Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2009

OVG Berlin-Brandenburg: abmeldung, aufschiebende wirkung, empfang, begriff, wohnung, subsumtion, quelle, sammlung, link, dvd

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 40.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 2 Nr 9 RdFunkGebStVtr
BE, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr
BE
Angabe des Grundes der Abmeldung von Rundfunkgeräten
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11,54 € festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 5. September 2008 über rückständige
Rundfunkgebühren von 23,08 € wiederherzustellen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gem. § 146 Abs. 4 VwGO zu
berücksichtigende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller im
streitbefangenen Zeitraum von April bis Juni 2008 für seine Privatwohnung
fernsehgebührenpflichtig ist. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endete die
Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ist bei der
Anzeige der Abmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes der Grund der Abmeldung
mitzuteilen. Die Abmeldung erfordert hierbei die Schilderung eines individuellen
Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer
bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang
bereithält (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 3. April 2008 - 7 B 07.431 -, bei Juris; Gall in
Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 3 RGebStV, Rn. 12 m.w.N).
Erst diese Schilderung ermöglicht es der Behörde zu beurteilen, ob der der Abmeldung
zu Grunde liegende Sachverhalt den Schluss rechtfertigt, der Rundfunkteilnehmer halte
die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit, oder
ob der Abmeldung möglicherweise eine fehlerhafte Subsumtion des
Rundfunkteilnehmers zugrunde liegt. Nicht hingegen geht es darum, die sonstige
Motivation des Rundfunkteilnehmers für die Abmeldung zu ergründen.
Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsteller angezeigte Abmeldung nicht. In der
formularmäßigen Abmeldung vom 26. März 2008 hat er als Grund der Abmeldung
lediglich angegeben: "Zu hohe Gebühren, weil Verwendung für Fußball-
Übertragungsrechte". Damit wird kein Sachverhalt geschildert, der dem Antragsgegner
eine verlässliche Subsumtion ermöglicht hätte. Nichts anderes gilt, soweit der
Antragsteller, was er geltend macht, in dem vorgedruckten Hinweis, dass nach der
Abmeldung ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werden darf, den
Begriff "Rundfunkgerät" durch den Begriff "Fernsehgerät" ersetzt hat. Da der
Antragsteller zu den genannten Angaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet war,
kommt es nicht darauf an, dass das vom Antragsgegner verwandte
Abmeldungsformular auch aus Sicht des Senats gerade hinsichtlich der Frage nach dem
Grund der Abmeldung durchaus verbesserungswürdig ist. Im Übrigen hat der
Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2008 darauf hingewiesen,
dass die Abmeldung nicht durchgeführt worden sei und ihm die Voraussetzungen der
Gebührenpflicht nochmals erläutert. Hieraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom
15. April 2008 noch immer keinen Sachverhalt mitgeteilt, der es plausibel machen
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15. April 2008 noch immer keinen Sachverhalt mitgeteilt, der es plausibel machen
würde, dass er in seiner Privatwohnung keine Fernsehgeräte mehr zum Empfang
bereithalten würde. Vielmehr hat er in diesem Schreiben unter anderem ausgeführt, die
in seiner Privatwohnung vorhandenen Radiogeräte noch zu nutzen, was gerade die
Möglichkeit offen ließ, dass er die abgemeldeten Fernsehgeräte zwar nicht mehr
genutzt, aber dennoch im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne zum Empfang
bereitgehalten haben könnte. Auf das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 3. Mai
2008, in dem dieser ihn explizit darauf hinwies, dass seinen Mitteilungen nicht zu
entnehmen sei, dass er kein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten, reagierte der
Antragsteller nicht mehr. Erst mit Schreiben vom 17. September 2008 teilte er dem
Antragsgegner mit und versicherte an Eides statt, dass er am 31. März 2008 die bis
dahin in seiner privaten Wohnung genutzten beiden Fernsehgeräte zusammen mit den
beiden Videorecordern und einem DVD-Abspielgerät aus der Wohnung entfernt habe. Zu
diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Gebührenzeitraum jedoch schon
abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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