Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.09.2008
OVG Berlin-Brandenburg: bebauungsplan, stand der technik, gemeinde, windenergieanlage, gebot der erforderlichkeit, landwirtschaft, amtsblatt, raumordnung, grundstück, hindernis
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 A 32.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 14 Abs 1 GG, § 47 Abs 2 S 1
VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1
Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes bei
artenschutzrechtlichen Hindernissen; Reduzierung von Flächen
für Windenergienutzung im Bebauungsplan gegenüber dem
Raumordnungsplan; rechtliche Bindung der planenden
Gemeinde bei Ausgleichsmaßnahmen; Berücksichtigung bereits
gestellter Genehmigungsanträge bei der Planung
Leitsatz
Bebauungsplan Nr. 3 "Windfarm Hohenseefeld" der Gemeinde Niederer Fläming
Tenor
Der am 8. September 2008 beschlossene Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm
Hohenseefeld“ der Gemeinde Niederer Fläming, bekannt gemacht im Amtsblatt für die
Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 sowie im Amtsblatt für die
Gemeinde Niederer Fläming vom 20. Dezember 2008, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm
Hohenseefeld“ der Gemeinde Niederer Fläming vom 8. September 2008.
Das ca. 300 ha große Plangebiet wird im Osten von der Gemarkungsgrenze zu
Illmersdorf, im Süden von der Bundesstraße B 102, im Westen von der
Gemarkungsgrenze zu Waltersdorf und im Norden vom Waldrand begrenzt. Die Ortslage
von Hohenseefeld befindet sich in einem Abstand von ca. 800 m südwestlich des
Plangebietes. Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet
sich innerhalb einer Fläche, die im Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung bestimmt wird
(Nr. 12 Niederer Fläming - Ost). Der am 2. September 2004 beschlossene und am 2.
März 2005 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemachte sachliche Teilplan ist durch
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 25. Oktober 2007
(OVG 10 A 2 - 5.06) wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln sowie - nach
erneuter Ausfertigung und Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg vom 30.
April 2008 - erneut mit Urteilen vom 14. September 2010 (OVG 2 A 1 - 5.10) - nunmehr
wegen Abwägungsfehlern - für unwirksam erklärt worden. Vor der Aufstellung des
Bebauungsplans wurden bereits acht Windenergieanlagen im Plangebiet sowie zwei
weitere Windenergieanlagen südlich der B 102 errichtet. Zwei weitere Standorte für
Windenergieanlagen wurden am östlichen Rand des Plangebietes, vier weitere östlich
davon in der Gemarkung Illmersdorf genehmigt. Für das nordwestlich angrenzende
Gebiet in der Gemarkung Waltersdorf hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2
„Windpark Waltersdorf“ aufgestellt, in dessen Geltungsbereich zwischenzeitlich sieben
Windenergieanlagen errichtet wurden.
Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke im Plangebiet insgesamt 15 sonstige
Sondergebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO) mit der
Zweckbestimmung Windenergienutzung fest, in denen nach der textlichen Festsetzung
A.1 ausschließlich Windenergieanlagen sowie die dazugehörige Infrastruktur zulässig
sind. Ferner werden Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB (Nr.
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sind. Ferner werden Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB (Nr.
2) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in der textlichen Festsetzung B. in
der Weise bestimmt, dass je Sondergebiet für die Windenergienutzung nur eine
Windenergieanlage zulässig ist und die maximale Turmhöhe (Nabenhöhe) 105 m sowie
die maximale Anlagenhöhe 150 m über Geländeoberkante beträgt. Darüber hinaus
werden eine „Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB“ festgesetzt, wobei ausweislich der Planzeichenerklärung die „Umgrenzung von
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern (mehrreihige Windschutzhecke im Bestand)“ mittels einer Reihe grüner
Punkte zwischen zwei parallelen Linien erfolgt (Nr. 3). Ferner werden Flächen mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB „zugunsten des
Erschließungsträgers der Windenergieanlagen“ festgesetzt (textliche Festsetzung B.2.).
Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
werden durch eine breite schwarze durchbrochene Linie dargestellt (Ziff. 5). Auf der
Planzeichnung findet sich in zwei Bereichen an der westlichen Grenze des Plangebiets
eine rote durchbrochene Linie mit schwarzen Schatten. Ausweislich Nr. 7 der
Planzeichenerklärung wird durch eine rote durchbrochene Linie im Wege der
nachrichtlichen Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB das Eignungsgebiet für die
Windenergienutzung Nr. 12 „Niederer Fläming-Ost“ gem. Regionalplan/Sachlicher
Teilplan Windenergienutzung dargestellt.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 14. November 2005 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, für
den Teilbereich Gemarkung Hohenseefeld des Windeignungsgebietes Nr. 12 Niederer
Fläming Ost einen Bebauungsplan aufzustellen. In ihrer Sitzung am 12. Dezember 2005
beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ eine Veränderungssperre, die durch
zwei - auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen des vorliegenden
Verfahrens ergangene - Normenkontrollurteile des Senats vom 15. Februar 2007 (- OVG
2 A 3.06 und 4.06 -, juris) für unwirksam erklärt wurde. Hierauf beschloss die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 16. April 2007 erneut eine
Veränderungssperre, die am 17. Dezember 2007 um 6 Monate verlängert wurde. Die in
der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22. Januar 2007 beschlossene öffentliche
Auslegung des 1. Entwurfs des Bebauungsplans und der Begründung erfolgte in der Zeit
vom 5. Februar bis 7. März 2007. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.
März 2007 nahmen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. zu dem Entwurf Stellung. In ihrer
Sitzung vom 17. Dezember 2007 beschloss die Gemeindevertretung nach Abwägung
der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Entwurf des
Bebauungsplans, der gegenüber dem 1. Entwurf u.a. den Verzicht auf einen
Anlagenstandort (Nr. 13) sowie die Verschiebung der Standorte Nr. 8 nach Südwesten
teilweise in das Flurstück 2, Nr. 9 nach Osten in das Flurstück 7 und Nr. 3 nach Süden in
das Flurstück 81 vorsah. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplan wurde in der Zeit
vom 7. Januar bis 8. Februar 2008 erneut öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2008 nahmen die Antragstellerinnen zu 1. und
2. erneut Stellung, wobei sie hinsichtlich der von ihnen geplanten Standorte
insbesondere auf die durch die Genehmigungsreife eingetretene eigentumsrechtliche
Verfestigung hinwiesen. Am 19. Mai 2008 beschloss die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin nach Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise, Anregungen und
Bedenken einen erneut geänderten Entwurf des Bebauungsplans, der gegenüber dem 2.
Entwurf u.a. den Verzicht auf zwei Anlagenstandorte (Nr. 2 und 7), die Wiederaufnahme
des Standorts Nr. 13 sowie die Verschiebung der Standorte Nr. 8 und 9 zurück in das
Flurstück 4 der Flur 2 und des Standorts Nr. 3 nach Norden teilweise in das Flurstück 80
vorsah. Nach Durchführung eines verkürzten Auslegungsverfahrens in der Zeit vom 10.
bis 25. Juni 2008, in dem sich die Antragstellerinnen mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2008 erneut äußerten und an ihren Einwänden
festhielten, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am
8. September 2008 nach Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen den
Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ als Satzung. Der Beschluss des
Bebauungsplanes wurde erstmals im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom
29. November 2008 und - nach der am 1. Dezember 2010 durch den Bürgermeister der
Antragsgegnerin erfolgten Ausfertigung des Bebauungsplans sowie unter Änderung des
Hinweises auf die Rügefrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB - erneut im Amtsblatt für die
Gemeinde Niederer Fläming vom 20. Dezember 2008 - mit Rückwirkung zum 29.
November 2008 - bekannt gemacht.
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Die Antragstellerin zu 1. beabsichtigt die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem im
Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück Gemarkung
H., Flur 6, Flurstück 5. Die Antragstellerin zu 2. beabsichtigt die Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf den ebenfalls im Geltungsbereich des angegriffenen
Bebauungsplans gelegenen Grundstücken Gemarkung H., Flur 1, Flurstück 18 bzw. Flur
3, Flurstück 75. Für alle drei Windenergieanlagen sind die bereits vor 2005 eingeleiteten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch beim Landesumweltamt
Brandenburg anhängig, nachdem die Antragsgegnerin jeweils ihr gemeindliches
Einvernehmen nach § 36 BauGB verweigert hat. Gegen den Bescheid des
Landesumweltamts vom 15. April 2005, mit dem hinsichtlich der Vorhaben der
Antragstellerin zu 2. der vorzeitige Beginn gemäß § 8a BImSchG zugelassen wurde, hat
die Antragsgegnerin unter dem 18. Mai 2005 Widerspruch erhoben.
Die Antragstellerinnen haben am 29. Dezember 2008 den Normenkontrollantrag
gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei nicht hinreichend
bestimmt. Im Hinblick auf den Maßstab der Planzeichnung von 1:5.000 seien die
Festsetzungen nicht flurstücksgenau. Da die ausgewiesenen Sonderbaugebiete teilweise
auf verschiedenen Grundstücken lägen, bleibe unklar, welcher Grundeigentümer die
Nutzungsmöglichkeit, d.h. die Errichtung einer Windenergieanlage, in Anspruch nehmen
könne. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans im nordwestlichen und
südwestlichen Bereich, in dem sich allein die nachrichtliche Übernahme zur
Kennzeichnung des Eignungsgebiets für die Windenergienutzung finde, zeichnerisch
nicht abgegrenzt sei, liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 7 BauGB vor. Im Hinblick auf den
großen Maßstab ließen sich die Grenzen des Plangebietes auch durch Auslegung nicht
bestimmen. Unbestimmt sei auch die unter Ziff. 3 benannte grünordnerische
Festsetzung, da sich auf der Planzeichnung entgegen der Erklärung des verwendeten
Planzeichens keine Umgrenzung, sondern entsprechende Linien befänden, die keine
Fläche umfassten.
Der Bebauungsplan sei mangels Vollzugsfähigkeit nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB
erforderlich. Seiner Verwirklichung stünden artenschutzrechtliche Verbote entgegen. Die
im festgesetzten Sonderbaufeld 3 vorhandene Windenergieanlage halte den
empfohlenen Abstand zu einem Standort eines Rotmilans nicht ein. Zudem bestehe ein
Konflikt mit dem Vorkommen von Fledermäusen. Das Sonderbaufeld 3 liege von der
Waldkante ca. 190 m entfernt, so dass entgegen der Angabe in der Planbegründung der
Abstand von 240 m nicht eingehalten werde. Auch die Möglichkeit der Verschiebung der
Windenergieanlage im Baufeld reiche nicht aus, eine Anlage nach dem heutigen Stand
der Technik zu errichten. Im Hinblick auf die kritischen Stellungnahmen der
Naturschutzbehörden, in deren Ermessen die Befreiung stehe, und die offensichtliche
Alternative der Verschiebung des Standorts weg vom Horst des Rotmilans habe auch
keine Befreiungslage vorgelegen. Dies sei sowohl ein Abwägungsmangel als auch ein
Problem der Erforderlichkeit der Planung. Der Mangel wirke sich auf die Wirksamkeit des
gesamten Bebauungsplans aus, da bei Wegfall eines Standorts das Konzept der
Antragsgegnerin zur Steuerung der Windenergienutzung im Planbereich gestört sei. Für
die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft fehle die städtebauliche
Erforderlichkeit, da es der Antragsgegnerin insoweit nur um den Ausschluss der
Windenergienutzung gehe. Die Gemeinde hätte die Flächen mit den entsprechenden
entschädigungsrechtlichen Folgen stattdessen als nicht überbaubare Flächen darstellen
müssen. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen verbindliche Vorgaben der
Raumordnung, denn der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ sehe für das Plangebiet und die Nachbargemarkungen ein
einheitliches Eignungsgebiet für die Windenergienutzung vor. Da bereits bei der Auswahl
der Eignungsgebiete auf der Ebene der Regionalplanung ein Abstand zur Wohnbebauung
von 800 m zum Schutz der Ortslagen vor Immissionen der Windenergieanlagen
berücksichtigt worden sei, fehle es an städtebaulichen Gründen für den - mit der Nähe
zur Ortslage Hohenseefeld begründeten - Wegfall der in den Entwürfen des
Bebauungsplans noch vorgesehenen Sonderbaufelder in der westlichen Ecke des
Plangebietes.
Die Planung beruhe ferner auf mehreren Abwägungsfehlern. Da die Planbegründung
keine städtebaulichen Gründe für die vollständige Übernahme der Altanlagen in den
Bebauungsplan benenne und sich nicht mit der Möglichkeit befasse, im Sinne einer
Optimierung des Windfeldes auf diese Standorte zu verzichten, liege ein
Abwägungsausfall vor. Weiter ergebe sich aus verschiedenen Anhaltspunkten, dass
private Interessen eines anderen Unternehmens, der U. mit übermäßigem Gewicht
eingestellt worden seien. Die Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen seien
demgegenüber nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere
sei unberücksichtigt geblieben, dass die Vorhaben der Antragstellerinnen ohne die
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sei unberücksichtigt geblieben, dass die Vorhaben der Antragstellerinnen ohne die
rechtswidrige Veränderungssperre der Antragsgegnerin und das rechtswidrig versagte
gemeindliche Einvernehmen bereits genehmigt worden wären. Zudem gebe es keine
hinreichenden städtebaulichen Belange, die gegen die Zulassung oder Festsetzung der
Standorte der Windenergieanlagen der Antragstellerinnen sprächen. Die
naturschutzrechtliche Kompensation sei unzureichend geregelt. Soweit außerhalb des
Planbereichs Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 BauGB vorgesehen worden seien, lägen
diese teilweise nicht auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde und seien deshalb
nicht gesichert. Soweit auf den - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht
erfolgten - Abschluss städtebaulicher Verträge mit den Investoren über Art und Umfang
der Durchführung der Maßnahmen verwiesen werde, fehle es an einer konkreten
Vorstellung zur Umsetzung der Maßnahmen. Zudem habe die Antragsgegnerin die
Kompensationsverpflichtung nur für 4 Anlagen auf einen Vorhabenträger abgewälzt. Die
Antragsgegnerin gehe ferner allein von einem Kompensationsbedarf von 5
Windenergieanlagen aus, obwohl im Plangebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen
oder zugelassenen Windenergieanlagen, die in ihren Abmessungen indes deutlich hinter
den Festsetzungen zurückblieben, Standorte für insgesamt 15 Windenergieanlagen
festgesetzt seien. Da der Bebauungsplan keine anlagenbezogenen
Zuordnungsfestsetzungen enthalte, bleibe offen, welcher Kompensationsbedarf bei der
Errichtung einer einzelnen Anlage entstehe. Weiter sei der Kompensationsbedarf
mangelhaft ermittelt und auf beliebige außerhalb des Plangebiets gelegene
grünordnerische Maßnahmen verteilt worden, die nicht dem Landschaftsbild dienten. Die
Festsetzung einer Ausgleichsabgabe sei im Zuge des Bauleitplanverfahrens nicht
möglich. Es sei zudem unschlüssig, anhand der Berechnung einer potentiellen
Ausgleichsabgabe einen finanziellen Kompensationsbedarf zu ermitteln und sodann
doch Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ der Antragsgegnerin vom 8.
September 2008, bekannt gemacht am 29. November 2008 sowie am 20. Dezember
2008, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Planzeichnung sei hinreichend
bestimmt. Aufgrund der Gegebenheiten des Plangebietes - insbesondere der Größe der
dargestellten Flurstücke - und der Art der Festsetzungen sei ein größerer Maßstab nicht
erforderlich. Die räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nach §
9 Abs. 7 BauGB ergäben sich aus dem in Ziff. 5 der Planzeichenerklärung enthaltenen
Planzeichen und seien eindeutig erkennbar. Die Abgrenzung sei auch im nordwestlichen
und südwestlichen Bereich vorhanden, wegen der Überlagerung durch die Grenze des
Eignungsgebietes hier jedoch anders farblich dargestellt. Die nur teilweise Einbeziehung
einzelner Flurstücke sei nicht zu beanstanden. Die grünordnerische Festsetzung gemäß
Ziff. 3 der Planzeichenerklärung sei nicht unbestimmt, da die innerhalb des Planzeichens
selbst parallel verlaufenden Linien die Umgrenzung und die dazwischen befindliche
gepunktete Ebene die umgrenzte Fläche darstellten und sich aus der Erläuterung
ergebe, dass innerhalb der Umgrenzung eine mehrreihige Windschutzhecke im Bestand
dargestellt werde, für die die Anpflanzung in einer geraden Linie charakteristisch sei.
Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Dem
Planungserfordernis stünden auch keine dauerhaften Hindernisse entgegen. Wie sich
aus den Planunterlagen ergebe, betrage der Abstand von der Mitte des Sonderbaufeldes
3 bis zur Waldkante an der Grenze des Flurstücks 20 der Flur 1 der Gemarkung H. 240
m. Dass die Unterschreitung eines Abstands von 240 m zum Wald nicht zwingend zur
Rechtswidrigkeit der Festsetzung führe, ergebe sich auch aus dem sachlichen Teilplan
„Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming.
Zudem könne ein theoretisch bestehendes Vollzugshindernis auf der Ebene des
Genehmigungsverfahrens ausgeräumt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung
beschränke sich die Prüfung auf dauerhafte artenschutzrechtliche Hindernisse, die
vorliegend nicht erkennbar seien, zumal § 62 BNatSchG die Möglichkeit vorsehe,
einzelne Vorhaben von naturschutzrechtlichen Vorgaben zu befreien. Ob eine
Befreiungslage vorliege, sei von dem Genehmigungsantrag für ein konkretes Vorhaben
abhängig. Auf der Grundlage des avifaunistischen Gutachtens und der Gegebenheiten
des Plangebietes habe auch die untere Naturschutzbehörde einen Mindestabstand von
500 m zum Horst des Rotmilans für ausreichend gehalten. Die Festsetzungen der
Flächen für die Landwirtschaft seien nach der planerischen Konzeption der Gemeinde
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Flächen für die Landwirtschaft seien nach der planerischen Konzeption der Gemeinde
ebenfalls erforderlich, da es sich durchgehend um der Landwirtschaft dienende
Ackerflächen handele, die zu den höchstbonitierten im Süden Brandenburgs zählten.
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen Vorgaben der Raumordnung. Den
Gemeinden verblieben auch dann, wenn auf der Ebene der Regionalplanung die
Letztentscheidung gefallen sei, Konkretisierungsspielräume bei der Umsetzung. Die
Antragsgegnerin habe das im Regionalplan ausgewiesene Windeignungsgebiet nicht
verkleinert, sondern auf der Ebene der Bauleitplanung eine zusätzliche Feinsteuerung
unter den Aspekten der Standortplanung, Gestaltung und der Einfügung in das
Landschaftsbild vorgenommen. Sie habe dabei im Rahmen der Abwägung diejenigen
Standorte ausschließen können, die wegen immissionsschutzrechtlicher Konflikte für die
Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein nicht in Betracht gekommen seien.
Der Bebauungsplan sei frei von Abwägungsfehlern. Die vorhandenen
Windenergieanlagen seien als relevantes Tatsachenmaterial in die Abwägung eingestellt
worden, da sie Bestandsschutz genössen. Die von den Antragstellerinnen beantragten
Standorte hätten aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden
können. Der von der Antragstellerin zu 1. beantragte Standort auf dem Flurstück 5 der
Flur 6 habe nicht festgesetzt werden können, weil sich dieser zu nahe an der B 102
befinde und sich aus der gutachterlichen Stellungnahme die Schattenwurfproblematik
als entgegenstehender Belang herausgestellt habe. Der von der Antragstellerin zu 2.
beantragte Standort auf dem Flurstück 18 der Flur 1 liege zu nahe am Waldrand und
könne auch aufgrund der Artenschutzproblematik nicht realisiert werden. Schließlich
habe der auf dem Flurstück 75 der Flur 3 beantragte Standort nicht festgesetzt werden
können, weil aufgrund der zwischenzeitlich realisierten Errichtung mehrerer
Windenergieanlagen bei Hohenseefeld eine Begrenzung der Anzahl von
Windenergieanlagen erfolgen sollte. Die Annahme der Antragstellerinnen, aufgrund der
aufgehobenen Veränderungssperre müsste ihren Interessen besonderes Gewicht
zukommen, treffe nicht zu. Die Dauer der rechtswidrigen Veränderungssperre sei als
faktische Zurückstellung bereits bei der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt
worden. Diese sei von den Antragstellerinnen nicht angegriffen worden. Die
naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu
beanstanden. Wegen § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 200a BauGB habe die Antragsgegnerin
auch räumlich entkoppelte Ersatzmaßnahmen festsetzen dürfen. Die diesbezügliche
Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerfrei erfolgt. Sie habe den Eingriff in das
Landschaftsbild und andere betroffene Naturschutzbelange erkannt und sich für die
Windenergie entschieden, zumal das Plangebiet innerhalb des regionalplanerisch
festgesetzten Eignungsgebietes liege. Sie habe ferner jeder der Anlagen
Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet und deren Höhe bzw. Wertigkeit an den Vorgaben
des Windkrafterlasses orientiert. Für die Versiegelungen seien
Entsiegelungsmaßnahmen festgesetzt worden. Aus dem im Normenkontrollverfahren
vorgelegten Nutzungsvertrag vom 29. Dezember 2008 ergebe sich die Sicherung der
Kompensationsmaßnahmen. Den Anforderungen der Rechtsprechung genüge es, dass
die Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen der Ausgleichsabgabe im
Grünordnungsplan im einzelnen und anlagenbezogenen dargestellt würden und die
konkrete Durchführung dieser Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des jeweiligen
Genehmigungsverfahrens stattfinde. Bei der Festlegung der Kompensationsmaßnahmen
hätten die bereits bestehenden Standorte für Windenergieanlagen nicht berücksichtigt
werden müssen, da diesbezüglich durch den Bebauungsplan nicht die Versiegelung
zusätzlicher Flächen ermöglicht worden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der
Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Die Antragstellerinnen
sind antragsbefugt, denn sie machen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend, durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu reicht die Darlegung aus, dass ihre beim
Landesumweltamt gestellten Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans an den Festsetzungen des mit dem
Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans scheitern könnten, weil die
geplanten Vorhaben außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten sonstigen
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geplanten Vorhaben außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten sonstigen
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung und innerhalb der
festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft liegen. Der am 29. Dezember 2008
eingegangene Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 29. November
2008 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
gestellt worden.
II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
1. Nachdem der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung das
weder in den vorgelegten Aufstellungsvorgängen enthaltene noch in den Schriftsätzen
bisher erwähnte Original der Planurkunde nachgereicht hat, auf dem sich ein gemäß § 3
Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneter und datierter Ausfertigungsvermerk
befindet, ist der Bebauungsplan allerdings nicht bereits aus den von den
Antragstellerinnen geltend gemachten formalen Gründen zu beanstanden.
2. Ob der Bebauungsplan uneingeschränkt den Bestimmtheitsanforderungen genügt,
kann offen bleiben.
a) Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Antragstellerinnen, dass die
grünordnerischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches
(BauGB) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB unbestimmt seien, da die unter Ziff. 3 der
Planzeichenerklärung beschriebene „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (mehrreihige
Windschutzhecke im Bestand)“ auf der Planzeichnung selbst keine Fläche umfasse,
sondern dort lediglich eine Reihe von Punkten zwischen zwei miteinander unverbundenen
parallelen Linien dargestellt seien. Bei dem vom Plangeber verwendeten Planzeichen
bestehen keine Zweifel, dass durch die beiden parallelen Linien, zwischen denen sich
eine Reihe grüner Punkte befindet, auch ohne eine Verbindung der Linien an ihren
jeweiligen Enden hinreichend erkennbar wird, welche Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt werden sollen, zumal auch die
ergänzende Erläuterung „mehrreihige Windschutzhecke im Bestand“ bei der Auslegung
zu berücksichtigen ist. Dass das Planzeichen gem. Nr. 13.2.1. der Anlage zu § 2 Abs. 1
Satz 1 der Planzeichenverordnung (PlanzV) eine geschlossene, durch Linien und eine
Punktreihe begrenzte Fläche darstellt, steht dem nicht entgegen. Zwar „sollen“ nach § 2
Abs. 1 Satz 1 PlanzV die in der Anlage enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Nach
§ 2 Abs. 5 PlanzV ist eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 jedoch
unbeachtlich, wenn die Darstellung (oder) Festsetzung (...) hinreichend deutlich ist.
Hieraus folgt, dass die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt
an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden ist. Weicht sie von der
Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit
nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich
erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 4 BN 42.00 -, BRS 64 Nr. 78),
was hier - wie ausgeführt - der Fall ist.
b) Auch der von den Antragstellerinnen als Bestimmtheitsmangel geltend gemachte
Verstoß gegen § 9 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift setzt der
Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Nach Ziff. 3 der
Planzeichenerklärung wird die Geltungsbereichsgrenze durch eine breite schwarze
durchbrochene Linie in Verbindung mit einer dünnen, durchgehenden Linie festgesetzt.
Zwar trifft es zu, dass sich in zwei Bereichen an der westlichen Grenze des Plangebiets
statt der schwarzen Linie eine breite rote durchbrochene Linie mit schwarzen Schatten
befindet. Hierdurch wird die Bestimmtheit der Festsetzung der Geltungsbereichsgrenze
aber offensichtlich nicht in Frage gestellt, denn aus dem Zusammenhang ist zweifelsfrei
erkennbar, dass die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an diesen
Stellen mit der Grenze des im Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ festgelegten Eignungsgebiets für die Windenergienutzung Nr. 12
„Niederer Fläming-Ost“ zusammenfällt, das gemäß Ziff. 3 der Planzeichenerklärung
durch eine rote, breite, durchbrochene Linie nachrichtlich dargestellt wird.
c) Der Maßstab der Planzeichnung von 1:5.000 ist ebenfalls nicht unter
Bestimmtheitsgesichtspunkten zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 PlanzV sind die
Maßstäbe der Planunterlagen so zu wählen, dass der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig
dargestellt oder festgesetzt werden kann. Ob der Maßstab den Anforderungen an die
notwendige Bestimmtheit genügt, hängt von den Festsetzungen des Bebauungsplans
ab. Soweit es um die Abgrenzung des räumlichen Regelungsbereichs einer Festsetzung
geht, muss sichergestellt sein, dass dieser Bereich eindeutig erkennbar ist. Angesichts
der Größe der Flurstücke, der Art der Festsetzungen und der den Umständen nach
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der Größe der Flurstücke, der Art der Festsetzungen und der den Umständen nach
jedenfalls ausreichenden Identifizierbarkeit der Grenzen zwischen den sonstigen
Sondergebieten und den Flächen für die Landwirtschaft ist vorliegend keine größere
Darstellungsschärfe erforderlich.
d) Ob der - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen allerdings nicht durch den
Maßstab der Planzeichnung bedingte - Umstand, dass die ausgewiesenen
Sonderbaugebiete teilweise auf verschiedenen Grundstücken liegen, zu einem
Bestimmtheitsmangel führt, erscheint fraglich. Bei der Kritik der Antragstellerinnen, dass
unklar bleibe, welcher Grundeigentümer die Nutzungsmöglichkeit, d.h. die Errichtung
einer Windenergieanlage, in Anspruch nehmen könne, handelt es sich nur dann um ein
Bestimmtheitsproblem, wenn man nicht davon ausgeht, dass sich aus der zeitlichen
Priorität der gestellten Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungen ergibt, auf welchem Grundstück die innerhalb eines sonstigen
Sondergebiets jeweils zulässige Windkraftanlage errichtet werden kann. Letzteres liefe
allerdings möglicherweise auf eine baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige
Kontingentierung von Nutzungsoptionen hinaus, die der Baunutzungsverordnung
grundsätzlich fremd ist und das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren
und Bauantragsteller eröffnet. Dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des
Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind, dürfte nicht unter
Bestimmtheitsgesichtspunkten problematisch sein, sondern gegebenenfalls deshalb,
weil dieses Ergebnis möglicherweise dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO)
zugrunde liegenden Regelungsansatz widerspräche, dem zufolge im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem
Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht
kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86,
91, Rn. 17). Dies bedarf hier letztlich keiner Vertiefung, da der angegriffene
Bebauungsplan - wie noch auszuführen sein wird - andere Mängel aufweist, die zu seiner
Ungültigkeit führen.
3. Ob der angegriffene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt mangelnder
Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
zu beanstanden ist, kann ebenfalls dahinstehen.
a) Eine im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche positive Planungskonzeption (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, 1137, m. w. N.)
der Antragsgegnerin liegt vor. In der Planbegründung wird unter 3. dargelegt (S. 7 f.),
dass mit der Bebauungsplanung das Ziel verfolgt werde, die städtebauliche Ordnung
und Entwicklung der Windenergieanlagenstandorte innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans zu fördern. Als Planungsziele werden die „Festsetzung der optimal
möglichen Anzahl an WEA-Standorten in Bezug auf Energieeffizienz bei maximal
möglicher Konfliktminimierung“, die „Festsetzung des Maßes der baulichen Anlagen bei
Minimierung negativer Auswirkungen auf den Siedlungsbereich Hohenseefeld, die
Bundesstraße und insgesamt auf das Landschaftsbild“ sowie die „Optimierung der
Zuwegung der Anlagenstandorte mit dem Ziel des geringsten landwirtschaftlichen
Flächenverbrauchs und geringer Beeinträchtigung landwirtschaftlicher
Produktionsabläufe“ genannt. Diese Erwägungen genügen grundsätzlich zur Darlegung
einer positiven Planungskonzeption der Gemeinde. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerinnen kann von einer Negativplanung, die nur der Verhinderung von
Windenergieanlagen dienen würde, angesichts der festgesetzten 15 Sondergebiete für
die Windenergienutzung keine Rede sein, selbst wenn theoretisch noch weitere
Standorte in Betracht gekommen wären. Ob mögliche weitere Standorte zu Recht
ausgeschlossen worden sind, ist eine Frage der Abwägung und wird unter diesem
Gesichtspunkt weiter unten erörtert.
Die Erforderlichkeit der Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß §
1 Abs. 3 BauGB lässt sich auch nicht in Bezug auf die Festsetzung der Flächen für die
Landwirtschaft verneinen, denn die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung dieser
Flächen, die ausweislich der Planbegründung (S. 9) zu den „höchstbonitierten“ im Süden
Brandenburgs und im Landkreis Teltow-Fläming zählen und mit ihrer guten
Ertragsfähigkeit einen hohen Wert für die dort wirtschaftenden Landwirte besitzen sollen,
wird auch von den Antragstellerinnen nicht bestritten. Selbst wenn der von ihnen in der
mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand zuträfe, dass die betreffenden Flächen im
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin gerade wegen ihrer geringeren
ackerbaulichen Nutzbarkeit für die Windenergienutzung ausgewählt worden seien,
stünde dies einer landwirtschaftlichen Nutzung in dem mit der Windenergienutzung noch
vereinbaren Umfang nicht entgegen. Die Auffassung der Antragstellerinnen, es gehe der
Antragsgegnerin mit der Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft nur um den
Ausschluss der Windenergienutzung im dafür nach dem Regionalplan vorgesehenen
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Ausschluss der Windenergienutzung im dafür nach dem Regionalplan vorgesehenen
Eignungsgebiet, trifft deshalb offensichtlich nicht zu. Die von ihnen geforderte
Festsetzung dieser Flächen als nicht überbaubare Flächen hätte der tatsächlich
ausgeübten und weiterhin beabsichtigten Nutzung und damit der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB widersprochen.
b) Ob die Erforderlichkeit der Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wegen teilweise fehlender Vollzugsfähigkeit des
Bebauungsplans im Hinblick auf die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote zu
verneinen ist, wie die Antragstellerinnen geltend machen, braucht der Senat nicht zu
entscheiden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 3 BauGB auch dann verletzt ist, wenn
ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf
unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen
Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der
Erforderlichkeit der Planung verstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im
Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher
Art entgegenstehen, ist danach unwirksam. Diese Voraussetzungen können zum
Beispiel erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen
Anforderungen scheitern würde. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht
überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. In dieser
Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung dem Grunde nach, das heißt in
grundsätzlicher Hinsicht, eine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle
Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten
planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil
vom 21. März 2002 – 4 CN 14.99 –, NVwZ 2002, 1509, 1519).
Auch artenschutzrechtliche Hindernisse können eine generelle Vollzugsunfähigkeit des
Bebauungsplans begründen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften
für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten in der im
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch geltenden Bestimmung des § 42 Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG a.F. - (vgl. jetzt § 44
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542)
Zugriffsverbote enthalten, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der
Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung
stellt somit den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines
Bebauungsplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm
vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme
oder Befreiung nach § 43 Abs. 8 bzw. § 62 BNatSchG a.F. (vgl. jetzt § 45 Abs. 7 bzw. § 67
Abs. 2 BNatSchG 2009) ermöglicht werden kann. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im
Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die
vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse
treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in
Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162, 163).
Hiervon ausgehend steht der Verwirklichung des Bebauungsplans jedenfalls nicht wegen
des von den Antragstellerinnen aufgezeigten Fledermausvorkommens ein dauerhaftes
Hindernis entgegen. In der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 15.
März 2007 zum ersten Planentwurf wird aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (Amt
für Landwirtschaft und Umwelt / SG Naturschutz) darauf hingewiesen, dass die
Untersuchung der Fledermausaktivität zu dem Ergebnis geführt habe, dass
insbesondere die Waldstrukturen bevorzugt genutzt würden. Am häufigsten sei der
Große Abendsegler nachgewiesen worden, der gleichzeitig aufgrund seiner Jagdweise in
vergleichsweise größeren Höhen am häufigsten Opfer von Windkraftanlagen werde. Der
Abstand zwischen dem Sonstigen Sondergebiet Nr. 3 und der Waldkante sei nicht
ausreichend (hier ca. 180 m), um eine erhöhte Tötungsgefahr dieser Tierart zu
minimieren. Durch die Verschiebung des sonstigen Sondergebiets Nr. 3 vom Waldrand
weg nach Süden, dürfte dieser Einwand allerdings ausgeräumt worden sein. Soweit die
untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zum dritten
Entwurf des Bebauungsplans weiter geltend macht, dass artenschutzrechtliche
Versagungsgründe auch in Bezug auf die Fledermaus in der textlichen Begründung zum
Bebauungsplan keine hinreichende Berücksichtigung fänden, kann dem nicht
entnommen werden, dass die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ausgeschlossen
wäre. Auch in der Stellungnahme des Landesumweltamtes Brandenburg -
Regionalabteilung Süd - vom 4. April 2007 zum ersten Planentwurf wird zwar ausgeführt,
dass die mit den Planungsunterlagen vorgelegten Untersuchungsergebnisse auf relativ
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dass die mit den Planungsunterlagen vorgelegten Untersuchungsergebnisse auf relativ
hohe Flugaktivitäten des Großen Abendseglers, der Breitflügelfledermaus und der
Zwergfledermaus hinwiesen. Unter der Voraussetzung, dass im Eingriffs- und
Ausgleichsplan die Beeinträchtigungen der vorgenannten besonders und streng
geschützten Tierarten berücksichtigt würden und mit den als Festsetzungen in den
Bebauungsplan zu übernehmenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die
Eingriffsfolgen artenbezogen annähernd kompensiert würden, könne der vorliegenden
Planung jedoch grundsätzlich zugestimmt werden. Der fachbehördlichen Stellungnahme
des Landesumweltamtes ist mithin ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die
Verwirklichung des Bebauungsplans in Bezug auf das sonstige Sondergebiet Nr. 3 aus
Gründen des Fledermausschutzes ausgeschlossen ist.
Ob die Verwirklichung des Bebauungsplans, wie die Antragstellerinnen geltend machen,
gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. verstoßen würde und
eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 bzw. eine Befreiung nach § 62
BNatSchG a.F. nicht erteilt werden könnte, weil der Abstand zwischen der im
festgesetzten Sonderbaufeld 3 zulässigen Windenergieanlage und dem vorhandenen
Standort eines Rotmilans zu gering wäre, lässt sich auf der Grundlage der dem Senat
vorliegenden Informationen nicht abschließend klären. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür,
dass die von den Antragstellerinnen aufgezeigte artenschutzrechtliche Problematik
tatsächlich besteht. Die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der
Naturschutzbehörden ermöglichen insoweit jedoch keine eindeutige Beurteilung. In der
Stellungnahme des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming vom 15. März 2007 zum
ersten Planentwurf wird aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (Amt für
Landwirtschaft und Umwelt / SG Naturschutz) darauf hingewiesen, dass sich gemäß dem
vorliegenden faunistischen Gutachten unmittelbar nordöstlich an das
Bebauungsplangebiet angrenzend in einem kleinen Kiefernforst ein Brutplatz des
Rotmilans befinde. Der Abstand des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 mit der
Zweckbestimmung Windenergienutzung weise zur Waldkante nur einen Abstand von ca.
180 m auf. Der Forstbereich werde südlich halbkreisartig von Windkraftanlagen umringt
und die Gefahr einer Kollision für den Rotmilan stark erhöht. Nach Erhebungen und
Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg führten Windkraftanlagen
innerhalb eines Radius von 500 m um einen Rotmilanhorst mittelfristig mit großer
Wahrscheinlichkeit zu Kollisionsopfern und damit zum Verlust der Brut bzw. des
Brutplatzes. Der Rotmilan sei eine streng geschützte Art im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11
BNatSchG (a.F.). Daher sei es verboten, Rotmilane an ihren Niststätten zu stören (§ 42
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Nachdem das sonstige Sondergebiet Nr. 3 im zweiten
Entwurf des Bebauungsplans zunächst nach Süden verschoben worden war und die
Gefährdung des Rotmilans in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom
11. Februar 2008 daher nicht mehr erwähnt wurde, hält die Behörde in ihrer
Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zum dritten Entwurf, in dem das sonstige
Sondergebiet Nr. 3 wieder weiter nach Norden verschoben worden ist, „nach wie vor an
der Forderung, dass der Abstand der innerhalb des SO Nr. 3 zu errichtenden WEA von
250 m zur Waldkante und 500 m zum Rotmilanhorst zu gewährleisten ist, fest“, und
fordert unter III. („Möglichkeiten der Überwindung [z.B. Ausnahmen oder Befreiungen]“),
die Gewährleistung dieses Abstands „auch in die textliche Begründung zum B-Plan
aufzunehmen“. Im Ergebnis dürfte der letzten Stellungnahme der unteren
Naturschutzbehörde allerdings zu entnehmen sein, dass bei Einhaltung eines Abstandes
von 250 m zum Waldrand der Schutz des Rotmilans ausreichend gewährleistet wäre.
Dieser Abstand könnte bei Wahl eines Standorts innerhalb des sonstigen
Sondergebietes Nr. 3 unstreitig eingehalten werden. Soweit die Antragstellerinnen
darauf abstellen, dass innerhalb des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 auch eine
Windenergieanlage in einem geringeren Abstand als 250 m vom Waldrand
planungsrechtlich zulässig wäre, stellt dies jedenfalls nicht bereits die Vollzugsfähigkeit
der Festsetzung in Frage. Da die Behauptung, die Möglichkeit der Verschiebung der
Windenergieanlage im Baufeld reiche nicht aus, eine Anlage nach dem heutigen Stand
der Technik zu errichten, von den Antragstellerinnen nicht substantiiert wird, ist davon
auszugehen, dass eine mit den artenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbare
Standortwahl innerhalb des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 möglich ist, so dass der
Verwirklichung des Bebauungsplan kein dauerhaftes Hindernis entgegen steht, sofern
man die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zugrunde legt.
Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans könnte jedoch im Hinblick darauf fraglich sein,
dass das Landesumweltamt - Regionalabteilung Süd - im Aufstellungsverfahren
hinsichtlich des Vogelschutzes von strengeren Voraussetzungen ausgegangen ist als die
untere Naturschutzbehörde. In der Stellungnahme vom 4. April 2007 zum ersten
Planentwurf wird darauf hingewiesen, dass das Vorkommen mehrerer Brutvogelarten,
darunter u.a. des Rotmilans, durch die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen im Plangebiet gefährdet seien. Es sei davon auszugehen, dass die
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Windenergieanlagen im Plangebiet gefährdet seien. Es sei davon auszugehen, dass die
Vorhabensfläche und deren Umgebung einen wertvollen Lebensraum, insbesondere als
Brut- und Nahrungshabitat für die genannten Arten darstellten. Diesem Umstand sei bei
der Bewertung des Eingriffs und dem daraus resultierenden Kompensationsbedarf
Rechnung zu tragen. Noch deutlicher wird in der Stellungnahme des
Landesumweltamtes Brandenburg - Regionalabteilung Süd - vom 14. Juli 2008 zum
dritten Planentwurf darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen im
Grünordnungsplan bzw. Umweltbericht zu befürchten sei, dass durch die nunmehr
vorliegende Planung und die daraus resultierenden Eingriffe Verbotstatbestände des §
42 BNatSchG (a.F.) für mehrere europäische Vogelarten, u.a. den Rotmilan, erfüllt seien.
Für diese Arten sei eine gesonderte Betrachtung hinsichtlich der Betroffenheit
vorzunehmen und es sei darzulegen, ob auch bei Realisierung der mit dem
Bebauungsplan verfolgten Zielstellung die ökologische Funktion der Lebensstätten
dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibe. Hinsichtlich des
Rotmilans sei bereits nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a.F. erfüllt seien. Nachgewiesen sei das erhöhte
Kollisionsrisiko für den Rotmilan an Windenergieanlagen. Die Flughöhe des Rotmilans
liege beim Jagdflug regelmäßig zwischen 50 und 80 m. Dieser Umstand führe dazu, dass
Rotmilane sowohl an niedrigen als auch an hohen Windenergieanlagentypen
verunglücken könnten. Rotmilane seien die in Deutschland am häufigsten an
Windenergieanlagen verunglückende Vogelart. Diesem besonderen
Gefährdungsumstand Rechnung tragend habe die Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarte im Jahr 2006 in vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu
Abstandsregelungen für Windenergieanlagen einen Tabubereich um Brutplätze des
Rotmilans von 1000 m festgelegt. Hinsichtlich der Gefährdung des Rotmilans, dessen
Brutplatz nördlich unweit des Bebauungsplangebiets liege, sei zu prüfen, ob die
Ausnahmevoraussetzungen des § 43 BNatSchG (a.F.) im vorliegenden Fall gegeben
seien. Im Fall der geplanten Windenergieanlage sei davon auszugehen, dass zumutbare
Alternativen für das Vorhaben bestünden und die Anlage nicht zwingend an den
beantragten Standorten realisiert werden müsse. Aus naturschutzfachlicher Sicht
bestünden deshalb zur vorliegenden Planung erhebliche Bedenken.
Selbst wenn es sich bei den von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
im Jahr 2006 definierten „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ lediglich um
„Empfehlungen, die als Abwägungsgrundlage für die Regional- und Bauleitplanung
dienen und zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsschutzrechtlichen
Verfahren beitragen“ sollen, handelt, könnten die fachbehördlichen Stellungnahmen des
Landesumweltamtes die Annahme rechtfertigen, dass der Verwirklichung des
Bebauungsplans in Bezug auf das sonstige Sondergebiet Nr. 3 ein dauerhaftes
artenschutzrechtliches Hindernis entgegensteht, da der Ansatz der unteren
Naturschutzbehörde, dass ein Abstand von 500 m zum Brutplatz des Rotmilans
ausreichend sei, fachlich nicht näher begründet wird. Von einer weiteren Vertiefung der
hiermit zusammenhängenden Fragen kann indes im Hinblick auf die begrenzten
Ressourcen des Gerichts abgesehen werden, weil der Bebauungsplan bereits aus
anderen Gründen unwirksam ist.
4. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4
BauGB mit der Begründung geltend macht, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan an die im Regionalplan Havelland-Fläming -
Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 (Amtsblatt für
Brandenburg 2008, S. 1127 ff.) festgelegten Ziele der Raumordnung gebunden gewesen
sei, greift dies nicht durch.
Zwar enthält der sachliche Teilplan Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch
Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. § 3 Nr. 2 des
Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. -, jedenfalls insoweit, als
nach der textlichen Festlegung 1.1 des sachlichen Teilplans außerhalb der
ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen
in der Regel ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4
BauGB kommt indes von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil der sachliche Teilplan
„Windenergienutzung“ aufgrund der Normenkontrollurteile des Senats von 14.
September 2010 (OVG 2 A 1 bis 5.10, juris) selbst unwirksam ist. Ob die Unwirksamkeit
des sachlichen Teilplans zugleich dazu führt, dass die Abwägung der Antragsgegnerin
fehlerhaft ist, soweit die inhaltlichen Aussagen des Regionalplans mit besonderem
Gewicht eingestellt worden sind, kann an dieser Stelle dahinstehen.
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Im Übrigen ist § 1 Abs. 4 BauGB nicht immer schon dann verletzt, wenn die nach dem
Raumordnungsplan für Windenergieanlagen geeigneten Bereiche im Rahmen der
Flächennutzungs- und Bebauungsplanung räumlich (erheblich) reduziert worden sind.
Vielmehr ist im einzelnen zu prüfen, ob die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan
vorgenommene Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der
Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf den übergeordneten
Planungsebenen noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats
vom 9. September 2009 - OVG 2 A 6.09 -, juris), denn der Regionalplan Havelland-
Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ ermöglichte ausweislich der
Begründung und Erläuterung zu Plansatz 1.1 (Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 1130)
eine „kleinräumige Steuerung“ durch die Berücksichtigung „städtebaulicher,
landschaftspflegerischer sowie weiterer örtlicher öffentlicher Belange …, soweit eine
Abwägung dieser Belange im Rahmen des Teilplanes noch nicht erfolgen konnte“. In
diesem Zusammenhang erlangt die Feststellung Bedeutung, dass die Regionale
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming die innergebietliche Steuerungswirkung der
Ausweisung der Windeignungsgebiete dadurch selbst konterkariert und im Ergebnis
ausgehöhlt hat, dass sie sich einer eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der
Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, bewusst enthalten und die
Konfliktbewältigung - über die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der
nachfolgenden Konkretisierung hinaus - weitgehend auf die kommunale Bauleitplanung
bzw. das immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungsverfahren verlagert hat (vgl.
hierzu die Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1 bis 5.10 -, juris).
Dieser mangels Gewährleistung eines hinreichenden Flächenpotenzials für die
Windenergienutzung zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des Regionalplans führende
Umstand belegt, dass die Antragsgegnerin nach dem Konzept des Trägers der
Regionalplanung auch bereits vor der Unwirksamerklärung des sachlichen Teilplans
durch das Oberverwaltungsgericht einen weiten Gestaltungsspielraum hatte und spricht
damit gegen die Auffassung der Antragstellerinnen, dass die von der Antragsgegnerin
befürchteten immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen bereits auf der Ebene der
Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind. Schließlich ist in diesem
Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass das Erfordernis, Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen, kein unausräumbares rechtliches Hindernis
darstellt, sondern durch Zulassung einer Zielabweichung unter den Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 ROG n.F. (entspricht § 11 ROG a.F.) in Verbindung mit § 10 des
Landesplanungsvertrags überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.
September 2003 - 4 C 20/02 -, BVerwGE 119, 54, 62).
5. Die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende
Abwägung weist beachtliche Mängel auf.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung
verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt,
wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in
der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.
Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und
Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB
nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich
hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, 106). Für die
Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des
Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich,
wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
a) Dass im vorliegenden Fall eine Abwägung stattgefunden hat, steht außer Frage. Die
sinngemäße Behauptung der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe sich in
unzulässiger Weise an Vorgaben und Interessen eines anderen Anlagenbetreibers, der
U., gebunden gesehen, bleibt spekulativ. Der Umstand, dass im Aufstellungsverfahren
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U., gebunden gesehen, bleibt spekulativ. Der Umstand, dass im Aufstellungsverfahren
auf Unterlagen dieses Unternehmens zur Bewertung der Geräusch-, Schatten- und
Artenschutzproblematik zurückgegriffen wurde, ist für sich genommen kein
hinreichender Anhaltspunkt für einen Abwägungsausfall. Ebenso wenig spricht für einen
Abwägungsausfall, dass die Antragsgegnerin bei der Standortwahl für die sonstigen
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung die Standorte der schon
vorhandenen Anlagen im Gebiet vorrangig berücksichtigt hat. Da diese Anlagen
genehmigt sind und damit Bestandsschutz genießen, musste sich die Antragsgegnerin
nicht im Einzelnen mit der auf absehbare Zeit nicht realisierbaren Möglichkeit befassen,
„im Sinne einer Optimierung des Windfeldes auf diese Standorte zu verzichten“, wie die
Antragstellerinnen fordern. Eine eingehendere Begründung der Standortwahl wird durch
das Abwägungsgebot nur dann gefordert, wenn Standorte, an denen sich genehmigte
Anlagen befinden, trotz des ihnen zukommenden Bestandsschutzes nicht übernommen
werden sollen.
b) Die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende
Abwägung ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber hinsichtlich der Umsetzung
der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für
naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe von unzutreffenden Annahmen ausgegangen
ist.
Die Antragsgegnerin hat zwar entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 1a Abs. 3 Satz 1
BauGB, die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes bereits in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen,
die mit der Planung verbundenen naturschutzrechtlich erheblichen Eingriffe umfassend
ermittelt und zum Ausgleich dieser Eingriffe Kompensationsmaßnahmen - unterschieden
nach Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen -
vorgesehen (vgl. insbes. S. 19 und 40 der Planbegründung i.V.m. dem
Grünordnungsplan). Dabei ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht
zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin allein von einem Kompensationsbedarf für
fünf Windenergieanlagen ausgeht, denn an den übrigen Standorten sind bereits
Windenergieanlagen vorhanden oder jedenfalls genehmigt, so dass ein Ausgleich gemäß
§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich ist. Auch stellt es entgegen der Auffassung
der Antragstellerinnen grundsätzlich noch keinen Mangel dar, dass die Maßnahmen nicht
durch Festsetzungen im Bebauungsplan selbst geregelt worden sind. Denn § 1a Abs. 3
Satz 4 BauGB erlaubt es, den Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft
anstatt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 1a Abs.
3 Satz 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB) durch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11
BauGB, d.h. im Wege eines städtebaulichen Vertrags, zu regeln. Da
Ausgleichsmaßnahmen in Form von Entsiegelungen im Gemeindegebiet nicht
festgesetzt werden können, soll entsprechend dieser Regelung für die fünf neuen
Anlagenstandorte auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages ein Ausgleich für
Versiegelungen in der Größenordnung von 4.793 m² durch Entsiegelung von Flächen der
Brandenburger Bodengesellschaft mbH (BBG) im Kreisgebiet erfolgen (vgl. insbes. S. 19
und 40 der Planbegründung i.V.m. S. 14 des Grünordnungsplans:
„Ausgleichsmaßnahme A 1“).
Hinsichtlich der rechtlichen Absicherung dieser außerhalb des Plangebiets vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahme beruht die Abwägung indes auf unzutreffenden Annahmen (vgl.
hierzu Urteil des Senats vom 25. Februar 2010 – OVG 2 A 18.07 -, juris). Der auf S. 19
der Planbegründung erwähnte städtebauliche Vertrag, mit dem die
Ausgleichsmaßnahme gesichert werden sollte, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu
entnehmen und offenbar auch nicht vorhanden. Der im Normenkontrollverfahren mit
Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 auszugsweise vorgelegte „Vertrag zur Sicherung
der Infrastruktur“ zwischen der Antragsgegnerin und einem Investor, der Firma U., vom
17./29.12.2008 bindet offensichtlich nicht die BBG als Eigentümerin, die außerhalb des
Plangebiets vorgesehenen Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft zur
Verfügung zu stellen bzw. die „Anrechnung aus dem Ökopool“ durchzuführen. Auch
inhaltlich ist weder diesem Vertrag noch dem 2. Nachtrag vom 20./22.5.2009 - soweit
von der Antragsgegnerin vorgelegt - zu entnehmen, in welcher Weise die
Ausgleichsmaßnahme A 1, d.h. die Entsiegelung einer 4.793 m² großen Fläche aus dem
„Ökopool der BBG“ gesichert werden soll, da allein die im Grünordnungsplan (S. 14)
genannten Ersatzmaßnahmen E 1 (Fällung von 90 Pappeln und anschließender
Lückenbepflanzung) und E 2 (Alleebepflanzung an der Straße von Nonnendorf nach
Schlenzer) sowie eine im Grünordnungsplan nicht erwähnte Ersatzmaßnahme E 3
(Sicherung und Aufwertung von Fledermausquartieren) näher geregelt werden. Weiter
rügen die Antragstellerinnen zu Recht, dass der vorgelegte Vertrag lediglich
Kompensationsmaßnahmen für die von dem Investor geplanten vier
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Kompensationsmaßnahmen für die von dem Investor geplanten vier
Windenergieanlagen umfasst, während es hinsichtlich der fünften neu zu errichtenden
Anlage an einer vertraglichen Regelung gänzlich fehlt. Schließlich konnten Vertrag und
Nachtrag schon deshalb nicht die Annahme einer rechtlichen Absicherung der
Ausgleichsmaßnahme A 1 stützen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung
und des Satzungsbeschlusses am 8. September 2008 noch nicht abgeschlossen waren.
Die Antragsgegnerin hat die Ausgleichsmaßnahme A 1 ferner nicht auf andere Weise
hinreichend abgesichert. Der Bebauungsplan enthält dazu - wie bereits erwähnt - keine
Festsetzungen, denn die lediglich in den Grünordnungsplan, auf den die Begründung des
Bebauungsplans insoweit verweist (S. 19), aufgenommene Beschreibung der
planexternen Ausgleichsmaßnahmen ist weder als vollziehbare planerische Festsetzung
formuliert noch Bestandteil des allein aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen bestehenden verbindlichen Planinhalts. Ebenso wenig hat die
Antragsgegnerin „sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen“ getroffen, wie es nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB möglich
gewesen wäre. Die Vorschrift setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der
planenden Gemeinde voraus und erfordert, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei
realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat. Dafür kann es ausreichen, dass die
bereitzustellenden Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen oder jedenfalls eine
dauerhafte Verfügungsbefugnis gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September
2002 - 4 CN 1/02 -, BVerwGE 117, 58, 68). Hieran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat
offensichtlich weder eine dingliche noch eine schuldrechtliche Berechtigung an den im
Eigentum der BBG stehenden Ausgleichsflächen. Auf welche andere Weise die
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme „Anrechnung aus dem Ökopool“ rechtlich
sichergestellt werden sollte, ist nicht erkennbar.
c) Ein weiterer Abwägungsfehler besteht darin, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung
der privaten Belange der Antragstellerinnen verkannt und deshalb den Ausgleich
zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen hat,
die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht
Zunächst ist festzustellen, dass die durch die Planung berührten privaten Belange der
Antragstellerinnen mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden
sind. Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss
ein Eigentümer es zwar grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise
rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März
2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37). Gleiches gilt selbstverständlich für die
Nutzungsinteressen von Windkraftanlagenbetreibern, die - wie die Antragstellerinnen -
zwar nicht Grundstückseigentümer oder in sonstiger Weise dinglich berechtigt an den
Grundstücken sind, auf denen sie die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen
beabsichtigen, sondern denen die mit dem Grundeigentum verbundenen
Nutzungsrechte durch einen schuldrechtlichen Vertrag übertragen worden sind. Das
Interesse, den Außenbereich für die Windkraftnutzung in Anspruch zu nehmen, muss
jedoch dann als privater Belang mit gesteigertem Gewicht in die Abwägung gemäß § 1
Abs. 7 BauGB eingestellt werden, wenn dem Plangeber bekannt oder erkennbar ist, dass
die konkreten Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers oder Betreibers, der
im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits einen Genehmigungsantrag gestellt
und Dispositionen zur Errichtung von Windenergieanlagen getroffen hat, durch den
Ausschluss der Windkraftnutzung auf den betreffenden Flächen vollständig entwertet
werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich die Flächen, auf denen
die Antragstellerinnen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen
beabsichtigen, innerhalb eines im Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan
„Windenergienutzung“ ausgewiesenen Eignungsgebiets für die Windenergienutzung (Nr.
12 Niederer Fläming-Ost) befinden. Ebenso wenig bedarf die Frage der Erörterung, ob die
damit verbundene Feststellung einer besonderen Eignung für die Windenergienutzung im
maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung zu berücksichtigen war, obwohl der sachliche
Teilplan in der Folgezeit durch die Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2
A 2 bis 5.10 - für unwirksam erklärt worden ist. Denn unabhängig davon ist zu
berücksichtigen, dass Windenergieanlagen schon dann, wenn es an einer
Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt und daher § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB anwendbar ist, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind. Für die
privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber „sozusagen generell geplant“ (BVerwG,
Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 150), indem er sie selbst
dem Außenbereich zugeordnet und den Gemeinden die sonst ggf. erforderliche Planung
i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 abgenommen hat. Im Ergebnis rückt dies die gesetzgeberische
Entscheidung über privilegierte Vorhaben deshalb in die Nähe planerischer
Festsetzungen der Gemeinde (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 4). Die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für
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11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 4). Die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für
die Errichtung privilegierter Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB räumt dem Bürger mithin
keine geringeren Rechte ein als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 Abs. 1 oder
2 BauGB endgültig verplanten Gebiet gelegenes Grundstück nutzen will (BVerwG, a.a.O.,
S. 150 f.). Sofern die sonstigen in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
nämlich öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und
das Vorhaben den Festsetzungen eines vorhandenen einfachen Bebauungsplans nicht
widerspricht, besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens (vgl.
Krautzberger, a.a.O., Rn. 5). Durch die Festsetzung einer anderen Nutzung in einem
Bebauungsplan wird dem privaten Grundstückseigentümer damit eine prinzipiell
privilegierte Nutzungsmöglichkeit genommen. Wird ein Genehmigungsantrag für ein
konkretes Windkraftvorhaben auf einer hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt,
bevor zumindest der Entwurf eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans vorliegt, der
den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, oder ist die betreffende
Fläche - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Antragstellung sogar als
Konzentrationszone für die Windenergienutzung in einem Regionalplanentwurf
vorgesehen, führt dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten
Interessen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht es daher nicht schon
aus, dass sie sich in der Abwägung mit den Standorten, an denen die Antragstellerinnen
die Errichtung von Windenergieanlagen beabsichtigen und entsprechende
Genehmigungsanträge gestellt haben, beschäftigt hat; vielmehr muss auch erkennbar
sein, dass dem besonderen Gewicht der konkretisierten Nutzungsinteressen in der
Abwägung Rechnung getragen worden ist.
Nach Lage der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das private
Interesse der Antragstellerinnen, die bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge für ihre Vorhaben gestellt hatten,
mit dem ihm aufgrund des bereits fortgeschrittenen Genehmigungsverfahrens
zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Die Nichtberücksichtigung der
Standorte, an denen die Antragstellerinnen die Errichtung von Windenergieanlagen
beabsichtigen, bei der Festsetzung der sonstigen Sondergebiete mit der
Zweckbestimmung Windenergienutzung wird in der Planbegründung (S. 12 f.) damit
begründet, dass der Standort im Flurstück 5 der Flur 6 nach Meinung der Gemeinde
Niederer Fläming zu nahe an der B 102 gelegen sei und sich der östliche Siedlungsrand
von Hohenseefeld ohnehin schon im Ergebnis der vorhandenen Anlagen in einem
kritischen Bereich bezüglich der Schattenwurfproblematik befinde. Der Standort im
Flurstück 18 der Flur 1 sei zu nahe am Waldrand gelegen, und im Ergebnis der
Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde zum Bebauungsplan sei die
Artenschutzproblematik entlang des Waldrandes besonders zu berücksichtigen. Die
Standorte Flur 3 Flurstücke 2 und 75 seien nicht mehr berücksichtigt worden, da die
Gemeinde wegen der großen Zahl zwischenzeitlich realisierter Windenergieanlagen bei
Hohenseefeld nicht mehr bereit sei, weitere Anlagen zu tolerieren; es handele sich dabei
um zwei Standorte, die der Wohnbebauung in der Ortslage Hohenseefeld am nächsten
lägen. Auch in den Abwägungstabellen zu den jeweiligen Entwurfsfassungen werden
lediglich Gründe genannt, die gegen die Berücksichtigung der Standorte sprechen. Dass
auch das konkrete private Interesse der Antragstellerinnen in seiner aufgrund des im
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bereits fortgeschrittenen
Genehmigungsverfahrens eingetretenen besonderen Bedeutung gesehen wurde, geht
weder aus der Planbegründung noch aus den Erwägungen in der Abwägung hervor.
Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die fehlerhafte Einschätzung des Gewichts der
durch die Planung berührten privaten Belange der Antragstellerinnen die
Konfliktbewältigung zwischen diesen Belangen und den entgegenstehenden öffentlichen
Belangen von vornherein in einer Weise erfolgt ist, die zur Gewichtigkeit dieser Belange
außer Verhältnis steht, kommt den für die Nichtberücksichtigung der Standorte, an
denen die Antragstellerinnen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen
beabsichtigen, vorgebrachten Gründen teilweise nicht das Gewicht zu, das die
Antragsgegnerin ihnen beilegt.
Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass der von der Antragstellerin zu 2. geplante
Standort auf dem Grundstück Gemarkung Hohenseefeld, Flur 1, Flurstück 18, in der
Planbegründung (S. 13) sowie in der Abwägung vom 19. Mai 2008 zum zweiten
Planentwurf mit Rücksicht auf die Nähe zum Waldrand und die hier nach Ansicht der
unteren Naturschutzbehörde besonders bestehende Artenschutzproblematik nicht
berücksichtigt worden ist. In der Abwägung vom 17. Dezember 2007 zum ersten
Planentwurf wird hierzu weiter ausgeführt, dass der angedachte Standort nur etwa 100
m vom Waldrand entfernt wäre. Da nach dem im Umweltbericht (S. 30 der
Planbegründung) wiedergegebenen Ergebnis des faunistischen Gutachtens besonders
die Waldflächen und Waldränder im Untersuchungszeitraum stark von Fledermäusen
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die Waldflächen und Waldränder im Untersuchungszeitraum stark von Fledermäusen
frequentiert wurden, ist es nachvollziehbar, den unmittelbar an den Waldrand
grenzenden Bereich von Windkraftanlagen freizuhalten.
Die Ablehnung des von der Antragstellerin zu 1. geplanten Standorts zur Errichtung
einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 6, Flurstück 5, beruht
hingegen nicht auf hinreichenden städtebaulichen Gründen. Der Gesichtspunkt, dass der
Standort „nach Meinung der Gemeinde Niederer Fläming“ zu nahe an der B 102 gelegen
sei, ist für sich genommen bedeutungslos, da unklar bleibt, weshalb die Nähe zur Straße
der Errichtung einer Windkraftanlage entgegensteht. Soweit in der Abwägung vom 17.
Dezember 2007 zum ersten Planentwurf hierzu weiter auf eine „Eiswurfproblematik“
hingewiesen wird, ist nicht erkennbar, auf welche fachlichen Ermittlungen sich die
Annahme einer solchen Problematik stützt, zumal nicht nur die Antragstellerinnen im
Normenkontrollverfahren nachvollziehbar ausgeführt haben, dass sich die Gefahr des
Eisabwurfs mit entsprechenden technischen Maßnahmen vermeiden lässt, sondern
selbst in der Planbegründung (S. 19) in Bezug auf zwei andere Standorte ausgeführt
wird, dass es sich in diesem Zusammenhang nur um theoretische Aussagen handele,
da der Betrieb der Windenergieanlagen so programmiert werde, dass diese sich bei
Eisansatz automatisch abschalten. Auch das Argument, dass sich der Standort mit 250
m zu nahe an der vorhandenen Windenergieanlage Nr. 15 befinde, überzeugt nicht, da
auch zwischen anderen Standorten im Plangebiet ein ähnlich geringer Abstand
eingehalten wird. Der Hinweis auf die im „kritischen Bereich“ befindliche
Schattenwurfproblematik am östlichen Siedlungsrand von Hohenseefeld ist jedenfalls
ohne hierauf bezogene Ermittlungen nicht tragfähig. Der Planbegründung (S. 18) sowie
dem Umweltbericht (S. 30 der Planbegründung) ist zwar zu entnehmen, dass nach dem
Ergebnis der im Aufstellungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognose von Dr.-Ing. H.
für mehrere „Schattenrezeptoren“ in der Ortslage von Hohenseefeld geringfügige bis
deutliche Überschreitungen der zumutbaren Belästigungszeit von 30 Stunden/Jahr
prognostiziert werden. Die Antragstellerinnen weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass
ein für die Ortslage Hohenseefeld beachtlicher Schattenwurf durch die von der
Antragstellerin zu 1. geplante Anlage nicht ermittelt worden ist, denn das
Schattenwurfgutachten bezog sich auf vier von der U. weiter nördlich im Plangebiet
geplante Anlagen. Zudem haben die Antragstellerinnen unwidersprochen vorgetragen,
dass der Schattenwurf vom Windkraftanlagenbetreiber durch den Einbau eines
Schattenwurfmoduls „gesteuert“ und „auf ein vernünftiges Maß reduziert werden“ kann.
Hinzu kommt, dass auch das Landesumweltamt in seinen Stellungnahmen vom 4. April
2007, 29. Februar 2008 und 14. Juli 2008 davon ausgegangen ist, dass die
prognostizierten Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte mit den
beschriebenen technischen Maßnahmen entsprechend begrenzt werden können, wobei
die Erfordernisse im jeweiligen Genehmigungsverfahren im einzelnen festzulegen seien.
Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unter gebührender Berücksichtigung des
Vorsorgegrundsatzes nicht vertretbar, den Standort auf dem Flurstück 5 der Flur 6 ohne
weitere Untersuchung von vornherein auszuschließen.
Die Ausführungen zur Nichtberücksichtigung des von der Antragstellerin zu 2. geplanten
Standorts Flur 3, Flurstück 75, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da ihnen keine
nachvollziehbare Sachverhaltsermittlung zu Grunde liegt. Der auf S. 13 der
Planbegründung genannte Gesichtspunkt, dass „die Gemeinde wegen der großen Zahl
zwischenzeitlich realisierter WEA-Standorte bei Hohenseefeld nicht mehr bereit“ sei,
„weitere Anlagen zu tolerieren“, ist kein städtebaulicher Belang, der dem durch einen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag konkretisierten Nutzungsinteresse
der Antragstellerin zu 2. entgegengehalten werden könnte. Zwar erscheint es angesichts
der Vielzahl der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bereits vorhandenen
Windenergieanlagen verständlich, dass die Antragsgegnerin weitere Belastungen der
Bevölkerung planungsrechtlich zu begrenzen versucht. Eine planerische
Kontingentierung der Windenergienutzung ist jedoch nach der Systematik der
Baugesetzbuchs nur durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich, wenn ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept
zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298). Potentiell für die
Windenergienutzung geeignete Bereiche dürfen dabei nur aus sachlichen Aspekten (z. B.
aus Landschafts- und Naturschutzgründen) aus der Planung ausgeklammert werden, d.
h. es bedarf einer nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung von
Flächenausweisungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 B 20.08 -, BRS 73
Nr. 99). Auf der Ebene des Bebauungsplans bedarf es entgegen der in der mündlichen
Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin in jedem Einzelfall konkreter
städtebaulicher Gründe, um einen ansonsten geeigneten Standort, der bereits
Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens ist,
auszuschließen. Die Nähe des von der Antragstellerin zu 2. geplanten Standorts auf
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auszuschließen. Die Nähe des von der Antragstellerin zu 2. geplanten Standorts auf
dem Flurstück 75 der Flur 3 zur Wohnbebauung in der Ortslage Hohenseefeld reicht für
sich genommen nicht aus, um die Annahme einer Beeinträchtigung schützenswerter
Belange der Anwohner zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen wird in der
Planbegründung (S. 15 f.) unter Bezugnahme auf die im Aufstellungsverfahren
vorgelegte Schallimmissionsprognose von Dr.-Ing. H. ausgeführt, dass an allen
untersuchten Immissionspunkten die Grenzwerte für den zulässigen Schalldruckpegel
eingehalten und teilweise deutlich unterschritten würden. Die Schallimmissionsprognose
wird in der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 4. April 2007 als plausibel und
nachvollziehbar bezeichnet. In der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 29.
Februar 2008, die noch den zweiten Planentwurf zum Gegenstand hatte, indem das
besonders nah an die Ortslage von Hohenseefeld heranrückende sonstige Sondergebiet
Nr. 2 noch enthalten war, werden die in Auswertung der Ergebnisse der
Schallimmissionsprognose und des Schattenwurfgutachtens vom Januar 2007
getroffenen Feststellungen des Plangebers bestätigt und weiter ausgeführt, dass
schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft herbeizuführen, durch den Betrieb der im Bebauungsplan
festgesetzten Anlagen weitgehend ausgeschlossen würden. Vor diesem Hintergrund ist
es auch unter angemessener Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes
abwägungsfehlerhaft, den Standort auf dem Flurstück 75 der Flur 3 ohne weitere
Untersuchungen unter Hinweis auf mögliche Lärmimmissionen auszuschließen.
d) Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Die Fehler sind offensichtlich und
es besteht die konkrete Möglichkeit eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis, da
anzunehmen ist, dass die Gemeindevertretung den Bebauungsplan nicht unverändert
beschlossen hätte, wenn sie die ungenügende Absicherung der vorgesehenen
planexternen Ausgleichsmaßnahmen erkannt, die privaten Nutzungsinteressen der
Antragstellerinnen mit dem ihnen zukommenden hohen Gewicht berücksichtigt und das
im Verhältnis hierzu geringere Gewicht der gegen die Ausweisung der von den
Antragstellerinnen geplanten Standorte geltend gemachten Belange zutreffend erkannt
hätte.
6. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm
Hohenseefeld“ der Antragsgegnerin vom 8. September 2008 für unwirksam zu erklären
ist, da sich jedenfalls der die Umsetzung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen für naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe betreffende
Abwägungsfehler nicht nur auf räumlich abgrenzbare Teile, sondern auf den gesamten
Bebauungsplan auswirkt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO
vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Hierbei ist von
Ziffer 9.8.1 des vom Senat - im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und
damit der Rechtssicherheit sowie der Gleichbehandlung - regelmäßig herangezogenen
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004
(veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525) auszugehen, der für die Normenkontrolle gegen
einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7.500,- € bis 60.000,- € vorsieht. Innerhalb
dieses Rahmens orientiert sich der festgesetzte Betrag an der Praxis des Senats in
vergleichbaren, die bauplanungsrechtliche Regelung der Windenergienutzung
betreffenden Normenkontrollverfahren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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