Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2009

OVG Berlin-Brandenburg: gemeinde, aufschiebende wirkung, öffentliche anlage, beitragspflicht, grundstück, zweckverband, verwaltungsvermögen, rückwirkung, zugehörigkeit, erfüllung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 116.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 4 S
3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6
VwGO, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, §
8 GKG
Beitragspflicht durch Verbandsbeitritt einer Gemeinde;
gemeindliche Schmutzwasserkanalisation als Teil der
verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 414,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 29. Februar 2000 zu einem
Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 26 712,27 DM (13 657,77 EUR) heran. Dagegen
hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, über die noch nicht
entschieden ist.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung der Klage angeordnet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 28. Oktober
2009 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 10. November 2009 Beschwerde
erhoben und diese am 27. November 2009 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat für die bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - selbständig tragend - darauf
abgestellt, dass eine wirksame Beitragssatzung des von dem Antragsgegner
vertretenen Zweckverbandes, die sich Geltung auf den Zeitpunkt des Entstehens der
sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers beimessen würde, nicht
ersichtlich sei.
Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, bei denen die Prüfung im
Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ansetzt, geben keinen Anlass zu
einer anderen Bewertung. Die Antragsgegner macht geltend, der Bescheid finde eine
tragfähige Rechtsgrundlage in der Beitragssatzung vom 5. September 2001 (BS
09/2001), die wirksam sei und wegen ihrer Rückwirkung auf den 1. April 1996 auch die
Anforderung erfülle, die das vor dem 1. Februar 2004 geltende Kommunalabgabenrecht
in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich von Anschlussbeitragssatzungen gestellt
habe. Die Satzung habe sich, wie wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. erforderlich,
Rückwirkung auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht beigemessen. Ungeachtet
dessen, dass das in Rede stehende Grundstück bereits im Jahr 1992 tatsächlich an die
Abwasserentsorgungsanlage der damaligen Gemeinde B. - i.F. Gemeinde -
angeschlossen worden sei, dass die Gemeinde kurz darauf dem Zweckverband
beigetreten sei und dass dieser im Jahr 1994 eine erste
Abwasseranschlussbeitragssatzung erlassen habe, sei die sachliche Beitragspflicht für
das Grundstück nämlich erst im Jahr 1999 – und damit nach dem Inkrafttretensdatum
der BS 09/2001 – entstanden, weil die Abwasserentsorgungsanlage auf dem Gebiet der
Gemeinde erst im Jahr 1999 in das Verwaltungsvermögen des Zweckverbandes
übertragen worden sei und weil erst damit die rechtlich gesicherte Möglichkeit bestanden
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übertragen worden sei und weil erst damit die rechtlich gesicherte Möglichkeit bestanden
habe, für die Entwässerung des Grundstücks die Abwasserentsorgungseinrichtung des
Verbandes in Anspruch zu nehmen.
Diese Argumentation greift nicht. Zwar ist zutreffend, dass die sachliche Beitragspflicht
erst mit der auch rechtlich gesicherten Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche
Anlage entstehen kann. Ein entsprechender Benutzungsanspruch in Bezug auf die
Abwasserentsorgungsanlage des Verbandes bestand hinsichtlich des hier in Rede
stehenden Grundstücks indessen bereits mit dem Verbandsbeitritt der Gemeinde im
Oktober 1992. Mit dem Beitritt hat der Verband nicht nur die Aufgabe der
Abwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde übernommen. Vielmehr ist zu diesem
Zeitpunkt auch die im Gemeindegebiet befindliche Schmutzwasserkanalisation Teil der
verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung geworden und damit von dem
Benutzungsanspruch umfasst gewesen, der nach § 8 GKG in Verbindung mit § 14 GO
(nunmehr § 12 Abs. 1 BbgKVerf) gegen den Verband bestanden hat. Für die Frage, ob
eine technische Einrichtung Teil der verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung ist,
kommt es nicht auf ihre Zuordnung zum Verwaltungsvermögen des Verbandes an. Teil
der verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung können vielmehr auch technische
Einrichtungen sein, die dem Verband nicht gehören. Ausreichend ist insoweit bereits,
dass der Verband die technische Einrichtung im Einverständnis mit deren Eigentümer
zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe betreibt. Das ist hier ausweislich des
Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde vom 22. September 2006 [richtig wohl
2009] für die Zeit von 1992 bis 1999 der Fall gewesen. Die Frage, ab wann der
Zweckverband den Wert der Abwasserentsorgungsanlage auf dem Gebiet der Gemeinde
in seine Beitragskalkulation einstellen durfte, kann hier offen bleiben; diese Frage betrifft
allein die Abrechnungsfähigkeit; sie berührt nicht die Zugehörigkeit der Anlage zur
Abwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes und den daraus folgenden
Benutzungsanspruch der Grundstückseigentümer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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