Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2008
OVG Berlin-Brandenburg: gemeinschaftliche anlage, aufschiebende wirkung, gemeinde, öffentliche anlage, vorläufiger rechtsschutz, flurbereinigung, satzung, beitragspflicht, ausführung, vollziehung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 70.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 70 S 2.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 FlurbG, § 19 FlurbG, § 26a
FlurbG, § 26b FlurbG, § 37
FlurbG
Ausbau einer Gemeindestraße - vorläufiger Rechtsschutz von
Anliegern gegen Heranziehungsbescheid
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Juni 2008
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz in
Höhe von 15 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert
von 2.537,05 EUR.
Gründe
I.
Als Eigentümer eines im Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsverfahrens "O."
gelegenen Grundstücks (Flurstücke 52/1 und 52/2 der Flur 4 der Gemarkung O.) begehrt
der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Vorschüssen auf
Teilnehmerbeiträge für den Ausbau der Straße "H." einschließlich der
Straßenbeleuchtung.
Das mit Anordnungsbeschluss vom 22. April 2004 eingeleitete Flurbereinigungs- und
Bodenordnungsverfahren, dass ein Verfahrensgebiet von mehr als 5.000 ha
einschließlich der Ortslagen mehrerer Dörfer umfasst, bezweckt sowohl eine Neuordnung
des unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit als auch Maßnahmen der Dorferneuerung, die der strukturellen
Entwicklung der Dörfer dienen. Am 4. Dezember 2004 (Beschluss Nr. 2004/04) beschloss
der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einstimmig, dass bei Baumaßnahmen in den
Ortslagen die Satzung der Gemeinde N. bezüglich der Anliegerbeiträge zugrunde gelegt
wird. Damit solle der Besonderheit des Verfahrens Rechnung getragen und der gesamte
Zeitraum des Verfahrens gleich behandelt werden. Mit weiterem Beschluss vom 4. Juni
2007 legte der Vorstand der Antragsgegnerin ergänzend fest, dass Grundstücke, die mit
ihren Grundstücksgrenzen an mehr als eine öffentliche Straße angrenzen, nicht mit ihrer
vollen Fläche, sondern nur bis zu 40 m Grundstückstiefe zur Beitragshebung
herangezogen werden.
Auf einer Einwohnerversammlung am 13. März 2007 wurden den Teilnehmern die für die
Straße "H." vorgesehene "Dorferneuerungsmaßnahme" erläutert, die nach Fertigstellung
einer vorherigen, vom Abwasserzweckverband als Bauherrn durchzuführenden
Abwassererschließung realisiert werden solle. Unter dem 24. Mai 2007 vereinbarten die
Antragsgegnerin, der zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband und die
Gemeinde die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen als
„Gemeinschaftsaufgabe“, wobei die Herstellung der Fahrbahn inklusive des
Abwasserkanals, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Grünflächen als
Leistung der Teilnehmergemeinschaft bezeichnet wurde (§ 1 Abs. 2 Buchst. b) des
Vertrages).
Nachdem ein vorangegangener Bescheid wegen eines EDV-bedingten Fehlers bei der
Zusammenführung der Datensätze aufgehoben worden war, wurde der Antragsteller
wegen der durch die Maßnahme "H." entstandenen Kosten mit Bescheid vom 18. Juni
2008 auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstands der Antragsgegnerin zu einem
Vorschuss auf die Teilnehmerbeiträge in Höhe von 2.537,05 € herangezogen.
Ausgehend von einem umlagefähigen Investitionsaufwand von 111.549,11 € und einer
anrechenbaren Verteilungsfläche von 83.154,50 m², die durch Multiplikation der
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anrechenbaren Verteilungsfläche von 83.154,50 m², die durch Multiplikation der
berücksichtigungsfähigen Flächen der Anliegergrundstücke mit einem anhand von „Art
und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung“ bestimmten Nutzungsfaktor ermittelt
wurde, ergab sich ausweislich der Anlage 2 zum Bescheid ein Beitragssatz von
1,3414681 € pro anrechenbaren Quadratmeter. Der auf den Antragsteller entfallende
Betrag wurde anhand der Fläche aufgrund einer „anrechenbaren Verteilungsfläche“ von
1.891,25 m² (anrechenbare Fläche des berücksichtigten Grundstücks von 1.513 m²
multipliziert mit einem für die „maßgebende Anzahl der Vollgeschosse“ von 2 mit 1,25
angegebenen Nutzungsfaktor) auf 2.537,05 € festgesetzt.
Über den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 26. Juni
2008 ist bisher nicht entschieden; seinen zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung hat der Antragsgegner unter dem 27. Juni 2008 abgelehnt.
Daraufhin hat der Antragsteller am 10. Juli 2008 einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, zu dessen Begründung er
insbesondere vorträgt, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei, weil die
Beitragsberechnungsgrundlagen auf das nicht bebaute und nicht von den
Erschließungsmaßnahmen betroffene Flurstück 52/1 bezogen worden seien.
II.
Der gem. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag
des Antragstellers hat Erfolg.
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - zu denen auch die hier
verfahrensgegenständlichen Vorschüsse auf Teilnehmerbeiträge gem. § 19 FlurbG
gehören - entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Sie kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4
Satz 3 VwGO vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dabei folgt aus der
gesetzgeberischen Wertung, die der sofortigen Vollziehbarkeit der Anforderung von
Abgaben und Kosten zugrunde liegt, dass ernstliche Zweifel erst dann bestehen, wenn
ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.
Denn diese Forderungen sollen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch
den Pflichtigen vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung
und eine sinnvolle Haushaltsplanung zu gewährleisten. Angesichts dieses
Regelungszwecks können nur solche Einwände gegen die Abgabenanforderung eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei einer nur möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Forderung begründen.
Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt im vorliegenden Fall das Anordnungsinteresse
des Antragstellers, weil an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides vom 18.
Juni 2008 ernsthafte und durchgreifende Zweifel bestehen.
1. Dies gilt zunächst schon hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den
angefochtenen Bescheid. Die Erhebung von Teilnehmerbeiträgen ist gemäß § 19 FlurbG
zwar Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft. Im Flurbereinigungsgesetz ist jedoch die
Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft auf den
Verband der Teilnehmergemeinschaften vorgesehen. Wird davon Gebrauch gemacht, so
tritt der Verband insoweit gemäß § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG "nach Maßgabe seiner
Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften". In § 26b Abs. 2 S. 1 2.
Halbsatz FlurbG ist zudem ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dem Verband durch
Satzung das Recht zu übertragen, die nach § 19 FlurbG beitragspflichtigen einzelnen
Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. Von dieser Möglichkeit
dürften der Verband der Teilnehmergemeinschaften des Landes Brandenburg (i.F. VLF)
und seine Mitglieder mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b der Hauptsatzung des
Verbandes Gebrauch gemacht haben. Danach übernimmt der Verband "als
Pflichtaufgabe für seine Mitglieder" unter anderem die "Vorbereitung und Durchführung
der hoheitlichen Erhebung von Geldforderungen gegen Beteiligte (§ 26b Abs. 2 in
Verbindung mit § 19 FlurbG) auf Grundlage des Hebungsbeschlusses des jeweiligen
Mitglieds“. Da die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens O. aufgrund
des Beschlusses seines Vorstandes vom 28. Oktober 2004 Mitglied des Verbandes
geworden und die Satzungsregelung damit anwendbar ist, dürfte der Verband insoweit
an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft getreten sein (i.d.S. auch
Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Auflage 2008, § 19 Rn 16, § 26b Rn. 2). Davon
ausgehend dürfte der VLF an Stelle der Antragsgegnerin für den Erlass des vorliegenden
Heranziehungsbescheides zuständig gewesen sein.
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2. Unabhängig davon bestehen aber auch erhebliche Bedenken dagegen, dass die mit
dem angegriffenen Bescheid erfolgte Heranziehung des Antragstellers zu einem
Vorschuss auf die Teilnehmergebühren den insoweit maßgeblichen, sich aus § 19 FlurbG
ergebenden Anforderungen genügt.
a) Zunächst ist auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht eindeutig
feststellbar, dass es sich bei den Kosten zur Herstellung der Straße „H.“ um
Ausführungskosten im Sinne von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 105 FlurbG handelt.
§ 19 Abs. 1 FlurbG gibt der Teilnehmergemeinschaft die Befugnis, die ihr nach § 105
FlurbG zur Last fallenden Ausführungskosten u.a. dergestalt auf die einzelnen
Teilnehmer des Verfahrens abzuwälzen, dass diese zu Beitragsleistungen in Geld
herangezogen werden. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht,
ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG die Erhebung von Vorschüssen auf der Grundlage
eines vorläufigen Beitragsmaßstabes zulässig. Voraussetzung für eine solche
Inanspruchnahme ist aber jedenfalls, dass der Teilnehmergemeinschaft Aufwendungen
erwachsen sind, die, weil im Sinne des § 105 FlurbG zur Ausführung der Flurbereinigung
erforderlich, zu den Ausführungskosten gehören.
Ausführungskosten i.S.d. § 105 FlurbG sind (nur) die zur Ausführung der Flurbereinigung
erforderlichen Aufwendungen. Für den konkreten Fall dürfte insoweit maßgeblich sein, ob
es sich bei der Straße „H.“ um eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG
handelt oder ob es sich vielmehr um eine öffentliche Anlage i.S.d. § 40 FlurbG handelt,
deren Planung und Herstellung - über die in § 40 FlurbG vorgesehene Bereitstellung von
Land in geringem Umfang hinaus - kein zulässiger Gegenstand eines
Flurbereinigungsverfahrens wäre. Eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG
liegt nur dann vor, wenn Straßen zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck
dienen; wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner oder Aufgaben, die der
Gemeinde als einer öffentlichen Körperschaft obliegen, genügen insoweit nicht (vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 72.80 -, BVerwGE 64, 232 ff. m.w.N.; zur
Zweckerforderlichkeit für das konkrete Flurbereinigungsverfahren vgl. auch Urteil v. 21.
Januar 1988 - 5 C 5.84 -, BVerwGE 79, 9 ff., hier zit. nach juris Rn 20 ff., 27 f.). Zwar
erscheint es im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Ausbau der
Straße „H.“ um eine den Zielen des § 37 FlurbG i.V.m. § 1 FlurbG entsprechende
Maßnahme der Dorferneuerung handelt. Denn ausweislich des Einleitungsbeschlusses
vom 22. April 2004 sollen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens O. auch
Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden, die „der strukturellen Entwicklung
der Dörfer“ dienen, und jedenfalls im Protokoll der Einwohnerversammlung vom 13. März
2007 wurde der Ausbau der Straße „H.“ als „Dorferneuerungsmaßnahme“ bezeichnet.
Nähere Ausführungen dazu, inwiefern der Ausbau dieser Straße über die sich für die
Anlieger und die Gemeinde als Träger der Straßenbau- und -unterhaltungslast
ergebenden Vorteile jeder Straßenerneuerung hinaus jedenfalls auch der „strukturellen
Entwicklung“ der Gemeinde dient, finden sich in den bisher vorgelegten Unterlagen indes
nicht und angesichts der - in Anwendung der herangezogenen
Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde erfolgten - Einstufung der Straße als
Anliegerstraße drängt sich deren Bedeutung etwa für die innerörtliche
Verkehrserschließung, für eine touristisch anziehende Gestaltung des Ortskernes o.ä.
auch nicht ohne weiteres auf.
b) Handelt es sich beim Ausbau der Straße aufgrund der damit verfolgten Ziele aber
tatsächlich um eine Maßnahme der Dorferneuerung i.S.d. § 37 FlurbG, so dürfte die
Erhebung von Vorschüssen auf die durch deren Ausbau verursachten
Ausführungskosten entsprechend der Straßenbausatzung der Gemeinde nicht den sich
insoweit aus § 19 FlurbG ergebenden Anforderungen genügen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, NVwZ-RR
2006, 754, hier zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N.) ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1
FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im allgemeinen durch die
Bodenordnung einen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks
führt. Anders als im Fall des § 19 Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die
Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht,
wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen
Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die
Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Davon
ausgehend ist für die Frage einer Beitragspflicht gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG im Rahmen
einer einheitlichen, auf die Gesamtheit aller Teilnehmer und nicht auf die persönlichen
Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, objektiven Betrachtung
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Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, objektiven Betrachtung
zu prüfen, ob die Maßnahmen dem Interesse der Teilnehmer dienen. Auch der
Beitragsmaßstab kann für alle Teilnehmer nur einheitlich festgesetzt werden. § 19 Abs. 2
FlurbG gestattet zwar die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen bei einzelnen
Teilnehmern unter entsprechender Entlastung der Übrigen. Diese Vorschrift stellt nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 23.
November 1970 - IV B 16.69 -, RzF 1 zu § 19 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 24.
November 1972 - V CB 16.72 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 19) jedoch nicht darauf
ab, ob ein Teilnehmer besondere, unter Umständen anders nicht auszugleichende
Vorteile erzielt. Sie soll vielmehr nur dann Anwendung finden, wenn im Rahmen der
Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch
diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem
Zweck der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) veranlasst sind, und es daher unangemessen
wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten. Nach
dieser Vorschrift wäre beispielsweise die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen für
besondere Aufwendungen gerechtfertigt, die durch besondere, den gewerblichen oder
wasserwirtschaftlichen Zwecken einzelner Teilnehmer dienende Maßnahmen bedingt
sind (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, RzF 1 zu § 19 Abs. 2
FlurbG; vgl. auch die Beispiele bei Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Auflage 2008, § 19 Rn
14). Der Ausbau einer Gemeindestraße, die zugleich dem gemeinschaftlichen Interesse
der Teilnehmer dient, wäre demgegenüber keine „besondere“ Anlage i.S.d. § 19 Abs. 2
FlurbG (VGH München, Urteil v. 24. September 1981 - 13 A 80 A. 818 -, RzF 3 zu § 19
Abs. 2 FlurbG).
Davon ausgehend kann der - mit dem späteren Beschluss vom 4. Juni 2007 in insoweit
nicht wesentlicher Hinsicht ergänzte - Beschluss des Vorstands der Antragsgegnerin
vom 14. Dezember 2004, wonach „bei Baumaßnahmen in den Ortslagen die Satzung
der Gemeinde N. bezüglich der Anliegerbeiträge zugrunde gelegt wird“, nicht als
hinreichende Grundlage für die Erhebung des mit dem angefochtenen Bescheid
geforderten Vorschusses angesehen werden.
Zum einen betrifft dieser Beschluss schon von seinem Gegenstand her nicht die hier
konkret verfahrensgegenständliche Erhebung von Vorschüssen auf die
Teilnehmerbeiträge für die durch den Ausbau der Straße „H.“ entstandenen
Ausführungskosten (zum Erfordernis eines Beschlusses des Vorstands der
Teilnehmergemeinschaft zur Vorschusserhebung vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 26.
September 2002 - 8 D 25/99.G -, RdL 2003, 47 ff., zit. nach juris, Rn 27, Urteil v. 17. April
2003 - 8 D 18/00.G -, RdL 2003, 188 ff., zit. nach juris, Rn 4 m.w.N.;
Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 19 Rn 16). Denn er legt mit der Verweisung auf die
Straßenbausatzung der Gemeinde lediglich pauschal einen Beitragsmaßstab für - nicht
näher konkretisierte - Baumaßnahmen in den Ortslagen festlegt. Dem Beschluss ist
jedoch weder zu entnehmen, dass der Beitragsmaßstab auch für die Erhebung von
Vorschüssen gelten soll, noch dass überhaupt, wofür (für konkrete Einzelmaßnahmen
wie die durch den Ausbau der Straße „H.“ entstandenen Kosten oder für die
Ausführungskosten des Verfahrens insgesamt?) und ggf. zu welchem Zeitpunkt
Vorschüsse auf die Teilnehmerbeiträge erhoben werden sollen. Andere - konkret auf die
verfahrensgegenständliche Vorschusshebung bezogene - Beschlüsse des Vorstands zu
dieser Vorschusshebung sind den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu
entnehmen.
Zum anderen dürfte aber auch der mit diesem Beschluss pauschal vorgegebene
Beitragsmaßstab, der über die Anwendung der Straßenbausatzung der Gemeinde für
alle Baumaßnahmen in Ortslagen generell und unabhängig von den Zwecken der
konkreten Maßnahme eine Heranziehung nur der Anliegergrundstücke vorsieht, den sich
aus § 19 Abs. 1 und 2 FlurbG für die Erhebung von Teilnehmerbeiträgen in einem
Flurbereinigungsverfahren ergebenden Anforderungen nicht gerecht werden. Denn wenn
es sich beim Ausbau einer Gemeindestraße tatsächlich um eine Maßnahme der
Dorferneuerung i.S.d. § 37 FlurbG handelt, die durchgeführt wurde, weil sie der
„strukturellen Entwicklung der Dörfer“ und damit der Landentwicklung i.S.d. § 1 FlurbG
dient (auf diesbezüglich bestehende Bedenken wurde bereits unter 1. hingewiesen),
dürfte es sich nicht um eine „besondere“, enger begrenzten Zwecken der Anlieger
dienende Maßnahme handeln. Die Heranziehung nur der Anlieger der Straße zu den für
eine solche Anlage entstandenen Kosten wird in einem solchen Fall wohl nur dann in
Betracht kommen, wenn die Maßnahme etwa aufgrund eines besonderen,
weitergehenden Interesses der Anlieger in einer Art und Weise durchgeführt wird, die
über das für die Erreichung der angestrebten Ziele der Dorfentwicklung erforderliche
Maß hinausgeht. Gerade bei Straßenbaumaßnahmen in der Ortslage ist jeweils anhand
der Ziele der konkreten Maßnahme zu beurteilen, ob diese als
Dorferneuerungsmaßnahme der Gesamtheit der Teilnehmer des Verfahrens Vorteile
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Dorferneuerungsmaßnahme der Gesamtheit der Teilnehmer des Verfahrens Vorteile
bringt oder besonderen, enger begrenzten Zwecken der in einer konkreten Ortslage
lebenden Teilnehmer oder gar nur der Anlieger dient. Für eine dahingehende
Präzisierung und Bewertung der mit der Ausbaumaßnahme „H.“ konkret verfolgten
Zwecke durch den für die Festlegung u.a. des Beitragsmaßstabes zuständigen Vorstand
der Antragsgegnerin ist den Verwaltungsvorgängen indes nichts zu entnehmen. Es ist
nicht erkennbar, dass dieser sich mit den sich aus § 19 Abs. 2 FlurbG ergebenden
Voraussetzungen für die Festlegung eines Sondergebietes überhaupt befasst hat. Das -
zu vermutende - Abstellen auf einen „größeren“ Vorteil der unmittelbaren Anlieger (vgl.
dazu etwa Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 19 Rn 15) oder die Vermeidung einer
(angesichts der für gemeinschaftliche Anlagen nach dem Flurbereinigungsgesetz
geltenden besonderen Voraussetzungen im Zweifel nur scheinbaren)
Ungleichbehandlung gegenüber den Beitragspflichtigen anderer, nicht als
Dorferneuerungsmaßnahme im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgter
Straßenbaumaßnahmen wäre nach vorläufiger Prüfung nicht geeignet, ein nur die
unmittelbaren Anlieger einbeziehendes Sondergebiet gem. § 19 Abs. 2 FlurbG zu
rechtfertigen.
Auf die vom Antragsteller erhobenen weiteren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des
Heranziehungsbescheides kommt es danach für das hiesige Verfahren nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und § 147
FlurbG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 152 Abs. 1
VwGO).
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