Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2007
OVG Berlin-Brandenburg: gesetzliche frist, ermessen, verfügung, rücknahme, rechtswidrigkeit, link, quelle, sammlung, anfang, klagefrist
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 S 72.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 48 VwVfG
Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Über die Beschwerde kann entschieden werden, obwohl der Antragsteller die
Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Die Frist von einem Monat zur
Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann als gesetzliche Frist nicht
verlängert werden (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO); sie war schon am Tag
der Anbringung des Verlängerungsantrags abgelaufen, so dass es insoweit auch eines
gesonderten Hinweises nicht bedurft hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO
maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung besteht kein Anlass, den
angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen
Verwaltungsakts im Ermessen stehe (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies war bereits vor
Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 30.
Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 und folgt nunmehr aus § 51 Abs. 5
VwVfG der die Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 VwVfG unberührt lässt (vgl.
Urteile vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 90.79- BVerwGE 60, 316<325>; 15. Dezember
1987 – 9 C 285.86 -, Juris Rn. 20). Der Antragsteller meint der Sache nach zu Unrecht,
das Ermessen des Antragsgegners, den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007
zurückzunehmen, sei auf Null reduziert, weil die Belange des Tierschutzes es geböten,
„im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Hund beim Halter zugelassen“. Der
Antragsteller hat damit lediglich Gründe aufgezeigt, die auf eine Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 zielen. Die aus materiellem Recht folgende
etwaige Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts als solche kann als notwendige
Voraussetzung für die Anwendung des § 48 VwVfG das hierin begründete Ermessen
jedoch nicht allgemein verengen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48
Rn. 96). Unabhängig davon übersieht der Antragsteller, dass ihm zum Zeitpunkt der die
Rücknahme ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 14. August 2007 die
von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe, den
Widerspruchsbescheid ggf. zu Fall zu bringen, noch zur Verfügung gestanden haben, da
die Klagefrist noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund zwingen auch der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nicht
dazu, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen (noch weitergehend VGH
München, Beschluss vom 15. September 1988 - 3 B 88.01016 -, NVwZ 1989, 378 f.,
nach dem die Rücknahme gem. § 48 VwVfG bei Verwaltungsakten, die von Anfang an
rechtswidrig sind, sogar ausgeschlossen ist, da sie durch die von der Rechtsordnung zur
Verfügung gestellten Rechtsbehelfe zu Fall zu bringen sind.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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