Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.03.2007
OVG Berlin-Brandenburg: aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, besitz, beendigung, link, quelle, sammlung, anschluss, ausländerrecht, auflösung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 S 49.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4
VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt,
rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller, der
vom 30. Mai 2002 bis zum 15. Mai 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30
Abs. 2 AuslG war, und der seinen von dem Verwaltungsgericht zwar bezweifelten, aber
dennoch als zutreffend unterstellten Angaben zufolge – nach beantragter Verlängerung -
bis November 2004 weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben will, hat
nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als
eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit
mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer
bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die dem
Antragsteller ursprünglich nach § 30 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis keine
Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG darstellt, mittels
derer er nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht hätte erlangen können. Hierbei kann offen bleiben, ob die vor
Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragte Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
die die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat und über die erst nach dem
1. Januar 2005 entschieden worden ist, trotz der Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 3
AufenthG nachträglich die weiter gehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG mit
der Folge auslöst, dass die nach dem Ausländergesetz erteilte Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als fortbestehend galt (vgl. dazu OVG Münster, AuAs
2005, 123; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 102 R. 13).
Entscheidend ist - worauf auch der angegriffene Bescheid vom 26. September 2006
letztlich abstellt -, dass der Antragsteller bei Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft lediglich über eine aus dringenden humanitären Gründen nach § 30
Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis verfügte, die nicht als Aufenthaltserlaubnis des
Ehegatten im Sinne von § 31 AufenthG anzusehen ist. Nach § 101 Abs. 2 AufenthG
gelten die nicht in Absatz 1 der Vorschrift genannten Aufenthaltsgenehmigungen – wie
z.B. Aufenthaltsbefugnisse – fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Demnach hätte die
dem Antragsteller erteilte Aufenthaltsbefugnis nur als Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fortgelten und gemäß § 26 AufenthG
verlängert werden können (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 5. September 2006 - 3 Bf
113/06 -, zitiert nach juris; anderer Ansicht OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar
2005 – 1 Bs 513/04 -, NVwZ 2005, 469; vorläufige Anwendungshinweise des
Bundesministerium des Innern zu § 101, 101.2.3.5; ohne Begründung Hailbronner,
Ausländerrecht, § 101 AufenthG Rn. 18).
Dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten gemäß § 31 AufenthG nicht
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Dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten gemäß § 31 AufenthG nicht
erworben werden kann, wenn dieser zuvor nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
zeigt zunächst die systematische Stellung der Vorschrift. Sie ist Bestandteil des 6.
Abschnittes, der den Aufenthalt aus familiären Gründen betrifft und knüpft unmittelbar
an § 30 AufenthG an, der den Ehegattennachzug regelt. Schon daraus ergibt sich, dass
die Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung im Hinblick auf ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht begehrt wird, nach den Vorschriften über die
Familienzusammenführung erteilt worden sein muss. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn
der Ehegatte nur eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 bzw. Abs. 4 AuslG bzw.
eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten
hat, weil die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug nicht vorlagen, der Aufenthalt
des Ehegatten jedoch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG ausnahmsweise
geboten war. Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG
(§ 32 Abs. 4 AuslG) ausgeschlossen, wenn das Ausreisehindernis mit der Beendigung
der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt. Dieses Ergebnis wird auch durch die
Gesetzesbegründung bestätigt, die sich ausdrücklich an der Vorgängerregelung des § 19
AuslG orientiert und die bisherige Rechtslage (kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des
Ehegatten im Anschluss an eine Aufenthaltsbefugnis) offensichtlich nicht ändern wollte
(vgl. BT-Drs. 15/420, S. 82; ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 5. September 2006 - 3
Bf 113/06 -, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.; s. auch VGH München, Urteil vom 10. Mai 2006 -
24 BV 05.2703 -, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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