Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2006

OVG Berlin-Brandenburg: umschulung, rüge, leibrente, pauschal, beendigung, belastung, familie, staat, erlass, quelle

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 N 12.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25a Abs 1 WoBauG 2, § 25a
Abs 2 WoBauG 2, § 25b Abs 1
WoBauG 2, § 25c Abs 1
WoBauG 2, Art 3 Abs 1 GG
Einkommensberechnung in der Wohnungsbauförderung
Tenor
Der Antrag der auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 9. März 2006 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger greifen mit dem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Antrag
ohne Erfolg zunächst die Höhe der Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers
zu 1. an.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bestehen auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger (§ 124 a Abs. 4 Satz 4,
Abs. 5 Satz 2 VwGO) insoweit nicht.
Ihre Rüge, der Kläger zu 1. werde in Bezug auf die Anrechnung seiner
Berufsunfähigkeitsrente ungleich gegenüber einem Arbeitnehmer behandelt, ist bereits
nicht nachvollziehbar. Die Leibrente zählt in Höhe des Ertragsteils gem. § 25 a Abs. 1
Satz 1 II. WoBauG i. V. m. §§ 2, 22 EStG zum Einkommen (vgl. Wirth, in: Fischer-
Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: November 2006, Bd. 2, II.
WoBauG § 25 a Anm. 2.9.). Die den Ertragsteil übersteigenden Teile von Leibrenten
werden gem. § 25 a Abs. 2 Nr. 5 II. WoBauG als Einkommen berechnet (vgl. Wirth, a. a.
O., II. WoBauG § 25 a Anm. 4). Der Gesetzgeber des II. WoBauG unterscheidet dabei
nicht zwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer und
Renten aus einer privaten Versicherung von Selbständigen.
Es ist auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger auch nicht erkennbar, dass der
Gesetzgeber zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen in Bezug auf die
Berücksichtigung einer Leibrente zu differenzieren hat. Ein verfassungsrechtlich
zwingender Grund dafür lässt sich den Darlegungen der Kläger schon im Ansatz nicht
entnehmen. Sie machen insoweit ohne Erfolg geltend, dass der Kläger zu 1. die Beiträge
seiner Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe selbst aufgebracht habe, während ein
Arbeitnehmer nur 50 % der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen
habe. Art. 3 Abs. 1 GG ist in seiner Ausprägung als Verbot der ungerechtfertigten Gleich-
und Verschiedenbehandlung von Personengruppen jedoch nur dann beeinträchtigt, wenn
die Rechte verschiedener Personengruppen, bezogen auf den jeweiligen
Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dessen materiellem
Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des Gesetzes, ungleich oder
aufgabenwidrig gleich behandelt werden (vgl.: BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4
R 71/06 R -, Juris Rn. 40). Der Gesetzgeber des II. WoBauG orientiert sich u. a. zur
Steuerung der Belegstruktur im sozialen Wohnungsbaubestand für die Förderung an
dem tatsächlich verfügbaren Einkommen (vgl. Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 Anm. 1.5).
Inwieweit dies – und damit die Berücksichtigung einer Leibrente unabhängig von ihrer
Finanzierung - gemessen an dem oben genannten Maßstab mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbar sein soll, ist auf der Grundlage der Darlegungen der Kläger nicht zu erkennen.
Bei der vorzunehmenden Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt es dabei im Übrigen nicht
lediglich auf einen Vergleich bestimmter Personengruppen an, sondern es stellt sich
allgemein die Frage, ob Bedenken dagegen bestehen, dass die Förderung im
7
8
9
10
11
allgemein die Frage, ob Bedenken dagegen bestehen, dass die Förderung im
Wesentlichen von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens abhängt (vgl. OVG
Münster, Urteil vom16. März 1989 – 14 A 2114.89 -, Juris Rn. 6). Dies ist jedoch nicht zu
beanstanden. Der Gesetzgeber konnte darüber, ob bei der Begrenzung des zu
fördernden Personenkreises auf das tatsächliche Einkommen abzustellen ist,
weitgehend frei entscheiden. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der
fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens)
eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 - BVerfGE 51, 295 <301>; vom 8. Dezember 1970 - 1
BvR 104/70 - BVerfGE 29, 337 <339> m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -
NVwZ 1993, 881 <882>). Das Bundesverfassungsgericht legt sich "größte
Zurückhaltung" dabei auf, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche
Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86
- BVerfGE 78, 104 <121>; vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE
60, 16 <42>). Die von den Klägern gewünschte Reduzierung der Berücksichtigung der
Berufsunfähigkeitsrente würde jedoch zwangsläufig zu einer ungewollten Ausweitung des
Kreises der Berechtigten führen, wenn nicht die maßgeblichen Einkommensgrenzen
herabgesetzt würden. Letzteres würde wiederum die Zusammensetzung des zu
fördernden Personenkreises ändern.
Im Übrigen ist der Gesetzgeber insbesondere bei Massenerscheinungen befugt, zu
generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Urteile vom 24. Juli 1963
– 1 BvL 30/57 und 1 BvL 11/61 - BVerfGE 17, 1 <23 f.>; vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94
u. a. – BVerfGE 100, 138 <174>; vom 7. Dezember 1999 – 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101,
297 <309>), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; Beschluss vom 4. April
2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 <319>). Dabei kann dem Gesichtspunkt der
Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere
Bedeutung für die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlungen zukommen (
BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>). Es ist
mit Blick auf die unterschiedlichen Finanzierungs- und Beitragssysteme von Renten (vgl.
dazu auch BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71.06 R -, Juris Rn. 42)
offensichtlich, dass eine Berücksichtigung der Höhe einer Rente nach Maßgabe ihrer
jeweiligen Finanzierung eine beträchtliche Erschwerung der Arbeit der Verwaltung zur
Folge haben müsste.
Soweit die Kläger sich darauf stützen, dass die Finanzbehörden die
Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu 1. nur in Bezug auf den Ertragsteil für
steuerrechtlich relevant angesehen hätten, rechtfertigt sich die ungleiche Anrechnung
bereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Sachlicher Grund für die
Durchbrechung des Prinzips der Abhängigkeit der Einkommensermittlung vom
Einkommenssteuerrecht im Wohnungsbauförderungsgesetz ist die bereits vom
Verwaltungsgericht wiedergegebene Überlegung, dass Begünstigungen nicht durch
steuerrechtliche Erwägungen erwirkt werden sollen, da auch steuerfreie Einnahmen dem
Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 101, 86, 88 f.; Wirth, a. a. O., II.
WoBauG § 25 a Anm. 4 m. w. Nachw.).
Der Einwand der Kläger schließlich, die damalige Berufsunfähigkeitsrente sei bis zum 1.
Juni 2004 befristet gewesen, übersieht, dass nach § 25 c Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG nur
Änderungen innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung (vorliegend 11. April 2000)
berücksichtigungsfähig sind.
b) Die Sache weist in Bezug auf die Frage der Anrechung der Höhe der
Berufsunfähigkeitsrente keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO auf. Die von den Klägern angesprochene Frage eines Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz ist zumindest unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (s. o.) ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten wie vorstehend
geschehen zu beantworten. Auch in Bezug auf den Einwand, das Verwaltungsgericht
habe verkannt, dass die Berufsunfähigkeitsrente bis zum 1. Juni 2004 befristet gewesen
sei, ergeben sich entsprechend dem unter a) Gesagten keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
c) Die Sache hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das
erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der
Einheit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 1995 – BVerwG 1 B 211.94 -). Eine
solche Rechtsfrage zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die im Zulassungsantrag
12
13
14
15
16
17
solche Rechtsfrage zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die im Zulassungsantrag
angesprochenen Fragen zur Höhe der Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente
beantworten sich aus dem Gesetz. Entsprechend den obigen Ausführungen zu § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gibt insoweit auch die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit des II. WoBauG der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit die Kläger geltend machen, das
Verwaltungsgericht habe die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zu 1. zu Unrecht
bei der Einkommensermittlung pauschal mit 10 % des Jahresbetrages berücksichtigt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bestehen insoweit nicht. Gem. § 25 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 II. WoBauG ist bei der
Ermittlung des Jahreseinkommens ein pauschaler Abzug i. H. v. 10 % für
Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen. Die erneute Rüge der Kläger, dies
verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Arbeitnehmer nur 50 % der
Krankenversicherungsbeiträge selbst zu tragen hätten, greift entsprechend den obigen
Ausführungen [vgl. 1. a)] nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den
Klägern aufgezeigten Differenz zwischen der Summe tatsächlich gezahlter
Krankenversicherungsbeiträge von 9.559,20 DM und der Höhe von pauschal
angerechneten Beiträgen von 5.700,40 DM. Mit Blick auf die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und die
Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen bestehen gegen
die in § 25 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WoBauG vorgesehene Pauschalisierung keine Bedenken
(vgl. auch Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 b Anm. 3).
Die Rechtsache weist bezüglich der Frage der Höhe der Anrechnung der
Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und
den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Anforderungen in Bezug auf
Art. 3 Abs. 1 GG keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO auf. Vor dem geschilderten Hintergrund hat die Rechtssache auch insoweit keine
grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
3. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit die Kläger rügen, das
Verwaltungsgericht hätte die Tilgungs- bzw. Zinsleistungen des Klägers zu 1. gegenüber
der Lebensversicherung einkommensmindernd bewerten müssen. Ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auch insoweit
nicht dargetan. Eine Einkommensminderung wie von den Klägern erstrebt ist nach dem
II. WoBauG ausgeschlossen. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts
ist das Gesetz durch die Bezugnahme in § 25 a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG auf „die
Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes“ insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat dabei nicht auf
den Begriff des Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abgestellt (vgl. auch Wirth, a.
a. O., II. WoBauG § 25 a Anm. 2.1). Eine Auslegung des Gesetzes entgegen seinem
eindeutigen Wortlaut kommt nicht in Betracht. Soweit die Kläger in diesem
Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen, haben sie dies
bereits nicht begründet. Im Übrigen geht das Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG
nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung
auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20/84 – BVerfGE 82, 60
<81>). Mit Blick auf die eindeutige gesetzliche Regelung sind auch die Voraussetzungen
des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO nicht gegeben.
4. Die Berufung ist schließlich auch nicht zuzulassen, soweit die Kläger geltend machen,
das Verwaltungsgericht habe dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Klägerin
zu 2. nach Beendigung ihrer Umschulungsmaßnahme arbeitslos geworden sei. Auch
insoweit sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Das
Verwaltungsgericht hat den hier geltend gemachten Umstand zum einen nicht
berücksichtigt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht bekannt gewesen sei,
dass und für welchen Zeitraum die Klägerin ab dem 10. Juli 2000 eine Umschulung
beginnen würde. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass das Enddatum der Umschulung
nicht gem. § 25 c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten ab
Antragstellung gelegen habe.
Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, es reiche aus, dass die Behörde vor
Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides Kenntnis von der vorliegend nach
Antragstellung bewilligten Umschulungsmaßnahme erhalten habe, trägt dies nicht. Es
fragt sich bereits, inwiefern aus dieser Kenntnis auf eine nach der Umschulung
eintretende Arbeitslosigkeit mit der erforderlichen Sicherheit zu schließen gewesen sein
soll. Unabhängig davon stellt der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 25 c Abs. 1 Satz 3 II.
WoBauG für die Berücksichtigung von Einkommensänderungen darauf ab, dass diese
18
19
20
21
WoBauG für die Berücksichtigung von Einkommensänderungen darauf ab, dass diese
„im Zeitpunkt der Antragstellung ….“ zu erwarten sind. Die weitere Rüge der Kläger, § 25
c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sei dahingehend auszulegen, dass eine nach Ablauf der im
Gesetz genannten 12-Monatsfrist eintretende Einkommensminderung dann bei der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei, wenn sie im Verlauf des
Antragsverfahrens feststehe, ist daher bereits unerheblich. Auch insoweit bleibt freilich
unbeantwortet, inwiefern zum Zeitpunkt der Bewilligung der Umschulung feststand, dass
die Klägerin zu 2. nach ihrer Umschulung arbeitslos sein würde. Unabhängig davon
bestehen keine Zweifel, dass nach § 25 c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG das Einkommen
maßgebend ist, welches „in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu
erwarten ist.“ Die von den Klägern vorgeschlagene Auslegung des § 25 c Abs. 1 Satz 1 II.
WoBauG lässt sich daher weder mit dessen Wortlaut noch dem des § 25 c Abs. 1 Satz 3
1. Hs. II. WoBauG vereinbaren.
Da die gesetzlichen Regelungen insoweit eindeutig sind, liegen auch die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO nicht vor.
5. Mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz
2 VwGO) vermag schließlich auch der bloße nicht erläuterte Hinweis der Kläger, es stelle
sich im vorliegenden Verfahren auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht die
Werbungskostenpauschale der Klägerin zu 2. zutreffend berücksichtigt habe, die
Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum