Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.06.2004
OVG Berlin-Brandenburg: öffentliches interesse, anerkennung, widerruf, berufsausbildung, erhaltung, privatschule, eigenschaft, entstehungsgeschichte, rechtsgrundlage, stadt
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 N 1.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9a PrivSchulG RP, § 49 Abs 2
Nr 1 Alt 2 VwVfG
Rechtsschutz gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung
einer privaten Ergänzungsschule
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Anfechtungsklage der
Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2003 abgewiesen, mit dem
dieser seinen Bescheid vom 22. August 2000 über die Verleihung der Eigenschaft einer
anerkannten Ergänzungsschule nach § 9 a PrivSchulG für die von der Klägerin als
Berufsfachschule in freier Trägerschaft betriebene Kosmetikschule widerrufen hat. Zur
Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der
Widerrufsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG i.V.m. §
1 Abs. 1 VwVfG Bln. Von dem ihm zustehenden Widerrufsermessen habe der Beklagte
rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht, indem er zutreffend das Weiterbestehen eines
öffentlichen Interesses (§ 9 a PrivSchulG) an der von der Klägerin vermittelten
Ausbildung verneint habe. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliege
uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 a
PrivSchulG, der vor allem aus berlinpolitischen Gründen im Jahre 1984 Eingang in das
Privatschulgesetz gefunden habe, ergebe sich, dass damit der damaligen Situation der
Kosmetikerausbildung habe Rechnung getragen werden sollen, die ausschließlich an
privaten Ergänzungsschulen vermittelt worden sei. Da es in einigen anderen
Bundesländern die Möglichkeit gegeben habe, den Abschluss des staatlich anerkannten
bzw. geprüften Kosmetikers zu erwerben, habe mit der Einführung der Anerkennung von
Ergänzungsschulen die Attraktivität Berlins als Stadt der Ausbildung erhöht und zugleich
verhindert werden sollen, dass Auszubildende Berlin verlassen. Das berlinpolitisch zu
verstehende Interesse an der von der Klägerin vermittelten Ausbildung sei durch die
zum 1. August 2003 eingeführte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin im
dualen System entfallen. Aus dem Beitrag der Klägerin zur Bildungsvielfalt folge nicht,
dass ihre Schule staatlich anerkannt und damit herausgehoben werden müsse. Der
Verordnungsgeber dürfe durch die staatliche Anerkennung einer Berufsausbildung das
Spektrum vorhandener staatlicher Ausbildung ändern und damit zugleich Einfluss auf
das öffentliche Interesse i.S.v. § 9 a PrivSchulG nehmen. Der Staat sei nicht verpflichtet,
neben einem von ihm bereitgestellten Bildungssystem eine bislang bestehende, von
einem privaten Träger organisierte ähnliche Ausbildung weiterhin staatlich
anzuerkennen. Bei der Beurteilung der Realisierbarkeit und des Erfolgs seines
Ausbildungssystems sei dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Das öffentliche Interesse sei weiterhin auch nicht
deshalb zu bejahen, weil das gleichzeitige Bestehen beider Ausbildungssysteme sinnvoll
sei. Die Klägerin berufe sich insoweit in der Sache auf die verfassungsrechtlich
garantierte Privatschulfreiheit, die aber keine Privilegierung nach § 9 a PrivSchulG
rechtfertige. Das in dieser Regelung angesprochene öffentliche Interesse sei nicht mit
dem Interesse am Bestehen eines breit gefächerten Privatschulwesens identisch;
gemeint sei vielmehr ein besonderes, gerade durch die Ausbildung an der konkreten
Ergänzungsschule vermitteltes öffentliches Interesse, das über das hinausgehe, das
generell am Bestand von privaten Ergänzungsschulen bestehe. Der Beklagte habe bei
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generell am Bestand von privaten Ergänzungsschulen bestehe. Der Beklagte habe bei
der Ausübung seines Widerrufsermessens auch insbesondere erkennbar nicht
übersehen, dass die Klägerin mit der staatlichen Anerkennung gegenüber den übrigen
Ergänzungsschulen herausgehoben, das Ansehen ihrer Schule erhöht und ihr dadurch
unzweifelhaft auch eine wirtschaftlich vorteilhafte Position eingeräumt worden sei. Darauf
habe sie jedoch als Betreiberin einer Ergänzungsschule keinen Anspruch gehabt. Zudem
habe der der Anerkennung beigefügte Widerrufsvorbehalt ein schutzwürdiges Vertrauen
auf Beibehaltung der ihr im Jahre 2000 eingeräumten Position nicht entstehen lassen.
II.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die begehrte Zulassung
nicht. Die Klägerin zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer
Berufung sprechen.
a) Die Rüge der Klägerin, der Begriff des öffentlichen Interesses sei verkannt worden,
greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff
„öffentliches Interesse“ als Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass der Schule der
Klägerin seinerzeit die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 9 a Satz
1 PrivSchulG verliehen werden durfte, aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
eingehend überprüft und kontrolliert. Danach sollte mangels einer einschlägigen
staatlichen Berufsausbildung mit der Anerkennung privater Ergänzungsschulen die
Attraktivität Berlins als Stadt der Ausbildung erhöht und zugleich verhindert werden,
dass Auszubildende Berlin verlassen, um die Ausbildung in anderen Bundesländern zu
absolvieren, in denen es die Möglichkeit gab, den Abschluss des staatlich anerkannten
bzw. geprüften Kosmetikers zu erwerben. Nur mit diesem Inhalt bestand das für eine
tatbestandsmäßige Anerkennung ihrer Schule erforderliche öffentliche Interesse an der
von der Klägerin vermittelten beruflichen Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hat
sodann dargelegt und die Annahme des Beklagten bestätigt, dass dieses öffentliche
Interesse für die staatliche Anerkennung mit der Einführung der Berufsausbildung zum
Kosmetiker/zur Kosmetikerin im dualen System zum 1. August 2003 durch die
einschlägige Berufsausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 entfallen ist. Dass dies
zutrifft, steht außer Frage. Denn da der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin durch
Bundesrecht nunmehr staatlich anerkannt worden ist (§ 1 der Ausbildungsverordnung)
wird der Erwerb des staatlich anerkannten Berufsausbildungsabschlusses seither auch in
Berlin ohne Rückgriff auf Ausbildungsstätten privater Träger gewährleistet und besteht
mithin ein entsprechendes Defizit, das zuvor zu deren Anerkennung geführt hat, nicht
mehr. Insofern ist die These der Klägerin, ein öffentliches Interesse könne nicht bereits
deswegen und dann wegfallen, weil staatliche Schulen eingerichtet werden, unzutreffend,
wenn das öffentliche Interesse seinem konkreten Inhalt nach - wie hier - darauf beruhte,
dass solche staatlichen Schulen zuvor nicht vorhanden waren.
Weiter macht die Klägerin mit ihrem Vorbringen, nach wie vor ergebe sich ein
öffentliches Interesse aus dem Nebeneinanderbestehen staatlicher und privater
Ausbildungsstätten, das aufgrund verstärkten Wettbewerbs eine Qualitätssteigerung der
Ausbildung erwarten lasse, Belange geltend, die gänzlich anderen Inhalts sind, als
diejenigen, die denen aus § 9 a PrivSchulG zugrunde liegen. Es mag sein, dass generell
ein so begründetes Interesse an einer Vielseitigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten und
nach wie vor auch daran besteht, ein Abwandern privater Kosmetikschulen zu
verhindern. Für den Wegfall einer ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzung als
Widerrufsgrund ist dies aber ohne Relevanz, denn weder war seinerzeit die Anerkennung
auf ein Interesse dieses Inhalts gestützt noch ist der Widerruf damit begründet worden,
dass es nicht mehr bestehe. Das gilt auch für befürchtete Abwanderungen. Durch die
Anerkennung als Ergänzungsschule sollte ein Weggang Auszubildender nicht unter allen
Umständen und unabhängig von seinen Gründen verhindert werden, sondern dann,
wenn er seine Ursache im Fehlen einer staatlichen oder anerkannten Berufsausbildung
hierzulande hatte.
b) Daraus ergibt sich zugleich, dass der von der Klägerin beanstandete
Ermessensausfall nicht vorliegt. Die maßgebliche Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 1,
2. Alt. VwVfG ermöglicht dem Beklagten den Ermessenswiderruf dann, wenn der
ursprüngliche Verwaltungsakt - wie hier - einen Widerrufsvorbehalt enthält. Von dem
Vorbehalt des Widerrufs in dem Bescheid über die Anerkennung als Ergänzungsschule
hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Zutreffend weist die Klägerin selbst darauf hin, der
Widerrufsbescheid sei in seiner Begründung im Wesentlichen von der Behauptung
geprägt, dass mit Wegfall des öffentlichen Interesses die Anerkennung als
Ergänzungsschule kraft des eingeräumten Widerrufsvorbehalts aufzuheben sei. Eben
darin erweist sich die zu Unrecht vermisste Ermessensbetätigung des Beklagten. Er hat
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darin erweist sich die zu Unrecht vermisste Ermessensbetätigung des Beklagten. Er hat
den Anerkennungsbescheid vorbehaltsgemäß in Ausübung seines Ermessens
widerrufen, weil mit der Einführung einer staatlichen Berufsausbildung zum
Kosmetiker/zur Kosmetikerin das konkrete öffentliche Interesse an der von der Schule
der Klägerin vermittelten beruflichen Ausbildung als die entscheidende Voraussetzung
für deren Anerkennung entfallen war.
c) Auch sonst hat die Klägerin Richtigkeitszweifel an der Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten keine
Ermessensfehler aufweise, nicht dargelegt.
aa) Es trifft nicht zu, dass wesentliche und im Rahmen des Ermessens zu
berücksichtigende Umstände insofern nicht gewürdigt worden sind, als die Situation der
Klägerin und die Auswirkungen des Widerrufs auf ihr Unternehmen weder in der
Widerrufsbegründung noch erstinstanzlich Erwähnung gefunden hätten. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, der Beklagte habe bei der Ausübung des
Widerrufsermessens erkennbar nicht übersehen, dass die Klägerin durch die erteilte
Anerkennung gegenüber anderen Ergänzungsschulen herausgehoben, das Ansehen
ihrer Schule erhöht und ihr dadurch unzweifelhaft auch eine wirtschaftlich vorteilhafte
Position eingeräumt worden sei. Das lässt die Klägerin außer Acht. Sie setzt sich mit der
Berücksichtigung ihrer Interessen und mit deren gerichtlicher Würdigung ebenso wenig
auseinander wie mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass auf diese
Vergünstigung weder ein Anspruch noch in Anbetracht des Widerrufsvorbehalts ein
schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der eingeräumten Position bestand. Für eine
etwaige Bedrohung der Existenz der Schule infolge des Widerrufs fehlt es an
nachvollziehbaren Darlegungen. Wenn die Klägerin die Annahme, die Schule fortführen
zu können, als „recht optimistisch“ bezeichnet, wird die Befürchtung einer Schließung
nicht einmal definitiv behauptet. Angeblich „zu erwartende, ganz erhebliche
Umsatzeinbußen“ werden nach Grund und Umfang nicht substantiiert. Die Kritik der
Klägerin, die nunmehr eingeführte duale staatliche Kosmetikerausbildung benachteilige
beispielsweise die Interessengruppen der Wiedereinsteiger und Weiterbildungswilligen,
dürfte für eine fortbestehende Nachfrage ihres Ausbildungsangebotes sprechen.
bb) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Widerruf der staatlichen
Anerkennung als Ergänzungsschule zum 1. August 2003 ermessensfehlerhaft war, weil
Übergangsfristen und längere Vorlaufszeiten als mildere Mittel in Betracht gekommen
wären. Ein Hinausschieben des Wirksamkeitszeitpunktes schied aus, weil dadurch das
erkennbare Ziel verfehlt worden wäre, den Status staatlicher Anerkennung mit
Aufnahme der staatlichen Kosmetikerausbildung zu Beginn des Schuljahres 2003 zu
beseitigen, auf den eigens auch das Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung vom 9.
Januar 2002 festgesetzt worden war (§ 10 der Ausbildungsverordnung). Insoweit wäre
das vermeintlich mildere Mittel jedenfalls nicht gleichermaßen wirksam. Das Verlangen
nach einer Vorverlegung des Widerrufsbescheides müsste im Grundsatz mit dem
insoweit bestehenden Entschließungsspielraum des Beklagten kollidieren. Insoweit fehlt
jegliche Präzisierung der Klägerin dazu, um welchen Zeitraum und zu welchem Zweck
diese Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs ihrer Ansicht nach hätte verlängert
werden sollen. Ein Vorteil etwaiger Vorverlagerung des Widerrufserlasses bei
gleichzeitigem Fortbestehen des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens erschließt sich
nicht, zumal die Klägerin sich mit der Veröffentlichung der Ausbildungsverordnung vom
9. Januar 2002 (am 24. Januar 2002, BGBl. I, S. 417) rechtzeitig auf Veränderungen
einstellen konnte.
cc) Der Widerruf stellt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch keinen unzulässigen
„Eingriff in grundrechtsrelevante Bereiche …beispielsweise Art. 12 GG“ dar. Die Klägerin
wird durch den Widerruf der staatlichen Anerkennung ihrer Schule nicht in ihrem
Grundrecht auf freie Wahl und Ausübung des Berufs verletzt. Zwar wird auch eine
selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Beruf geschützt, jedoch entfaltet das Grundrecht
seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Akten, die sich unmittelbar auf die
Berufstätigkeit beziehen. Art. 12 GG gibt dabei jedoch kein Recht auf Erhaltung eines
bestimmten Geschäftsumfangs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, NVwZ 2002,
197 [198]). Die Klägerin wird durch den Widerrufsbescheid nicht daran gehindert, den
Betrieb ihrer Schule und damit ihre Berufstätigkeit fortzuführen. Genommen wird ihr
lediglich der Status staatlicher Anerkennung, was die Existenz der Privatschule als solche
jedoch unberührt lässt. Die Erhaltung des Umfangs ihrer Schultätigkeit ist durch Art. 12
GG jedoch nicht geschützt.
Aus denselben Gründen liegt auch kein Eingriff in die Gewährleistung des Eigentums
nach Art. 14 Abs. 1 GG und in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG vor.
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Gleichermaßen fehl geht die Rüge willkürlicher Ungleichbehandlung gleicher
Sachverhalte als Verstoß gegen Art. 3 GG mit der Begründung, die Schultätigkeit der
Klägerin und die staatliche Ausbildung seien durchaus miteinander vergleichbar. Dem
liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, es bestehe ein Anspruch auf
Gleichbehandlung durch staatliche Anerkennung, wenn eine Privatschulausbildung einer
staatlichen Ausbildung vergleichbar ist. Das ist nicht der Fall. Die Vergleichbarkeit der
Ausbildungen ist eine unerlässliche zusätzliche Voraussetzung; ihr Fehlen schließt eine
Anerkennung aus (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Schon daraus folgt, dass eine
Anerkennung trotz Vergleichbarkeit abgelehnt und ggf. widerrufen werden kann. Dessen
ungeachtet besteht die vermeintliche Gleichheit staatlicher und privater Ausbildung
nicht. Während die Privatschule der Klägerin eine nur einjährige, rein schulische
Kosmetikerausbildung anbietet, findet die staatliche Berufsausbildung im dreijährigen,
durch die Verbindung von praktisch-betrieblicher mit theoretisch-schulischer Ausbildung
gekennzeichneten dualen Ausbildungssystem statt. Das rechtfertigt das Verlangen des
Beklagten nach einer Unterscheidbarkeit der privaten von der staatlichen Ausbildung für
Bewerber.
d) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht eine
Verfristung des Widerrufsbescheides gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG
übersehen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 24. März 2003
war die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Entsprechend § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt die
Jahresfrist für den Widerruf mit der positiven Kenntnis aller Tatsachen, die für die
Entscheidung der Behörde, ob der Bescheid widerrufen wird, von Bedeutung sind oder
sein können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl 2005, § 49 Rz. 59 m.w.N.). Maßgeblicher
Grund für den Widerruf der staatlichen Anerkennung als Ergänzungsschule war der
Wegfall des öffentlichen Interesses für die Anerkennung. Da dieses öffentliche Interesse
in der Ermöglichung einer staatlich anerkannten Kosmetikerausbildung auch im Land
Berlin bestand, entfiel es ab dem Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung auch in Berlin
angeboten wurde und aufgenommen werden konnte. Das war erst mit dem Inkrafttreten
der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 am 1. August 2003 und
dem zeitgleichen Beginn der staatlichen dualen Ausbildung zur Kosmetikerin und zum
Kosmetiker der Fall.
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund nicht den
Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu ist
erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete
konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage
aufgeworfen und erläutert wird, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist
und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem
Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, u.a Beschluss vom 8. Mai 2006 - OVG
3 N 269.05 -). Daran fehlt es. Die Klägerin hat weder eine für grundsätzlich bedeutsam
gehaltene Frage formuliert noch sonst spezifisch zu diesem Zulassungsgrund
vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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