Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.05.2008

OVG Berlin-Brandenburg: vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, militärische verteidigung, aktiven, erwerbstätigkeit, verfügung, vollziehung, nato, gefahr, altersgrenze

1
2
3
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 6 S 16.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20a SG, § 44 Abs 1 SG, § 45
Abs 1 SG, § 69a BBG, § 80 Abs
3 VwGO
Untersagung der Erwerbstätigkeit für Berufssoldaten im
Ruhestand (hier: früherer Generalinspekteur der Bundeswehr,
Beratung eines Rüstungsunternehmens)
Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Erwerbstätigkeit für Berufssoldaten im Ruhestand
(hier: früherer Generalinspekteur der Bundeswehr, Beratung eines Rüstungsunternehmens).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 1. März 1942 geborene Antragsteller war bis zu seiner Pensionierung
Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Range eines Generals. Vom 1. Juli 2000 bis zum
30. Juni 2002 hatte er das Amt des Generalinspekteurs der Bundeswehr inne;
anschließend und bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst am 30. Juni
2005 nahm er die Funktion des Vorsitzenden des NATO-Militärausschusses (Chairman of
the Military Commitee) wahr. Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 3.
Februar 2006 untersagte ihm das Bundesministerium der Verteidigung, bis zum 30. Juni
2010 im Rahmen des Vertrages zwischen der vom Antragsteller gegründeten
Beratungsfirma (S.) und der Fa. R. tätig zu werden. Hiergegen hat der Antragsteller
Klage (2 K 423/06) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2008 abgelehnt hat.
Die gegen den Beschluss vom 13. Mai 2008 gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 3. Februar 2006
wiederherzustellen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse
der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung
überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers, ist auch unter Berücksichtigung
des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell
ordnungsgemäß begründet. Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug (§ 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO) muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die
Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung
ausnahmsweise für geboten hält. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für das
Bedürfnis des sofortigen Vollzugs mit denen für den Erlass des Verwaltungsaktes
weitgehend identisch sein (vgl. Finkelnburg/Dom-bert/Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 747 f.; Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl., § 80 Rn. 85 f.). Eine solche Kongruenz kommt z.B. im Bereich der
Gefahrenabwehr nicht selten vor und ist auch hier anzunehmen. Das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der einem Soldaten im
Ruhestand eine Erwerbstätigkeit wegen des Besorgnisses der Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen gemäß § 20a Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der
Soldaten (Soldatengesetz - SG) untersagt wird, deckt sich regelmäßig mit dem die
Grundverfügung selbst rechtfertigenden Interesse (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 1 B 3117/90 -, NWVBl. 1991, 278). Die
angefochtene Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält eine gesonderte, wenn auch
4
5
6
7
8
angefochtene Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält eine gesonderte, wenn auch
knappe, jedoch zutreffende und nicht bloß leerformelhafte Begründung, aus der die
Dringlichkeit der Untersagung im konkreten Fall hinreichend deutlich wird. Es soll von
vornherein verhindert werden, dass das Ansehen der Bundeswehr auch durch ein
vorläufiges Tätigwerden des Antragstellers für ein großes Rüstungsunternehmen, das im
nach § 20a Abs. 1 SG maßgeblichen Zeitraum durch Aufträge der Bundeswehr Umsätze
in Millionenhöhe erzielt hat, nicht beeinträchtigt wird, weil dies den Anschein erzeugt, die
angezeigte Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit im
Zusammenhang.
2. Das Verwaltungsgericht hat den Maßstab für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
anzustellende Interessenabwägung nicht verkannt und dabei insbesondere zu Recht
darauf abgestellt, dass sich die angegriffene Untersagungsverfügung als offensichtlich
rechtmäßig erweist. Soweit die Beschwerde aus den Aussagen des Verwaltungsgerichts,
die Verfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig und sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden, auf einen Widerspruch und eine darauf
beruhende fehlerhafte Interessenabwägung des Gerichts schließen will, kann dies nicht
nachvollzogen werden. Entgegen der Beschwerdebegründung sind die Erfolgsaussichten
der Klage nicht offen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ zu beurteilen (siehe
dazu 3.). Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
dem Zweck der Untersagung, die Integrität des öffentlichen Dienstes in den Streitkräften
zu wahren und diesbezügliche Vertrauenseinbußen in der Bevölkerung und bei den noch
aktiven Soldaten abzuwehren, eine so überragende Bedeutung zu, dass im Rahmen der
Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 20a SG das Interesse an der
Vermeidung eines solchen Anscheins bei der Abwägung der widerstreitenden Belange
stets überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 84,
194 [201]). Dieser Zweck begründet im vorliegenden Fall auch zwingend das öffentliche
Interesse an der sofort eintretenden Wirkung der Untersagungsverfügung und setzt sich
gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers durch, bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichts in der Hauptsache tätig werden zu dürfen; denn andernfalls würde
der von der Antragsgegnerin befürchtete Ansehensverlust für die Bundeswehr zunächst
eintreten können, ohne dass diese Wirkung durch eine Bestätigung der
Untersagungsverfügung im Klageverfahren rückgängig gemacht werden könnte. Die
vom Antragsteller vorgebrachten privaten Interessen wiegen im Vergleich dazu weniger
schwer.
3. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung durch
das Verwaltungsgericht begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Gemäß § 20a SG ist eine außerhalb des öffentlichen Dienstes stattfindende
Erwerbstätigkeit eines Berufssoldaten nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu
untersagen, wenn die Tätigkeit im Ruhestand mit der früheren dienstlichen Tätigkeit in
den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden im Zusammenhang steht und zu besorgen
ist, dass die nach Ende des aktiven Dienstes angestrebte Tätigkeit dienstliche Interessen
der Bundeswehr beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin zu
Recht bejaht. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste das Bundesministerium
der Verteidigung die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen.
a. Die Beschwerdebegründung kann nicht damit überzeugen, der Antragsteller habe in
seiner Zeit als Generalinspekteur zwar eine Gesamtverantwortung für die
Bundeswehrplanung, jedoch keine Gesamtverantwortung für die Beschaffung von
bestimmten Waffensystemen der F. gehabt und hätte auch die Beschaffung konkreter
Rüstungsgüter dieses Unternehmens nicht maßgeblich beeinflussen können.
Wie sich aus der im angefochtenen Bescheid (S. 2 f.) und im Verwaltungsvorgang
enthaltenen Darstellung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs des
Generalinspekteurs der Bundeswehr nach dem hier noch maßgeblichen „Blankeneser
Erlass“ vom 21. März 1970 ergibt, ist der Generalinspekteur der ranghöchste Soldat der
Bundeswehr. Er berät den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) sowie die
Bundesregierung in militärischen Fragen und vertritt den Minister in internationalen
militärischen Gremien, in denen die Chefs der Stäbe der Gesamtstreitkräfte verbündeter
oder befreundeter Staaten auftreten. Er ist Vorgesetzter der Inspekteure der
Teilstreitkräfte und Hauptabteilungsleiter im Verteidigungsministerium. Ferner sitzt er
dem aus führenden Beamten und Militärs bestehenden Rüstungsrat für Material- und
Ausrüstungsplanung vor, der die entsprechende Planung der Bundeswehr steuert und
die ausrüstungsbezogenen Beschaffungsentscheidungen der politischen Leitung
vorbereitet. Ziel der Erörterungen im Rüstungsrat ist eine gemeinsame Willensbildung
als Basis für die Entscheidungen des Generalinspekteurs im Rahmen seiner
Gesamtverantwortung für die Bundeswehrplanung und seine Empfehlungen zu
9
10
11
12
Gesamtverantwortung für die Bundeswehrplanung und seine Empfehlungen zu
bedeutenden Einzelprojekten an die Leitung. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist er
daher nicht nur für die Entwicklung einer Gesamtkonzeption für die militärische
Verteidigung der Bundesrepublik, sondern auch für die Realisierung der von ihm
konzipierten Planung auf militärischer Ebene abschließend verantwortlich. Diesbezüglich
stellt die Finanzierung der Beschaffung von Kriegsgerät und sonstigen
Ausrüstungsgegenständen der Bundeswehr anhand des ebenfalls vom
Generalinspekteur zu erlassenden Bundeswehrplans, der wiederum Grundlage für den
jährlichen Voranschlag zum Bundeshaushalt, speziell für den Beitrag des
Bundesministeriums der Verteidigung zur Finanzplanung des Bundes ist, einen
wesentlichen Aspekt der von ihm verantworteten militärischen Gesamtkonzeption dar.
Es steht außer Frage, dass der Antragsteller in seiner Dienstzeit als Generalinspekteur in
alle militärstrategischen Vorüberlegungen, die jeder bedeutsamen
Beschaffungsentscheidung für die Bundeswehr oder der Kürzung von bestehenden
Rüstungsplänen voran gehen, wie auch in die nachfolgende Umsetzung in
herausgehobener Funktion (vorbereitend, beaufsichtigend und auf militärischer Ebene
abschließend entscheidend) eingebunden war. Hierbei war er nicht auf ein bloßes
(unmaßgebliches) „Controlling“ beschränkt, wie die Beschwerde behauptet. Dies wird im
angefochtenen Bescheid (S. 3) am Beispiel des Bundeswehrplans 2002 und dem darin
enthaltenen Ablauf des Rüstungsvorhabens „L.“ der Fa. R. nachvollziehbar widerlegt,
wogegen die Beschwerde substanziell nichts vorgebracht hat. Abgesehen davon ist eine
unmittelbare Beteiligung des Antragstellers an einer konkreten Auftragsvergabe zur
Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte nicht erforderlich; denn nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1989, a.a.O.,
und 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 -, NVwZ-RR 1990, 430) würde auch eine maßgebliche
Einwirkungsmöglichkeit auf die Bedarfsanforderungen der Streitkräfte ausreichen, da die
in diesen Entscheidungen betroffenen Offiziere ebenfalls nicht mit der unmittelbaren
Auftragsvergabe befasst waren. Die zu bejahende Frage des maßgeblichen Einflusses
des Antragstellers auf grundlegende Beschaffungsentscheidungen für die Bundeswehr
muss daher ebenso wenig vertieft werden, wie die unbestrittene Tatsache, dass die zur
Fa. R. gehörenden Unternehmen die Bundeswehr in den letzten fünf Jahren vor dem
Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Soldatendienst im erheblichen
finanziellen Umfang (je nach Jahr im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich) beliefert
haben.
Aus den dargelegten Einflussnahme- und Steuerungsmöglichkeiten des Antragstellers
bei Entscheidungen, die von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht für die Fa. R. waren,
ergibt sich unschwer die begründete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen der Bundeswehr dadurch, dass der Antragsteller gerade dieses
Rüstungsunternehmen beraten will. Insofern haben die Antragsgegnerin und das
Verwaltungsgericht ihre Überlegungen zu Recht nur auf den vorgelegten
Beratungsvertrag mit der R. beschränkt; denn allein die darin vereinbarte Tätigkeit ist
Gegenstand der angegriffenen Untersagungsverfügung.
b. Die Antragsgegnerin hat die zu besorgende Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
beanstandungsfrei auf beide vom Gesetz verfolgte Zwecke gestützt (vgl. zum
Schutzzweck von § 20a SG BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 und 14. Februar
1990, a.a.O, sowie die Neufassung des Erlasses des BMVg über die Tätigkeit außerhalb
des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses vom 2.
September 2002, VMBl. 2002, 354, veröffentlicht auch in: GKÖD, Band 1, Teil 5a, Yd 180
zu A.3.). Wegen der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der Bundeswehr und der R.
und dem damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenbereich des Antragstellers als
Generalinspekteur müsse das Vertrauen der Öffentlichkeit und der noch aktiven
Soldaten in die Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Angehörigen der Bundeswehr,
die rein an sachlichen Kriterien orientiert entscheiden müssten, geschützt werden. Dies
sei für ein reibungsloses Funktionieren eines integren Dienstes in den Streitkräften
unerlässlich. Zum anderen müsse möglichen Interessenskonflikten des Antragstellers
zwischen seiner nachwirkenden Pflicht zur Wahrung von Dienstgeheimnissen
(Amtswissen) und den wirtschaftlich ausgerichteten Informationsbedürfnissen seines
Vertragspartners, der Fa. R., vorgebeugt werden.
Die Kritik der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei dem letztgenannten Aspekt einer
möglichen Interessenskollision nicht weiter nachgegangen und habe dennoch die Gefahr
eines Missbrauchs früheren Amtswissens durch den Antragsteller unterstellt, begründet
keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung; denn hierdurch wird
die (erstgenannte) Annahme der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, dass die
angezeigte Tätigkeit – unabhängig von möglichen Interessenskollisionen des
Antragstellers - einen Vertrauensverlust in Bezug auf die Integrität der Amtserfüllung in
13
14
15
16
Antragstellers - einen Vertrauensverlust in Bezug auf die Integrität der Amtserfüllung in
den Streitkräften bewirken könnte. Gerade im lukrativen Bereich der Rüstungsindustrie
ist nicht auszuschließen, dass sich aktive Soldaten im Beschaffungswesen der
Bundeswehr durch spätere, vom Antragsteller exemplarisch aufgezeigte
„Karriereaussichten" beeinflussen lassen und nicht frei von sachwidrigen Erwägungen
entscheiden. Die Besorgnis, dass die Aufnahme der gewünschten Beratertätigkeit das
Vertrauen der Öffentlichkeit und der noch im Dienst befindlichen Soldaten in die
Unbefangenheit und Unparteilichkeit der früher verantwortlich handelnden
Berufssoldaten beeinträchtigen könnte, ist auch hier nachvollziehbar und berechtigt. Ein
sachlich denkender Bürger könnte rein objektiv Anlass zur Vermutung haben, dass
Entscheidungsspielräume in den Streitkräften von verantwortlich handelnden
Berufssoldaten vorauseilend zugunsten bestimmter Industrieunternehmen genutzt
worden sein könnten, um sich für die Zeit nach der Zurruhesetzung nicht der Chance
einer hoch bezahlten Tätigkeit für diese Unternehmen zu begeben (vgl. BVerwG, Urteil
vom 6. Dezember 1989, a.a.O., 204). Diesem Verdacht musste die Antragsgegnerin
durch Untersagung der angezeigten Beratungstätigkeit begegnen, ohne dass es auf das
konkrete Ansehen des Antragstellers und seine nicht in Zweifel zu ziehende Integrität
ankam. Die Gefahr einer Ansehensschädigung entfällt auch nicht dadurch, dass die R.
nach dem vorliegenden Vertrag gegenüber dem Antragsteller nicht weisungsbefugt ist;
denn die in der Regel intern bleibenden Besonderheiten der konkreten
Vertragsgestaltung sind Außenstehenden nicht bekannt und können die durch die
vertragliche Verbindung hervorgerufene Besorgnis schon von daher nicht beseitigen.
c. Soweit der Antragsteller weiterhin meint, ihm werde wegen seiner früheren Funktion
als Generalinspekteur der Bundeswehr jede Möglichkeit einer adäquaten Tätigkeit im
Ruhestand versagt, was mit dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen
strengen Maßstab für die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Tätigkeitsverbots nicht
zu vereinbaren sei, so trifft dieser Vorwurf - wie schon das Verwaltungsgericht (BA S. 12)
zutreffend begründet hat – rein tatsächlich nicht zu. Wie bereits (am Ende von 3.a.)
erwähnt, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller - mit Ausnahme der im
streitgegenständlichen Vertrag vereinbarten Beratungstätigkeit - keine andere Tätigkeit
verwehrt. Daher geht seine Behauptung fehl, ihm stehe kein nennenswertes
Betätigungsfeld mehr offen. Ob seine Rechtsansicht zutrifft, die Antragsgegnerin habe
aus Gründen der Fürsorge gegenüber ehemaligen Soldaten schon im Vorfeld von
geschlossenen oder konkret ins Auge gefassten Verträgen eine Beratungs- und
Auskunftspflicht, welche Betätigungen nach § 20a SG beanstandungsfrei seien, muss
schon deswegen nicht erörtert werden, weil der Verfasser des angefochtenen Bescheids
dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 31. Oktober 2005 zulässige
Betätigungsmöglichkeiten (direkte Verträge mit dem Verteidigungsressort und Verträge
mit ausländischen Firmen, soweit keine Auftragsnehmer der Bundeswehr) aufgezeigt
hat, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 374, 382) ergibt.
4. Auch hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Untersagung ist die angefochtene
Verfügung nicht zu beanstanden. Gemäß § 20a Abs. 3 SG endet das Verbot - so wie hier
verfügt - spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem aktiven
Wehrdienst. Nur wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen für eine kürzere Zeit
zu besorgen ist, ist die Untersagung der Tätigkeit für diese Zeit auszusprechen (st.Rspr.
des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1989, a.a.O., 205). Dafür bestand
vorliegend jedoch kein Anlass. Die Dauer der Untersagung ist nicht unverhältnismäßig.
a. Der Antragsteller argumentiert insofern, dass die Antragsgegnerin lediglich auf seine
frühere Tätigkeit als Generalinspekteur abgestellt und allein hieraus die Besorgnis der
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen abgeleitet habe. Da diese Tätigkeit am 30. Juni
2002 geendet habe, hätte die Fünf-Jahres-Frist schon am 1. Juli 2007 enden müssen.
Dem ist nicht zu folgen, und zwar auch dann nicht, wenn man sich der von der
Antragsgegnerin und in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht anschließt,
wonach eine Verkürzung der Untersagungsdauer ohnehin nur in Betracht kommen soll,
wenn der Versorgungsanspruch eines Soldaten (auf Zeit) früher ende (vgl.
Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 20a Rn. 26; auch Günther, Beschränkung
der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 [137, Fn. 141] erwähnt die
Konstellation als Beispiel). Für diese Ansicht könnte der Wortlaut von § 20a Abs. 1 SG
sprechen, wonach es für die Anzeigepflicht lediglich darauf ankommt, dass die
nachdienstliche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit einer früheren dienstlichen
Tätigkeit im Zusammenhang steht, die (irgendwann) in den letzten fünf Jahren vor dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst ausgeübt wurde. Ein lückenloser, bis zum Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem aktiven Wehrdienst andauernder Zusammenhang ist daher
nicht zu verlangen (insofern zutreffend Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 20a Rn. 10).
17
18
19
20
Demgegenüber sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen eher dafür, dass eine
Verkürzung der Untersagungsdauer auch in anderen Fällen in Betracht kommen könnte,
in denen der Gesetzeszweck bereits früher erfüllt ist (in diesem Sinne wohl auch das -
vom BVerwG mit Urteil vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326
bestätigte - Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 7. April 1995 - 3 L 735/94 -, juris Rn.
29, wonach eine Beurlaubung während der Frist des § 20a Abs. 1 SG jedoch nicht
ausreichen soll, den erforderlichen Zusammenhang zu unterbrechen; vgl. auch
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 2 L 4798/95 -, juris Rn. 8, sowie
Erlass des BMVg, a.a.O., zu A.2, wonach auch eine Änderung der Firmenkonstellation,
die den in § 20a SG geforderten Zusammenhang zur früheren dienstlichen Tätigkeit
beseitigt, Auswirkung auf die Dauer der Untersagung haben soll).
Ungeachtet der aufgezeigten unterschiedlichen Argumentationsansätze spricht im
Ergebnis jedenfalls nichts dafür, dass die dargestellte Besorgnis der Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen wegen des Wechsels des Antragstellers zur Nato vorzeitig
entfallen sein könnte. Die Übernahme des Vorsitzes des NATO-Militärausschusses durch
den Antragsteller hatte auf dessen Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin und seine ihr
gegenüber bestehenden Grundpflichten (vgl. u.a. §§ 7, 14, 17 SG) keinen Einfluss.
Ebenfalls bestanden weiterhin vertragliche Beziehungen zwischen der Bundeswehr und
der Fa. R..Zwar war der Antragsteller ab Juli 2002 nicht mehr für die Planung und
Vorbereitung von Beschaffungsvorgängen der Bundeswehr verantwortlich; aus der Natur
seines neuen Auftrags ergibt sich jedoch, dass der Vertreter Deutschlands im NATO-
Militärausschuss, der die Entscheidungsprozesse der zivilen Führung - des
Nordatlantikrats, des Verteidigungsplanungsausschusses (DPC) und der Nuklearen
Planungsgruppe (NPG) - in militärischen Angelegenheiten unterstützt, in die nationalen
Planungen Deutschlands eingebunden sein oder zumindest hiervon Kenntnis haben
musste. Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass das in dieser Zeit vom
Antragsteller auf nationaler und auf Bündnisebene erworbene Amtswissen und die damit
verbundene Gefahr später auftretender Interessenkollision vorzeitig erloschen ist.
Unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit als Vorsitzender des NATO-Militärausschusses
wäre jedoch schon allein aufgrund des vom Antragsteller für zwei Jahre bekleideten
hohen Amtes des Generalinspekteurs der Bundeswehr und der damit verbundenen
besonders starken Einflussmöglichkeiten auch auf die Beschaffung von Rüstungsgütern
eine Verkürzung der regelmäßigen Sperrfirst von fünf Jahren nicht vertretbar; das
Ansehen und die Integrität der Bundeswehr würden durch die vom Antragsteller
angestrebte Tätigkeit vor Ablauf der gesetzlichen Regelsperrfrist im besonderen Maße
gefährdet werden.
b. Die Beschwerde überzeugt schließlich nicht damit, dass das Tätigkeitsverbot
spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres des Antragstellers am 1. März 2010,
also vier Monate früher als verfügt, enden müsse; denn dies wäre auch nicht nach den
vergleichsweise herangezogenen beamtenrechtlichen Regelungen in § 69a Abs. 1 und 3
Bundesbeamtengesetz (BBG) der Fall, ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift auf
Soldaten übertragbar ist. Das Vorbringen, dass das mit der Dauer der Anzeigepflicht
korrespondierende Tätigkeitsverbot bei Beamten spätestens mit der Vollendung des 68.
Lebensjahres ende, wird auch in der vom Antragsteller zitierten Literatur (Battis, BBG, 3.
Aufl., § 69a Rn. 5; Schiemann in Schütz/Maiwald, BeamtR, Band 2, Teil C, § 75b LBG NRW
Rn. 13, 20) nicht gestützt.
Zutreffend ist die Ansicht der Beschwerde nur, wenn der Beamte mit Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze, also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, oder früher in den
Ruhestand tritt (vgl. Günther, a.a.O., 135 bei Fn. 107; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG,
August 2007, § 69a Rn. 12, 15 m.w.N.). Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Der Antragsteller wurde nach seinem 63. Geburtstag, also nach Erreichen der für
Berufssoldaten geltenden allgemeinen Altersgrenze (bis zum 1. Januar 2007 das
vollendete 61., nunmehr das 62. Lebensjahr, vgl. § 45 SG) gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SG
in den Ruhestand versetzt. In Fällen des Hinausschiebens des Ruhestands über die
allgemeine Altersgrenze verlängert sich auch die Dauer des Tätigkeitsverbots bei
Beamten (so ausdrücklich Art. 78 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtG; vgl. dazu Baßlsperger in
Weiß/ Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Ordner III, Art. 78, 9.b).
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Fristberechnung bei Soldaten wie bei Beamten
ist das individuelle Ende der aktiven Dienstzeit (vgl. § 20a Abs. 3 SG in der seit dem 24.
Dezember 2000 geltenden Fassung sowie § 69a Abs. 3 BBG i.d.F. vom 31. März 1999).
Da der Antragsteller am 30. Juni 2005 in den Ruhestand getreten ist, hat die
Antragsgegnerin die Dauer des ausgesprochenen Tätigkeitsverbots folgerichtig bis zum
30. Juni 2010 festgesetzt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist somit nicht erkennbar.
21
22
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 29. Juli 1992 -
2 B 129.92 -, DVBl 1993, 389) ist der Wert des Streitgegenstandes in Fällen der
vorliegenden Art mit dem Auffangstreitwert festzusetzen. Wegen der Vorwegnahme der
Hauptsache erscheint eine Halbierung dieses Wertes nicht angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum