Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2007

OVG Berlin-Brandenburg: bekanntmachung, neues vorbringen, rückwirkung, veröffentlichung, rechtsgrundlage, link, quelle, sammlung, rechtssicherheit, rechtsstaatsprinzip

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 16.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 VwGO, § 147 VwGO
Frage der Rückwirkung von kommunalen
Bekanntmachungsregelungen
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Cottbus vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 666,99 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die von dem
Antragsgegner vorgebrachten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Sie stellen die Richtigkeit
der Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides vom 18. November 2004 in Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 12. April und 16. Juni 2005 bestehen, nicht schlüssig in
Frage.
Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht darauf gestützt, dass es den
streitgegenständlichen Bescheiden an einer wirksamen satzungsrechtlichen
Rechtsgrundlage fehle, weil die Straßenausbaubeitragssatzungen vom 4. November
2004 (SABS 2004) i.d.F. der Nachtragssatzung vom 6. Januar 2005 und vom 17. April
1997 (SABS 1997) mangels wirksamer Hauptsatzung nicht ordnungsgemäß
bekanntgemacht worden seien. Mit der Beschwerdebegründung macht der
Antragsgegner geltend, dass - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts –
die Gemeindevertretung S. am 27. Oktober 2005 die Hauptsatzung vom 22. Dezember
1993 (HS 2005) mit vier Nachträgen erneut beschlossen habe und die nachfolgende
Ausfertigung sowie Bekanntmachung mit diesem Beschluss übereinstimme. Zu der von
dem Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage, ob eine rückwirkend in Kraft gesetzte
Hauptsatzung Grundlage für vor ihrer eigenen Veröffentlichung erfolgte
Bekanntmachungen sein könne, vertritt der Antragsgegner die Ansicht, dass durch die
Rückwirkungsanordnung der HS 2005 und ihrer Nachträge „sämtliches Ortsrecht wieder
eine Rechtsgrundlage“ erhalten habe.
Die jedenfalls als neues Vorbringen zu berücksichtigende Beschwerdebegründung bleibt
ohne Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob die HS 2005 und ihre Nachträge mit ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt vom 3. November 2005 Wirksamkeit erlangten. Denn die
Straßenausbaubeitragssatzungen wurden vor dem 3. November 2005 – und zwar nach
den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 11. November 2004
(SABS 2004), 10. Februar 2005 (Nachtrag zur SABS 2004) und 17. Juli 1997 (SABS 1997)
- veröffentlicht. Eine noch nicht bekannt gemachte Hauptsatzung kann indes nicht
Grundlage für die Bekanntmachung von Ortsrecht sein.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners gilt nichts anderes, wenn sich die
Hauptsatzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des übrigen
Ortsrechts beimisst (offen gelassen: OVG Bbg, Beschluss vom 30. September 2003 – 2
B 165.03 -), wie dies bei der HS 2005 und ihren Nachträgen (nur) hinsichtlich der SABS
2004 und ihrem Nachtrag vollständig der Fall ist. Denn der Normadressat wird erst durch
die Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung in die Lage versetzt, entsprechend
dem Rechtsstaatsprinzip (s. hierzu zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 –
9 B 6.06 -, zitiert nach juris) in verlässlicher, nicht unzumutbar erschwerter Weise von
dem Satzungsrecht Kenntnis zu nehmen. Dies folgt insbesondere daraus, dass gemäß §
4 Abs. 1 Satz 6 BekanntmV das amtliche Bekanntmachungsblatt durch die
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4 Abs. 1 Satz 6 BekanntmV das amtliche Bekanntmachungsblatt durch die
Hauptsatzung namentlich bezeichnet wird und - bei Wahl einer anderen
Bekanntmachungsform – erst die Hauptsatzung die nach § 1 Abs. 3 BekanntmV zum
Auffinden des Satzungsrechts erforderlichen Bestimmungen trifft.
Gleichfalls unerheblich ist, dass die HS 2005 und ihre Nachträge nach dem Beschluss
der Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 inhaltsgleich mit der Hauptsatzung vom
22. Dezember 1993 und deren Änderungen sein sollen. Denn der Antragsteller konnte
nach der von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellten und deshalb nicht zu
prüfenden Ansicht des Verwaltungsgerichts von diesen Vorgängersatzungen nicht in
zumutbarer Weise Kenntnis nehmen, weil ihre Bekanntmachung nicht dem
rechtsstaatlichen Publizitätsgebot entsprach. Zudem würden die Anforderungen an eine
wirksame Veröffentlichung von Ortsrecht umgangen, wenn der Zeitpunkt der
Bekanntmachung durch eine Rückwirkungsanordnung in der Hauptsatzung vorverlegt
und damit eine unwirksame Bekanntmachung Wirksamkeit erlangen könnte. Ein nach
den konkreten Umständen unwirksamer Publikationsakt bleibt ungültig und kann
entgegen teilweise vertretener anderer Ansicht (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juni 1975 –
II A 1105/73-, zitiert nach juris) nicht nach Grundsätzen des Ausschlusses von
Vertrauensschutz bei rückwirkenden Abgabensatzungen durch rückwirkende Anpassung
des Ortsrechts zur Bekanntmachung gleichsam aufleben ( so schon zur
Bekanntmachungsregelung einer Zweckverbandssatzung OVG Bbg, Beschluss vom 15.
April 2002 – 2 B 363/o1.Z -). Nach Sinn und Zweck der Vorschriften des § 5 Abs. 3 u. 4
GO (vgl. dazu auch VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 8 L 308/04 -, zitiert
nach juris) sowie schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine neue (gültige)
Bekanntmachung erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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