Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
OVG Berlin-Brandenburg: amtsblatt, gemeinde, regionalplan, genehmigung, normenkontrolle, öffentlich, raumordnung, vollstreckung, erleichterung, bekanntmachung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 A 17.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 6 BauGB, § 35 Abs 3 S
3 BauGB, § 47 Abs 1 Nr 2
VwGO
Zur Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen
Flächennutzungsplan - Unzulässigkeit des Antrages wegen
Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen
mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen in dem Gemeinsamen
Teilflächennutzungsplan 1 für die Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade,
Priort, Wernitz und Wustermark des Amtes Wustermark. Die Antragsgegnerin ist
Rechtsnachfolgerin des Amtes und – mit Ausnahme der Gemeinde Wernitz - der
genannten Gemeinden, die sich gemäß Gebietsänderungsvertrag vom 5. März 2002
unter Auflösung des Amtes mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 zu der neuen
Gemeinde Wustermark zusammengeschlossen haben.
Der angegriffene Teilflächennutzungsplan wurde nach erfolgter Abwägung der
vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowie unter Billigung des
Erläuterungsberichts in der Fassung von Juni 1998 am 24. Juni 1998 vom Amtsausschuss
beschlossen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 genehmigte das Landesamt für
Bauen, Bautechnik und Wohnen den Plan unter Ausnahme einer Fläche sowie mit
Maßgaben und Auflagen. In der Sitzung vom 28. Januar 1999 beschloss der
Amtsausschuss, der Maßgabe beizutreten. Die Erteilung der Genehmigung und die unter
dem 10. Mai 1999 erteilte Bestätigung der Maßgabenerfüllung wurden im Amtsblatt für
das Amt Wustermark vom 3. Juni 1999 sowie – rückwirkend zum 4. Juni 1999 – nochmals
im Amtsblatt für das Amt Wustermark vom 30. März 2000 öffentlich bekannt gemacht.
Die Planzeichnung enthält im westlichen Bereich des Plangebietes auf dem
Gemeindegebiet der Gemeinde Wernitz die Umgrenzung von Flächen für
Windkraftanlagen. Die textliche Darstellung Nr. 3 lautet wie folgt: „Die dargestellten,
gemeindeübergreifend abgestimmten Flächen für Windkraftanlagen bilden
Konzentrationsflächen, auf die Vorhaben von Windenergieanlagen/Windparks gelenkt
werden sollen. Die als Konzentrationsflächen dargestellten Standorte begründen ein
Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB in allen
übrigen Gemeindegebieten, die keine Darstellung aufweisen.“
Am 20. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin beim Landesumweltamt
Brandenburg die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 15 Windkraftanlagen im Ortsteil
Hoppenrade der Antragsgegnerin. Am 2. März 2005 trat der Regionalplan Havelland-
Fläming / Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ in Kraft, der im Bereich des
Vorhabens der Antragstellerin ein sog. Windeignungsgebiet vorsieht. Die
Antragsgegnerin hat den Regionalplan inzwischen – im März 2006 - ihrerseits mit einem
Normenkontrollantrag angegriffen. Unter dem 18. Juli 2005 lehnte das
Landesumweltamt den Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit dem Hinweis ab,
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Landesumweltamt den Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit dem Hinweis ab,
dass in dem Flächennutzungsplan für die Antragsgegnerin an anderen Stellen Flächen
für Windkraftanlagen ausgewiesen seien und dem Vorhaben daher nach § 35 Abs. 3 Satz
3 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die
Antragstellerin unter dem 15. August 2005 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht
entschieden ist.
Am 25. Januar 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die
Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergienutzung“.
Hinsichtlich der übrigen Darstellungen beschloss die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2006 einen neuen Flächennutzungsplan, der
im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 17. Juli 2006 öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Die Antragstellerin hat am 8. September 2005 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie ist
der Auffassung, der angegriffene Flächennutzungsplan könne Gegenstand eines
Normenkontrollverfahrens sein, da seine Darstellungen über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
eine unmittelbare Rechtswirkung auslösten. Der Normenkontrollantrag bleibe auch nach
der öffentlichen Bekanntmachung des neuen Flächennutzungsplans zulässig, da wegen
der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein berechtigtes
Interesse bestehe. Da im Hinblick auf die festgesetzte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB eine Abwägung und ein Plankonzept zur Ausweisung der
Windeignungsgebiete vollständig fehlten, sei der Antrag auch begründet,
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Darstellung von Windvorrangflächen mit
Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin
(Gemeinsamer Teilflächennutzungsplan für die Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal,
Hoppenrade, Priort, Wernitz und Wustermark des Amtes Wustermark) unwirksam
gewesen ist,
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, da die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO nicht eingehalten und der Flächennutzungsplan zudem kein zulässiger
Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO sei. Ferner seien die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Normenkontrolle gegen eine außer Kraft
getretene Norm nicht erfüllt, da der angegriffene Flächennutzungsplan keine Fortwirkung
in die Zukunft entfalte. Der Normenkontrollantrag sei schließlich auch unbegründet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Normenkontrolle gegen eine
bereits außer Kraft getretene Norm im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offen bleiben.
Zwar ist der angefochtene Gemeinsame Teilflächennutzungsplan 1 für die Gemeinden
Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wernitz und Wustermark in Folge der
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung für den neuen Flächennutzungsplan
der Antragsgegnerin im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 17. Juli 2006
unwirksam geworden. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass ein
Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein
kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden
sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung
angelegte Norm außer Kraft getreten ist. In einem solchen Fall konnte die Norm
Wirkungen entfaltet haben, so dass ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung
ihrer Ungültigkeit bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001, NVwZ-RR
2002, 152; Beschluss vom 2. September 1983, BVerwGE 68, 12, 14 f.). Die Zulässigkeit
des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten bzw. Unwirksamwerden einer Norm
entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der
Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (BVerwG, Beschluss vom 2. September
1983, BVerwGE 68, 12, 14 f.). Von einem Feststellungsinteresse ist immer dann
auszugehen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der
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auszugehen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der
Rechtmäßigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in
Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Ein
berechtigtes Interesse besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage
dient, die offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 15). Ob die
Normenkontrollentscheidung im vorliegenden Fall zumindest präjudizielle Wirkung für die
Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen durch die
Antragstellerin hätte oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass derartige,
gegebenenfalls auf die Verzögerung einer positiven Bescheidung gestützte Ansprüche
mangels eines erkennbaren Verschuldens der Organe der in Betracht kommenden
Anspruchsgegner offensichtlich aussichtslos wären, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
Denn der Normenkontrollantrag war bereits vor dem Unwirksamwerden des
angegriffenen Flächennutzungsplans unzulässig.
Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht daraus, dass ein Normenkontrollantrag gegen
Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht
statthaft wäre. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bisher zwar noch nicht
ausdrücklich geklärt, allerdings hat es erkennen lassen, dass es sie wohl bejahen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20. November 2003, BVerwGE 119, 217 = NVwZ 2004, 614, 617)
und damit an der von der Antragsgegnerin zitierten früheren Rechtsprechung, wonach
die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht der verwaltungsgerichtlichen
Normenkontrolle unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990, NVwZ 1991, 262), in
Bezug auf die Darstellungen von Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB nicht festhalten würde. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Darstellungen des
Flächennutzungsplans unter den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten
Voraussetzungen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durchschlagen und der
Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mithin eine
dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt und Inhalt und Schranken des
Eigentums regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004, NVwZ 2005, 211, 212). Der
Senat teilt insoweit die Auffassung des OVG Koblenz in dem von der Antragstellerin
zitierten Urteil vom 8. Dezember 2005 (NVwZ 2006, 1442).
Der Normenkontrollantrag ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil die zweijährige
Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Eingang des Normenkontrollantrags am 8.
September 2005 bereits abgelaufen war. Die Erteilung der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde wurde gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB im Amtsblatt für das Amt
Wustermark vom 3. Juni 1999 sowie – rückwirkend zum 4. Juni 1999 – nochmals im
Amtsblatt für das Amt Wustermark vom 30. März 2000 öffentlich bekannt gemacht. Die
Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete mithin spätestens im März 2002.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise
unbeachtlich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf
das angenommene Fehlen eines Plankonzepts einen Abwägungsausfall und damit in
erster Linie die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans geltend macht,
besteht von vornherein kein Anlass, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht
anzuwenden. Nichts anderes kann hier jedoch gelten, soweit die Antragstellerin die
Auffassung vertritt, der Flächennutzungsplan sei mangels Übereinstimmung mit der
Darstellung von Windeignungsgebieten in dem am 2. März 2005 in Kraft getretenen
Regionalplan Havelland-Fläming „Sachlicher Teilplan Windenergienutzung“
unwirksam geworden, da er nicht mehr nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der
Raumordnung angepasst sei. Zwar wird in der Kommentarliteratur sowie von einem Teil
der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Antragsfrist
keine Anwendung findet, wenn es um die Feststellung der nachträglichen Unwirksamkeit
einer Norm geht (vgl. allgemein etwa Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Aufl. 2003, § 47 Rn. 85; zum besonderen Fall der Funktionslosigkeit eines
Bebauungsplans: OVG Berlin, Urteil vom 6. September 2002, BRS 65 Nr. 85; VGH
München, Urteil vom 25. März 2004, NVwZ-RR 2005, 776, 777; ablehnend dagegen etwa
OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 1999, BRS 62 Nr. 80; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.
November 2004, BauR 2005, 523; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 3.
Dezember 1998, BVerwGE 188, 71). Inwieweit diese - im Wesentlichen auf
prozessökonomische Erwägungen gestützte – Auslegung mit dem Gesetzeswortlaut
sowie dem Sinn und Zweck der Antragsfrist, die dem Interesse der Investitions- und
Rechtssicherheit dienen soll (vgl. etwa die Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung für ein Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte, Bundesrats-Drucksache 558/06, S. 17 und 36 f.) und deren
rechtspolitische Bedeutung der Gesetzgeber durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2007
erfolgte Verkürzung auf ein Jahr (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl. I
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Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl. I
S. 3316) jüngst erst wieder hervorgehoben hat, vereinbar und trotz der ohnehin
unbefristet bestehenden Möglichkeit der inzidenten Normenkontrolle geboten ist, kann
dahinstehen. Denn um eine missbräuchliche Geltendmachung nachträglicher
Unwirksamkeitsgründe mit dem Ziel der Umgehung der Antragsfrist auszuschließen,
könnte die Nichtanwendung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allenfalls dann
ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass
eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat die in ihrer
Antragsbegründung vom 8. September 2005 enthaltene Behauptung, dass der
angegriffene Flächennutzungsplan jedenfalls seit In-Kraft-Treten des Regionalplans im
Hinblick auf die Darstellung von einzelnen Windeignungsgebieten „rechtswidrig
geworden“ sei, nicht weiter begründet. Hierzu hätte spätestens Anlass bestanden,
nachdem die Antragstellerin mit Verfügung vom 3. April 2006 auf die diesbezüglichen
Zweifel des Senats hingewiesen worden war. Dennoch hat die Antragstellerin auch im
weiteren Verfahren keine Gründe dafür genannt, weshalb Festsetzungen eines
Bauleitplanes aufgrund eines in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenen
Zieles der Raumordnung unmittelbar ihre Gültigkeit verlieren sollen, obwohl die Regelung
des § 1 Abs. 4 BauGB lediglich bestimmt, dass Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen sind. Im Hinblick darauf, dass die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin trotz des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen den
Regionalplan bereits am 25. Januar 2006 die Aufstellung eines sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windenergienutzung“ und am 5. Juli 2006 einen neuen
Flächennutzungsplan beschlossen hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zu einer zeitnahen planerischen Umsetzung des
Regionalplans nicht nachgekommen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier
entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
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