Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2009
OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, familie, erwerbstätigkeit, emrk, geldstrafe, ausnahmefall, sammlung, weiterbildung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 69.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5
Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 8 Abs 1
AufenthG, § 27 Abs 3 S 2
AufenthG, § 30 Abs 3 AufenthG
Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines
türkischen Staatsangehörigen; türkische Ehefrau mit
Niederlassungserlaubnis; Kinder; fehlende Sicherung des
Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln; Ausweisungsgrund;
Ermessensausfall; atypischer Fall; vorläufiger Rechtsschutz
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2009 wird mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 24 K 212.09 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1950 geborene türkische Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seiner am 15. Juni 2009 erhobenen Klage VG 24 K 212.09 auf Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid
des Antragsgegners vom 13. Mai 2009.
Nach einem mehrjährigen erfolglosen Asylverfahren in Deutschland heiratete der
Antragsteller kurze Zeit nach Rückkehr in seine Heimat eine 1963 geborene und seit
Ende 1968 in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, die Ende November
1988 erstmals eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Mitte 1990 eine
Aufenthaltsberechtigung erhielt, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Mit Visum zum
Ehegattennachzug reiste der Antragsteller Ende 1989 erneut in die Bundesrepublik
Deutschland ein, wo er im Wesentlichen fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnisse,
zuletzt bis zum 13. Oktober 2008, erhielt. Die Eheleute haben drei in den Jahren 1986,
1991 und 1996 geborene Kinder.
Den erneuten Aufenthaltserlaubnisverlängerungsantrag des Antragstellers lehnte der
Antragsgegner unter Androhung der Abschiebung durch Bescheid vom 13. Mai 2009 ab
und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er nehme mit seiner Familie seit Jahren
öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt in Anspruch und erfülle damit den
Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zwar könne gemäß § 30 Abs. 3
AufenthG gleichwohl die Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen verlängert werden, jedoch
erfülle er im Hinblick auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokaingemisch) zu einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen durch Urteil vom 15. September 2008 auch den
Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 3 AufenthG. Ein Ermessen sei bei dieser
Entscheidung nicht eröffnet. Ein atypischer Fall läge nicht vor. Von der Ausweisung selbst
werde zur Ermöglichung von Besuchsaufenthalten bei seiner Familie und wegen der
erstmaligen Verurteilung abgesehen. Rechte nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr.
1/80 (ARB 1/80) habe er nicht erworben.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. November 2009 mit
der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis, denn die Familie beziehe schon seit mehreren Jahren
Leistungen nach dem SGB II. Es liege auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8
EMRK kein atypischer Fall vor, da es seiner Ehefrau wegen fehlender wirtschaftlicher
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EMRK kein atypischer Fall vor, da es seiner Ehefrau wegen fehlender wirtschaftlicher
Integration, d.h. fast durchgängiger Arbeitslosigkeit, trotz des langjährigen Aufenthalts in
Deutschland ebenso wie dem minderjährigen Sohn zumutbar sei, dem Antragsteller, der
erst mit 49 Jahren hier wieder eingereist sei und sich hier ebenfalls nicht integriert habe,
in die Türkei zu folgen. Das nach § 30 Abs. 3 AufenthG eröffnete Ermessen habe der
Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt. Wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung und damit
des Vorliegens des Ausweisungsgrundes gemäß § 54 Nr. 3 AufenthG liege auch die
Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Rechte nach Art 7
ARB 1/80 habe der Antragsteller nicht erworben, da seine Ehefrau nicht während des
hierfür erforderlichen Zeitraums von drei Jahren dem regulären Arbeitsmarkt angehört
habe.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu
berücksichtigenden Beschwerdevorbringen rechtfertigt es, den angefochtenen Beschluss
zu ändern und die aufschiebende Wirkung der gegen den aufenthaltsbeendenden
Bescheid vom 13. Mai 2009 anhängigen Klage anzuordnen, denn es zeigt ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf, deren Klärung dem
Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist und die seine sofortige Vollziehung derzeit nicht
zulassen.
Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die für die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im
Regelfall erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse bis zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist am 4. Januar
2010 nicht hinreichend verlässlich gesichert war. Der Antragsteller selbst hat erstmals
zum 1. Mai 2009, d.h. nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis Ende Januar 2009, eine nicht den familiären Lebensunterhalt
deckende Tätigkeit im Rahmen einer sogenannten MAE-Maßnahme mit einer
Mehraufwandsentschädigung von 1,50 EUR pro Stunde und 30 Stunden wöchentlich
aufgenommen. Soweit mit der weiteren Beschwerdebegründung vom 17. März 2010
nunmehr nach deren Ablauf zum 31. Januar 2010 auf Erwerbseinkommen des
Antragstellers von 1200,00 € brutto verwiesen wird, ist dies schon wegen des
zwischenzeitlichen Ablaufs der Begründungsfrist nicht zu berücksichtigen. Auch seine
Ehefrau hat nach seiner Einreise - von vereinzelten sehr kurzfristigen Beschäftigungen
abgesehen - über viele Jahre keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt und erst zum April 2009
eine auf acht Monate befristete Arbeit als Teilnehmerin einer RBM-Maßnahme
aufgenommen und ab 1. Dezember 2009 eine dreimonatige Weiterbildung absolviert.
Ferner hat der Antragsteller aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines
Betäubungsmitteldelikts - unstreitig – einen Ausweisungstatbestand gesetzt, so dass
auch die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weist der Fall jedoch Besonderheiten
auf, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelfolge des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
AufenthG nicht von vornherein ausschließen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn
besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst
ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Solche Umstände
könnten sich hier aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Hinblick darauf ergeben, dass die
Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers der Fortsetzung seiner familiären
Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind
entgegenstünde und ihm allenfalls Besuchs-aufenthalte ermöglichen würde. Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die bereits im Alter von fünf Jahren eingereiste
Ehefrau des Antragstellers mittlerweile mehr als 40 Jahre in Deutschland lebt und über
einen verfestigten Aufenthaltsstatus in Form einer Niederlassungserlaubnis verfügt. Es
liegt nahe, dass es sie vor besondere Schwierigkeiten stellen würde, dem Antragsteller in
die Türkei zu folgen, um die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortzusetzen.
Entsprechendes gilt mindestens ebenso für den jetzt 14-jährigen gemeinsamen Sohn,
der seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass der
Antragsteller selbst sich mittlerweile ebenfalls seit ca. zwanzig Jahren hier erlaubt
aufhält. Alldem steht zwar gegenüber, dass der Antragsteller wegen eines
Betäubungsmitteldelikts verurteilt werden musste, und es beiden Eheleuten nicht
gelungen ist, ihren Unterhaltsbedarf aus eigener Kraft nachhaltig zu sichern. Jedoch ist
auch in Rechnung zu stellen, dass die Verurteilung des Antragstellers zu einem
deliktspezifisch eher geringen Strafmaß von 120 Tagessätzen Geldstrafe führte, und
dass sich jedenfalls in jüngerer Zeit beide Eheleute teilweise erfolgreich um die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit bemüht haben.
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Eine abschließende Gewichtung der widerstreitenden Belange ist dem
Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dem im Übrigen auch der - vom Antragsteller
nicht gerügte und deshalb hier nicht entscheidungstragende - Umstand zu würdigen sein
wird, dass der angefochtene Bescheid die mit der Beschwerdeerwiderung reklamierte
Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zumindest bei summarischer
Prüfung nicht erschließt. Für die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Abwägung ist dem Interesse des Antragstellers, seine im Bundesgebiet bestehende
familiäre Lebensgemeinschaft vorläufig fortzuführen, gegenüber dem vom
Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse an einer sofortigen
Aufenthaltsbeendigung der Vorrang einzuräumen. Ob die vom Antragsteller ferner
geltend gemachten assoziationsrechtlichen Ansprüche bestehen, bedarf hier keiner
Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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