Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.11.2009
OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, zweckverband, benutzungsgebühr, entstehung, gegenleistung, grundstück, sammlung, link, quelle, abrede
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 119.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs
2 KAG BB, § 6 Abs 4 KAG BB
Kommunalabgabenrecht: Schmutzwasserbeseitigungsgebühren;
keine tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner zog die Antragsteller durch Bescheid vom 12. Februar 2009 zu
Fäkaliengebühren (Beseitigungs- und Grundgebühren) für das Jahr 2008 in Höhe von 1
228,68 EUR heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 hob der Antragsgegner
den Bescheid auf, soweit die darin festgesetzten Gebühren einen Betrag von 818,28 EUR
überschritten; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Mit ihrer Klage begehren die
Antragsteller eine Reduzierung der festgesetzten Gebühren auf einen Betrag von 442,08
EUR.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit die
festgesetzten Gebühren einen Betrag von 464,88 EUR übersteigen; im Übrigen hat es
den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 10. November 2009
zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 19. November 2009 Beschwerde gegen
die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingelegt und diese am 10.
Dezember 2009 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides
insoweit angenommen, als darin Beseitigungsgebühren für die Entsorgung des auf dem
Grundstück der Antragsteller angefallenen Schmutzwassers im Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 21. Juni 2008 enthalten seien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass der Antragsgegner die für diesen Zeitraum - auf der Grundlage der
Schätzungen im Widerspruchsbescheid - zu veranschlagende Schmutzwassermenge
von 66,2 qm tatsächlich nicht entsorgt habe. Vielmehr hätten die Antragsteller
unbestritten dargetan, dass das in dem betreffenden Zeitraum angefallene
Schmutzwasser ausschließlich von einem Drittunternehmen, das nicht im Auftrag des
Antragsgegners gehandelt habe, entsorgt worden sei. Damit fehle es an einer
tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung mit der Folge, dass insoweit
Beseitigungsgebühren nicht entstanden seien.
Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, bei denen die Prüfung im
Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ansetzt, geben keinen Anlass zu
einer anderen Bewertung.
Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass für die ganzjährige Erhebung von
Beseitigungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab eine einmalig (oder wie hier über
sieben von zwölf Monaten der Erhebungsperiode hinweg) erfolgte Inanspruchnahme der
dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage durch die Antragsteller ausreichend sei,
greift nicht.
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Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist stets die
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Dies folgt bereits aus dem Charakter
der Benutzungsgebühr, die nach § 4 Abs. 2 KAG eine geldliche Gegenleistung für die
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung ist. Nur die tatsächliche
Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtung erfüllt den abstrakten
Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche
Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Damit
geht einher, dass die Höhe der Gebühr nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu
bemessen ist. Eine Lockerung insoweit sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG lediglich für die hier
nicht zu beurteilende Grundgebühr vor, die unabhängig vom Umfang der
Inanspruchnahme entsteht.
Die hier in Rede stehenden Beseitigungsgebühren, die als so genannte Arbeits- oder
Verbrauchsgebühren nach der Leistungsabnahme zu bemessen sind (§ 6 Abs. 4 Sätze 1
und 2 KAG), können dagegen nur in dem Umfang entstehen, in dem die Leistung der
öffentlichen Einrichtung auch in Anspruch genommen worden ist. Die Beschwerde stellt
selbst nicht in Abrede, dass das in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 21. Juni 2008 auf dem
Grundstück der Antragsteller angefallene Schmutzwasser nicht von dem Zweckverband
entsorgt worden ist. Insoweit hat der Zweckverband gegenüber den Antragstellern keine
Entsorgungsleistungen erbracht, die zur Entstehung von Beseitigungsgebühren führen
könnten. Den gegenteiligen Standpunkt kann die Beschwerde nicht allgemein auf den
Frischwassermaßstab stützen. Es ist anerkannt, dass auch bei Anwendung des
Frischwassermaßstabes die der öffentlichen Schmutzwasseranlage unstreitig nicht
zugeleiteten Schmutzwassermengen abzusetzen sind (vgl. Schulte/Wiesemann in:
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2010, § 6 Rdnr. 382 ff., m.w.N.). Im Übrigen ist diese
Sichtweise der Beschwerde mit dem Wesen der Benutzungsgebühr unvereinbar, da sie
zur Folge hätte, dass die Höhe der Beseitigungsgebühren nicht nach dem Umfang der
tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern auf rein fiktiver Grundlage zu bestimmen wäre.
Nichts anderes folgt aus der von der Beschwerde angeführten Judikatur des Senats (vgl.
nur Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -), die für die Erhebung von
Grundgebühren gilt und für die hier im Streit stehenden Beseitigungsgebühren nicht
anwendbar ist.
Darüber hinaus vermag auch der Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen,
dass innerhalb der Erhebungsperiode jedenfalls keine Differenzierung nach konkreten
Benutzungszeiten erfolgen könne, da das weder vom gesetzlichen
Inanspruchnahmegebot gefordert noch verwaltungstechnisch umzusetzen sei.
Entstehung und Umfang der Beseitigungsgebühren erfordern keine Differenzierung nach
Benutzungszeiten, sondern richten sich ausschließlich nach der mengenbezogenen
Entsorgungsleistung des Zweckverbandes, die gegebenenfalls sachgerecht im Wege der
Schätzung zu ermitteln ist. Dass Letzteres verwaltungstechnisch umsetzbar ist, zeigt
sowohl die von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid als auch die vom
Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Schätzung.
Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerde, dass es bei einer unterlassenen
Inanspruchnahme trotz ganzjährigen Benutzungszwangs zu Gebührenausfällen beim
Antragsgegner komme, keine Gebührenerhebung kraft Fiktion. Befolgt der
Grundstückseigentümer den Benutzungszwang nicht, muss der Zweckverband den
Zwang gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, um eine
gebührenauslösende tatsächliche Benutzung der Einrichtung herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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