Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: karte, satzung, amtsblatt, bekanntmachung, bestandteil, stadt, genehmigungsverfahren, streichung, zugehörigkeit, nummer

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 A 4.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 3 Nr 2
ROG, § 7 Abs 4 S 1 Nr 3 ROG, §
35 Abs 3 S 3 BauGB, § 2 Abs 3
S 1 Nr 3 REgPlBrKohlSanPlG BB
Leitsatz
Die Ausfertigung eines als Satzung beschlossenen Regionalplans, der aus mehreren
Bestandteilen besteht, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn der
Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die
übrigen Satzungsbestandteile, wie etwa eine Festlegungskarte, Bezug genommen wird, die
jeden Zweifel an deren Identität sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und
damit eine Art „gedanklicher Schnur“ herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass die Karte im
Satzungstext durch individualisierende Merkmale so eindeutig bezeichnet ist, dass ihre
Identifizierung ohne weiteres möglich ist. Zweifel an der Identität sind insbesondere dann
begründet, wenn erhebliche Unterschiede zwischen der dem Satzungsbeschluss angeblich
zugrunde liegenden und der schließlich veröffentlichten Karte bestehen.
Tenor
Der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ der
Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2. September 2004
(Amtsblatt für Brandenburg 2005, S. 318 ff.) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken in der Stadt Teltow (Ortsteil
Ruhlsdorf) und der Gemeinde Stahnsdorf (Ortsteile Güterfelde, Schenkenhorst und
Sputendorf), die innerhalb des im ursprünglichen Entwurf des Regionalplans Havelland
Fläming – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ noch ausgewiesenen
Windeignungsgebiet „Westlicher Teltow“ liegen und für die die P. GmbH unter dem 26.
Juni 2003 die Genehmigung zur Errichtung von 16 Windkraftanlagen beantragte. Das
Landesumweltamt lehnte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
mit Bescheid vom 1. Juni 2005 aufgrund des Regionalplans ab. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wies das Landesumweltamt mit
Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 zurück.
Die textliche Festsetzung 1.1 des Regionalplans Havelland Fläming – Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ lautet wie folgt:
Auf der als Anlage zur Satzung über den Sachlichen Teilregionalplan
„Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2.
September 2004 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichten Festlegungskarte
werden die in der textlichen Festsetzung Z 1 aufgezählten insgesamt 13
Eignungsgebiete zeichnerisch dargestellt.
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Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. März 2002 beschloss die Regionalversammlung der Antragsgegnerin zur
Fortschreibung des Regionalplans Havelland-Fläming vom 18. Dezember 1997 die
Aufstellung eines sachlichen Teilplanes mit den Planinhalten „Eignungsgebiete für die
Windenergienutzung“ und „Regionale Grünzüge“. Am 23. Mai 2002 beschloss die
Regionalversammlung die Eröffnung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zu dem
Entwurf eines sachlichen Teilplans des Regionalplans Havelland-Fläming mit den
Abschnitten 1. „Eignungsgebiete für Windenergienutzung“ und 2. „Freiraum und
empfindliche Teile der Kulturlandschaft“. Die Antragstellerin teilte unter dem 2. Oktober
2002 mit, dass sie auf der Grundlage eines in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens über
die Eignung ihrer Flurstücke für die Errichtung von Windenergieanlagen die Ergänzung
des Windeignungsgebietes „Westlicher Teltow“ für sinnvoll halte. Am 13. März 2003
beschloss die Regionalversammlung u.a. die Streichung der Planelemente „regionale
Grünzüge“ und „empfindliche Teilräume der Kulturlandschaft“ sowie die Abwägung der
Bedenken und Anregungen aus dem förmlichen Beteiligungsverfahren mit den sich
hieraus ergebenden Änderungen an 11 Eignungsgebieten für die Windenergienutzung
und der Streichung eines weiteren Eignungsgebietes für die Windenergienutzung im
Teilplan. Ferner wurde die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu dem
Entwurf des nunmehr unter dem Titel „Windenergienutzung“ weitergeführten
Teilregionalplans beschlossen. Unter dem 24. April 2003 stimmte die Antragstellerin
dem Entwurf trotz der unterbliebenen Erweiterung des Windeignungsgebietes Teltow-
West zu. Nach Auswertung der Bedenken und Anregungen beschloss der
Regionalvorstand der Antragsgegnerin am 5. November 2003, den Entwurf des
Teilplanes geringfügig zu verändern und diese Änderungen den berührten Trägern
öffentlicher Belange zur Stellungnahme in einem vereinfachten Beteiligungsverfahren
mitzuteilen. Am 22. Juni 2004 beschlossen der Regionalvorstand und der
Planungsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung, den Entwurf des Teilplanes durch
Streichung von vier Gebieten, darunter dem Gebiet „Westlicher Teltow“, zu verändern
und diese Änderung den berührten Trägern öffentlicher Belange und sonstigen
Betroffenen in einem vereinfachten Beteiligungsverfahren mit der Bitte um
Stellungnahme zuzuleiten. Ohne erneut beteiligt worden zu sein, nahm die
Antragstellerin mit Schreiben vom 5. August 2004 Stellung und machte Einwände gegen
die aus ihrer Sicht in Anbetracht des mehrjährigen aufwändigen und kostenintensiven
Planungsprozesses nicht hinnehmbare Herausnahme der Flächen „Westlicher Teltow“
aus dem Teilplan geltend.
In ihrer Sitzung vom 2. September 2004 beschloss die Regionalversammlung die
Ergebnisse der Abwägung und den Entwurf des Teilregionalplans vom 22. Juni 2004
einschließlich der Änderungen und Ergänzungen aus den Abwägungsunterlagen als
Satzung. Mit einem - „i.V.“ unterzeichneten - Schreiben an das Ministerium für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung als Landesplanungsbehörde vom 7.
September 2004 beantragte der Vorsitzende der Regionalversammlung die
Genehmigung des Teilregionalplans. Dem Schreiben sind im Verwaltungsvorgang die
Kopie eines von dem Vertreter des Vorsitzenden der Regionalversammlung unter dem
2. September 2004 ausgefertigten Satzungstexts sowie ein nicht gesondert
unterzeichneter Text des Regionalplans mit Begründungen und eine ebenfalls nicht
ausgefertigte „Festlegungskarte“ lose beigefügt. Die mit „Regionalplan Havelland-
Fläming - Teilplan Windenergienutzung – Entwurf 02. September 2004 –
Festlegungskarte“ überschriebene Karte im Maßstab 1 : 140.000, deren
Bearbeitungsstand mit „22.06.2004“ und als deren Grundlage die „Rasterdaten der
Topographischen Karte 1 : 100.000 des Landesvermessungsamtes des Landes
Brandenburg“ mit der „Genehmigungsnummer GB VII/96 (G), GB-D 27/94“ angegeben
werden, gibt ausweislich der „Legende“ die „Eignungsgebiete für die
Windenergienutzung (Plansatz 1.1)“ sowie als sonstige Darstellungen die
„Oberflächengewässer“, die „Regionsgrenze“ sowie die „Nummer des
Eignungsgebietes“ wieder. Mit Bescheid des Ministeriums vom 21. Dezember 2004
wurde die Satzung des sachlichen Teilplanes „Windenergienutzung“ der Regionalen
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming genehmigt. Als Anlage sind dem Bescheid
„die erforderlichen Berichtigungen im formellen Satzungstext“, die im Wesentlichen die
Bezeichnung rechtlicher Grundlagen betreffen, beigefügt.
Der – nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides berichtigte - Text der Satzung
wurde durch den Vorsitzenden der Regionalversammlung der Antragsgegnerin am 11.
Januar 2005 erneut ausgefertigt. Im Anschluss an den Satzungstext befinden sich im
Verwaltungsvorgang der als Anlage bezeichnete – ebenfalls berichtigte - Text des
Regionalplans sowie die bereits näher beschriebene Festlegungskarte im Maßstab 1 :
140.000. Eine gesonderte Ausfertigung von Text und Karte des sachlichen Teilplans
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140.000. Eine gesonderte Ausfertigung von Text und Karte des sachlichen Teilplans
„Windenergienutzung“ für die Region Havelland-Fläming, der nach § 1 Bestandteil der
Satzung ist, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Die Satzung und der
Regionalplan wurden im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 8 vom 2. März 2005 bekannt
gemacht. Die als Anlage veröffentlichte, in das Amtsblatt eingeheftete Karte im Maßstab
1 : 100 000 trägt die Überschrift: „Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming –
Regionalplan – Sachlicher Teilplan Windenergienutzung“ sowie den Vermerk: „Diese
Karte ist eine Anlage zur Satzung über den „Sachlichen Teilplan Windenergienutzung“
der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2. September 2004“. Auf
der Karte wird als „Festlegungen“ das „Eignungsgebiet Windenergienutzung (Z 1)“ rot
schraffiert gekennzeichnet. Ferner werden die Grenze der Planungsregion, die
Kreisgrenzen und die Gemeindegrenzen angegeben. Eine Darstellung der
Oberflächengewässer sowie die Angabe der „Nummer des Eignungsgebietes“ fehlt. Zur
„Kartengrundlage“ findet sich die Angabe „Digitale Daten der Landesvermessung (TK
100) Nutzung mit Genehmigung der Landesvermessung und Geobasisinformation
Brandenburg GB-G IX/98“.
Die Antragstellerin hat am 2. März 2006 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur
Begründung macht sie geltend, als Eigentümerin von Grundstücken, auf denen
Windkraftanlagen errichtet werden sollen, durch den Regionalplan verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ sei
bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zum einen haben die Regionale
Planungsgemeinschaft die Träger öffentlicher Belange nicht ordnungsgemäß beteiligt.
Obwohl der letzte Planentwurf vom 22. Juni 2004 erheblich von den ursprünglichen
Planentwürfen vom Mai 2002 und März 2003 abgewichen sei und zur Streichung
mehrerer Eignungsgebiete geführt habe, seien vor dem Satzungsbeschluss vom 2.
September 2004 nur noch 22 Träger öffentlicher Belange beteiligt worden, darunter
weder das durch die Planänderungen in seinem Aufgabenbereich berührte
Landesumweltamt noch die betroffenen Antragstellerinnen. Der Regionalplan sei darüber
hinaus auch deshalb unwirksam, weil es an einer Ausfertigung der zeichnerischen
Darstellungen in der Festlegungskarte fehle. Es bleibe unklar, welche Festlegungskarte
das zum Satzungsbeschluss gehörende Original sei. Originalvermerke auf der Karte
seien nicht vorhanden. Die Zuordnung einer Festlegungskarte zu dem vom Vorsitzenden
am 11. Januar 2005 unterschriebenen Satzungstext sei auch nicht durch das
„Zusammentackern“ der Blätter 46 bis 56a im Verwaltungsvorgang erfolgt, da die
Heftung der Blätter zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am 8. Februar 2006 noch nicht
bestanden habe. Der Regionalplan sei ferner nicht ordnungsgemäß zustande
gekommen, weil es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Ministerien fehle. Es sei nicht erkennbar, dass diejenige Satzung, die von
der Regionalversammlung beschlossen worden ist, auch genehmigt worden sei,
insbesondere auf welche Festlegungskarte sich die Genehmigung beziehe. Es könne sich
insoweit sowohl um eine Karte handeln, wie sie Blatt 56a des Ordners 28 der
Verwaltungsvorgänge entspreche, als auch um eine Festlegungskarte, wie sie letztlich
im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht worden sei. Beide Karten wichen
erheblich voneinander ab, da sie nicht nur hinsichtlich der Bezeichnung, des Maßstabs
und der Kartengrundlagen, sondern auch in den Festlegungen und zeichnerischen
Darstellungen Unterschiede aufwiesen. Im Ergebnis sei die Satzung entweder deshalb
unwirksam, weil das Ministerium eine andere als die von der Antragsgegnerin
beschlossene Festlegungskarte genehmigt habe, oder deshalb, weil ein anderer als der
beschlossene und genehmigte Plan bekannt gemacht worden sei.
Unabhängig von den Verfahrens- und Formfehlern sei der sachliche Teilplan
„Windenergienutzung“ auch materiell fehlerhaft. Er sei in sich widersprüchlich und leide
an erheblichen Abwägungsfehlern. Es fehle an einem gesamträumlichen
Planungskonzept. Auf welchen fachlichen Erwägungen die Einteilung in
Windeignungsgebiete und Ausschlussbereiche im Einzelnen beruhe, bleibe unklar. Die
Anwendung der 5 km-Abstandsregelung zwischen Windeignungsgebieten sei willkürlich,
da Kriterien für die Zusammenfassung zu einem Windeignungsgebiet fehlten. Nicht
nachvollziehbar sei auch, dass einzelne Windeignungsgebiete trotz ihrer Lage innerhalb
eines FFH-Gebietes bzw. Unterschreitung der Schutzabstände zum nächstgelegenen
SPA- bzw. FFH-Gebiet ausgewiesen worden seien. Darüber hinaus seien entgegen der
Festlegung Z 3.2.1. des Landesentwicklungsplans für den Gesamtraum Berlin-
Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren
Entwicklungsraum - Flächen als Windeignungsgebiete ausgewiesen worden, obwohl sie
nach der Festlegungskarte des LEP GR im ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystem lägen. Auch die Belange der Antragstellerin seien nicht
ausreichend berücksichtigt worden. Es lägen keine fachlichen Gründe vor, die die
Herausnahme des in den Planentwürfen vom 23 .Mai 2002 und 13. März 2003 noch
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Herausnahme des in den Planentwürfen vom 23 .Mai 2002 und 13. März 2003 noch
enthaltenen Windeignungsgebietes „Westlicher Teltow“ rechtfertigen könnten. Überdies
seien laufende Genehmigungsverfahren und konkrete Planungen für einen Windpark in
der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Regionalplan Havelland-Fläming, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“
vom 2. März 2005 (Amtsblatt für Brandenburg 2005, S. 318 ff.) für unwirksam zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen
Sie ist der Auffassung, das Beteiligungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt
worden. Den in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen sei der Entwurf des Regionalplans
zur Stellungnahme zugeleitet worden. Ausweislich des Berichts über das
Erarbeitungsverfahren der Antragsgegnerin sei in nachfolgenden Beteiligungsverfahren
denjenigen Gemeinden, Trägern öffentlicher Belange bzw. Sonstigen, die von den
Änderungen des Planentwurfs betroffen waren, Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden. Dass Träger öffentlicher Belange bzw. andere Stellen, deren
Belange nicht stärker berührt werden konnten bzw. deren Stellungnahmen aus den
vorhergehenden Beteiligungsverfahren gefolgt wurde, nicht noch einmal beteiligt worden
seien, sei nicht zu beanstanden. Es liege auch kein Fehler bei der Genehmigung der
Satzung durch die Landesplanungsbehörde vor. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge
habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. September 2004 bei der
Landesplanungsbehörde die Genehmigung für den verfahrensgegenständlichen
Teilregionalplan „Windenergienutzung“ beantragt. Am 13. September 2004 seien zwei
Ordner mit im Einzelnen bezeichneten Unterlagen zum Genehmigungsverfahren
übergeben und deren Eingang durch den zuständigen Bearbeiter bestätigt worden. Auf
der Grundlage dieser Unterlagen sei die Genehmigung am 21. Dezember 2004 erteilt
worden. Die Übereinstimmung der elektronischen Dateien, die als Druckvorlage für die
Druckerei gedient hätten, mit der ausgefertigten Satzung einschließlich Text und
Festlegungskarte sei durch die Genehmigungsbehörde und die Antragsgegnerin geprüft
und bestätigt worden.
Der angegriffene Teilplan sei schließlich auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
Rechtsstaatliche Erfordernisse verlangten nicht, dass bei einem aus mehreren Teilen
bestehenden Plan jeder Bestandteil gesondert ausgefertigt werde. Ausreichend sei
vielmehr die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben
oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans bzw. seiner
Teile zur Satzung ausgeschlossen werde und damit eine Art „gedankliche Schnur“
hergestellt werde. Dem werde vorliegend entsprochen. In der am 11. Januar 2005
ausgefertigten Satzung werde in § 1 darauf verwiesen, dass der sachliche Teilplan
„Windenergienutzung“ für die Region Havelland-Fläming, der als Anlage in Text und
Karte veröffentlicht wird, Bestandteil dieser Satzung ist. Der Textteil wie die Karte
enthielten als „Überschrift“ die Worte „Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-
Fläming“ und „sachlicher Teilplan Windenergienutzung“. Mit diesem Verweis auf Text und
Karte sowie die eindeutige Kennzeichnung auf Text und Karte sei jeder Zweifel an der
Zugehörigkeit dieser Teile zur Satzung ausgeschlossen. Einer gesonderten Ausfertigung
habe es danach nicht bedurft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht
im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend, durch die
Festlegungen des Teilregionalplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem raumordnungsrechtlichen
Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben
kann und dass hierfür im Grundsatz dieselben Anforderungen gelten wie etwa im Falle
eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also
hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen
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hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder
deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange
verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt
benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. November 2006 – 4 BN 18/06 - NVwZ 2007, 229).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat substantiiert
vorgetragen, dass ihre privaten Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen waren. Sie
hat unter Hinweis auf ein von der P. GmbH im Einvernehmen mit der Antragstellerin
bereits (erfolglos) durchgeführtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
dargelegt, dass sie beabsichtigt, auf ihren im Geltungsbereich des Regionalplans
liegenden Grundstücksflächen Windenergieanlagen zu errichten, und dass die hierfür
erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen an der Festlegung 1.1 des
mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regionalplanes scheitern könnte, weil die
Grundstücksflächen außerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete
liegen. Auf die in der mündlichen Verhandlung offen gebliebene Frage, ob die P. GmbH
gegen den Ablehnungsbescheid des Landesumweltamtes vom 1. Juni 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 Klage erhoben hat, kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das – durch die bisherigen Planungen
bereits hinreichend konkretisierte - Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihrer
Grundstücke zur Windenergieerzeugung – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat – fortbesteht.
Bei der textlichen Festlegung 1.1, der zufolge zur Sicherung eines verstärkten Ausbaus
der Windenergienutzung eine geordnete und konzentrierte Errichtung von
raumbedeutsamen Windenergieanlagen in dafür geeigneten Standortbereichen der
Region zu gewährleisten und außerhalb der dazu ausgewiesenen Eignungsgebiete die
Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, in
Verbindung mit der Aufzählung der Windeignungsgebiete und ihrer zeichnerischen
Darstellung auf der als Anlage veröffentlichten Karte handelt es sich um eine
verbindliche Vorgabe, die keine weitere Abwägung zulässt und die für ein Ziel der
Raumordnung und Landesplanung im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG)
erforderliche räumliche und sachliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufweist. Nach
allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) bzw. § 7 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 ROG gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte,
raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum
ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. Urteil des
Senats vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05 – UA S. 11; Runkel, in:
Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und
Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2006, K § 4 Rn. 351). Die
Möglichkeit, dass sich die Zielfestlegung 1.1 in Verbindung mit der Nichtausweisung der
Grundstücksflächen der Antragstellerin als Windeignungsgebiet nachteilig auf die
Rechtsstellung der Antragstellerin auswirkt, ist jedenfalls aufgrund der
bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben, wonach unter
näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende
öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens
ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006, a.a.O., S. 230).
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Satzung über den Regionalplan
Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ ist bereits aus formellen
Gründen unwirksam.
1. Die angegriffene Satzung leidet an einem Ausfertigungsmangel.
Die Ausfertigung des durch Satzung der Antragsgegnerin beschlossenen Regionalplans
stellt ein vom Oberverwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfendes
Gültigkeitserfordernis dar. Zwar enthält das Gesetz zur Regionalplanung und zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der hier noch anwendbaren Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) hierüber keine
ausdrückliche Regelung. Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich jedoch um
ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens; denn zur
Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom
Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden; sie verlangt Identität der anzuwendenden
Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26/90 – BVerwGE 88, 204, 208 f.; Beschluss vom 27.
Januar 1998 – 4 NB 3/97 - NVwZ 1998, 1067, 1068; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.
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Januar 1998 – 4 NB 3/97 - NVwZ 1998, 1067, 1068; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.
Februar 2004 – 3a D 25/00.NE -). Das Rechtsstaatsgebot erfordert somit eine
Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen
Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen
Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Urteil
des Senats vom 21. September 2007 – 10 A 9.05 – UA S. 11).
Bestehen Satzungen aus mehreren Bestandteilen, wie etwa einem Textteil und hiervon
getrennten Karten oder Plänen, ist es zwar nicht geboten, dass alle Teile gesondert
ausgefertigt werden. Vielmehr wird den genannten rechtsstaatlichen Anforderungen
grundsätzlich dann Genüge getan, wenn der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß
ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die übrigen Bestandteile der Satzung
Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität der Karten (oder sonstigen
Bestandteile) sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art
„gedanklicher Schnur“ herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass die einzelnen Karten im
Satzungstext durch individualisierende Merkmale, z. B. Nennung des Planverfassers und
der jeweiligen Fassung der Karte so eindeutig bezeichnet sind, dass deren Identifizierung
ohne weiteres möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -
BVerwGE 88, 204, 209; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Februar 2004 – 3a D
25/00.NE – UA S. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 8 S 399/00 –
zitiert nach Juris; Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 S 1486/95 -, NuR 1998, 143; Urteil vom 24.
September 1993 – 5 S 800/92 – zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März
2005 – 8 KN 41/02 – zitiert nach Juris; Urteil vom 14. Juli 1993 – 1 L 6230/92 – NVwZ-RR
1994, 248 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001,
426; VGH München, Urteil vom 4. April 2003 – 1 N 01.2240 – NVwZ-RR 2003, 669; Urteil
vom 25. April 1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278, 279; Urteil vom 28. Oktober 1994 –
9 N 87.03911 und 90.00928 – NuR 1995, 286, 287; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Mai
2007 – 8 C 10751/06.OVG – NuR 2007, 557, 558).
Diesen - auch für als Satzung beschlossene Regionalpläne geltenden - Anforderungen
wird die angegriffene Satzung nicht gerecht. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist
zwar zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Regionalversammlung der Regionalen
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming den Satzungstext mit Unterschrift vom 11.
Januar 2005 ordnungsgemäß ausgefertigt hat. Es fehlt jedoch an einer Unterzeichnung
der in § 1 der Satzung zu deren Bestandteil erklärten textlichen Festsetzungen des
Teilregionalplans sowie insbesondere auch der Festlegungskarte. Dass die
Satzungsbestandteile zum Zeitpunkt der Ausfertigung fest verbunden waren, hat die
Antragsgegnerin selbst nicht behauptet. Dem Vortrag der Antragstellerinnen, die
Heftung der Blätter habe zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am 8. Februar 2006 noch
nicht bestanden, ist sie nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin reicht es auch nicht aus, dass in der am 11. Januar 2005 ausgefertigten
Satzung in § 1 darauf verwiesen wird, dass der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“
für die Region Havelland-Fläming, der als Anlage in Text und Karte veröffentlicht wird,
Bestandteil dieser Satzung ist und der Textteil wie die Karte als „Überschrift“ die Worte
„Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming“ und „sachlicher Teilplan
Windenergienutzung“ enthalten. Dies kann jedenfalls unter den hier vorliegenden
Umständen die zweifelsfreie Individualisierung der zugehörigen Karte nicht sicherstellen.
Denn die Unsicherheit darüber, auf welche Karte sich der Satzungstext bezieht, wird hier
insbesondere dadurch hervorgerufen, dass sich die Karte, die bei der Ausfertigung
vorgelegen haben soll, erheblich von derjenigen unterscheidet, die schließlich mit dem
Satzungstext im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden ist:
Während die mit „Regionalplan Havelland-Fläming - Teilplan Windenergienutzung –
Entwurf 02. September 2004 – Festlegungskarte“ überschriebene Karte, die bei der
Ausfertigung vorgelegen haben soll, den Maßstab 1 : 140.000 aufweist und als
Grundlage die „Rasterdaten der Topographischen Karte 1 : 100.000 des
Landesvermessungsamtes des Landes Brandenburg“ mit der „Genehmigungsnummer
GB VII/96 (G), GB-D 27/94“ angibt, weist die im Amtsblatt veröffentlichte mit „Regionale
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming – Regionalplan – Sachlicher Teilplan
Windenergienutzung“ überschriebene Karte den Maßstab 1 : 100 000 auf und ist
ausweislich der entsprechenden Angabe auf einer anderen Grundlage, nämlich den
„Digitalen Daten der Landesvermessung (TK 100) Nutzung mit Genehmigung der
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg GB-G IX/98“ erstellt worden.
Vor allem die nicht unerhebliche Verkleinerung des Maßstabs führt dazu, dass die
veröffentlichte Karte eine Genauigkeit hinsichtlich der Grenzen der Windeignungsgebiete
aufweist, die über das hinausgeht, was - angeblich – Grundlage der Ausfertigung und
damit auch des Satzungsbeschlusses der Regionalversammlung gewesen ist. Die
bekannt gemachte Karte weist mithin schon deshalb gegenüber der angeblich
ausgefertigten (und beschlossenen) Karte einen modifizierten Regelungsgehalt auf.
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Insbesondere unterscheiden sich beide Karten aber auch inhaltlich dadurch, dass die
angeblich zum Zeitpunkt der Ausfertigung vorliegende Karte ausweislich der „Legende“
die „Eignungsgebiete für die Windenergienutzung (Plansatz 1.1)“ sowie als sonstige
Darstellungen die „Oberflächengewässer“, die „Regionsgrenze“ sowie die „Nummer des
Eignungsgebietes“ enthält, während auf der bekannt gemachten Karte als
„Festlegungen“ das „Eignungsgebiet Windenergienutzung (Z 1)“ rot schraffiert
gekennzeichnet wird und ferner die Grenze der Planungsregion, die Kreisgrenzen und die
Gemeindegrenzen angegeben werden. Andererseits fehlen auf der veröffentlichten Karte
eine Darstellung der Oberflächengewässer sowie die Angabe der Nummern der
Eignungsgebiete. Insbesondere der Wegfall der Nummern der Windeignungsgebiete
betrifft nicht eine – bei wertender Betrachtung möglicherweise nicht ins Gewicht fallende
– bloße Darstellungsmodalität, sondern führt zu einem veränderten Aussagegehalt, da
nicht mehr ohne weiteres ersichtlich ist, wann es sich um getrennte
Windeignungsgebiete oder ein einheitliches Windeignungsgebiet handelt. Dies wird etwa
im Fall der „Nauener Platte“ relevant, in dem mehrere getrennte Flächen zu einem
Windeignungsgebiet zusammengefasst worden sind.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Abweichungen der im Amtsblatt bekannt
gemachten von der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Karte, die hier besonderen
Anlass für Zweifel an der Identität der zur Satzung gehörende Karte geben, kann im
vorliegenden Fall offen bleiben, ob die im Satzungstext enthaltenen Angaben ohne diese
Abweichung zur Individualisierung der Karte ausreichen würden. Auch hieran bestehen
allerdings erhebliche Zweifel, da weder die Überschrift noch der Maßstab oder der
Entwurfsstand der Karte in § 1 der Satzung genannt werden, geschweige denn, dass die
Bezeichnung etwa in der Weise erfolgt ist, dass der Satzungstext auf eine unter einem
bestimmten - vor der Ausfertigung der textlichen Festlegungen liegenden - Datum auf
den Karten angebrachte Unterschrift eines namentlich benannten Mitarbeiters (vgl. zu
dieser Möglichkeit OVG Frankfurt (Oder), a.a.O.) oder auf sonstige Originalvermerke auf
der Karte Bezug nimmt.
Der Erklärung des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, dass
die (nunmehr) dem Satzungstext beigeheftete („alte“) Karte ausgefertigt worden sei
und dass die aus dem Amtsblatt zu ersehene („neue“) Karte deshalb veröffentlicht
worden sei, weil die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nur Karten dieses Maßstabs,
die auf dieser Grundlage erstellt worden sind, zur Veröffentlichung freigegeben habe,
musste der Senat nicht weiter nachgehen; denn mit dem Zweck der Ausfertigung,
Klarheit über den Inhalt der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung zu
schaffen, ist es schwerlich vereinbar, wenn die Identität einer zu dieser Satzung
gehörenden Karte letztlich nur durch nachträgliche Erläuterungen oder weitere
Nachforschungen ermittelt werden kann. Auch der von dem Vertreter der
Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geschilderte Umstand, dass vor der
Veröffentlichung des Regionalplans durch Vertreter der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung und der Antragsgegnerin gemeinsam kontrolliert und
festgestellt worden sei, dass die auf der veröffentlichten Karte dargestellten
Windeignungsgebiete mit denjenigen auf der angeblich ausgefertigten (und von der
Regionalversammlung beschlossenen) Karte übereinstimmten, vermag die durch die
vorhandenen Abweichungen hervorgerufenen Zweifel an der Identität der nach den
Angaben der Antragsgegnerin ausgefertigten („alten“) Karte nicht zu entkräften.
Dass die Ausfertigung der Festlegungskarte gänzlich entbehrlich sei, wird von der
Antragsgegnerin selbst nicht behauptet. Hiervon kann angesichts dessen, dass die
genauen Abgrenzungen der in den textlichen Festlegungen des Regionalplans lediglich
schlagwortartig bezeichneten Windeignungsgebiete sich ausschließlich aus der Karte
ergeben, offensichtlich auch keine Rede sein.
Die unterbliebene Ausfertigung der Festlegungskarte des Regionalplans ist auch nicht
unbeachtlich. Zwar bestimmt § 2 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und
zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der hier noch anwendbaren Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) - RegBkPlG a.F. -, dass
eine Verletzung der für die Regionalpläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften,
die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung
geltend gemacht worden ist, unbeachtlich ist, worauf in der Bekanntmachung des
angefochtenen Regionalplans im Amtsblatt für Brandenburg auch gemäß § 2 a Abs. 1
Satz 2 RegBkPlG a.F. hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat den
Ausfertigungsmangel jedoch bereits in ihrer am 2. März 2006 eingegangenen
Antragsschrift und damit noch innerhalb der Jahresfrist gerügt. Entsprechend der
allgemeinen Ansicht zu § 215 BauGB (vgl. hierzu Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr,
BauGB, 10. Aufl. 2007, § 215 Rn. 6, m.w.N.) genügt es zur Fristwahrung, wenn der
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BauGB, 10. Aufl. 2007, § 215 Rn. 6, m.w.N.) genügt es zur Fristwahrung, wenn der
Mangel fristgerecht in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht wird, an dem die
Regionale Planungsgemeinschaft beteiligt ist. Im Übrigen stellt das Unterbleiben einer
Ausfertigung als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen
stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen
keine Anwendung finden können (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 – 10 A
9.05 – UA S. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2007 – 1 D 28/04 – zitiert nach Juris;
OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61).
2. Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung der Festlegungskarte fehlt es ferner auch an
einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das
Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Urteil des
Senats vom 21. September 2007 – OVG 10 A 9.05 -, UA S. 14). Im Übrigen wäre die
Bekanntmachung wegen der dargelegten erheblichen Abweichungen der im Amtsblatt
veröffentlichten „neuen“ Karte von der im Verwaltungsvorgang vorhandenen („alten“)
Karte auch dann fehlerhaft, wenn Letztere tatsächlich von der Ausfertigung der Satzung
umfasst gewesen wäre.
3. Ob darüber hinaus auch ein beachtlicher Fehler bei der Genehmigung vorliegt, kann
angesichts des festgestellten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers dahinstehen.
Allerdings erscheint es schon wegen der fehlerhaften Ausfertigung zweifelhaft, ob
diejenige Satzung, die die Regionalversammlung am 2. September 2004 beschlossen
hat, gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 RegBkPlG von der Landesplanungsbehörde im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt worden ist. In den
Verwaltungsvorgängen findet sich zwar eine Empfangsbescheinigung vom 13.
September 2004, wonach u.a. die „ausgefertigte Satzung vom 02.09.2004“ sowie den
„als Satzung festgestellten Regionalplan in Text und Karte“ als Unterlagen zum
Genehmigungsverfahren übergeben worden sind. Ob es sich hierbei tatsächlich um die
Fassung der am 2. September 2004 beschlossenen Satzung mit der Festlegungskarte
als Bestandteil gehandelt hat, ist indes nicht nachvollziehbar. Den
Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen welche konkrete Fassung der
Festlegungskarte des Regionalplans der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
übersandt worden ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine
vom Beschluss der Regionalversammlung abweichende Satzung genehmigt worden ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier
entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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