Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2007
OVG Berlin-Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, quelle, sammlung, link, bestimmtheit, prozessbeteiligter, veranstaltung, gerät
1
2
3
4
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 RS 1.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, das Verfahren OVG 1 S 127.06 fortzuführen, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die gem. § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 VwGO zulässige Anhörungsrüge
gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2007 -OVG 1 S 127.06- hat keinen
Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), dass die in §
152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Fortführung des
Verfahrens OVG 1 S 127.06 erfüllt sind, nämlich dass das Gericht den Anspruch der
Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die
Beteiligten über den Prozessstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre
Auffassungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung
zieht. Ein Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht liegt etwa dann vor, wenn das
Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
stützt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687; 1924 [1927]).
Ursächlich und damit entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung dann, wenn
nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügenden günstigeren Entscheidung
gekommen wäre (vgl. BVerfGE 89, 381 [392 f.]; 62, 392 [396]).
Nach diesen Maßstäben ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht
dargetan. Die Darlegungen der Antragstellerin richten sich überwiegend (ab Seite 4 der
Antragsschrift) gegen die materielle Richtigkeit der in dem angegriffenen Beschluss des
Senats vom 30. Januar 2007 vertretenen Rechtsauffassung. Damit lässt sich eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon deshalb nicht begründen,
weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines
Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG NJW 1995, 2839; BVerfGE 64, 1 [12]) oder in den
Entscheidungsgründen auf alle von ihm im Verfahren aufgeworfenen Fragen einzugehen
und sich ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen auseinanderzusetzen (BVerfGE 65,
293 [295]; 86, 133 [146]). Der Senat war deshalb auch nicht an das Verständnis der
Antragstellerin über Inhalt und Ziel der Untersagungsverfügung vom 7. April 2006
gebunden, das sie im übrigen bei wörtlicher Auslegung selbst als abstrus und
rechtswidrig kennzeichnet. Vielmehr hat der Senat seiner Entscheidung vom 30. Januar
2007 ohne Gehörsverletzung die sowohl nach dem Tenor zu 2. bis 4. als auch nach
deren Begründung des Bescheides allein sachgerechte Auslegung der
Untersagungsverfügung zugrunde gelegt, wonach lediglich die weitere Veranstaltung von
Sportwetten durch das Internetterminal Tipomat, nicht aber der gesamte Betrieb der
genehmigten Spielhalle und der dort erlaubt aufgestellten Geldspielgeräte untersagt
werden sollte. Bei diesem für einen rechtskundigen und gewissenhaften Beteiligten nicht
überraschenden Verständnis des Inhalts der Untersagungsverfügung stellten sich die
von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zur hinreichenden Bestimmtheit des
Verwaltungsaktes nicht.
Soweit die Antragstellerin außerdem rügt, der Senat habe den von ihr vorgetragenen
Umstand nicht gewürdigt, dass es sich bei dem von ihr verwendeten Gerät zur
Vermittlung von Sportwetten um ein Internetterminal für jedwede Internetdienstleistung
gehandelt habe, verkennt sie den Inhalt des Beschlusses vom 30. Januar 2007. Dem
5
6
gehandelt habe, verkennt sie den Inhalt des Beschlusses vom 30. Januar 2007. Dem
Senat war die Internetfunktion des Gerätes Tipomat aus zahlreichen Parallelverfahren
durchaus bekannt; dieser auf Seiten 6 und 16 des Beschlussabdrucks gewürdigten
Besonderheit des Wettvermittlungsgerätes hat er aber nicht die von der Antragstellerin
gewünschte Bedeutung beigemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs.4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum