seit dem nachgewiesenen
Drogenkonsum verstrichenen Zeitraumes, Zweifel daran, ob ein früherer Drogenkonsum
der Kraftfahreignung weiterhin entgegensteht, wird die Fahrerlaubnisbehörde über die
Fahrerlaubnisentziehung nicht ohne weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in
Ge-stalt der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens entscheiden können (vgl. § 46
Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 FeV) und dabei im
Einzelfall die an die Verhältnismäßigkeit einer Gutachtenanordnung zu stellenden
Anforderungen zu beachten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -,
NJW 2005, 3081).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
geeignet anzusehen, da der Regelfall der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwirklicht ist,
ohne dass Anhaltspunkte für besondere Umstände eines Ausnahmefalles erkennbar
sind. Auf Grund des chemisch-toxikologischen Untersuchungsberichts des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 26. April 2007 über die dem
Antragsteller am 10. April 2007 entnommene Blutprobe steht fest, dass der
Antragsteller Amphetamin eingenommen hatte. Der Umstand, dass die ermittelte
Konzentration von 13 ng/ml den von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert von
25 ng/ml unterschreitet (vgl. dazu Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]), steht der
Annahme des Eignungsausschlusses nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht
entgegen. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen
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entgegen. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen
Auslegung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -,
NJW 2005, 349; BbgOLG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 Ss [OWi] 291 B/06 -, juris,
m.w.N.) zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24 a Abs.
2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Amphetamin als Betäubungsmittel
eingenommen wurde. Die für die Kraftfahreignung relevante Frage der Einnahme eines
Betäubungsmittels lässt sich unabhängig von der vorgefundenen Konzentration
beantworten, weil es hierfür im Unterschied zum Konsum von Cannabis nicht darauf
ankommt, ob der Betroffene unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein
Kraftfahrzeug geführt hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem
Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag. Deshalb kann die weitere Frage
dahinstehen, ob wegen der vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie der
einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum nahe legenden THC-Carbonsäure-
Konzentration von 11 ng/ml (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 26 [29]) und des zusätzlichen
Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung ausschließende Tatbestand
von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.
Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers ausgeschlossen hätten, einen
Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar
und insbesondere dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der
Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, weshalb der ihm nachgewiesene Konsum von
Amphetamin ausnahmsweise nicht im Sinne der regelmäßigen Bewertung des
Verordnungsgebers zu beurteilen sein sollte. Er macht namentlich keinerlei Angaben zu
seinem bisherigen Drogenkonsum sowie zu einem möglicherweise seit dem Vorfall am
10. April 2007 veränderten Drogenkonsumverhalten. Der seither verstrichene Zeitraum
dauert unter Berücksichtigung der nach Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung noch nicht so
lang, dass unabhängig von den fehlenden Angaben des Antragstellers zu seinen
Drogenkonsumgewohnheiten für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass bestanden hätte,
durch Anordnung einer geeigneten Begutachtung der Frage nachzugehen, ob der
Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte.
Auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung
fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses
gibt den Ausschlag, dass der Antragsteller schon einmal erwiesenermaßen unter der
Wirkung von Drogen am Straßenverkehr teilnahm. Hierdurch hat er die Bereitschaft
erkennen lassen, das im Drogenkonsum begründete Gefahrenpotenzial für den
öffentlichen Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Anhaltspunkte für ein geändertes
Drogenkonsumverhalten bestehen nicht. Daher ist bei dem Antragsteller unter dem
Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko, dass er erneut unter dem Einfluss von
Drogen ein Kraftfahrzeug führt und dadurch Risiken für Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer begründet, als hoch anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 46.3 und 1.5
der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ
2004, 1327 ff.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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