Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2009
OVG Berlin-Brandenburg: grundsatz der prozessökonomie, amtshandlung, aufenthaltserlaubnis, kontrolle, vollziehung, härte, quelle, sammlung, link, anfechtungsklage
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 M 57.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 Nr 1 AufenthV, § 45
Nr 1b AufenthV
Inzidente Kontrolle der die Gebührenpflicht auslösenden
Amtshandlung im Gebührenrechtsstreit
Leitsatz
Bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides unterliegt die die
Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung nur dann einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle,
wenn sie nicht selbstständig angegriffen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom
23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht
begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die gegen den Kostenbescheid
der Beklagten vom 18. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni
2007 gerichtete Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
Der Kläger hält den auf §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 45 Nr. 1 b AufenthV gestützten
Kostenbescheid nur deshalb für rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Amtshandlung,
nämlich die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Versagung der von ihm
begehrten Aufenthaltserlaubnis, rechtswidrig sei. Auf die Rechtmäßigkeit dieser
Versagung, gegen die der Kläger in einem gesonderten Klageverfahren vorgeht, kommt
es hier jedoch nicht an. Streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit eines
Gebührenbescheides, unterliegt die die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung
grundsätzlich nur dann einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle, wenn sie nicht
selbstständig angegriffen werden kann. Ist die Amtshandlung hingegen - wie hier die
Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine versagte Aufenthaltserlaubnis - als
selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ergangen, ist dessen zusätzliche
Überprüfung im Gebührenrechtsstreit nicht angezeigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 18. Dezember 2007 - OVG 12 S 141.07 -; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss
vom 4. Dezember 2006 - 12 LA 42/05 -, NJW 2007, 454).
Zwar kann der Kostenbescheid im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts
nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung letztlich nur dann Bestand
haben, wenn auch die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig
von dem Ausgang eines gegen sie gerichteten Verwaltungsverfahrens oder
Verwaltungsstreitverfahrens inzident im Gebührenrechtsstreit überprüft werden müsste.
Eine inzidente Kontrolle widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie und würde
dem Gebührenschuldner eine doppelte Überprüfung derselben Amtshandlung in
unterschiedlichen Verfahren ermöglichen.
Eine inzidente Kontrolle ist schließlich auch nicht im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG
geboten. Es ist dem Gebührenschuldner vielmehr grundsätzlich zumutbar, dass er in
dem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Verfahren auf rein gebührenrechtliche
Einwendungen beschränkt bleibt und die errechneten Gebühren vorläufig entrichten
muss. Kann er die geforderte Gebühr aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht leisten,
bleibt die Aussetzung der kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angeordneten
Vollziehung wegen einer unbilligen Härte zu prüfen. Hier hat sich die Beklagte im Übrigen
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Vollziehung wegen einer unbilligen Härte zu prüfen. Hier hat sich die Beklagte im Übrigen
bereit erklärt, die sofortige Vollziehung bis zum Abschluss der gegen die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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