Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
OVG Berlin-Brandenburg: bebauungsplan, eigentümer, grundstück, hof, gemeinde, zukunft, wohngebäude, ausweisung, verkehr, gesellschaft
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 A 17.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7
BauGB, § 9 Abs 1 Nr 21 BauGB,
§ 30 Abs 1 BauGB, § 33 BauGB
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: städtebauliche
Erforderlichkeit, Abwägungsgebot, Festsetzung mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten zu belastender Flächen; Sicherung der
Erschließung; Privatstraße
Leitsatz
Andreas-Hermes-Siedlung
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan XIV-207 a für die
Grundstücke Andreas-Hermes-Siedlung Nr. 2 - 9 und Klein-Ziethener Weg 3, 5 und 9
sowie einen Teilabschnitt des Klein-Ziethener Weges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow.
Der Bebauungsplan umfasst im Wesentlichen die gleichzeitig mit dem benachbarten
Andreas-Hermes-Hof zur Internationalen Bauausstellung 1957 als Mustersiedlung
angelegte Andreas-Hermes-Siedlung. Die Siedlung bestand anfänglich aus zehn
Grundstücken, die als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen konzipiert waren und
beidseits der sie von Norden nach Süden durchquerenden Privatstraße „Andreas-
Hermes-Siedlung“ mit typengleichen, gleichmäßig angeordneten eingeschossigen
Wohngebäuden bebaut wurden. Bereits während der Aufstellung des Bebauungsplans
wurden mehrere Grundstücke geteilt und im rückwärtigen Bereich aufgrund von
Baugenehmigungen nach § 33 BauGB mit weiteren Wohnhäusern bebaut.
Das Eigentum an der Straße „Andreas-Hermes-Siedlung“ war 1958 von der Deutschen
Bauernsiedlung GmbH auf die damaligen Eigentümer der Siedlungsgrundstücke als
Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen worden. Die spätere Teilung
und Veräußerung einzelner Grundstücke blieb auf die Zusammensetzung der
Gesellschaft ohne Einfluss. Bei Aufstellung des Bebauungsplans waren die 20
ursprünglichen Eigentümer unverändert im Grundbuch eingetragen, obwohl bereits die
Mehrzahl von ihnen verstorben war. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft war bis
dahin nicht erfolgt.
Der Antragsgegner hat den Bebauungsplan u.a. mit dem Ziel begründet, die
Voraussetzungen zur Bewahrung des typischen Erscheinungs- und Ortsbildes und der
charakteristischen Siedlungsstruktur der Andreas-Hermes-Siedlung zu schaffen und im
Einklang mit diesen Zielen eine geordnete städtebauliche Entwicklung dieses Bereichs
durch eine Steuerung der künftigen baulichen Entwicklung sicherzustellen. Eine
verbindliche Bauleitplanung sei erforderlich gewesen, weil das Gebiet im
Baunutzungsplan 1960 als Nichtbaugebiet ausgewiesen gewesen sei. Mit der Beurteilung
der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB sei eine koordinierte und geordnete
städtebauliche Entwicklung in der Zukunft nicht gewährleistet gewesen.
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Das Aufstellungsverfahren wurde durch den Beschluss vom 19. September 1989,
bekannt gemacht im Amtsblatt für Berlin vom 30. März 1990 (S. 605), zur Aufstellung
des Bebauungsplans XIV-207 eingeleitet, der auch die Siedlung am Rhodeländerweg
umfassen sollte. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 und öffentlicher
Auslegung des Planentwurfs in den Jahren 1991 und 1993 teilte der Antragsgegner das
Plangebiet durch Beschluss vom 20. Februar 1998 (ABl. S. 763) in zwei Gebiete. In dem
die Andreas-Hermes-Siedlung betreffenden Verfahren XIV-207 a wurde der Planentwurf
im März/April 1998 und – nach einer Beanstandung durch die Senatsverwaltung für
Bauen, Wohnen und Verkehr mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 – erneut im Juni/Juli
2001 öffentlich ausgelegt. Da der Plan sodann ein weiteres Mal geändert wurde,
erhielten die betroffenen Eigentümer im März 2004 nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme. Am 9. Mai 2006 setzte das Bezirksamt Neukölln den Bebauungsplan
durch eine am 3. Juni 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (S. 464) bekannt
gemachte Rechtsverordnung fest.
Der Bebauungsplan weist die Andreas-Hermes-Siedlung als allgemeines Wohngebiet
aus. In der textlichen Festsetzung Nr. 1 wird bestimmt, dass die Ausnahmen nach § 4
Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Planes sind. Die überbaubaren
Grundstücksflächen (und damit die Lage und zulässige Größe der Grundflächen der
baulichen Anlagen) werden durch Baugrenzen in Form von Baufenstern vorgegeben,
wobei in dem von der Straße „Andreas-Hermes-Siedlung“ aus gesehen rückwärtigen
Bereich der ursprünglichen Siedlungsgrundstücke jeweils ein zweites Baufenster
ausgewiesen wird. Durch die textliche Festsetzung Nr. 4 wird die maximale Traufhöhe der
Gebäude geregelt. Die als private Verkehrsfläche gekennzeichnete Fläche der Straße
„Andreas-Hermes-Siedlung“ wird als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Fläche dargestellt. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ordnet ergänzend die Belastung
mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Benutzer und Besucher und mit einem
Leitungsrecht zu Gunsten der Benutzer der Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet
sowie der zuständigen Unternehmensträger an. Unter Nr. 5 der textlichen
Festsetzungen wird angeordnet, dass im allgemeinen Wohngebiet eine Befestigung von
Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen ist und
die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen unzulässig
sind.
Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag am 20. Mai 2008 gestellt. Er war
zunächst Mieter des im Geltungsbereich des Bebauungsplans belegenen, mit einem
Wohnhaus bebauten Grundstücks A... und nutzt es inzwischen aufgrund eines
Überlassungsvertrags vom 16. Juni 2005, den er mit den Erwerbern des Grundstücks
abgeschlossen hat, die für ihn als Treuhänder auftreten. Der Vertrag weist ihm das
uneingeschränkte Nutzungsrecht zu und verpflichtet ihn zur Tragung aller Lasten sowie
zur Erstattung der Finanzierungskosten. Nach dem Vertrag steht ihm ein durch eine am
22. Juni 2005 eingetragene Vormerkung gesicherter Eigentumsübertragungsanspruch
zu, sobald das von den Erwerbern aufgenommene Kaufdarlehen getilgt ist.
Zur Begründung des Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen
geltend, die vom Antragsgegner vorgenommene Abwägung habe bereits hinsichtlich der
Planungsziele keinen Bestand, da die Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung
nicht erforderlich und objektiv nicht geboten sei. Die Vorschrift des § 34 BauGB biete
hinreichend Gewähr für die Erteilung von Baugenehmigungen unter
Erschließungsvorbehalt, zumal nur noch vier Grundstücke für eine Teilung zur Verfügung
stünden. Einer Zersiedlung der unbebauten Flächen ringsum könne bereits durch
Anwendung des § 35 BauGB vorgebeugt werden. Ferner seien die Planungsziele in sich
widersprüchlich: Der Plan sehe einerseits vor, dass weitere Baugenehmigungen im Falle
von Grundstücksteilungen erteilt werden dürfen. Andererseits solle das städtebauliche
Erscheinungsbild der Andreas-Hermes-Siedlung gewahrt werden. Es sei zudem
widersprüchlich, dass die optische und nutzungsbedingte Einheit zwischen dem Andreas-
Hermes-Hof und der Siedlung untergraben werde. Als einzig erkennbare Intention bleibe
das Ziel, eine Rechtsgrundlage für einschneidende Maßnahmen zugunsten öffentlicher
Versorgungsunternehmen zu schaffen. Dies sei aber weder notwendig noch
verhältnismäßig, da die zu erwartenden Maßnahmen zu erheblichem und geradezu
existenzgefährdendem Aufwand für die Eigentümer führen würden. Zudem seien diese
Ziele nicht offengelegt und demzufolge nicht gebührend in die Abwägung eingestellt
worden.
In die Abwägung sei ferner nicht eingestellt worden, dass es für die Eigentümer einen
erheblichen Nachteil darstelle, ihre Grundstücke nicht mehr als landwirtschaftliche
Nebenerwerbsstelle oder Gartenbaubetrieb betreiben zu dürfen. Die Planbegründung
gebe zum Hintergrund der Neubestimmung des Gebietscharakters nur den Hinweis,
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gebe zum Hintergrund der Neubestimmung des Gebietscharakters nur den Hinweis,
dass die Siedlungsgrundstücke heute nicht mehr als landwirtschaftliche
Nebenerwerbsstellen genutzt würden und auch in Zukunft nicht mit einer Wiedernutzung
in dieser Richtung gerechnet werden könne. Diese Feststellung sei aber zumindest
hinsichtlich des Antragstellers unrichtig, zumal er in Zukunft eine noch verstärkte
Nutzung in dieser Richtung nicht ausgeschlossen wissen wolle. Mit seinem Einwand sei er
nicht präkludiert, da er angesichts des Ziels, den Charakter der Siedlung zu erhalten,
nicht damit gerechnet habe, dass ihm das Recht auf Bestandsschutz genommen
werden solle.
Der Antragsgegner habe in der Abwägung die bestehende Erschließungssituation nicht
hinreichend berücksichtigt. Die Siedler hätten die Erschließung auf eigene Kosten
durchgeführt. Die Privatstraße „Andreas-Hermes-Siedlung“ sei von der aus den
ursprünglichen Siedlern bestehenden Gesamthandsgemeinschaft angelegt worden.
Ferner sei über eine Wasserinteressengemeinschaft die Wasserleitung zum Anschluss
der Siedlung sowie des Andreas-Hermes-Hofes an das öffentliche Leitungsnetz finanziert
worden. Die Erschließung funktioniere seit fünf Jahrzehnten reibungslos. Neue
Eigentümer würden unproblematisch in die bestehenden Verträge integriert bzw. hätten
sich eigenständig neue Lösungen geschaffen. Die möglichen Beeinträchtigungen der so
geschaffenen Erschließung seien in der Abwägung nicht bedacht worden. Seit einigen
Monaten übten die Berliner Wasserbetriebe zunehmend Druck auf die Mitglieder der
Wassergemeinschaft zum Abschluss eigener Wasserverträge aus. Dies hätte zur Folge,
dass neue Wasseranschlüsse gelegt werden müssten und von den Siedlern zu zahlen
wären, obwohl sie bereits über eine ausreichende Leitung verfügten. Die Folge des
Bebauungsplanes sei, dass Leitungsrechte zu Gunsten der Versorgungsunternehmen
eingetragen würden und die begünstigten Unternehmen dann sehr leicht die
Neuorganisation der Ver- und Entsorgung durchsetzen könnten. Dies führe dazu, dass
der Andreas-Hermes-Hof die bereits bestehenden privaten Leitungen allein
weiterbetreiben und unterhalten müsste bzw. möglicherweise von den Bewohnern der
Andreas-Hermes-Siedlung beanspruchen könnte, die gemeinsam angelegten Leitungen
weiter zu finanzieren. Zwar werde in der Planbegründung betont, dass es eine rein
privatrechtliche Angelegenheit sei, wie die Bewohner des Plangebietes Wegenutzung und
Wasserversorgung geregelt hätten. Bei der Abwägung hätten diese privatrechtlichen
Regelungen jedoch kein Gewicht erhalten. Die vorgesehenen Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte seien überflüssig und weder durch ein konkretes Planbedürfnis
gerechtfertigt noch unter einem anderen Gesichtspunkt verhältnismäßig.
Schließlich wendet sich der Antragsteller gegen das durch den Bebauungsplan
ermöglichte Ausmaß der Verdichtung. Es sei mit einer Siedlung mit Gartenstruktur
unvereinbar, dass auf jedem der verbliebenen teilbaren Grundstücke Doppelhäuser
gebaut werden können. Dies sei sowohl für die Infrastruktur als auch den laut
Planbegründung bewahrenswerten Charakter der Siedlung schädlich.
Der Antragsteller beantragt,
den durch Rechtsverordnung vom 9. Mai 2006, veröffentlicht im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin vom 3. Juni 2006 (GVBl. S. 464), festgesetzten
Bebauungsplan XIV-207 a für die Grundstücke Andreas-Hermes-Siedlung Nr. 2 - 9 und
Klein-Ziethener Weg 3, 5 und 9 sowie einen Teilabschnitt des Klein-Ziethener Weges im
Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow, für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Es sei nicht richtig, dass für die zweite Baureihe Baugenehmigungen gemäß § 34 BauGB
hätten erteilt werden können, denn die Bebauung habe jeweils aus einem Wohngebäude
und im hinteren Bereich aus Nutzgärten bestanden. Die Baugenehmigungen für die
Wohngebäude in der zweiten Reihe seien gemäß § 33 BauGB in Bezug auf die künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden. Das zu bewahrende Ortsbild werde
im Bebauungsplan vor allem in der zeit- und typengleichen eingeschossigen Bebauung
und der daraus resultierenden aufgelockerten Siedlungsstruktur mit einer geringen
grundstücksbezogenen Flächenbeanspruchung und Versiegelung sowie einem
behutsamen Übergang von den bebauten Flächen zum offenen Landschaftsbereich
gesehen. Hieraus resultierten die Festsetzungen zur Lage und Größe der überbaubaren
Grundstücksflächen, ferner seien deshalb nur Einzel- und Doppelhäuser in offener
Bauweise mit einer Traufhöhe von bis zu 4 m zugelassen worden. Die Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebiets begründe sich hauptsächlich aus der Bestandssituation.
Sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich seien nur noch wohngenutzt gewesen.
Zudem sei die Festsetzung auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen
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Zudem sei die Festsetzung auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen
zurückzuführen. Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und große Nutzgärten seien
nicht mehr in dem Maße nachgefragt wie in der Nachkriegszeit, insbesondere nicht am
Ort der Andreas-Hermes-Siedlung. Die Ausweisung eines Kleinsiedlungsgebiets wäre an
den Belangen der ansässigen Eigentümer sowie der Nachfrage nach Bauland
vorbeigegangen. Die Festsetzung des Leitungsrechts in der Verkehrsfläche der Andreas-
Hermes-Siedlung sichere die Möglichkeit der Erschließung über diese Fläche. Dies sei
notwendig, da nicht alle angrenzenden Eigentümer auch Eigentümer der Straße seien
und somit nicht automatisch über diese Fläche verfügten. Zwar seien im Rahmen der
Kaufverträge Klauseln aufgenommen worden, wonach die Miteigentumsanteile der
Straße mit veräußert werden sollten. Dies habe sich jedoch nicht in einer rechtlich
eindeutigen Situation niedergeschlagen. Die Festsetzung stelle dabei keinen Zwang dar,
die Erschließung über diese Fläche zu regeln, insofern entstünden keine zusätzlichen
Kosten. Sofern eine Erschließung bereits vorhanden sei, begründe der Bebauungsplan
eindeutig keinen neuerlichen Anschlusszwang. Es möge richtig sein, dass bisher immer
noch Lösungen zur Erschließung gefunden worden seien. Ob sie auch in Zukunft noch
den Idealzustand darstellten, sei dagegen nicht eindeutig zu beantworten. So sei auch
nicht klar, ob an die vorhandenen Leitungen in ihrer Dimensionierung weitere
Baugrundstücke angeschlossen werden könnten. Der Bebauungsplan ermöglichte daher
auch eine Neuordnung der Erschließungssituation.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Antrag ist zulässig.
Die gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch geltende zweijährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom
19. März 1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2006, BGBl. I S. 2833) ist gewahrt.
Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Eine
Verletzung eigener Rechte durch nachteilige Festsetzungen des Bebauungsplans ist
bereits deshalb möglich, weil er auf dem im Geltungsbereich des Planes gelegenen
Grundstück A... wohnt und aufgrund des mit den Erwerbern dieses Grundstücks
abgeschlossenen Überlassungsvertrages nutzungsberechtigt ist (vgl. Urteil des Senats
vom 28. Mai 2009 – OVG 2 A 14.08 –, m.w.N.).
II.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist nicht
wegen formeller oder materieller Fehler unwirksam.
1. Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich der Planungsziele sind weder unter dem
Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch
im Hinblick auf das Gebot der gerechten Abwägung der durch die Planung berührten
Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB in der hier nach § 233 Abs. 1 Satz 1
BauGB grundsätzlich maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember
1986, BGBl. I S. 2253, nachfolgend: BauGB a.F.) begründet.
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne dieser
Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption
der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in
ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen
Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen
Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind
nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und
ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die
Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, S. 1338 f. m.w.N.). Die Entscheidung des
Plangebers, ob und inwieweit sich die für eine Planung angeführten städtebaulichen
Gründe gegenüber anderen Belangen durchsetzen, betrifft dagegen nicht die
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Gründe gegenüber anderen Belangen durchsetzen, betrifft dagegen nicht die
städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern ist am Maßstab
des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) zu beurteilen.
Hieran gemessen vermag der Einwand des Antragstellers, die angestrebte bauliche
Verdichtung hätte auch über Baugenehmigungen nach § 34 BauGB geregelt werden
können, die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht infrage zu stellen.
So ist die Gemeinde in bebauten Gebieten schon grundsätzlich nicht gehalten, die
weitere bauliche Entwicklung allein den rechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB zu
überlassen. Sie darf eine vorhandene Bebauung selbst dann durch eine verbindliche
Bauleitplanung überplanen, wenn es ihr lediglich darum geht, ein faktisches Baugebiet
nach § 34 Abs. 2 BauGB rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich festzuschreiben
(BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 4 NB 1.96 –, BRS 58 Nr. 1). Im vorliegenden
Fall soll der Bebauungsplan eine weitere Bebauung der ursprünglich als
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen konzipierten und entsprechend großen
Grundstücke mit Wohnhäusern ermöglichen und dabei eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherstellen. Die angestrebte bauliche Verdichtung hätte aber auf der
Grundlage des § 34 BauGB nicht zugelassen werden können, denn die Grundstücke
waren bisher nur in dem von der Straße „Andreas-Hermes-Siedlung“ aus gesehen
vorderen Bereich bebaut, während der hintere Grundstücksteil nicht mit Wohnhäusern
bebaut war. Eine Bebauung in der „zweiten Reihe“ hätte sich demnach nicht gemäß § 34
Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. Der Erforderlichkeit des
Bebauungsplans kann auch nicht entgegengehalten werden, inzwischen stünden nur
noch vier Grundstücke für eine Teilung und Bebauung im rückwärtigen Bereich zur
Verfügung, denn diese Situation beruht gerade auf dem Bebauungsplan, da für die
zwischenzeitlich im rückwärtigen Grundstücksteil errichteten Gebäude
Baugenehmigungen nach § 33 BauGB im Vorgriff auf die beabsichtigten Festsetzungen
des Planes erteilt wurden.
Ebenso wenig ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass das Ziel, die bauliche
Verdichtung innerhalb der Siedlung zu ermöglichen und einer Zersiedelung der
unbebauten Flächen ringsum vorzubeugen, auch ohne den Bebauungsplan auf der
Grundlage des § 35 BauGB hätte erreicht werden können. Der Antragsteller legt insoweit
ein zu enges Verständnis des Grundsatzes des Vorrangs der Innenentwicklung vor einer
weiteren Inanspruchnahme des Außenbereichs zugrunde, denn es geht dabei nicht
lediglich um die Verhinderung einer gemäß § 35 BauGB unzulässigen Bebauung des
Außenbereichs, sondern vor allem darum, eine weitere Inanspruchnahme des
Außenbereichs durch Ausweisung neuer Baugebiete zu vermeiden oder zu minimieren.
Auch der weitere Einwand, die Planungsziele widersprächen einander und die Abwägung
habe bereits hinsichtlich dieser Ziele keinen Bestand, vermag nicht zu überzeugen. Die
Absicht des Plangebers, das Erscheinungsbild der Andreas-Hermes-Siedlung zu wahren,
steht nicht im Widerspruch zu dem Vorhaben, dort eine weitere bauliche Verdichtung
zuzulassen. Der Plangeber strebt vielmehr an, beides miteinander zu vereinbaren,
indem er dem wachsenden Bedürfnis nach zusätzlicher Bebaubarkeit der Grundstücke
durch die Möglichkeit einer Bebauung in zweiter Reihe Rechnung trägt, aber gleichzeitig
Regelungen zu Anordnung und Gestaltung der Baukörper trifft, um das typische
Erscheinungsbild der Siedlung zu bewahren. Diese Absicht kommt in der
zusammenfassenden Bestimmung des Planungsziels zum Ausdruck, das Erscheinungs-
bzw. Ortsbild der Andreas-Hermes-Siedlung unter Berücksichtigung heutiger
Nutzungsanforderungen nachhaltig zu sichern (S. 7 der Planbegründung).
b) Ebenso wenig lässt sich im Hinblick auf die verfolgten Planungsziele ein
Abwägungsfehler feststellen. Das Abwägungsgebot verpflichtet den Plangeber, bei der
Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine
(sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,
wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird,
die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des
so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die
zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen
entscheidet (vgl.BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34,
301, 309).
Dass der Ausgleich zwischen dem Interesse, das Erscheinungsbild der Siedlung zu
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Dass der Ausgleich zwischen dem Interesse, das Erscheinungsbild der Siedlung zu
erhalten, und dem Interesse, entsprechend den aktuellen Nutzungsanforderungen eine
dichtere bauliche Nutzung des Gebiets zuzulassen, in einer das objektive Gewicht der in
die Abwägung eingestellten Belange unverhältnismäßig beschränkenden Weise
vorgenommen oder die Bedeutung dieser Belange verkannt worden wäre, ist nicht
ersichtlich. Wie der Plangeber in der Planbegründung (vgl. S. 7) und im gerichtlichen
Verfahren dargelegt hat, soll die angestrebte geordnete städtebauliche Entwicklung
ebenso wie die erwünschte Erhaltung der Siedlungsstruktur durch die Anordnung der
überbaubaren Grundstücksflächen mit Blick auf die bestehenden Gebäude sowie durch
die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung, etwa über eine Begrenzung der
Traufhöhe, gewährleistet werden (vgl. dazu auch Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 der
Planbegründung). Dass die getroffenen Festsetzungen hierzu ungeeignet wären, ist nicht
zu erkennen.
Nicht nachvollziehbar ist weiter der Einwand des Antragstellers, es sei widersprüchlich,
die bauliche Entwicklung der Andreas-Hermes-Siedlung nicht in einem einheitlichen,
auch den Andreas-Hermes-Hof umfassenden Bebauungsplan zu regeln, da ansonsten
die bestehende optische und nutzungsbedingte Einheit untergraben würde. Auch
insoweit ist unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden planerischen
Ermessens kein Abwägungsfehler ersichtlich. Vielmehr weisen der Hof und die Siedlung
bereits von ihrer Nutzungsart und Lage einen unterschiedlichen Gebietscharakter auf.
Dies durfte der Antragsgegner zum Anlass für eine auf die Siedlung beschränkte
Überplanung nehmen. Ferner besteht zwischen dem Hof und der Siedlung keine
Nutzungseinheit in dem Sinne, dass Flächen der Siedlung ebenso von dem Hof genutzt
würden, so dass auch aus diesem Grund eine einheitliche Planung nicht geboten war.
2. Die Ausweisung der Privatstraße „Andreas-Hermes-Siedlung“ als mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende Fläche ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Die rechtliche Grundlage dieser Festsetzung findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB.
Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde hierdurch zur Festsetzung von Flächen, die
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines
Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belasten sind. Zur
späteren Realisierung dieser Festsetzung bedarf es entweder einer Einigung mit dem
Grundstückseigentümer oder einer Enteignung. Die Festsetzung begründet die dort
genannten Rechte nicht selbst und bewirkt deshalb unmittelbar noch keine
Duldungspflichten des Grundstückseigentümers, sondern schafft erst eine
Voraussetzung, um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im
Enteignungswege in Anspruch nehmen zu können (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr.
1, § 87 BauGB). Dies kann durch die zwangsweise Eintragung einer Dienstbarkeit
geschehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, NVwZ 1988,
822; Beschluss vom 2. November 1998 – 4 BN 49.98 –, NVwZ 1999, 296). Unmittelbar
bewirkt die Festsetzung lediglich, dass das Grundstück nicht in einer Weise, z.B. durch
Errichtung von baulichen Anlagen, genutzt werden darf, die die geplante Ausübung des
noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Aus Gründen
der Bestimmtheit müssen im Bebauungsplan die zu belastende Fläche, das Recht, mit
dem diese Fläche zu belasten ist, und der Begünstigte dieser Belastung hinreichend
genau angegeben werden. Die Festsetzungen sind dazu in einem Maß zu konkretisieren,
das für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB)
und das dem Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.)
entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987, a.a.O.). Auch sonst kommt
es für die Gültigkeit einer solchen Festsetzung in erster Linie auf Fragen der
städtebaulichen Erforderlichkeit und der Abwägung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.
November 1998, a.a.O., vgl. ferner Finkelnburg, Die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Flächen im Bebauungsplan, BauR 1996, 303).
Hieran gemessen ist die getroffene Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
Die städtebauliche Erforderlichkeit ergibt sich daraus, dass für die vom Plangeber
angestrebte Zulassung einer zusätzlichen Wohnbebauung auf den rückwärtigen
Grundstücksteilen der Andreas-Hermes-Siedlung die Erschließung gesichert sein muss
(vgl. § 30 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauO Bln). Für die Grundstücke, die keinen
unmittelbaren Zugang zu dem als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Klein-
Ziethener Weg besitzen, besteht eine zweckmäßige Erschließungsvariante in der
Inanspruchnahme der Privatstraße „Andreas-Hermes-Siedlung“. Gegen die
Erforderlichkeit der Festsetzung kann nicht eingewandt werden, dass, wie dies der
Antragsteller geltend macht, mit der vorhandenen Wasserleitung bereits eine
funktionsfähige Erschließungsanlage vorhanden sei, an die auch die neu entstandenen
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funktionsfähige Erschließungsanlage vorhanden sei, an die auch die neu entstandenen
Wohngrundstücke angeschlossen werden könnten. Diese Möglichkeit wird durch die
Regelung nicht genommen. Die Anordnung der Belastung durch ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht belässt den Eigentümern der zu erschließenden Grundstücke die
Möglichkeit, die Erschließung nicht über neue Anlagen – etwa eines öffentlichen
Versorgungsunternehmens –, sondern durch Nutzung der vorhandenen privaten
Erschließungsanlagen zu verwirklichen. Ein Anschlusszwang an öffentliche
Erschließungsanlagen oder die Anlagen bestimmter Versorgungsunternehmen wird
hierdurch weder unmittelbar noch mittelbar begründet. Die Regelung betrifft allein die
rechtliche Sicherung der Erschließung, indem sie gewährleistet, dass die nach
baurechtlichen Vorschriften notwendige dauerhafte Sicherung der Erschließung notfalls
auch gegen den Willen der Eigentümer der Privatstraße durchgesetzt werden kann.
Hierfür Vorsorge zu treffen, erscheint im vorliegenden Fall geboten, weil die Eigentümer
der Straße nicht mit den Eigentümern der Grundstücke identisch sind, die eine
Erschließung benötigen, während es zur Eintragung einer die Erschließung sichernden
Dienstbarkeit der Zustimmung aller Straßeneigentümer bedarf. Die Sicherung der
Erschließung über die Privatstraße ist auch nicht bereits aufgrund der Interessenlage
gewährleistet. Es verhält sich insoweit anders als im Verhältnis zu den Eigentümern der
Vorderliegergrundstücke, deren Grundstücke zur Erschließung der dahinter liegenden
Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen, denn in deren Verhältnis
gewährleistet bereits das gemeinsame Interesse an der Bebaubarkeit der
Hinterliegergrundstücke, dass im Rahmen der Veräußerung die baurechtlich gebotenen
Regelungen zur Sicherung der Erschließung (etwa durch Bestellung einer Baulast an
dem vorderen Grundstück) getroffen werden. So ergibt sich beispielhaft aus dem von
dem Antragsteller vorgelegten Kaufvertrag, dass zugunsten der Eigentümer des von
seinem Grundstück abgeteilten Grundstücks A...(Flurstück 1...) eine Grunddienstbarkeit
(Wege-, Fahr- und Leitungsrecht) zur Nutzung einer streifenförmigen Teilfläche seines
Grundstücks (Flurstück 1...) eingeräumt und eine entsprechende Baulast bestellt wurde.
Mit den in der textlichen Festsetzung Nr. 2 getroffenen Regelungen ist die Anordnung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auch hinreichend bestimmt.
b) Die Festsetzung ist ferner nicht wegen eines Abwägungsfehlers zu Lasten der
Grundstückseigentümer der Privatstraße unwirksam.
Bei der planerischen Abwägung, die einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
vorauszugehen hat, ist das Interesse des Eigentümers an der ungeschmälerten Nutzung
seines Eigentums gegen das städtebauliche Interesse, zu dessen Verwirklichung ein
Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht erforderlich erscheint, abzuwägen. Dabei ist auch zu
prüfen, ob dem Eigentümer noch eine ausreichende Nutzungsmöglichkeit seines
Eigentums verbleibt. Führt die Festsetzung zu einer so weit gehenden fremdnützigen
Inanspruchnahme des Grundstücks, dass daneben für eine Eigennutzung kein oder
kaum Raum bleibt, kann die Belastung zu fremdnützigen Zwecken unter Belassung des
Eigentums objektiv unzumutbar und daher abwägungsfehlerhaft und die Gemeinde
gehalten sein, von vornherein die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks
vorzusehen, was durch die Festsetzung einer Fläche für Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB) oder eine Fläche für Versorgung oder Entsorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 14
BauGB) erfolgen kann (vgl. etwa Finkelnburg, a.a.O., S. 303; Paetow in: Berliner
Kommentar zum BauGB, Stand: April 2010, § 41 Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
26. Juli 1983 – 5 S 2322/82 –, BRS 40 Nr. 10).
Nach diesen Grundsätzen ist die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung
nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in Reaktion auf die Beanstandung der
ursprünglichen Planbegründung durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und
Verkehr im Schreiben vom 3. Dezember 1999 bewusst dafür entschieden, die Straße
„Andreas-Hermes-Siedlung“ nicht als öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen, sondern
an der geplanten Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festzuhalten. In der
Begründung des Bebauungsplans (S. 10) wird dies damit begründet, dass die
Privatstraße keinerlei Verbindungs-, sondern ausschließlich Erschließungsfunktion für die
Benutzer und Besucher der wenigen anliegenden Grundstücke sowie die zuständigen
Unternehmensträger besitze. Es bestehe deshalb kein allgemeines öffentliches
Verkehrsbedürfnis, so dass eine Ausweisung als private Verkehrsfläche für die Erfüllung
dieser Funktion ausreiche. Im Rahmen einer möglichen Bebauung der hinteren
Grundstücksteile sei von einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens
auszugehen, die jedoch die Funktionserfüllung der privaten Verkehrsfläche nicht in Frage
stelle. Eine erweiterte Nutzung der Privatstraße durch die neuen Anlieger sei auch für die
Alteigentümer, die nicht mehr Eigentümer von anliegenden Grundstücken seien,
durchaus objektiv zumutbar, da sich die Nutzung der privaten Verkehrsfläche nicht
ändere und also nicht von einer Einschränkung der Eigentumsrechte ausgegangen
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ändere und also nicht von einer Einschränkung der Eigentumsrechte ausgegangen
werden könne.
Damit hat der Plangeber die Belange der Eigentümer an der Erschließungsstraße, auch
soweit sie nicht mehr Eigentümer von angrenzenden Grundstücken sind, ausreichend
berücksichtigt. Der Antragsgegner hat insbesondere auch gesehen, dass eine
zusätzliche Bebauung zu einer erhöhten Benutzung der Privatstraße führen wird. Dies
bedeutet jedoch keine unverhältnismäßige Belastung der Straßeneigentümer, da die
Straße bereits gegenwärtig der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und nur
mit einer – absolut gesehen – geringfügigen Verkehrszunahme zu rechnen ist.
c) Schließlich ist kein Abwägungsfehler im Hinblick auf die Interessen der Träger der
privaten Wasserversorgungseinrichtung zu erkennen.
Wie bereits dargelegt, bewirkt die Regelung keinen Anschlusszwang an öffentliche oder
andere konkurrierende Versorgungseinrichtungen, sondern belässt den bisherigen
Nutzern der vorhandenen privaten Erschließungsanlagen ebenso wie neu
hinzukommenden Anliegern die Möglichkeit, sich weiterhin oder erstmals an diesen
Anlagen zu beteiligen. Sollte die Anordnung der Belastung der Straßenfläche mit einem
Leitungsrecht oder die Eintragung einer Dienstbarkeit faktisch erstmals die Möglichkeit
einer anderweitigen Erschließung eröffnen, etwa weil die Zustimmung der
Straßeneigentümer zur Verlegung einer weiteren Leitung bisher nicht zu erreichen war,
so begründet dies keinen Abwägungsfehler, denn der legitime Zweck der Regelung
besteht gerade darin, bisher bestehende rechtliche Erschließungshindernisse zu
beseitigen. Die Träger der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage haben
demgegenüber kein schützenswertes Interesse daran, dass der bisherige Zustand, in
dem die Voraussetzungen für eine Erschließung der Grundstücke im Baugebiet rechtlich
nicht hinreichend gewährleistet sind, erhalten bleibt.
Die Regelung bewirkt auch keinen Kontrahierungszwang für die Träger der privaten
Wasserversorgungseinrichtung, der sie verpflichten würde, neu hinzukommenden
Anliegern den Anschluss an die vorhandene Wasserleitung zu erlauben, was ggf. die
Notwendigkeit mit sich brächte, die Kapazität der Anlage kostenaufwändig zu erweitern.
3. Frei von Abwägungsfehlern ist auch die Entscheidung, die Siedlung als allgemeines
Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszuweisen und dabei die Zulassung von Ausnahmen nach §
4 Abs. 3 BauNVO auszuschließen.
Der Antragsgegner hatte ursprünglich beabsichtigt, das Gebiet der Andreas-Hermes-
Siedlung in dem Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 BauNVO) auszuweisen. Auf
Anregung der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr im Schreiben vom 3.
Dezember 1999 änderte er den Planentwurf vor der Auslegung im Juni/Juli 2001 und
setzte stattdessen ein allgemeines Wohngebiet fest. Dies begründete er damit, dass die
Siedlungsgrundstücke nicht mehr als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen genutzt
würden und auch in Zukunft nicht mit einer Wiedernutzung in dieser Richtung gerechnet
werde, ferner solle den Bestrebungen einiger Grundstückseigentümer, Teile ihrer
Grundstücke zu veräußern und eine weitere Bebauung zu ermöglichen, Rechnung
getragen werden (S. 8 der Planbegründung). Die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
seien ausgeschlossen worden, um das Gebiet weitgehend störungsfrei zu halten (S. 30
der Begründung).
Dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Dass der Antragsgegner mit seiner der
Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets zugrundegelegten Bestandsaufnahme,
wonach bei Planaufstellung sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplans nur noch wohngenutzt waren, von falschen Tatsachen ausgegangen
wäre, wird vom Antragsteller nicht substanziiert behauptet und ist auch sonst nicht
erkennbar. Im Hinblick darauf, dass bereits während des Planaufstellungsverfahrens die
Mehrzahl der ursprünglichen Siedlungsgrundstücke geteilt und im Bereich der früheren
Nutzgärten neue Wohngebäude errichtet wurden, ist auch die Annahme des
Antragsgegners nachvollziehbar, dass aufgrund gewandelter Bedürfnisse kein Bedarf
mehr an einer Nutzung als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, wie dies in einem
Kleinsiedlungsgebiet zulässig gewesen wäre (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), besteht. Der
Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan auf seinem Grundstück keine
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle betrieben und das Grundstück auch nicht
gärtnerisch genutzt hat, sondern im Hinblick auf seine Ausbildung als Gärtner lediglich
die Option offengehalten wissen will, das Grundstück in der Zukunft als
Nebenerwerbsstelle zum Anbau von Pflanzen nutzen zu können. Dass der
Antragsgegner dieses erst im Klageverfahren geäußerte mögliche Nutzungsinteresse
bei der Entscheidung über die zulässige Art der Nutzung nicht berücksichtigt hat,
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bei der Entscheidung über die zulässige Art der Nutzung nicht berücksichtigt hat,
begründet indes keinen Abwägungsfehler, da der Antragsteller diese Nutzungsabsicht
nicht bereits im Rahmen der Planaufstellung geltend gemacht hat und sie sich dem
Antragsgegner mangels äußerer Anhaltspunkte – zumal von dem Grundstück des
Antragstellers bereits eine Teilfläche abgeteilt und mit einem neuen Wohngebäude
bebaut worden war – auch nicht aufdrängen musste. Die Bürgerbeteiligung hat nach § 3
Abs. 1 und 2 BauGB nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle
Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen,
seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die
Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die
Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November
1979 – 4 N 1/78 u.a. –, BVerwGE 59, 87).
4. Auch in Bezug auf das durch den Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen
Nutzung, das durch Festsetzungen zur Größe der überbaubaren Grundstücksflächen, zur
zulässigen Höhe der baulichen Anlagen und durch die Zulassung von höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude eingeschränkt ist, ist kein Abwägungsfehler ersichtlich. Wie
bereits dargelegt, ist die zugelassene Verdichtung mit dem Ziel, das Erscheinungsbild
und den Charakter der Siedlung zu erhalten, vereinbar. Ebenso wenig bedeutet das
zugelassene Maß der baulichen Nutzung eine untragbare oder unzumutbare
Mehrbelastung der vorhandenen Erschließungsanlagen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass mit der Zulassung zusätzlicher Wohngebäude, wie bereits ausgeführt wurde, nicht
zwingend ein Recht zur Inanspruchnahme der vorhandenen privaten Wasserleitung
verbunden ist und dass nur eine geringfügige Mehrbelastung der privaten
Erschließungsstraße zu erwarten ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Zulassungsgründe vorliegt.
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