Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2008

OVG Berlin-Brandenburg: gesetzlicher vertreter, anschrift, minderjährigkeit, link, quelle, sammlung, nachrichten, offenlegung, absicht

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 S 113.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 166 VwGO, § 114 S 1 ZPO
Gewährung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder
Rechtsverfolgungsabsicht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
10. Oktober 2008 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 166 VwGO, 114
Satz 1 ZPO.
Vorliegend bestehen wegen des „Untertauchens“ der Antragstellerin bereits Zweifel am
Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als notwendiger
Sachentscheidungsvoraussetzung für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung.
Die Antragstellerin ist nach Mitteilung ihres Vormundes seit dem 13. September 2008
für diesen nicht mehr erreichbar und halte sich auch nicht mehr unter der im Rubrum
angegebenen Anschrift auf, ohne dass eine neue ladungsfähige Anschrift bekannt wäre.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin als „Zustellanschrift“
c… angibt. Bei dieser Anschrift handelt es sich nämlich nicht um ihre Wohnanschrift,
sondern nur um die Büroanschrift des Vereins A.. Eine zuverlässige Erreichbarkeit der
Antragstellerin ist damit nicht gegeben, weil es in das Belieben unbekannter
Mittelspersonen gestellt ist, eingehende Nachrichten an sie weiterzuleiten. Die
Antragstellerin erweckt den Eindruck, dass sie an der Offenlegung ihres Aufenthaltsortes
nicht interessiert ist, ja diesen - ohne beachtlichen Grund - verheimlichen will. Ihr
Rechtsschutzbedürfnis dürfte deshalb zu verneinen sein.
Im Übrigen fehlt der beabsichtigten Beschwerde unter folgenden Gesichtspunkten die
hinreichende Erfolgsaussicht:
Soweit die Antragstellerin – entsprechend ihrer Behauptung – am … 1993 geboren sein
sollte, wird sie im vorliegenden Verfahren durch das Bezirksamt Pankow von Berlin
vertreten. Der zuständige Stadtvormund hat insofern mit Schriftsatz vom 11. November
2008 erklärt, dass er als gesetzlicher Vertreter nicht beabsichtige, eine Beschwerde
einzulegen und das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Insofern fehlt es hier bereits
an der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Absicht der
Rechtsverfolgung.
Sollte die Antragstellerin tatsächlich am … 1992 geboren sein und damit im
vorliegenden Verfahren handlungsfähig, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht
der Rechtsverfolgung. Denn die Antragstellerin macht lediglich geltend, sie sei aufgrund
ihrer Minderjährigkeit sowie aufgrund ihres fortbestehenden Hilfe- und
Unterstützungsbedarfs von der länderübergreifenden Verteilung auszunehmen. Eine
solche Minderjährigkeit der Antragstellerin läge jedoch – im Sinne des Ausländerrechts –
bei dieser Sachverhaltsvariante nicht mehr vor. Es ist deshalb nicht ersichtlich, mit
welcher Begründung die Antragstellerin in diesem Fall erfolgreich ein Absehen von der
länderübergreifenden Verteilung durchsetzen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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