Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.02.2004
OVG Berlin-Brandenburg: satzung, beitragspflicht, grundstück, abwasserentsorgung, beitragssatz, erlass, anschluss, öffentliche anlage, wirtschaftliche einheit, unechte rückwirkung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 B 44.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs
4 KAG BB
Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung;
Anschlussmöglichkeit; maßgebliches Recht bei Nichtigkeit
früherer Satzungen; Rückwirkung und Vertrauensschutz
Leitsatz
Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an
leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der
Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004
nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der
Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten
Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu
erlassen, sondern der der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen
Satzung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots,
stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen,
wenn dies nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr
mögliche gewesen wäre.Parallelverfahren zu OVG 9 B 45.06
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2006 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die
Abwasserentsorgung durch den Beklagten.
Der beklagte Zweckverband entstand dem nach den Vorschriften des
Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Feststellungsbescheid des Landrats
für den Landkreis Oder-Spree vom 27. Juni 2000 zu Folge am 7. Dezember 1991. Am 17.
Mai 1993 beschloss die Verbandsversammlung erstmals eine
Abwasserbeseitigungssatzung, nach der der Verband die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung als eine rechtlich selbständige Anlage betreibt und nach
deren Regelungen er auf Antrag die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche
Anlage und zum Einleiten von Abwasser erteilte. Zugleich wurde eine Beitrags- und
Gebührensatzung beschlossen; beide Satzungen sollten am Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft treten und wurden am 30. September 1993 in der
Regionalausgabe „Spreejournal“ der Märkischen Oderzeitung öffentlich bekannt
gemacht. Am 4. Juli 1994 wurde eine neue Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen
und im Januar 1995 öffentlich bekannt gemacht. Im Jahre 1996 ließ der Beklagte
erstmals eine Kalkulation für die Erhebung der Beiträge auf der Grundlage des
durchschnittlichen Aufwands der Jahre 1991 bis 1995 erstellen. Am 17. Dezember 1997
beschloss er eine Beitrags- und Gebührensatzung (BGS 1997), mit der nach Beiträgen
für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (20,-DM/m²) und für die
Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage (4,81 DM/m²) unterschieden wurde.
Den von der Verbandsversammlung des Beklagten am 30. Mai 2001, am 31. Januar
2002, am 16. Juli 2002 und am 25. Juni 2003 beschlossenen, im Wesentlichen
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2002, am 16. Juli 2002 und am 25. Juni 2003 beschlossenen, im Wesentlichen
inhaltsgleichen Beitragssatzungen lag eine neue Kalkulation (von Mai 2001) zugrunde,
die für den Aufwand auf eine Erfassung und anteilige Umlage der bisher entstandenen
und künftig bis zur endgültigen Herstellung noch entstehenden Aufwendungen abstellte.
Am 29. März 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten erneut eine
Beitragssatzung, die einen Herstellungsbeitragssatz von 2,33 EUR/m² festsetzte (§ 5)
und rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten sollte (§ 17 Abs. 1). Die Regelung des
Beitragsmaßstabes (§ 6) enthielt keinen Zuschlag für gewerbliche, industrielle oder
Kerngebietsnutzung. Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom
31. März 2004 veröffentlicht. Am 14. April 2004 beschloss die Verbandsversammlung
des Beklagten eine weitere, im Wesentlichen gleich lautende Beitragssatzung, die
wiederum bei der Regelung des Beitragsmaßstabes keinen Zuschlag für gewerbliche,
industrielle oder Kerngebietsnutzung vorsah, und die im Amtsblatt für den Landkreis
Oder-Spree vom 16. April 2004 veröffentlicht wurde.
Auf der Grundlage einer vom 17. März 2004 datierenden, einen höchstzulässigen
Beitragssatz von 3,71 EUR je Maßstabseinheit (ME) ermittelnden Globalkalkulation legte
die Verbandsversammlung des Beklagten in ihrer Sitzung vom 2. November 2004 den
Herstellungsbeitragssatz auf 2,33 EUR/m² fest und beschloss die der hier fraglichen
Beitragserhebung zu Grunde liegende, mit den Satzungen von März und April 2004 fast
wörtlich übereinstimmende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche
Abwasserentsorgung“ (BS 11/2004), die u.a. folgende Bestimmungen enthält:
„ § 1 Abwasserentsorgungsanlage
Der Zweckverband … betreibt nach Maßgabe seiner
Abwasserbeseitigungssatzung … Einrichtungen und Anlagen der Abwasserentsorgung
und –behandlung als eine einheitliche zentrale öffentliche Einrichtung
(Abwasserentsorgungsanlage) für das Verbandsgebiet. Die Abwasserentsorgungsanlage
bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
…
§ 3 Herstellungsbeitrag
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der
öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der
Zweckverband Herstellungsbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen.
…
§ 5 Beitragssatz
Der Herstellungsbeitrag beträgt für die erstmalige Herstellung und Anschaffung
der Abwasserentsorgungsanlage 2,33 Euro je m² der nach § 6 ermittelten
Grundstücksfläche.
§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Der Herstellungsbeitrag wird jeweils nach einem nutzungsbezogenen
Flächenmaßstab nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet.
…
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird mit einem
Nutzungsfaktor vervielfacht. Dieser beträgt:
…
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Herstellungsbeitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung
der Abwasserentsorgungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses vor dem
Grundstück, die den Anschluss des Grundstückes an die Abwasserentsorgungsanlage
ermöglicht.
(2) …
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(3) Für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
bereits ein Anschluss besteht oder eine Anschlussmöglichkeit an die
Abwasserentsorgungsanlage gegeben war, entsteht die Herstellungsbeitragspflicht mit
Inkrafttreten dieser Satzung. In diesen Fällen entsteht keine Herstellungsbeitragspflicht,
wenn für den Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage bereits eine
Anschlussgebühren- oder Herstellungsbeitragspflicht nach früherem Recht entstanden
war und wenn diese durch Zahlung oder Erlass erloschen ist. Hierfür besteht eine
Nachweispflicht des Beitragspflichtigen.
…
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten … die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die
öffentliche Abwasserentsorgung … vom 29. März 2004 … und die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung … vom 14. April 2004 …
außer Kraft.“
Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 8. November 2004
veröffentlicht.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils der Gemeinde Fürstenwalde, für das ein Bebauungsplan nicht besteht,
gelegenen Grundstücks mit einer Größe von 771 m², das bereits vor 1990 an die
zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen war.
Der Beklagte nahm die Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgänger erstmals mit Bescheid vom
19. Dezember 2001 auf Zahlung eines Verbesserungsbeitrags in Anspruch. Dieser
Bescheid wurde mit Blick auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Brandenburg vom 3. Dezember 2003 über die Unzulässigkeit der Erhebung von
Verbesserungsbeiträgen durch den Beklagten aufgehoben.
Mit Bescheid vom 25. August 2004 setzte der Beklagte unter Berufung auf die
Beitragssatzung vom 14. April 2004 für das Grundstück der Klägerin einen
Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.796,43 EUR (771 m² Grundstücksfläche, ein
Vollgeschoss x 2,33 EUR/m² Beitragssatz) fest. Den am 1. September 2004 eingelegten
Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.
September 2004, zugestellt am 25. September 2004, mit der Begründung zurück,
obwohl der Bau der Kläranlage Fürstenwalde schon mehr als vier Jahre zurückliege, sei
keine Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz
2, 2. Alt. KAG mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung entstehe. Bei
der erfolgten Festsetzung sei zu berücksichtigen, dass mit Bescheid vom 14. Dezember
2001 bereits ein Beitrag in Höhe von 470,31 EUR festgesetzt worden sei. Der Bescheid
vom 25. August 2004 lege somit nur noch den Differenzbetrag in Höhe von 1.326,12
EUR fest.
Daraufhin hat die Klägerin am 25. Oktober 2004 Klage erhoben und zur Begründung
durch Bezugnahme auf das Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in Parallelsachen
(5 L 166/05, OVG 9 S 82.05) im Wesentlichen vorgetragen, die Beitragsforderung sei
verjährt, weil der Beklagte bereits seit 1994 Herstellungsbeiträge und für
altangeschlossene Grundstücke wie das seinige seit 1997 Verbesserungsbeiträge
erhoben habe. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2, 2. Alt. KAG in der bis zum 31. Januar 2004
geltenden Fassung (a.F.), nach der der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen
Beitragspflicht für angeschlossene bzw. anschließbare Grundstücke auf den Zeitpunkt
festgelegt sei, zu dem erstmals eine Beitragssatzung in Kraft gesetzt werden sollte,
unabhängig davon, ob diese wirksam gewesen sei, wäre von einer Verjährung der
Herstellungsbeitragsforderungen spätestens 1998 und der
Verbesserungsbeitragsforderungen spätestens 2001 auszugehen gewesen. Auf diesen
abgeschlossenen Sachverhalt könne die am 1. Februar 2004 in Kraft getretene
Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2, 2. Alt. KAG (n.F.) nicht rückwirkend Anwendung finden,
da sie auf eine verfassungsrechtlich unzulässige „echte Rückwirkung“ hinausliefe.
Darüber hinaus eröffne § 7 BS 11/2004 dem Beklagten die Möglichkeit,
Herstellungsbeiträge auch von solchen „altangeschlossenen“ Grundstücken zu erheben,
die bereits bestandskräftig zu einem Verbesserungsbeitrag herangezogen worden seien,
was zu einer unzulässigen Doppelbelastung führe. § 7 Abs. 3 Satz 2 BS 11/2004 lasse
eine Herstellungsbeitragspflicht nämlich nur dann entfallen, wenn für den Anschluss eine
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eine Herstellungsbeitragspflicht nämlich nur dann entfallen, wenn für den Anschluss eine
Anschlussgebühren- oder Herstellungsbeitragspflicht nach früherem Recht entstanden
sei. Von Verbesserungsbeiträgen sei dagegen nicht die Rede, es könne also nicht davon
ausgegangen werden, dass den beitragspflichtigen Anschlussnehmern der gezahlte
Verbesserungsbeitrag angerechnet würde. Eine unzulässige Ungleichbehandlung
begründe § 7 Abs. 3 Satz 2 BS 11/2004 auch deshalb, weil die Bestimmung nur auf das
Entstehen der Anschlussgebühren- oder Herstellungsbeitragspflicht nach früherem
Recht, nicht dagegen auf deren - möglicherweise geringere - Höhe abstelle. Schließlich
verstoße die Festlegung des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot
nach § 8 Abs.4 Satz 8 KAG, weil die ihr zu Grunde liegende Kalkulation nicht
berücksichtige, dass der Beklagte bereits seit 1994 Herstellungsbeiträge in einer Höhe
erhoben habe, die den jetzigen Beitragssatz deutlich übersteige. In der Beitragssatzung
von Dezember 1997 seien ein Herstellungsbeitragssatz von 20,00 DM/m² und ein
Verbesserungsbeitragssatz von 4,81 DM/m² vorgesehen gewesen. Jedenfalls auf der
Grundlage dieser Satzung seien in größerem Umfang Herstellungsbeiträge vereinnahmt
worden, die wegen der Bestandskraft der entsprechenden Bescheide in vielen Fällen
auch nicht zurückzahlbar seien. Diese Beiträge hätten als gedeckter Aufwand in der
Globalkalkulation berücksichtigt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2004 und den
Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 19. Dezember 2001 über die
Festsetzung eines einmaligen Beitrages für die Verbesserung der Reinigungsleistung der
Kläranlage Fürstenwalde in Höhe von 470,31 zwischenzeitlich aufgehoben und der
nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Rechtsgrundlage dieses
Bescheides sei nunmehr die rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft getretene BS
11/2004. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Insoweit werde auf die
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. August 2006 stattgegeben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar stehe der Beitragsfestsetzung
keine Festsetzungsverjährung (nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2
Nr. 2 AO 1977) entgegen, weil die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der
Klägerin in Ermangelung einer früheren gültigen Satzung jedenfalls nicht vor dem
Inkrafttreten der BS 11/2004 entstanden sei. Gleichwohl sei eine Heranziehung der
Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag für sein „altangeschlossenes“ Grundstück aus
Gründen des Vertrauensschutzes endgültig ausgeschlossen. Bis zum 31. Januar 2004
habe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg
zu § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG eine weitere zeitliche Grenze für die Erhebung von
Anschlussbeiträgen gegolten, weil eine wirksame Satzung, die die Beitragspflicht
begründen sollte, sich Rückwirkung bis zu dem durch den ersten
Satzungsgebungsversuch fixierten Zeitpunkt beilegen musste, um Grundlage der
Beitragserhebung sein zu können. Hätte sie das getan, so wäre mit dem
(rückwirkenden) Inkrafttreten der Satzung die Frist zur Beitragsfestsetzung in Gang
gesetzt worden und „in einer juristischen Sekunde“ abgelaufen. Dies bedeute für alle
Grundstücke, die bereits im Zeitpunkt des „Inkrafttretens“ der ersten – unwirksamen –
Satzung anschließbar oder angeschlossen gewesen seien, dass sie nur dann rechtmäßig
hätten veranlagt werden können, wenn innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des
Jahres dieses ersten Satzungserlasses ein Beitragsbescheid ergangen sei. Danach sei
eine Heranziehung der Klägerin nach dem bis zum 31. Januar 2004 geltenden Recht
nicht mehr möglich gewesen; sie sei auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG bei gebotener
verfassungskonformer Auslegung ausgeschlossen. Es spreche schon einiges dafür, dass
der zu regelnde Sachverhalt mit dem endgültigen Ausschluss der Inanspruchnahme
nach der alten Rechtslage abgeschlossen gewesen sei und eine Wiedereröffnung der
Veranlagungsmöglichkeit durch Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG deshalb als
(generell unzulässige) echte Rückwirkung zu beurteilen sein könnte. Selbst wenn man
davon ausgehe, dass lediglich ein Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung oder
unechten Rückwirkung vorliege, stünden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der
Heranziehung der Klägerin entgegen. Diese hätte nach alter Rechtslage nicht mehr mit
der Heranziehung zu einer Beitragszahlung rechnen, sie also auch nicht bei ihren
Dispositionen berücksichtigen müssen. Sie habe auch nicht etwa die Beitragserhebung
vereitelt oder auf die Ungültigkeit der Beitragssatzung, sondern im Gegenteil auf deren
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vereitelt oder auf die Ungültigkeit der Beitragssatzung, sondern im Gegenteil auf deren
Gültigkeit vertraut. Der Beklagte habe hingegen nicht davon ausgehen können, dass ihm
nach Erlass einer ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzliche Festsetzungsfrist
bleiben würde, um Beitragsbescheide zu erlassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht
zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, gegenüber
Gesetzgebung, die - wie hier die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG - nur für
zukünftige Tatbestände gelte, werde Vertrauensschutz grundsätzlich nicht gewährt.
Jedenfalls sei ein überwiegender Vertrauensschutz der Klägerin zu verneinen, weil sie
ohnehin erst seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Brandenburg vom 8. Juni 2000 damit hätte rechnen können, nicht (mehr) von einer
Beitragserhebung betroffen zu werden. Hinzu komme, dass er (der Beklagte) durch
seine Satzungsgebung fortwährend bekundet habe, auch von den Altanschließern
Beiträge erheben zu wollen. Bei der im Rahmen des Vertrauensschutzes gebotenen
Abwägung sei neben der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht schließlich zu
berücksichtigen, dass der Beitragserhebung ein dauerhafter Vorteil gegenüberstehe, der
dem Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage geboten werde, und dass andererseits Beitragsausfälle zu
erheblichen Mehrkosten durch höhere Kreditaufnahmen nebst Zinsausfällen führten, die
wiederum deutlich höhere Benutzungsgebühren zur Folge hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, angesichts der
langjährigen Untätigkeit des Beklagten, der sich für die erstmalige Veranlagung seines
Grundstücks acht Jahre Zeit gelassen habe, sei die Beitragserhebung auch verwirkt. Da
die erstmalige Veranlagung sich lediglich auf einen Verbesserungsbeitrag bezogen habe,
habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie nicht, wie nunmehr erfolgt, zu einem -
höheren - Herstellungsbeitrag herangezogen würde. Zu beachten sei zudem, dass der
Beklagte bisher lediglich diejenigen Eigentümer altangeschlossener Grundstücke zu
einem Herstellungsbeitrag veranlagt habe, die sich gegen die früheren
Verbesserungsbeiträge gewandt hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der eingereichten Kalkulationsunterlagen
des Beklagten sowie der Gerichtsakten der Verfahren OVG 9 B 45.06 und OVG 9 S 82.05
und der zum Verfahren OVG 9 B 45.06 vorgelegten Satzungsunterlagen des Beklagten
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen
Heranziehungsbescheid zu Unrecht aufgehoben, denn der Bescheid ist rechtmäßig (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und § 8 KAG i.V.m. §§ 1 ff.
der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in
den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland“ vom 2. November 2004 (BS 11/2004,
veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 8. November 2004, S. 14
ff.), die die Beitragssatzung vom 14. April 2004, auf die sich der Beklagte im
angefochtenen Bescheid berufen hatte, rückwirkend zum 1. April 2004 ersetzt hat (§ 16
Abs. 1 und 2 BS 11/2004). Nach § 3 BS 11/2004 (i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG)
erhebt der Beklagte zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und
Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile
Herstellungsbeiträge.
Die BS 11/2004 ist wirksam. Sie ist formell ordnungsgemäß erlassen worden und
unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1
Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 BS 11/2004 in
Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden
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Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden
Tatbestand (§§ 4 und 7 BS 11/2004), den Maßstab (§ 6 BS 11/2004) und den Satz der
Abgabe (§ 5 BS 11/2004) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 11 BS 11/2004). Zweifel
an der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der
Klägerin begründet die Beitragssatzung, namentlich ihr § 7 Abs. 3 Satz 2 über den
Ausschluss der Beitragspflicht bei nach früherem Recht entstandener
Anschlussgebühren- oder Herstellungsbeitragspflicht, keine unzulässige
Doppelbelastung derjenigen Grundstückseigentümer, die einen Verbesserungsbeitrag
bezahlt haben. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. März 2006 (- 9 S 82.05 -)
ausgeführt hat, kann es - zum einen - formal zu keiner Doppelbelastung kommen, weil
der in der BS 11/2004 geregelte Herstellungsbeitrag etwas anderes ist als ein
Verbesserungsbeitrag, da er eine andere Maßnahme als die Herstellung betrifft (vgl.
bereits OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004,
356; ferner zur Abgrenzung von Herstellungs- und Verbesserungsbeitrag: OVG Bbg,
Urteile vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 und 734/03 -). Zum anderen kann es -
materiell - durch das geltende Satzungsrecht nicht zu einer erneuten Beitragspflicht für
dieselbe Aufwandsposition kommen, weil die Regelung des Verbesserungsbeitrages in
den früheren Beitragssatzungen ungültig war. Aus dem Kommunalabgabengesetz ergibt
sich keine Pflicht zur Anknüpfung an die frühere rechtswidrige Erhebung von
Verbesserungsbeiträgen durch eine Anrechnungsregelung in der neuen
Herstellungsbeitragssatzung. Vielmehr ist es dem Beklagten im Rahmen seiner
sonstigen rechtlichen Bindungen überlassen, über die Berücksichtigung der Entrichtung
von Verbesserungsbeiträgen auf Grund bestandskräftiger Bescheide nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei der Umstand, dass sich - ausgehend
von einer Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen
(„Globalkalkulation“) - der Aufwand, welchen der Beklagte der Verbesserungsmaßnahme
zurechnen wollte, tatsächlich und rechtlich als eine Teilposition des
Herstellungsaufwandes darstellt, für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens
hinsichtlich rechtswidriger bestandskräftiger Verbesserungsbeitragsbescheide und die
Erstattung bzw. Anrechnung der entrichteten Beträge bei der Heranziehung derselben
Grundstückseigentümer zu Herstellungsbeiträgen sprechen könnte, aber auch eine
entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BS 11/2004 in Betracht käme. Im
Übrigen hat der Beklagte in dem zwischen den Beteiligten des Parallelverfahrens OVG 9
B 45.06 geführten Beschwerdeverfahren, in dem die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin den Antragsteller vertreten haben, ausdrücklich erklärt, er übe sein
Rücknahmeermessen generell in der Weise aus, dass er die
Verbesserungsbeitragsbescheide aufhebe, so dass der Rechtsgrund für das
Behaltendürfen der gezahlten Beträge entfällt. Dies hat er im vorliegenden Verfahren
nach den Angaben beider Beteiligter getan; im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte
zudem darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung des zuvor festgesetzten
Verbesserungsbeitrags von 470,31 EUR nunmehr nur noch um den Differenzbetrag in
Höhe von 1.326,12 EUR gehe.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die in § 5 BS 11/2004 auf 2,33 EUR je m² der
nach § 6 ermittelten Grundstücksfläche festgesetzte Höhe des Beitragssatzes. Der
Beitragssatz wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten auf der Grundlage der
von der isp-kommunal erstellten Globalkalkulation, Stand März 2004, festgelegt, die
einen höchstzulässigen Beitragssatz von 3,71 EUR je Maßstabseinheit ermittelt hatte.
Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kalkulation bestehen nicht. Sie ist als
Globalkalkulation, d.h. nach den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum
vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage erstellt, und zwar regelgerecht in
der Weise, dass der frühere Aufwand (bis 2003) ermittelt und der zukünftige Aufwand (ab
2004) prognostiziert und - nach Abzug der Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) -
der so berechnete Gesamtaufwand auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die
Zukunft prognostizierten Beitragsflächen verteilt wurde. Die Kalkulation nennt
sachgerechte Grundlagen für die Ermittlung und Verteilung des Herstellungsaufwands
einschließlich der Prognosen (Kalkulationsbericht S. 14). Bei der Aufwandsermittlung sind
einrichtungsfremde Aufwendungen ausgeschieden (Kalkulationsbericht S. 9 f.),
Zuschüsse Dritter abgezogen (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG, Kalkulationsbericht S. 16) und die
bevorteilten Grundstücke des Beklagten in der Weise berücksichtigt worden, dass sie in
die Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksflächen einbezogen wurden; dies ist auch
in Ansehung des § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbs. KAG sachgerecht (vgl. Dietzel, in: Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 602 a.E. zur gleichlautenden Regelung des § 8 Abs. 4
Satz 4 KAG NW). Die Ermittlung der beitragsrelevanten Grundstücksflächen ist auf der
zutreffenden Prämisse erfolgt, dass alle Grundstücke zu berücksichtigen sind, denen
durch die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eine Anschlussmöglichkeit
geboten wird (Kalkulationsbericht S. 12, 17). Der von der Klägerin erhobene Einwand, die
Kalkulation berücksichtige nicht, dass in der Vergangenheit Herstellungsbeiträge in einer
den jetzigen Beitragssatz deutlich übersteigenden Höhe vereinnahmt worden seien,
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den jetzigen Beitragssatz deutlich übersteigenden Höhe vereinnahmt worden seien,
greift nicht durch. Bei der gewählten, den Gesamtaufwand verteilenden Methode der
Globalkalkulation sind im Kalkulations- und damit im Herstellungszeitraum erhobene
Beiträge „Ergebnis“ der Kalkulation bzw. an dieser zu messen, sie beruhen auf der
Verteilung des ermittelten Aufwands auf die Beitragspflichtigen und können nicht
gleichzeitig als „anderweitige Deckung“ vom umlagefähigen Aufwand abgezogen
werden. Ob ausnahmsweise etwas anderes gälte, wenn in der Vergangenheit erhobene
Beiträge sich gemessen an der vorliegenden Globalkalkulation oder dem auf ihrer
Grundlage festgelegten Beitragssatz als stark überhöht erwiesen, kann dahinstehen,
denn ein solcher Fall ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin auf frühere
Herstellungsbeitragssätze in Höhe von 20,00 DM/m² (in § 4 Abs. 6 BGS 1997) verweist,
berücksichtigt sie nicht, dass nach der fraglichen Satzung die Grundstücksfläche mit
einem anderen Geschossfaktor vervielfältigt wurde, nämlich 0,25 für das erste und 0,15
für jedes weitere Vollgeschoss (§ 4 Abs. 3 BGS 1997), während § 6 Abs. 3 BS 11/2004
einen Nutzungsfaktor von 1,0 für das erste und 0,6 für jedes weitere Vollgeschoss, also
jeweils das Vierfache vorsieht. Bei Berücksichtigung dieser unterschiedlichen
Nutzungsfaktoren entspricht der frühere Beitragssatz von 20,00 DM/m² einem
Beitragssatz von 5,00 DM oder 2,56 EUR nach dem nunmehr geregelten
Nutzungsfaktor; der Unterschied beträgt also lediglich 0,23 EUR/m². Im Übrigen sind
Mängel der Kalkulation weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die nach ihrem § 16 Abs. 1 mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene BS 11/2004
erfasst den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für das bereits zu
DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundstück der
Klägerin. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1.
Februar 2004, mithin sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses und des Inkrafttretens der BS
11/2004 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden
Fassung des Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen
Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (n.F.; GVBl. I S. 294, 296).
Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG entsteht bei Erhebung eines Anschlussbeitrags nach §
8 Abs. 4 Satz 3 KAG (leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung
oder der Abwasserbeseitigung dienen) die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die
Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem
Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die auch einen späteren Zeitpunkt
bestimmen kann. Danach ist die sachliche Beitragspflicht für das noch zu DDR-Zeiten an
die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundstück der Klägerin erst zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 11/2004 am 1. April 2004 entstanden, weil alle
vorher erlassenen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren. Dies gilt
zunächst für die Beitragssatzungen vom 17. Mai 1993 und 4. Juli 1994, denen keine
regelgerechte Kalkulation zu Grunde lag und deren Maßstabsregelungen nicht den nach
dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nach der Rechtsprechung
des Gerichts zum damaligen Recht (vgl. nunmehr § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG in der seit dem
1. Februar 2004 geltenden Fassung) erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und
industrielle Nutzung vorsahen (OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S.
18 f., S. 31). In Ermangelung dieses Artzuschlags war auch die Beitragssatzung vom 17.
Dezember 1997 unwirksam. Die den Beitragssatzungen vom 30. Mai 2001, 31. Januar
2002, 16. Juli 2002 und 25. Juni 2003 zu Grunde liegende Kalkulation von Mai 2001 ließ
bei der Verteilung des nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelten
Herstellungsaufwands die Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke
unberücksichtigt; dieser Mangel der Kalkulation führte zur Unwirksamkeit aller auf ihrer
Grund- lage erlassenen Satzungen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S.
14 ff., insbes. S. 24 ff. zur Satzung vom 25. Juni 2003). Die Maßstabsregelungen der am
29. März 2004 und 14. April 2004 beschlossenen Beitragssatzungen sahen keinen
Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung vor, der zwar nicht mehr zum
Zeitpunkt ihres Erlasses, wohl aber zum Zeitpunkt ihres jeweils in § 17 Abs. 1
rückwirkend zum 1. Januar 2001 angeordneten Inkrafttretens erforderlich war. Diese
Satzungen waren daher jedenfalls insoweit nichtig, als sie sich rückwirkend zum 1. Januar
2001 Geltung beimaßen (vgl. schon Beschluss des Senats vom 7. April 2006 - 9 M 70.05
-). Ob diese Nichtigkeit jeweils die gesamte Satzung erfasste oder sich in
entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf die Inkrafttretensregelung beschränkte,
kann dahinstehen. Im letzteren Fall wären die Satzungen – mit Ausnahme der nichtigen
Bestimmung des § 17 Abs. 1 - gemäß § 5 Abs. 5 der Gemeindeordnung am Tag nach
ihrer Bekanntmachung, die am 31. März 2004 veröffentlichte Beitragssatzung vom 29.
März 2004 also am 1. April 2004 in Kraft getreten. Auch danach wäre die sachliche
Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG zu diesem Zeitpunkt entstanden;
vorliegend würde dennoch die Beitragssatzung vom 8. November 2004 Anwendung
finden, weil sie in ihrem § 16 Abs. 2 die vorherigen Satzungen mit Wirkung zum 1. April
2004 aufhebt und deren für die Beitragserhebung maßgebliche - fast wort-, jedenfalls
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2004 aufhebt und deren für die Beitragserhebung maßgebliche - fast wort-, jedenfalls
aber inhaltsgleiche - Bestimmungen für die Beitragspflichtigen im Allgemeinen und die
Klägerin im Besonderen nicht günstiger waren als diejenigen der BS 11/2004 (zum sog.
Schlechterstellungsverbot bei der rückwirkenden Ersetzung fehlerfreier Bestimmungen
einer Abgabensatzung vgl. BVerwG, Urteil v. 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67,
129 ff.; Urteil v. 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, NVwZ 1990, 168 f.).
§ 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG ist vorliegend ungeachtet dessen anwendbar, dass das
Grundstück der Klägerin schon vor Inkrafttreten der Neufassung an die öffentliche
Abwasserentsorgung angeschlossen war. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts ist die Anwendung der Neufassung insbesondere nicht aus Gründen
des Vertrauensschutzes unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots
ausgeschlossen.
Allerdings ist für die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine
Rückwirkungsanordnung getroffen worden (vgl. Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur
Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben; zur Geltung der Neufassung mit
Wirkung nur für die Zukunft vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B
112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356, und Beschluss des Senats vom 2. September 2005 -
9 N 96.05 -). Bis zum 31. Januar 2004 galt die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a.F.
KAG, wonach die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die
der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, entstand, sobald das Grundstück
an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, „frühestens jedoch mit
dem Inkrafttreten der Satzung“, die wiederum auch einen späteren Zeitpunkt
bestimmen konnte. Diese Vorschrift war und ist nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg wie auch des erkennenden Senats
dahingehend auszulegen, dass es für die Festlegung des Zeitpunkt des Entstehens der
sachlichen Beitragspflicht nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit der ersten
erlassenen Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses
ankam (grundlegend OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132
ff.; s.a. Beschlüsse des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 - und vom 2.
September 2005 - 9 N 96.05 -). An dieser im Wesentlichen auf Erwägungen zum Sinn
und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und den systematischen Zusammenhang zur
Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG (Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit der
endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage) gestützten Rechtsprechung hält
der Senat fest. Dies gilt auch in Ansehung des Hinweises in der Gesetzesbegründung für
die Neufassung, der Gesetzgeber hätte beim Erlass des § 8 Abs. 7 Satz 2 a.F. KAG
unterstellt, dass es sich um eine rechtswirksame Satzung handeln müsse, die
Gesetzesänderung, mit der die Voraussetzung einer rechtswirksamen Satzung
ausdrücklich festgeschrieben werde, diene mithin lediglich der „Klarstellung“, um
„künftige Beitragsausfälle bei den Gemeinden und anderen Aufgabenträgern zu
vermeiden“ (LT-Drs. 3/6324, S. 31), denn diese nachträgliche Interpretation entfaltet
keine Verbindlichkeit für die Auslegung der früheren Gesetzesregelung.
Auch ohne Rückwirkungsanordnung findet § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG vorliegend
Anwendung, weil die Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 11/2004 mit
Wirkung zum 1. April 2004 wie auch des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits
galt. Grundsätzlich unerheblich ist insoweit - wie generell für die Beitragserhebung nach §
8 KAG - der Umstand, dass das Grundstück der Klägerin bereits zu DDR-Zeiten an die
zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen war, denn die Anschlussmöglichkeit bzw.
der Anschluss und der daraus resul-tierende wirtschaftliche Vorteil, an den die
Beitragserhebung anknüpft, stellen einen Dauertatbestand dar (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 5.
Dezember 2001 - 2 A 611/01 -). Für eine einschränkende Interpretation, wie sie das
Verwaltungsgericht mit Blick auf die frühere Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG aus
Gründen des Vertrauensschutzes für erforderlich hält, besteht kein Anlass. Sie ist
insbesondere nicht durch Verfassungsrecht geboten.
Zutreffend weist das Verwaltungsgericht allerdings darauf hin, dass eine Veranlagung
des Grundstücks der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 a.F.
KAG nicht mehr möglich gewesen wäre: Eine Beitragssatzung hätte nach dieser
Vorschrift nur dann die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück begründen können,
wenn sie sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des erstmaligen - vermeintlichen -
Inkrafttretens der im Mai 1993 beschlossenen Beitragssatzung des Beklagten am 1.
Oktober 1993 beigemessen hätte. Auf Grund der durch eine rückwirkend zum 1. Oktober
1993 in Kraft getretene Beitragssatzung begründeten sachlichen Beitragspflicht hätte
jedoch eine Beitragsfestsetzung für das Grundstück der Klägerin nicht mehr erfolgen
können, weil gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO 1977
mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Einen die
Festsetzungsfrist wahrenden (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) Beitragsbescheid hatte der
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Festsetzungsfrist wahrenden (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) Beitragsbescheid hatte der
Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen. Wurde nunmehr die Möglichkeit der
Heranziehung durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, die für das Entstehen
der sachlichen Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung
abstellt, (neu) eröffnet, so unterliegt dies indessen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG auf den vorliegenden Sachverhalt stellt
zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar.
Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen
abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der
Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28.
November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 306; Beschluss vom 14. Mai 1986 -
2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -,
BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl. 2007, Rn. 68 zu
Art. 20, m.w. Nachw.), bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die
Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 -
2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 80; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -,
BVerfGE 30, 392, 401). So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs.
7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit
dem Inkrafttreten der BS 11/2004 (bzw., bei Annahme einer Nichtigkeit lediglich der
Inkrafttretensregelung, der Beitragssatzung vom 29. März 2004) als erster
rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. April 2004, die ihrerseits erstmals eine
Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin begründet. Hierin liegt auch kein
„rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“)
Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche
Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.
Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen
Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG Wirkung
nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine
rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung
konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher - wie das
Verwaltungsgericht richtig erkennt - auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl.
OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356).
Die Klägerin konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Beklagten bei
unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-
)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung
an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück zu
begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine
geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet (vgl. dazu schon Beschlüsse des
Senats vom 15. November 2006 - 9 S 64.06 - und vom 14. Dezember 2006 - 9 S 54.06 -
); es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage,
nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Ist danach allenfalls ein Fall der - regelmäßig zulässigen - tatbestandlichen
Rückanknüpfung oder unechten Rückwirkung gegeben, zwingen vorliegend auch die
Besonderheiten der Fallkonstellation nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts,
eine Veranlagung altangeschlossener Grundstücke, für die bis Ende 1997 kein
Herstellungsbescheid erlassen wurde, mithin auch des Grundstücks der Klägerin, sei aus
Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen
entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den
er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.
Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR
99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen
schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides ist hier nicht
gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz entgegen der Auffassung des Beklagten nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem
Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2
a.F. KAG durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte,
Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare
Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -,
BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin
vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,
sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen
Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes
schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig
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schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig
davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich (und auch vom
Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden) ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen
die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu
einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7
Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006
- 9 S 54.06 -).
Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht
werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v.
28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf
Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen
Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach
dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung
durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die
vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner
Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2
KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten
Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -
, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil
geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese
öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Zudem ist ein
Vertrauen der Klägerin auf das Fortbestehen der früheren Rechtslage auch nach den
Besonderheiten der rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet des
Anschlussbeitragsrechts im Land Brandenburg nicht in besonderem Maße schutzwürdig.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat erstmals in seinem Urteil
vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.) entschieden, dass es für den
Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 a.F. KAG
maßgeblich auf das erste „Inkraftsetzen“ einer vermeintlich gültigen Satzung durch den
jeweiligen Verband oder die jeweilige Gemeinde, nicht dagegen auf das Inkrafttreten der
ersten rechtswirksamen Satzung ankam. Zuvor existierte im Land Brandenburg keine
obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage; zur Parallelbestimmung des nordrhein-
westfälischen Kommunalabgabengesetz, das als Vorlage für das brandenburgische KAG
gedient hat (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 134 m.
Nachw.), hatte das dortige Oberverwaltungsgericht erst mit seinem Urteil vom 18. Mai
1999 (- 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 ff.) diese Auslegung vertreten und die
frühere Rechtsprechung, nach der unwirksame Beitragssatzungen für die Frage des
Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein sollten, ausdrücklich
aufgegeben (a.a.O., S. 537). Die Klägerin hätte also erst seit Mitte des Jahres 2000
darauf vertrauen können, in Anbetracht der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a.F. KAG
durch die Rechtsprechung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen
werden zu können. Angesichts der durch diese Rechtsprechung eröffneten Perspektive,
dass Gemeinden und Zweckverbände den Herstellungsaufwand für die der Versorgung
oder der Abwasserbeseitigung dienenden leitungsgebundenen Anlagen nur unter
Inkaufnahme weit gehender Beitragsausfälle über Beiträge würden finanzieren können,
war jedoch mit einer Regelung durch den Gesetzgeber zu rechnen, um eine Klärung
zwischen früherem Verständnis der Vorschrift und ihrer Auslegung durch das
Oberverwaltungsgericht herbeizuführen. Ein gefestigtes und damit schutzwürdiges
Vertrauen in die Beständigkeit des durch die oberverwaltungsgerichtliche Auslegung des
§ 8 Abs. 7 Satz 2 a.F. KAG geprägten Rechtszustandes konnte sich in dieser Situation
jedenfalls bis zum Erlass der Neufassung im Dezember 2003 nicht entwickeln (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 72, 302, 325 f.). Dies
gilt um so mehr, als die Rechtslage in Brandenburg auch in anderer Hinsicht lange Zeit
ungeklärt war: Ob zu DDR-Zeiten an zentrale Ver- oder Entsorgungseinrichtungen
angeschlossene (sog. altangeschlossene) Grundstücke - wie das der Klägerin -
überhaupt zu Herstellungsbeiträgen nach dem KAG herangezogen werden könnten, war
lange zweifelhaft; die Frage ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg
erstmals in seinem Urteil vom 5. Dezember 2001 (- 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg 2002,
126) bejaht worden. Die vom Beklagten - vor Erlass der zitierten Entscheidungen -
gewählte Vorgehensweise, die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke statt zu
Herstellungsbeiträgen zu Verbesserungsbeiträgen heranzuziehen, hat das
Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 und 734/03 -,
LKV 2004, 555) für unzulässig erklärt. Angesichts all dieser Unsicherheiten kann von
einem das öffentliche Interesse an der Erhaltung der rechtlichen Möglichkeiten zur
Finanzierung der Herstellungskosten für die leitungsgebundenen, der Versorgung oder
der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen und Anlagen im Sinn des § 8 Abs. 4
Satz 3 KAG durch Herstellungsbeiträge überwiegenden Vertrauensschutz der
Eigentümer altangeschlossener Grundstücke nicht die Rede sein. Insbesondere kann der
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Eigentümer altangeschlossener Grundstücke nicht die Rede sein. Insbesondere kann der
Beklagte nicht von vornherein auf die - ihm offen stehende - Möglichkeit verwiesen
werden, die Anlagenfinanzierung von der bisherigen Methode der Finanzierung über
Gebühren und Beiträge auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen (dazu Urteil
des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -). Umgekehrt konnte die Klägerin angesichts
dieser Möglichkeit ohnehin nicht darauf vertrauen, dauerhaft keine Leistungen für den
Investitionsaufwand des Beklagten erbringen zu müssen. Unerheblich ist schließlich
auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten
vertraut hat.
Die Heranziehung der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.796,43 EUR
durch den angefochtenen Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Klägerin ist als
Eigentümerin des Grundstücks beitragspflichtig (§ 8 Abs. 1 BS 11/2004), das - unstreitig
- mit seiner gesamten Fläche von 771 m² dem Innenbereich zuzuordnen ist (§ 6 Abs. 2
Buchstabe b BS 11/2004). Bei Ansatz eines Vollgeschosses (§ 6 Abs. 3 und Abs. 5 BS
11/2004) ist der Beitrag rechnerisch richtig ermittelt. Da die sachliche Beitragspflicht für
das Grundstück - wie ausgeführt - erst mit Inkrafttreten der Satzung am 1. April 2004
entstanden ist, war die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m.
§§ 169, 170 Abs. 1 AO 1977 bei Erlass des Bescheides (und ist bis heute) noch nicht
abgelaufen. Die Beitragsforderung des Beklagten ist nicht verwirkt. Der späte Erlass
eines Beitragsbescheides wird durch die lange andauernde Unsicherheit über die
Zulässigkeit der Veranlagung altangeschlossener Grundstücke erklärt; hinzu kommt die
Unsicherheit über die rechtliche Existenz des Beklagten als Zweckverband, die erst
durch den Erlass des Feststellungsbescheides nach dem
Zweckverbandssicherungsgesetz vom 27. Juni 2000 beendet wurde. Spätestens seit
dem Erlass des Bescheides über einen Verbesserungsbeitrag musste der Klägerin
zudem bewusst sein, dass der Beklagte auch von ihr einen Beitrag erheben wollte. Es
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auf Dauer nur diejenigen
Beitragspflichtigen zu einem Herstellungsbeitrag heranziehen würde, die sich gegen
Verbesserungsbeitragsbescheide gewandt hatten; der Beklagte hat vielmehr im
Parallelverfahren OVG 9 B 45.06, in dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den
Kläger vertreten, ausdrücklich erklärt, dass bis zum 31. Dezember 2008 jeder
Beitragspflichtige im Verbandsgebiet einen Herstellungsbeitragsbescheid erhalten
werde. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids in der Fassung des
Widerspruchsbescheides ergeben sich schließlich auch nicht aus der missverständlichen
Formulierung in der Begründung des letzteren, es sei zu berücksichtigen, dass mit
Bescheid vom 14. (richtig wohl: 19.) Dezember 2001 bereits ein Beitrag in Höhe von
470,31 EUR festgesetzt worden sei, der Bescheid vom 25. August 2004 lege somit nur
noch den Differenzbetrag in Höhe von 1.326,12 EUR fest. Angesichts des Ausspruchs
des Widerspruchsbescheids, mit dem der Widerspruch der Klägerin in vollem Umfang
zurückgewiesen wird, stellt diese Formulierung nicht den Regelungsgehalt des
Beitragsbescheids - die Höhe des festgesetzten Beitrags - in Frage, sondern ist als
bloßer Hinweis darauf zu verstehen, dass die Klägerin durch den Bescheid gegenüber
dem früher festgesetzten Verbesserungsbeitrag nur in Höhe des Differenzbetrages
zusätzlich belastet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende
grundsätzliche Bedeutung in Hinblick auf Fragen der Rückwirkung und des
Vertrauensschutzes, weil deren bundesrechtliche Vorgaben geklärt sind und ihre
Beantwortung im Einzelfall von den Fragen des irrevisiblen Landesrechts abhängt.
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