Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2008

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, schutz der familie, wohl des kindes, unionsbürger, aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, ausländer, familienangehöriger

1
2
3
4
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 75.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, Art 18 Abs 1 EGVtr,
Art 7 Abs 1b EGRL 38/2004, Art
7 Abs 2 EGRL 38/2004, § 80
Abs 5 VwGO
Rechtsschutz gegen Abschiebeandrohung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit
dem das Verwaltungsgericht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2008 abgelehnt
hat, ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung
das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu
beanstanden.
1. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit schon nicht zulässig sei, als der Antragsteller
mit ihm ein vorläufiges Bleiberecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erreichen möchte, da seine
bisherige Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bereits im Jahr 2007 erloschen war
und der im Juni 2008 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die
Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG nicht habe auslösen können, ist der
Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.
2. Auch das Vorbringen, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aus seiner
familiären Zugehörigkeit zu einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, nämlich der
am 8. April 2008 geborenen Andrea L. ergebe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen die Abschiebungsandrohung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller
mangels Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig ist und jedenfalls bisher auch nicht
glaubhaft gemacht hat, als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgers selbst gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt zu sein. Die in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2008 konkludent getroffene Feststellung
gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU über das Nichtbestehen des gemeinschaftsrechtlichen
Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU wird durch das Beschwerdevorbringen
nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Eine abschließende Klärung dieser Frage muss
daher dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Zwar dürfte der Antragsteller nach Lage der Akten als Familienangehöriger von Andrea
L. anzusehen sein. Ob er tatsächlich der leibliche Vater ist, was der Antragsgegner mit
dem Hinweis auf die fehlende Eintragung in der Geburtsurkunde bezweifelt, kann offen
bleiben; denn er hat die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter am 14. Mai 2008
durch Beurkundung vor einem Notar anerkannt (vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1, 1597
Abs. 1 BGB). Damit steht die Vaterschaft für die Dauer der Wirksamkeit dieser Erklärung
rechtlich fest. Dafür, dass einer der im Gesetz abschließend normierten
Unwirksamkeitsgründe vorliegt (vgl. § 1598 Abs. 1 BGB), ist nichts ersichtlich. Von der
befristeten Anfechtungsmöglichkeit durch die nach Landesrecht zu bestimmende
zuständige Behörde (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4, 1600 b Abs. 1a BGB), die mit
dem Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März
2008 (BGBl. I S. 313) geschaffen worden ist, um gegen missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennungen zum Zweck der Erlangung z.B. von Aufenthaltstiteln
einschreiten zu können (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9), ist – soweit ersichtlich – bisher nicht
5
6
einschreiten zu können (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9), ist – soweit ersichtlich – bisher nicht
Gebrauch gemacht worden. Solange nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig
festgestellt wird, dass der Anerkennende nicht Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB),
ist auch für ausländerrechtliche Ansprüche von der Vaterschaft auszugehen (vgl. auch
OVG Hamburg, Beschluss vom 24.Oktober 2008 – 5 Bs 196/08 - veröffentlicht in Juris).
Der Antragsteller hat jedoch bislang nicht ausreichend dargetan, auch
Familienangehöriger im Sinne des § 1 FreizügG/EU zu sein. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
FreizügG/EU fallen hierunter u.a. die Verwandten in aufsteigender Linie der in § 2 Abs. 2
Nr. 5 FreizügG/EU genannten Personen, denen diese Personen oder ihre Ehegatten
Unterhalt gewähren. Ob die am 8. April 2008 geborene rumänische Staatsangehörige
Andrea L., von der der Antragsteller sein Freizügigkeitsrecht ableiten möchte, gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, erscheint fraglich, denn
dies würde voraussetzen, dass das Kind über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Jedenfalls die
zuletzt genannte Voraussetzung ist bislang nicht ausreichend dargetan. Der Umstand,
dass Andrea L. einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter Monica L. hat, die
ausweislich der vom Antragsgegner gemäß § 5 FreizügG/EU ausgestellten
Freizügigkeitsbescheinigung vom 13. Juni 2008 ihrerseits nach Maßgabe des
Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland berechtigt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Unterhalt auch
tatsächlich auf Dauer sichergestellt ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller bislang
nicht glaubhaft gemacht, dass er selbst über ausreichende Existenzmittel verfügt, wie es
das Recht auf Einreise und Aufenthalt als Familienangehöriger eines nicht erwerbstätigen
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 1 FreizügG/EU voraussetzt. Eine Verdienstbescheinigung hat der
Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt.
Soweit er in der Beschwerdebegründung vorträgt, bis zu seiner Vorsprache bei der
Ausländerbehörde am 26. Juni 2008 als Kellner in einem Chinarestaurant in Ludwigsfelde
mit einem monatlichen Netto-Einkommen von rund 1000 Euro gearbeitet zu haben, hat
er auch hierfür keine Nachweise vorgelegt, sondern lediglich auf seine eigenen Angaben
in dem am 26.Juni 2008 ausgefüllten Antragsformular verwiesen. Der in der
Beschwerdebegründung geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller infolge der
Einbehaltung seines Reisepasses seit dem 8. Juli 2008 nicht mehr in der Lage gewesen
sei, der Erwerbstätigkeit nachzugehen, erklärt nicht das Fehlen jeglicher Nachweise für
die vor diesem Zeitpunkt angeblich erzielten Einkünfte. Dass der namentlich nicht
genannte Arbeitgeber etwa beabsichtigt, den Antragsteller bei Vorliegen der
aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen weiterzubeschäftigen, wird nicht einmal
behauptet, geschweige denn belegt. Soweit der Antragsteller in der
Beschwerdebegründung vorträgt, derzeit von Einkünften aus vergangenen Jahren und
Ersparnissen in Höhe von derzeit 11.000 Euro zu leben, bestehen hieran trotz der
vorgelegten „Finanzübersicht“ der Deutschen Bank, die ein entsprechendes Guthaben
ausweist, erhebliche Zweifel, denn diese Darstellung steht in auffälligem Widerspruch zu
seinem Vortrag im Schriftsatz vom 6. November 2008, wonach ihm seine minderjährige
Tochter Andrea L. Unterhalt in Höhe von 150 Euro monatlich aus ihrem staatlichen
Kindergeldanspruch gewähre. Zudem dürften Ersparnisse in der genannten Höhe nicht
als „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU
anzusehen sein, da sie den Lebensunterhalt nicht dauerhaft, sondern allenfalls für einige
Monate ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen können.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er ein Aufenthaltsrecht auch nicht
unmittelbar aus den von ihm schlagwortartig erwähnten Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes ableiten (Urteile vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-
459/99 [„MRAX“], NVwZ-Beil. 2002, 121, vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-
200/02 [„Zhu und Chen“], DVBl. 2005, 100, vom 9. Januar 2007 in der Rechtssache C-
1/05 [„Jia“], NVwZ 2007, 432, und vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127-08
[„Metock“], NVwZ 2008, 1097). Keiner dieser Entscheidungen lassen sich Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass die hier maßgeblichen Vorschriften des
Freizügigkeitsgesetzes/EU mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnten.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag besteht das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen vorbehaltlich der im Vertrag und in seinen
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Nach Art.
7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchstabe b) der hier einschlägigen sog. Unionsbürgerrichtlinie
(Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG,
72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/35/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und
93/96/EWG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 S. 77, ber. ABl. Nr. L 229 S. 35) gilt das
7
8
93/96/EWG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 S. 77, ber. ABl. Nr. L 229 S. 35) gilt das
Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaaten auch für
Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und
die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen,
sofern der Unionsbürger u.a. für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende
Existenzmittel verfügt, so dass sie während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen
des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen. Diese Regelung der
Richtlinie wird durch § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 4 Satz 1
FreizügG/EU umgesetzt.
3. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. November 2008 - im Anschluss an
den Erörterungstermin - hilfsweise die Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a AufenthG
bis zum Abschluss des Rechtsstreits im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO beantragt hat, ist dies bereits unzulässig. Für eine Antragsänderung ist im
Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kein Raum, da die Beschwerde nur zulässig ist,
soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. Meyer-
Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 15. Ergänzungslieferung
2007, § 146 Rn. 13c). Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine – nicht zu
einer Antragsänderung führende - Umdeutung des erstinstanzlich gestellten Antrags
nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erteilung einer Duldung bis
zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen sei, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise
auseinander. Die im Erörterungstermin angesprochene Frage, ob an der vom
Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin, wonach eine Umdeutung
anwaltlicher Antragsschriften unzulässig sei, in (ausländerrechtlichen) Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf daher keiner
Entscheidung.
Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch
auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 wegen familiärer Bindungen zu
seiner minderjährigen Tochter glaubhaft gemacht. Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die
Abschiebung auszusetzen, solange sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Unmöglichkeit liegt unter anderem dann vor,
wenn die Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§§
60, 60 a AufenthG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis aufgrund vorrangigen
Rechts, namentlich der Grundrechte gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis
in diesem Sinne liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht
zuzumuten ist, seine unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG
fallenden familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen oder zu beenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs.
1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher
der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der
Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des
den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem
Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein
Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden
und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären
Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei
ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite
die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die
sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem
Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil
das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner
Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die
Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange
regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung
der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem
Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht
werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter
Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des
Kindes haben kann. Bei der Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen
Vorschriften ist auch angemessen zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur
Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die
Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen
9
10
11
Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen
Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden sind. Seither ist
maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen,
ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das
Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes
im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006,
NVwZ 2006, 682 f.).
Zwar hält es der Senat entgegen der im Erörterungstermin geäußerten Ansicht der
Vertreterin des Antragsgegners grundsätzlich für denkbar, dass die Lebensgemeinschaft
zwischen einem Ausländer und seinem Kind nach diesen Maßstäben auch in solchen
Fällen nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, wenn das Kind nicht – wie
in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - deutscher
Staatsangehörigkeit ist. Denn die vorliegende Konstellation ist insofern im Ansatz
vergleichbar, als die Kindesmutter – wie oben bereits ausgeführt - ausweislich der
Bescheinigung des Antragsgegners vom 13. Juni 2008 ein Aufenthaltsrecht als
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin hat und ihr deshalb nicht ohne weiteres
zugemutet werden kann, ihr gewohntes Lebensumfeld zu verlassen, um außerhalb des
Bundesgebietes die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen
dem Antragsteller und dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen. Wegen der
Beziehungen zu seiner Mutter dürfte auch dem Kind das Verlassen der Bundesrepublik
Deutschland nicht zumutbar sein.
Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seiner
knapp achtmonatigen Tochter Andrea L. tatsächlich eine unter dem Schutz des Art. 6
GG stehende Lebensgemeinschaft besteht. Die Behauptung in dem Schriftsatz des
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. November 2008, das Gericht
sehe „offenbar die Klage und den einstweiligen Rechtsschutzantrag auch im Hinblick von
Artikel 6 Grundgesetz als begründet an“, verkehrt das Ergebnis des Erörterungstermins
in sein Gegenteil. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wurde im
Erörterungstermin vielmehr unmissverständlich darauf hingewiesen, dass nach Lage der
Akten nicht davon auszugehen sei, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter
tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das
Kind zu seinem Wohl angewiesen ist oder der Antragsteller Betreuungsleistungen
erbringt, die eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben
können. Die notarielle Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung vom 14. Mai
2008 begründet zwar die rechtliche Pflicht des Antragstellers zur Ausübung der
Personensorge für Andrea L., ersetzt jedoch nicht die Darlegung, welche konkreten
Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht werden. Die auch von der Kindesmutter
unterzeichnete Erklärung vom 28. Juni 2008, der zufolge der Antragsteller mit ihr und der
gemeinsamen Tochter seit der Geburt der Tochter am 1. April 2008 „fast immer
zusammen“ sei und sein Sorgerecht ausübe, lässt ebenfalls völlig offen, welche
konkreten Betreuungsleistungen der Antragsteller für seine Tochter erbringt. Dass sich
die Personensorge des Vaters eines sieben Monate alten Kindes „naturgemäß darauf
beschränken muss, aufzupassen, Kindernahrung einzukaufen und hin und wieder mit
dem Kind zu spielen“, wie der Verfahrensbevollmächtigte im Schriftsatz vom 13.
November 2008 vorträgt, zeigt einen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag zum Wohl des
Kindes nicht hinreichend auf. Im Übrigen enthält die Erklärung vom 28. Juni 2008 nicht
einmal hierzu konkrete Angaben. Nur ergänzend sei erwähnt, dass es angesichts der
fehlenden deutschen Sprachkenntnisse (vgl. hierzu die Feststellung des die
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung beurkundenden Notars) zweifelhaft
erscheint, ob Monica L. den Inhalt der von ihr mitunterzeichneten Erklärung überhaupt
erfassen konnte. Dass die Kindesmutter und das Kind seit dem 1. August 2008 in der
Wohnung des Antragstellers gemeldet sind und die Wohnung eine ausreichende Größe
aufweist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass zwischen dem Antragsteller und
seiner Tochter tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht. Letztlich muss sich
der Antragsteller als Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 Satz 1
AufenthG) auch entgegenhalten lassen, dass er im Erörterungstermin - trotz der zuvor
im Hinblick auf seine im Schriftsatz vom 6. November 2008 geäußerten Befürchtungen
mit Schriftsatz vom 11. November 2008 abgegebenen Erklärung der Ausländerbehörde,
dass bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde keiner Abschiebung
erfolgt - ohne nachvollziehbaren Grund nicht erschienen ist und dem Gericht damit die
Möglichkeit genommen hat, ihn zu der Frage, welche Betreuungsleistungen er für das
Kind erbringt, anzuhören. Im Ergebnis vermag der Senat in dem Vortrag des
Antragstellers daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ihm
wegen familiärer Bindungen zu seiner minderjährigen Tochter die Ausreise zur
Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumsverfahrens nicht zuzumuten ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
11
12
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum