Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2007
OVG Berlin-Brandenburg: universität, hochschule, kunstgeschichte, zahl, internet, erlass, general, notzuständigkeit, bedürfnis, entstehungsgeschichte
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 NC 125.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4
VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat sich bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2007/08 ohne
Erfolg um die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes im
Bachelorstudiengang Geschichte (Kernfach), den sie mit den Modulangeboten
Kunstgeschichte sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaften kombinieren
möchte, beworben. Ihren auf vorläufige Zulassung zum Kernfach gerichteten
Anordnungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen,
dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nicht geboten sei, weil das Studienfach Geschichte von der Ernst Moritz Arndt Universität
Greifswald ohne Zulassungsbeschränkung angeboten werde und sie sich dort bis zum
21. September 2007 hätte immatrikulieren können. Gründe, die dies unzumutbar
erscheinen lassen könnten, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung im
wesentlichen geltend gemacht wird: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht
nur das Kernfach, sondern auch die gewählten Nebenfächer für die Frage der
Vergleichbarkeit der Studieninhalte entscheidend seien. Als Maßstab sei das
angestrebte Studium heranzuziehen, nicht die Bezeichnung des Studienganges. Der von
der Universität Greifswald angebotene Studiengang im Fach Geschichte unterscheide
sich gravierend von demjenigen, den die Antragsgegnerin anbiete. Während die
Antragsgegnerin die Kombination mit den Zweitfachmodulen Kunstgeschichte, Publizistik
und Kommunikationswissenschaften vorsehe, setze die Immatrikulation in Greifswald
zwingend die Kombination mit den sog. „General Studies“ voraus. Auch sonst seien die
Studiengänge inhaltlich nicht identisch und führten demgemäß zu unterschiedlichen
Qualifikationen. Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass seit Einführung
modularisierter Studiengänge deren Vergleichbarkeit selbst dann nicht mehr gegeben
sei, wenn es sich um Hochschulen des gleichen Typs handele. Ein Studienabschluss an
einer Elitehochschule wie der Antragsgegnerin habe selbst dann einen völlig anderen
Stellenwert, wenn die inhaltliche Vergleichbarkeit des jeweiligen Studienangebots
unterstellt würde. Es reiche deshalb nicht aus, dass an irgendeiner Hochschule ein gleich
lautender Studiengang zulassungsfrei sei, um die - aus verfassungsrechtlichen Gründen
nur in engen Grenzen zulässige - Beschränkung des Zugangs zu den Studiengängen
einer staatlich besonders geförderten Elitehochschule der gerichtlichen Überprüfung zu
entziehen. Die angegriffene Entscheidung beruhe zudem auf einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Sie, die Antragstellerin, sei davon ausgegangen, dass eine
Stellungnahme zu dem lediglich zur Kenntnis gegebenen Hinweis der Antragsgegnerin
auf das zulassungsfreie Geschichtsstudium in Greifswald nicht gewünscht sei und sich im
Hinblick auf die unterschiedlichen Studieninhalte und den unterschiedlichen Charakter
beider Hochschulen auch erübrige. Im Übrigen übersteige eine vollständige
Auseinandersetzung mit sämtlichen Studienangeboten gleichen Namens zeitlich
gesehen selbst dann jede Recherchemöglichkeit, wenn sie sich nur auf das jeweilige
Kernfach beschränkte.
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II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der
Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Der Senat folgt im Ergebnis der Begründung des angefochtenen Beschlusses und
beschränkt sich im Hinblick auf die von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. März
2008 geltend gemachte besondere Eilbedürftigkeit auf folgende Anmerkungen (§ 122
Abs. 2 Satz 3 VwGO):
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
entsprechend dem Anordnungsantrag lediglich die vorläufige Zulassung zum
Bachelorstudiengang in dem von der Antragstellerin gewählten Kernfach Geschichte ist
und nach der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin vom 16.
März 2005 (FU-Mitteilungen Nr. 41/2005, S. 2) auch nur sein kann. Denn die
Antragsgegnerin setzt für ergänzende Module keine gesonderten Zulassungszahlen
fest. Die Vergabe der Plätze in den Modulangeboten richtet sich - abgesehen von dem
Studienwunsch des Bewerbers - ausschließlich nach den studiengangsspezifischen
Zugangsvoraussetzungen und, soweit die Zahl der Bewerber die Zahl der angebotenen
Plätze übersteigt, nach dem Grad der Qualifikation. Schon aufgrund dessen ist die
Annahme der Beschwerde, die Antragstellerin könne im Falle der erfolgreichen
Aufdeckung eines „verschwiegenen“ Studienplatzes im Kernfach Geschichte ihren
Studienwunsch, der auf eine Kombination mit den Modulangeboten Kunstgeschichte,
Publizistik und Kommunikationswissenschaften hinausläuft, an der Antragsgegnerin
verwirklichen, keineswegs zwingend.
Dies vorausgeschickt stellt sich die hier mit Blick auf das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1
GG entscheidende Frage, ob sich die Antragstellerin auf eine Hochschule verweisen
lassen muss, die den von ihr gewählten ohne Zulassungsbeschränkung
anbietet, bereits unter einem anderen Blickwinkel als dem, den die Beschwerde in den
Vordergrund der Beurteilung gerückt sehen will. Der Begriff des Studiengangs ist in den
geltenden Hochschulgesetzen und -verordnungen nicht definiert. Das Bachelorstudium
wird allgemein als wissenschaftlich basiertes grundständiges Studium definiert, das sich
in der Regel auf ein Kernfach konzentriert, daneben jedoch auch die Möglichkeit der
Verbindung bzw. Kombination mit anderen Fächern bietet. Aus struktureller Sicht
drücken sich die unterschiedlichen Profile der auf der Grundlage des § 19 des
Hochschulrahmengesetzes eingeführten neuen Studiengänge in den
Abschlussbezeichnungen aus. Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die
Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung
überwiegt (so die HRK - Bologna-Zentrum - in der Information zum Profil der neuen
Abschlüsse; vgl. ferner KMK-Beschluss vom 14.04.2000 zur Laufbahnrechtlichen
Zuordnung von Bachelor- und Masterabschlüssen gem. § 19 HRG, Anlage 1).). Darauf,
dass auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes wie
auch dem Erlass des Ersten Änderungsgesetzes von dem Verständnis des (Mono- wie
Kombinations-) Bachelorstudiengangs als einem vom Kernfach geprägten Studiengang
ausgegangen ist, weisen die Beratungen im Wissenschaftsausschuss hin. Die Fraktion
der Grünen hatte zwar im Hinblick auf die Praxis der Hochschulen, Zulassungen nur im
Kernfach zu erteilen, einen Änderungsantrag zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (vgl. Drs. 15/3766 vom
16.03.2005; zu den Änderungsanträgen der Fraktionen vgl. Anlagen 2 bis 6 zum
Beschlussprotokoll WissForsch 15/51) eingebracht, der auf die Aufnahme einer Regelung
für Teilstudiengänge in § 2 BerlHZG hinzielte, weil man es als „misslich“ empfinde, wenn
Bewerber aufgrund des Auswahlverfahrens zwar einen Studienplatz im Kernfach
erhielten, mit mittelmäßiger Zensur aber keinen Platz im gewünschten Zweitfach
bekämen. Dieser Antrag ist jedoch mehrheitlich abgelehnt worden (vgl. hierzu Plenar-
und Ausschussdienst des Abgeordnetenhauses, Inhaltsprotokoll WissForsch 15/51 vom
04.05.2005, S. 4 f.).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Studiengang Geschichte
(Bachelor of Arts) an der Universität Greifswald im Wintersemester 2007/08 nicht
zulassungsbeschränkt (gewesen). Dass es dort nach Darstellung der Beschwerde
anstelle der von der Antragsgegnerin angebotenen Studienschwerpunkte Neuere
Geschichte bzw. Zeitgeschichte des 20./21. Jahrhunderts lediglich die Schwerpunkte
„Hansegeschichte“, „Geschichte der baltischen Länder und Polens“ sowie
„Pommersche Landesgeschichte“ gebe, trifft, wie sich der über das Internet
zugänglichen Studienordnung für den B.A.-Teilstudiengang Geschichte an der Ernst-
Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 28. Juni 2005 entnehmen lässt, nicht zu.
Unabhängig davon wird der Studiengang - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen
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Unabhängig davon wird der Studiengang - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen
vorgetragen hat - an zahlreichen weiteren Universitäten zulassungsfrei angeboten, und
zwar an den Universitäten Bamberg, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Jena, Kassel,
Saarbrücken, Siegen, Vechta, Erlangen, Nürnberg, Stuttgart, Regensburg und
Darmstadt. Dafür, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten gewesen wäre, sich an
einer der genannten Universitäten zu immatrikulieren, ist nichts ersichtlich. Allein mit
dem Status der Antragsgegnerin als Elite-Universität lässt sich ein auf deren
Ausbildungskapazitäten beschränktes Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG angesichts
des übergeordneten Interesses an einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen
jedenfalls nicht begründen.
Unterstellt, es käme ungeachtet der vorstehenden Ausführungen (auch) auf die von der
Antragstellerin gewünschten Modulangebote an, so wäre damit gleichwohl nicht
dargetan, dass die begehrte Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig ist. Abgesehen davon, dass die Universität Greifswald die Fächer
Kommunikationswissenschaften und Kunstgeschichte ebenfalls anbietet, wobei zwar nur
Kunstgeschichte zulassungsfrei ist, nach der gemeinsamen Prüfungsordnung für B.A.-
Studiengänge vom 18. Oktober 2005 jedoch neben dem Modul „General Studies“ ein
weiteres sog. Mikromodul als Zusatzfach nach Maßgabe freier Plätze gewählt werden
kann, hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, dass das von den bereits erwähnten
Universitäten ohne Zulassungsbeschränkung angebotene Geschichtsstudium
denkbare Kombination zulasse. Darauf geht die Beschwerde jedoch nicht ein. Ihr
Hinweis, dass „eine vollständige Auseinandersetzung mit sämtlichen Studienangeboten
gleichen Namens, auch nur bezogen auf das jeweilige Kernfach,… jede
Recherchemöglichkeit schon zeitlich gesehen übersteigen“ würde, liegt angesichts der
Zugriffsmöglichkeiten, die das Internet - auch und gerade zum Zwecke einer
Kontaktaufnahme mit der Studienfachberatung - jedem hochschulreifen
Studienbewerber bietet, erkennbar neben der Sache. Anders lässt sich auch kaum
erklären, wie die Beschwerde im gleichen Zuge unter Hinweis auf den
Amtsermittlungsgrundsatz behaupten kann, dass das Verwaltungsgericht bei einer
selbständigen Überprüfung „ohne Aufwand von mehr als 5 Minuten“ hätte feststellen
können, dass das Studienangebot der Antragsgegnerin inhaltlich wie auch in Bezug auf
die beiden Nebenfächer ganz erheblich von dem anderer Hochschulen abweiche.
Die Frage, ob die Ausbildungsinhalte gleichnamiger Studiengänge seit der Einführung
des Bachelor-/Mastersystems tatsächlich in größerem Umfang als bisher voneinander
abweichen, kann unter den gegebenen Umständen auf sich beruhen. Selbst wenn es
sich so verhielte wie die Beschwerde behauptet, folgte hieraus keineswegs zwingend,
dass der Verweis auf das zulassungsfreie Studienangebot einer anderen Hochschule
allein deswegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des
Studienbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG bedeutete, weil das Studium der Wahl dort mit
lediglich vergleichbarem, nicht aber identischem Inhalt angeboten wird. Eine von
Hochschule zu Hochschule differierende inhaltliche Ausgestaltung von
Studienordnungen der gleichen Fachrichtung war auch bei den herkömmlichen
Studiengängen anzutreffen, ohne dass dem Ortswunsch stets und ausnahmslos
Rechnung zu tragen gewesen wäre. Vielmehr zeigt sich an der Entwicklung der
Regelungen zur Ortsverteilung in der Vergabeverordnung, dass die Frage der freien Wahl
der Ausbildungsstätte im Sinne einer Auswahl unter mehreren Ausbildungsorten, mag
sie auch bei der Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch im
Vordergrund gestanden haben, im Laufe der Zeit einen Verständniswandel erfahren hat,
indem der Verwirklichung des Teilhaberechts eines noch nicht zugelassenen
Studienbewerbers vornehmlich unter dem Gesichtspunkt seiner Fachpräferenz Gewicht
beizumessen ist, während seiner Ortspräferenz durch Anlegung strenger Maßstäbe an
ihre Durchsetzbarkeit nachrangige Bedeutung zugemessen werden kann (so etwa § 8
Abs. 3 VergabeVO in der noch bis 2003 geltenden Fassung). Im Übrigen besteht nach
Ansicht des Senats auch kein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis dafür
anzunehmen, dass die Notzuständigkeit der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung und
Verteilung etwaiger ungenutzter Studienplätze zur Gewährleistung der Freiheit der
Hochschul- bzw. Studienortwahl in Anspruch genommen werden kann, wenn an anderen
Hochschulen ein vergleichbares Studienangebot ohne Zulassungsbeschränkung zur
Verfügung steht. Denn in einem solchen Fall steht ein Studienbewerber, auch wenn er
noch nicht zugelassen ist, nicht anders da als ein Hochschulortswechsler, der nach
allgemeiner Auffassung wegen des bereits verwirklichten Teilhaberechts - vom Fall der
hier nicht geltend gemachten besonderen Härte abgesehen - in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise darauf verwiesen werden kann, seinen Ortswunsch innerhalb des
„ordentlichen“ Vergabeverfahrens nach Maßgabe der normierten Zulassungszahl
durchzusetzen.
Ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Antragstellerin an einer
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Ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Antragstellerin an einer
anderen Hochschule als der Antragsgegnerin ihr individuelles Berufsziel nicht
verwirklichen könnte, kann dahinstehen. Dafür, dass ein derartiger Ausnahmefall
vorliegt, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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