Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
OVG Berlin-Brandenburg: anwendungsbereich, schutzwürdiges interesse, restriktive auslegung, einwilligung, zugang, regierung, auskunft, behörde, gesetzgebungsverfahren, begriff
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 5.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 IFG
Informationszugang hinsichtlich Materialien zu einem
Gesetzgebungsvorhaben
Leitsatz
1. Die Tätigkeit des Bundesministeriums der Justiz bei der Vorbereitung und Begleitung von
Gesetzesvorhaben unterliegt dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1
Informationsfreiheitsgesetz.
2. Der Behördenbegriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erlaubt im Hinblick auf seinen
Wortlaut, den systematischen Zusammenhang, den Sinn und Zweck und die
Entstehungsgeschichte keine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und
Behördentätigkeit.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 wird geändert. Die
Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 verpflichtet, dem Kläger gebührenfrei
Akteneinsicht in die bei dem Bundesministerium der Justiz geführten Akten des
Gesetzgebungsvorhabens „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" zu gewähren, soweit es um
die Unterlagen geht, die im Zusammenhang mit der "BRAGO-Kommission“ entstanden
sind und soweit es um die nicht-öffentlichen Vorgänge geht, die das Bundesministerium
der Justiz vom Deutschen Bundestag und Deutschen Bundesrat erhalten hat.
Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, soweit es um die Zuschriften
dritter, nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Personen geht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, begehrt Zugang zu bei dem
Bundesministerium der Justiz (BMJ) geführten Akten, die das Gesetzgebungsvorhaben
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betreffen. Das BMJ beschied einen dahin gehenden
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) unter dem 15. Februar
2006 nicht in der Sache, sondern forderte zunächst einen Kostenvorschuss in Höhe von
500,00 Euro, der auf den Widerspruch des Klägers mit teilweise stattgebendem
Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 um 80,00 Euro reduziert wurde. Nachdem der
Kläger hiergegen Klage erhoben und erstmalig Einkommensnachweise vorgelegt hatte,
sah das BMJ mit Bescheid vom 22. Oktober 2006 von einer Kostenerhebung ab und
sicherte eine Prüfung in der Sache zu. Das anhängige Klageverfahren wurde nicht
beendet.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 gab das BMJ dem Antrag auf Informationszugang
zu den das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betreffenden Materialien teilweise statt.
Ausgenommen wurden Schreiben von Personen, die nicht im Rahmen der Beteiligung an
dem Gesetzgebungsverfahren nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
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dem Gesetzgebungsverfahren nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung (GGO) eingegangen waren. Hierbei stützte sich die Beklagte auf § 5
Abs. 1 IFG. Der Schutz der in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten
überwiege das Informationsinteresse des Klägers. Wegen der Vielzahl der Einwendungen
habe man davon abgesehen, die Einwilligung der Absender einzuholen. Ferner versagte
das BMJ den begehrten Informationszugang in Bezug auf nicht-öffentliche Vorgänge des
Bundestages und des Bundesrates sowie Schriftverkehr mit den Mitgliedern einer
BRAGO-Expertenkommission und deren Sitzungsprotokolle, soweit darin inhaltliche
Stellungnahmen enthalten waren. Der Kommission sei Vertraulichkeit zugesichert
worden (§ 3 Nr. 7 IFG). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMJ mit
Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 zurück.
Der Kläger hat den Bescheid vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 in das noch laufende Klageverfahren
einbezogen und u.a. geltend gemacht: Ein schutzwürdiges Interesse von Privatleuten sei
nicht erkennbar. Sie hätten von vornherein konkludent in die Veröffentlichung ihrer
Daten eingewilligt, indem sie sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens an das BMJ
gewandt hätten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie wies darauf hin, dass bei
fehlender Einwilligung von Dritten in die Veröffentlichung personenbezogener Daten ca.
250 Seiten Wort für Wort durchgesehen werden müssten und eine erneute Abwägung
erforderlich sei. Dies sei ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand. Nichtöffentliche
Vorgänge des Bundestages und des Bundesrates beträfen die Gesetzgebung und seien
gemäß § 1 Abs. 1 IFG dem Recht auf Informationszugang entzogen.
Das Verwaltungsgericht, das den Bescheid vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. April 2006 sowie den Bescheid vom 6. Dezember 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 als Gegenstand der
Klage angesehen hat und von einem Verpflichtungsantrag auf gebührenfreie Einsicht in
die vollständigen Akten des Gesetzgebungsvorhabens
„Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ausgegangen ist, hat die Klage mit Urteil vom 16.
Januar 2008 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die
Erhebung eines Gebührenvorschusses wende und soweit ihm der begehrte
Informationszugang teilweise gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.
Das Bundesministerium der Justiz habe entgegen seiner das Gericht nicht bindenden
Ansicht mit der Vorbereitung und Ausarbeitung des Entwurfs eines
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht als Behörde im Sinne vom § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
gehandelt, sondern Regierungstätigkeit ausgeübt.
Der Begriff der Verwaltungsaufgaben sei in Anlehnung an § 1 Abs. 4 VwVfG zu
bestimmen und erfordere eine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Hiervon
abzugrenzen sei die Regierungstätigkeit, die dem IFG nicht unterliege. Die Willensbildung
innerhalb der Regierung und damit auch vorbereitende Unterlagen gehörten zum
verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen
grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich
einschließe. Zu der zentralen Regierungsfunktion zähle das Gesetzesinitiativrecht
gemäß Art. 76 Abs. 1 GG. Dementsprechend stelle bereits die Vorbereitung und
Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage Regierungstätigkeit dar. Dies gelte auch im Hinblick
darauf, dass die Bundesregierung gemäß Art. 76 Abs. 1 GG als Kollegialorgan darüber
entscheide, ob eine Gesetzesvorlage in den Bundestag eingebracht werde. Im Rahmen
des Ressortprinzips nähmen die Bundesministerien Aufgaben wahr, die der Erfüllung
oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienten. Nichts anderes ergebe sich aus
der gegenteiligen Begründung des Gesetzgebers. Es handele sich um die Mitteilung
einer Rechtsansicht zum Umfang einer Regelungsgrundlage.
Mit der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen
Berufung hält der Kläger an seinem erstinstanzlichen Antrag ausdrücklich fest und
macht im Wesentlichen folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu
Unrecht teilweise als unzulässig abgewiesen, weil eine vollständige Akteneinsicht noch
nicht gewährt worden sei. Er begehre weiterhin Einsicht in die vollständigen Akten, weil
ein Einblick in Auszüge nicht ausreiche, um sich ein umfassendes Bild zu verschaffen.
Der Kläger wolle daher bei einer Stattgabe seiner Berufung erneut in die
Aktenbestandteile einsehen, die ihm bereits vorgelegt worden seien.
Bestimme man den Begriff der Verwaltung nach der Subtraktionsmethode, so treffe die
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu. Das Bundesministerium der Justiz sei
weder ein Gesetzgebungsorgan noch handele es sich um Rechtsprechung, so dass nur
die Zuordnung zur Verwaltung möglich sei. Dementsprechend habe das
Verwaltungsgericht Berlin in einer früheren Entscheidung sogar die Entscheidung des
Bundesrates über die Zustimmung zu einer Rechtsverordnung als Verwaltung und nicht
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Bundesrates über die Zustimmung zu einer Rechtsverordnung als Verwaltung und nicht
als Rechtsetzung angesehen. Vergleichbares gelte hier. Vorarbeiten zu einem
Gesetzentwurf stellten Verwaltungstätigkeit dar. Die enge Auslegung des angegriffenen
Urteils sei mit dem Ziel des IFG nicht vereinbar. Es werde ein Ausnahmetatbestand vom
Anwendungsbereich des IFG geschaffen, den der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe.
Dies verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 aufzuheben und
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesministeriums der Justiz vom 15.
Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2006 sowie vom
6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 zu
verpflichten, dem Kläger gebührenfreie Akteneinsicht in die bei dem Bundesministerium
der Justiz geführten vollständigen Akten des Gesetzgebungsvorhabens
„Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Es
bestehe kein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Klägers, bereits eingesehene
Aktenteile nochmals einzusehen. Die von dem Kläger bevorzugte Subtraktionsmethode
führe teilweise zu unzutreffenden Ergebnissen. Nach Abzug von Gesetzgebung und
Rechtsprechung bleibe nicht nur Verwaltung im materiellen Sinne übrig, sondern auch
das hiervon zu unterscheidende Regierungshandeln. Die von dem Kläger angeführte
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu der Frage, ob die Zustimmung des
Bundesrates zu einer Rechtsverordnung als Gesetzgebung einzuordnen sei, sei nicht
tragend gewesen, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls einen Ausschlussgrund
angenommen habe. Die Vorbereitung von Gesetzentwürfen der Bundesregierung stelle
Regierungstätigkeit dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen
Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgewiesen. Insoweit ist der versagende
Bescheid vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Januar 2007 rechtswidrig, weil der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf
den begehrten Informationszugang bzw. auf Neubescheidung seines Antrags hat, § 113
Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
I. 1. Soweit sich der Kläger weiterhin gegen den Bescheid des Bundesministeriums der
Justiz vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April
2006 wendet, mit dem das BMJ einen Kostenvorschuss angefordert hatte, hat die
Berufung mangels Zulässigkeit der Klage keinen Erfolg. Dem Kläger fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid vom 15. Februar 2006 hat sich durch den
Bescheid des BMJ vom 22. Oktober 2006, mit dem von der Anforderung eines
Kostenvorschusses abgesehen worden ist, erledigt. Obwohl das Verwaltungsgericht die
Klage insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen hat, hat der im
Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger dennoch ausdrücklich erklärt, dass er
an den erstinstanzlichen Anträgen festhalte.
2. Ebenso wenig kann der Kläger im vorliegenden Verfahren Einsicht in die vollständigen
Vorgänge zu dem Gesetzgebungsvorhaben „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“
verlangen, weil ihm die Beklagte bereits teilweise Einsicht gewährt hat. Der Anspruch auf
Informationszugang erlischt, wenn die zur Auskunft verpflichtete Stelle dem Berechtigten
die begehrte Information zugänglich gemacht hat (§ 7 IFG). Ist dies – wie hier - im Wege
der Einsichtnahme geschehen (§ 7 Abs. 4 IFG), so besteht keine Verpflichtung der
zuständigen Behörde, ohne erneute Antragstellung und erneute Entscheidung – auch
über eine etwaige Gebührenfreiheit - nochmals Informationszugang zu gewähren.
Nichts anderes ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufes -
aus dem Einwand des Klägers, er bedürfe bei einer Stattgabe seiner Klage einer
erneuten Einsichtnahme, um sich einen zuverlässigen Gesamtüberblick zu verschaffen.
Es ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, warum der Kläger das
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Es ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, warum der Kläger das
von ihm mit der Einsichtnahme verfolgte Ziel nicht erreichen kann, wenn ihm der
Zugang nur zu den aus dem Tenor ersichtlichen, ihm noch nicht bekannten Teilen des
Vorganges gewährt wird, die zudem in gewisser Weise abtrennbar und in sich
abgeschlossen sind. Unabhängig davon ist das Argument des Klägers auch deshalb
wenig überzeugend, weil er nach der ihm gewährten Einsichtnahme zahlreiche
Fotokopien hat anfertigen lassen. Angesichts dessen hätte es der genauen Darlegung
bedurft, warum diese ihn nicht in die Lage versetzen, sich das gewünschte Gesamtbild
zu verschaffen.
II. Die Berufung hat Erfolg, soweit es dem Kläger um einen Informationszugang zu den
bei dem Bundesministerium der Justiz geführten Akten des abgeschlossenen
Gesetzgebungsvorhabens „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" geht, die im
Zusammenhang mit der "BRAGO-Kommission“ entstanden sind, und soweit er Zugang
zu den nicht-öffentlichen Vorgängen begehrt, die das Bundesministerium der Justiz von
dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat erhalten hat. Insoweit hat
das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der versagende Bescheid ist
rechtwidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf Informationszugang hat, § 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO. Der Informationszugang ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheides
des BMJ vom 22. Oktober 2006 zu gewähren, ohne dass die Beklagte von dem Kläger
Gebühren verlangen kann.
1. Die Tätigkeit des Bundesministeriums der Justiz bei der Vorbereitung und Begleitung
von Gesetzesvorhaben unterliegt dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). Der
danach bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den
Behörden des Bundes, zu denen auch das Bundesministerium der Justiz zählt, lässt sich
hier nicht mit der Begründung verneinen, dass die streitigen Informationen durch
Regierungstätigkeit gewonnen worden und damit dem Anspruch auf Informationszugang
von vornherein entzogen seien. Eine derartige Differenzierung zwischen
Regierungshandeln und Behördentätigkeit findet in § 1 Abs. 1 IFG keine Stütze (ebenso
Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, § 1 Rn. 84, 86, 88; ders., in: VBlBW
2010, 333, 335 f.; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, S. 111 ff.;
Schmitz/ Jastrow, in: NVwZ 2005, 984, 988; Unterrichtung durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht
zur Informationsfreiheit 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 12 f., Nr. 2.1.1; Rossi,
Informationsfreiheitsgesetz, § 1 Rn. 45 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
6. November 2008 – OVG 12 B 50.07 -, juris Rn. 24; a.A. wohl in Bezug auf § 3 Abs. 2 IFG
M-V v. Mutius, in: NordÖR 2010, 45, 48).
Das Bundesministerium der Justiz handelt bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen im
Rahmen des Initiativrechts der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 1 GG als Behörde und
übt - ministerielle - Behördentätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG aus. In diesem
Zusammenhang kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Informationszugang unter
bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen im Hinblick auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, zu dem die Willensbildung der Regierung hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett oder bei der Vorbereitung von Kabinetts- und
Ressortentscheidungen gehören (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100,
139), abgelehnt werden könnte. Ein derartiger – gesetzlich nicht geregelter -
Ausnahmefall liegt nicht vor.
Von seinem eindeutigen Wortlaut her erfasst § 1 Abs.1 Satz 1 IFG alle Behörden des
Bundes als Anspruchsverpflichtete und somit zumindest die gesamte Exekutive des
Bundes, ohne dass der Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder bestimmte ihrer
Tätigkeiten ausgenommen hat. Die Regelung geht von einem Behördenbegriff aus, unter
den jede staatliche Stelle des Bundes zu subsumieren ist, die öffentliche
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und die weder der Gesetzgebung noch der
Rechtsprechung zuzurechnen ist (zum IFG NRW vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7. Oktober
2010 – 8 A 875/09 -).
Selbst wenn alles dafür spricht, dass dem Behördenbegriff in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG zugeordnet werden muss
(so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 -, juris), ist
dies hier im Ergebnis ohne Belang. Ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
auf die Exekutive und somit auf Verwaltungstätigkeit im formellen Sinne beschränkt, so
wäre die Verwaltung im materiellen Sinne jedenfalls von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG erfasst,
sodass die in beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 IFG genannten Stellen insgesamt dem
Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG entsprächen. Entscheidend ist hier, dass
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Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG entsprächen. Entscheidend ist hier, dass
jedenfalls der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eine restriktive Auslegung des
Behördenbegriffs, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht rechtfertigt.
Dies verdeutlichen neben dem Wortlaut auch der systematische Zusammenhang der
Norm, der Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dessen Entstehungsgeschichte.
Interpretiert man § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Zusammenhang mit Satz 2 dieser Vorschrift,
so wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Behörden des Bundes die sonstigen
Bundesorgane und Bundeseinrichtungen gegenüberstellt, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu zählen vor allem die Gesetzgebungsorgane
und Bundesgerichte, die mangels ihrer Zugehörigkeit zur Exekutive grundsätzlich nicht
dem IFG unterliegen und daher lediglich insoweit zur Auskunft verpflichtet sind, als sie in
funktionaler Hinsicht Behördentätigkeit ausüben, nämlich öffentliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Demgegenüber sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
genannten Bundesbehörden ausnahmslos zur Auskunft verpflichtet. Hätte der
Gesetzgeber bestimmte Tätigkeitsbereiche dieser Behörden, vor allem bei der
Vorbereitung von Gesetzen oder der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, dem
Anwendungsbereich des IFG entziehen wollen, so hätte es angesichts der Regelung in
Satz 2, die das IFG ausnahmsweise für anwendbar erklärt, nahe gelegen, in Satz 1 eine
ausdrückliche Einschränkung vorzusehen, wonach das IFG für bestimmte Bereiche
ausnahmsweise nicht anwendbar ist.
Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich einiger der im IFG geregelten
Ausschlusstatbestände von vornherein deutlich eingeschränkt wäre, wenn man mit dem
Verwaltungsgericht die „Regierungstätigkeit“ der Bundesministerien und des
Bundeskanzleramtes nicht als vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfasst ansähe.
So dürfte sich z.B. der Schutz der in § 3 Nr. 1 a) IFG genannten internationalen
Beziehungen oder der in § 3 Nr. 1 c) IFG angeführten Belange der inneren und äußeren
Sicherheit in vielen Fällen auf Regierungstätigkeit beziehen, sodass insoweit gar kein
Ausschlusstatbestand erforderlich wäre (vgl. Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes, S. 114).
Schließlich lässt sich die Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen Behörden- und
Regierungstätigkeit auch auf einen Vergleich von § 1 Abs. 1 IFG mit Vorschriften anderer
Gesetze stützen, die ebenfalls den Anspruch auf Zugang zu Informationen für
bestimmte Bereiche regeln. So sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a des
Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3704) informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen
Verwaltung mit Ausnahme oberster Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der
Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden. Anders als in § 1
Abs. 1 IFG hat der Gesetzgeber die gesetzesvorbereitende Tätigkeit und die
administrative Rechtsetzung der Bundesministerien ausdrücklich dem
Anwendungsbereich des UIG entzogen, wobei offen blieben kann, ob zur Regierung im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG nur die Bundesminister oder auch die Bundesministerien
gehören, denn entscheidend ist, dass diese Vorschrift die Regierung wegen des dortigen
Begriffs „ andere Stellen der öffentlichen Verwaltung“ ebenfalls zur öffentlichen
Verwaltung zählt. Hat der Gesetzgeber des IFG in Kenntnis dieser Regelung davon
abgesehen, eine vergleichbare Ausnahmevorschrift in das IFG aufzunehmen, so kann
daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Behördenbegriff in § 1 Abs. 1 IFG weit
auszulegen ist und die gesamte Tätigkeit der Exekutive erfasst wird.
Vergleichbares gilt in Bezug auf den – allerdings erst nach Inkrafttreten des IFG –
erlassenen § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007
(BGBl. I S. 2558). Auch danach zählen die obersten Bundes- und Landesbehörden –
anders als im IFG - ausdrücklich nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie
im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden.
Darüber hinaus ist die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung des
Behördenbegriffs nicht mit dem Sinn und Zweck des IFG vereinbar, der hierdurch in
unzulässiger Weise eingeschränkt wird (zur Bedeutung des Zwecks bei der Auslegung
des UIG vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996, BVerwGE 102, 282; Urteil vom 25.
März 1999, BVerwGE 108, 369). Durch den Anspruch auf Informationszugang, der
unabhängig von der rechtlichen Betroffenheit des Einzelnen besteht, verfolgt der
Gesetzgeber u.a. das Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und
Bürger zu verbessern, die Akzeptanz staatlichen Handelns zu stärken und die
Verwaltungskontrolle einschließlich einer effektiven Korruptionsbekämpfung zu erhöhen
(vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6; s. auch Schoch, IFG, Kommentar, Einleitung Rn. 36 ff. und
46). Wäre die Vorbereitung und Begleitung von Gesetzgebungsvorhaben durch die
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46). Wäre die Vorbereitung und Begleitung von Gesetzgebungsvorhaben durch die
Bundesministerien dem Anwendungsbereich des IFG von vornherein entzogen, könnte
die von dem Gesetzgeber angestrebte Partizipations- und Kontrollfunktion in einem für
die demokratische Meinungs- und Willensbildung bedeutsamen Sektor nicht verwirklicht
werden (ähnlich auch OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 - zum weiten
Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW).
Schließlich wird das Ergebnis der am Wortlaut des § 1 Abs. 1 IFG, an dem
systematischen Zusammenhang der Regelung sowie an dem Sinn und Zweck des IFG
orientierten Auslegung durch die Begründung zum Gesetzentwurf bestätigt. Ihm lässt
sich eindeutig entnehmen, dass die Vorbereitung von Gesetzen in den
Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit ebenfalls in den
Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fallen soll (BT-Drs. 15/4493, S. 7).
Hierzu ist während des Gesetzgebungsverfahrens keine gegenteilige Äußerung erfolgt
(vgl. z.B. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606).
Diesem Ergebnis steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass bei einer
Einbeziehung von „Regierungstätigkeit“ in den Anwendungsbereich des IFG der
Willensbildungsprozess der Regierung nicht hinreichend geschützt werde. Diesem
Argument wird in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig dadurch Genüge getan, dass
vor einem Kabinettsbeschluss über einen Referentenentwurf die Ausschlussgründe
gemäß § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 IFG vorliegen dürften (vgl. auch BT-Drs. 15/4493, S. 7).
Im Übrigen ist die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im
erstinstanzlichen Verfahren zunächst ursprünglich selbst davon ausgegangen, dass die
Ministerien des Bundes bei der Vorbereitung und Begleitung von
Gesetzgebungsvorhaben als zur Auskunft verpflichtete Behörden im Sinne von § 1 Abs.
1 IFG tätig werden.
2. Die Beklagte kann den von dem Kläger begehrten Zugang zu den Unterlagen, die im
Zusammenhang mit der "BRAGO-Kommission“ entstanden sind, nicht gemäß § 3 Nr. 7
IFG mit der Begründung verweigern, dass sie mit den Kommissionsmitgliedern
Vertraulichkeit vereinbart habe. Die Ausschlussregelung setzt voraus, dass bei
vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse des Dritten an einer
vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch
fortbesteht. Das ist hier nicht der Fall.
Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 IFG ist nicht berührt. Die Regelung bezweckt allein
den Schutz von Informanten und Hinweisgebern u.a. auf dem Gebiet der
Strafverfolgung, des Verfassungsschutzes oder des Wettbewerbsrechts (vgl. BT-Drs.
15/4493 S. 11; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, § 3 Rn. 60; Schoch,
Informationsfreiheitsgesetz, § 3 Rn. 186 ff.; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes, S. 188). Sie soll die – freiwillige - Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit der
Verwaltung fördern, weil die Behörden in hohem Maße auf Informationen aus dem
privaten Bereich angewiesen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 11). Hierzu zählen
Stellungnahmen oder Äußerungen, die während eines Gesetzgebungsverfahrens
abgegeben werden, nicht.
Unabhängig davon könnte sich die Beklagte selbst dann nicht auf § 3 Nr. 7 IFG berufen,
wenn diese Vorschrift hier anwendbar wäre. Sie hat u.a. nicht hinreichend konkret und
nachvollziehbar dargelegt, warum das Interesse der betroffenen Dritten an einer
vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch
fortbestand. Allein die Behauptung, es sei Vertraulichkeit vereinbart worden, reicht nicht
aus. Weitere Ausschlussgründe wie z.B. § 4 Satz 1 IFG oder § 6 Satz 1 IFG liegen nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht (mehr) vor bzw. sind ebenfalls nicht
hinreichend substantiiert dargelegt.
3. Die nicht-öffentlichen Vorgänge, die das Bundesministerium der Justiz von dem
Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat erhalten hat, und in die der Kläger
Einsicht nehmen möchte, unterliegen aus den angeführten Gründen ebenfalls dem
Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG. Der Einwand der Beklagten, es
handele sich hier um materielle Gesetzgebung, die nach § 1 Abs. 1 IFG von dem
Informationszugang ausgeschlossen sei, und es dürfe keinen Unterschied machen, ob
die Vorgänge nur bei dem Legislativorgan vorlägen oder auch einer Behörde zur
Kenntnis übersandt würden, greift nicht durch. Der Anspruch auf Informationszugang
hängt nicht davon ab, ob der Autor der Information zur Auskunft verpflichtet wäre.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Stelle, bei der sich die Information (auch) befindet, zur
Auskunft verpflichtet ist. Das ist hier der Fall, denn das BMJ hat die streitigen Vorgänge
als Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erhalten. Eine Beschränkung
des Behördenbegriffs durch Herausnahme bestimmter Bereiche oder Tätigkeitsfelder ist
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des Behördenbegriffs durch Herausnahme bestimmter Bereiche oder Tätigkeitsfelder ist
– wie ausgeführt – mit dem IFG im Hinblick auf Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und
Entstehungsgeschichte nicht vereinbar.
Auf Ausschlussgründe – etwa nach § 3 Nr. 3 b) IFG, § 4 Abs. 1 IFG – kommt es nicht an,
weil sich die Beklagte darauf nicht mit der gebotenen Substantiierung berufen hat.
III. Soweit es um Zuschriften dritter Personen geht, die nicht im Rahmen der Beteiligung
am Gesetzgebungsverfahren nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung eingegangen sind, hat die Berufung teilweise Erfolg. Der Kläger hat
nach dem derzeitigen Sachstand zwar keinen Anspruch auf Informationszugang. Die
Beklagte muss jedoch über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats erneut entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Eine mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Personen in die Bekanntgabe etwaiger
personenbezogener Daten, bei deren Vorliegen diese nicht zu beteiligen wären (vgl. § 8
Abs. 1 IFG) und der Informationszugang gewährt werden müsste, ist nicht ersichtlich. Sie
lässt sich insbesondere nicht – wie der Kläger meint – allein mit der Begründung
bejahen, dass bereits in der bloßen Zuschrift an das BMJ eine konkludente Einwilligung
liege. Dazu bedarf es vielmehr einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalles unter
Berücksichtigung der entsprechenden Daten.
Die Beklagte hat sich jedoch zu Unrecht auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1
IFG berufen, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden
darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse
des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte
eingewilligt hat. Der Senat unterstellt trotz mangelnder Substantiierung durch die
Beklagte, dass hier personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG
betroffen sind. Die streitigen Schreiben dürften zumindest den Namen und die Anschrift
des jeweiligen Absenders und somit personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) enthalten (vgl. zum Begriff Schoch,
Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 16 ff.).
Da es die Beklagte trotz der ihr insoweit grundsätzlich obliegenden Verpflichtung
unterlassen hat, die Einwilligung der betroffenen Dritten einzuholen, hätte sie den
Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG schon aus diesem Grund nicht
verneinen dürfen (zur Einholung einer Zustimmung öffentlicher Stellen nach § 10 Abs. 3
Nr. 2 IFG Bln vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2008, NVwZ-RR 2009,
48). Dem steht auch nicht die Behauptung entgegen, dass eine Überprüfung der
Unterlagen auf personenbezogene Daten unverhältnismäßig sei. Abgesehen davon,
dass § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG keine Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einholung einer
Einwilligung vorsieht, fehlt es auch an der nötigen Substantiierung. Allein der Hinweis auf
einen Umfang von 250 Seiten, dessen Durchsicht sowohl im Hinblick auf die Quantität
als auch im Hinblick auf die Inhalte der Schreiben ohne weiteres zu bewältigen sein
dürfte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der von der Beklagten zu erbringende
Aufwand so groß ist, dass er von vornherein unterbleiben könnte. Im Übrigen beziffert
die Beklagte nicht einmal die Anzahl der Dritten, die die von dem Antrag auf
Informationszugang betroffenen Schreiben verfasst haben.
Falls die Beklagte die erforderlichen Einwilligungen nicht erlangen kann, muss sie vor
einer auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 IFG gestützten Versagung des begehrten Anspruchs die nach
dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung vornehmen. Die Voraussetzungen des
Ausschlusstatbestandes sind erst dann gegeben, wenn das schutzwürdige
Geheimhaltungsinteresse der Einsender das Informationsinteresse des Klägers
überwiegt. Auch dies ist – wie die Beklagte letztlich selbst einräumt – in der gebotenen
Art und Weise bislang nicht geschehen. Die Beklagte sieht es als unverhältnismäßig an,
den einzelnen personenbezogenen Daten nachzugehen.
Da die nachzuholende Beteiligung Dritter bei entsprechender Einwilligung zu einem
Anspruch des Klägers auf Informationszugang führen kann, und da der Senat ohne
genauere Kenntnis der von den privaten Einsendern verfassten Schreiben und der in
ihnen enthaltenen personenbezogenen Daten nicht in der Lage ist, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1
IFG normierte Interessenabwägung vorzunehmen, ist die Beklagte insoweit zur
Neubescheidung zu verpflichten. Es ist zunächst Aufgabe der Beklagten, die ihr nach
dem IFG obliegende Prüfung vorzunehmen. Erst wenn dies geschehen ist und
Spruchreife im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO mangels Aktenvorlage nicht herbeigeführt
werden kann, darf das Verfahren nach einer Aktenanforderung durch den erkennenden
Spruchkörper und nach Abgabe einer Sperrerklärung durch die zuständige Behörde dem
Fachsenat gemäß § 189 VwGO vorgelegt werden (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 8.
September 2009, NVwZ-RR 2010, 339 ff.).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, weil die Berufung nur zum
Teil Erfolg hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 VwGO zukommt.
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