Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2008
OVG Berlin-Brandenburg: unverletzlichkeit der wohnung, anschluss, öffentliche sicherheit, grundstück, grundrecht, eingriff, sammler, erlass, ersatzvornahme, lebensgefahr
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 B 71.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 13 GG, § 15 Abs 1 GemO
BB, § 12 Abs 2 S 1 KomVerf BB,
§ 12 Abs 2 S 2 KomVerf BB, §
10 Abs 3 KAG BB
Kein Herstellungsvorbehalt eines Verbandes in Bezug auf
technische Einrichtungen
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2008 wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. September 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Duldungs- und Anschlussverfügung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G.. In der Straße gibt es eine
Schmutzwasserkanalisation in Gestalt einer Freispiegelkanalisation. Der Anschluss der
einzelnen Grundstücke erfolgt nach dem Satzungsrecht des Wasser- und
Abwasserzeckverbandes in der Weise, dass der Verband zunächst jeweils einen
Anschlusskanal zwischen dem unter der Straße liegenden Sammler und den einzelnen
Grundstücken anlegt. Dieser Anschlusskanal reicht aus Straßensicht bis einen Meter
hinter die Grundstücksgrenze und endet in einem ebenfalls vom Verband angelegten
Revisionsschacht. Der Anschlusskanal - einschließlich Revisionsschacht - wird im
Folgenden entsprechend der satzungsrechtlichen Begriffswahl als
"Grundstücksanschluss" bezeichnet. Die Leitung zwischen Revisionsschacht und Haus
(im Folgenden "häusliche Anschlussleitung") wird von den einzelnen
Grundstückseigentümern gelegt.
Das Grundstück der Klägerin wird nicht über die Schmutzwasserkanalisation, sondern
über eine abflusslose Sammelgrube entsorgt. Ein Grundstücksanschluss einschließlich
Revisionsschacht ist nicht vorhanden.
Gleichwohl verpflichtete der Beklagte die Klägerin mit Kanalanschlussverfügung vom 16.
Juni 2005, auf ihrem Grundstück eine häusliche Anschlussleitung zwischen dem
Revisionsschacht und dem Gebäude herzustellen und damit den Anschluss an die
zentrale Schmutzwasseranlage zu vollziehen. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 29.
Juni 2005 Widerspruch. Außerdem ließ sie es nicht zu, dass der Beklagte die
Grundstücksanschlussleitung mit dem Revisionsschacht anlegte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 fasste der Beklagte die
Kanalanschlussverfügung neu und verpflichtete die Klägerin unter Androhung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 2 500,00 EUR, die Herstellung des satzungsgemäßen
Grundstücksanschlusses für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage zu
dulden. Weiterhin gab der Beklagte der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in
Höhe von 3 500,00 EUR auf, den Anschluss des Grundstücks an die zentrale
Schmutzwasseranlage innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der
Anschlussverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides und nach der Herstellung
des Grundstücksanschlusses vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Juni 2008
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Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Juni 2008
abgewiesen und im Kern ausgeführt, dass § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. V. m. § 15 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) i. V. m. § 10 Abs. 1 und 4 der
Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes vom 6. Dezember 2000 in der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom 5. September 2001 (SBS) eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Duldungsverfügung darstelle und insbesondere einen
Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des
Grundgesetzes (GG) decke. Auch die Anschlussverfügung sei rechtmäßig. Sie beruhe
auf § 15 Abs. 1 GO und verlange nichts Unmögliches, weil die Klägerin erst nach Setzen
des Revisionsschachtes zum Anschluss verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen. Die Vereinbarkeit des mit der Durchsetzung des Anschluss-
und Benutzungszwangs verbundenen Betretungsrechts mit Art. 13 Abs. 1 GG sei bisher
noch nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung für das Land Brandenburg
gewesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 18. Juli 2008 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts am 6. August 2008 Berufung eingelegt und diese am 17.
September 2008 im Wesentlichen damit begründet, dass die Duldungsverfügung
rechtswidrig sei, weil das mit der Errichtung des Grundstücksanschlusses
notwendigerweise einhergehende Betreten ihres Grundstückes einen unzulässigen
Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
darstelle. Es fehle schon an einem formellen Gesetz im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG; §
15 Abs. 1 Satz 1 GO gewährleiste lediglich die kommunale Satzungsautonomie in Bezug
auf die Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs und reiche als
Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung nicht aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2008 abzuändern
und den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht wiederholt entschieden habe (u. a.
Beschluss des 12. Senats vom 10. Mai 2006 - OVG 12 S 31.06 -), dass § 15 Abs. 1 Satz
1 GO eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür sei, den Anschluss-
und Benutzungszwang durchzusetzen. Die angegriffene Duldungsverfügung sei eine
diesbezügliche Vollzugsmaßnahme. Soweit sie einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG
darstelle, sei dies ausdrücklich durch § 40 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land Brandenburg (VwVGBbg) gedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die von dem Beklagten eingereichten Satzungsunterlagen und
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Die
Kanalanschlussverfügung des Beklagten vom 16. Juni 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das gilt zunächst, soweit in der Kanalanschlussverfügung die Verpflichtung der Klägerin
ausgesprochen wird, die Herstellung des Grundstücksanschlusses gegen ihren Willen zu
dulden. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Die Herstellung des Grundstücksanschlusses durch den Verband oder seine
Beauftragten stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 Abs. 1 GG) dar, weil dazu das Grundstück der Klägerin betreten werden muss.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt nicht nur die Wohnung im
engeren Sinn, sondern auch den Wohnaußenbereich einschließlich der zum Wohnhaus
gehörenden Grundstücksfläche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 -,
juris; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 13 Rdnr. 19).
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juris; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 13 Rdnr. 19).
Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen vorbehaltlich der
hier nicht einschlägigen Regelungen des Art. 13 Abs. 2 bis 6 GG nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines
Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden (Art.
13 Abs. 7 GG). Um die Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr geht es
vorliegend unstreitig nicht. Darüber hinaus gibt es auch kein Gesetz, dass den Eingriff
hier rechtfertigen würde.
Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes genügt insoweit nicht. Sie
hat keine Gesetzesqualität, weil die kommunale Rechtssetzungsfähigkeit dem Bereich
der Verwaltung und nicht dem der Gesetzgebung zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283). Soweit die
Schmutzwasserbeseitigungssatzung in § 2 Abs. 3 bestimmt, dass zur öffentlichen
zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasseranlage auch der Grundstücksanschluss
gehört, in § 2 Abs. 4 Satz 1 regelt, dass der Grundstücksanschluss im Falle einer vor
dem Grundstück liegenden Freispiegelkanalisation der Anschlusskanal von dem
Schmutzwasserkanal (Sammler) bis 1 m auf das zu entwässernde Grundstück
einschließlich des Revisionsschachtes ist, in § 10 Abs. 3 vorsieht, dass der
Grundstücksanschluss (ausnahmslos) vom Verband hergestellt, erneuert oder geändert
wird und in § 10 Abs. 4 regelt, dass den Mitarbeitern bzw. Beauftragten des Verbandes
zur Herstellung des Grundstücksanschlusses, insbesondere des Revisionsschachtes
nach Anmeldung ungehindert Zutritt zum Grundstück zu gewähren ist, bedarf die
Schmutzwasserbeseitigungssatzung unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf
Unverletzlichkeit der Wohnung zu ihrer Wirksamkeit vielmehr ihrerseits einer
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. An einer solchen fehlt es hier.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 GO (nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf -) gibt insoweit nichts her.
Danach kann ein Aufgabenträger aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für
die Grundstücke seines Gebiets insbesondere den Anschluss an die Kanalisation
(Anschlusszwang) vorschreiben. Die Bestimmung mag den Aufgabenträgern bei
verständiger Auslegung die Befugnis zum Erlass aller Regelungen verleihen, die zur
Verwirklichung des Anschlusszwangs zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören
indessen nicht Regelungen, die einen ausnahmslosen Herstellungsvorbehalt des
Verbandes in Bezug auf technische Einrichtungen vorsehen, die auf den
anzuschließenden Grundstücken liegen. Es mag zur Verwirklichung des Anschlusses und
zur Verwirklichung der mit dem Anschlusszwang verfolgten Zwecke zwingend geboten
sein, dass sich auf den anzuschließenden Grundstücken bestimmte technische
Einrichtungen befinden, die einen bestimmten technischen Standard aufweisen. Nicht
zwingend geboten ist indessen insoweit ein ausnahmsloser öffentlicher
Herstellungsvorbehalt und ein damit zwangsläufig verbundenes Betretungsrecht (vgl.
zum Ganzen auch Kluge, in: Becker u. a., KAG-Kommentar, Stand Juli 2009, § 10 Rdnr.
35; Lübbe-Wolff, DVBl. 1993, 762).
Auch § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) trägt
das mit dem öffentlichen Herstellungsvorbehalt zwingend verbundene Betretensrecht
nicht. Nach dieser Gesetzesvorschrift können die Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und
Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des
§ 4 Abs. 2 KAG und des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören. Die Vorschrift ist im
Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des § 10 KAG zu sehen, der ausweislich
seiner amtlichen Überschrift den „Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse“
regelt. § 10 Abs. 3 KAG eröffnet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die
Möglichkeit, über eine Einbeziehung der Haus- und Grundstücksanschlüsse in die
öffentliche Einrichtung eine durch sie erfolgte Herstellung der Haus- und
Grundstücksanschlüsse nicht durch Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs nach
§ 10 Abs. 1 und 2 KAG abzurechnen, sondern die Herstellungskosten in die Kalkulation
des Anschlussbeitrages einfließen zu lassen. § 10 Abs. 3 KAG ist danach eine rein
abgabenrechtliche Vorschrift, die keine Aussage hinsichtlich etwaiger
Herstellungsvorbehalte und damit verbundener Betretungsrechte treffen will.
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich die Duldungsverfügung auch nicht auf
die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg
stützen. Sie ist kein Zwangsmittel, sondern selbst Vollstreckungstitel.
Soweit der Beklagte die Vereinbarkeit des satzungsrechtlichen Betretungsrechts in § 10
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Soweit der Beklagte die Vereinbarkeit des satzungsrechtlichen Betretungsrechts in § 10
Abs. 4 SBS mit Art. 13 GG unter Hinweis auf den Beschluss des 12. Senats vom 10. Mai
2006 - OVG 9 S 31.06 - zu begründen versucht, verkennt er, dass es dort auf diese
Frage nicht entscheidungserheblich ankam.
Mit den vorstehenden Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass es viele
Grundstückseigentümer geben dürfte, die keine Bedenken dagegen haben, sondern im
Gegenteil damit einverstanden sind, dass Teile der auf ihren Grundstücken liegenden
Entwässerungsanlagen zu Teilen der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen erklärt
werden und ihre Herstellung durch den jeweiligen Abwasserverband erfolgt. Dem dürfen
die Abwasserverbände auch durch entsprechende satzungsrechtliche Regelungen
Rechnung tragen, solange sie - mindestens antragsabhängige - Ausnahmeregelungen
für diejenigen Grundstückseigentümer vorsehen, die alle auf ihren Grundstücken
liegenden Einrichtungsteile als Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage selbst
fachgerecht herstellen (lassen) wollen. Stellen Grundstückseigentümer einen
entsprechenden Antrag, ohne anschließend die notwendigen Anlagen auf ihrem
Grundstück herzustellen, so kann dies sodann - nach Erlass einer entsprechenden
Anschlussverfügung - im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, ohne dass
dem Art. 13 Abs. 1 GG grundsätzlich entgegenstünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. März 2008 - OVG 9 S 1.08 -). Denn im Gegensatz zu dem
satzungsrechtlichen Betretungsrecht in § 10 Abs. 4 SBS stellen die formell-gesetzlichen
Bestimmungen über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Nr.
1, 19, 23, 25, 40 VwVGBbg eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten
der grundrechtlich geschützten „Wohnung“ auch gegen den Willen des Bewohners dar.
Nachdem die Duldungsverfügung rechtswidrig ist, erweisen sich auch die untrennbar
damit verbundene Anschlussverfügung und die Zwangsgeldandrohungen als
rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
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