Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2007
OVG Berlin-Brandenburg: infrastruktur, raumordnung, auflage, link, quelle, sammlung, verwaltungsgerichtsbarkeit, widerruf, rechtswidrigkeit, zustellung
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 S 72.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO ist das
Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung desjenigen Beschwerdevorbringens beschränkt,
das binnen eines Monats nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung, d. h. hier
bis zum 11. Mai 2007, eingegangen ist. Nach Ablauf der Monatsfrist vorgetragene
Beschwerdegründe, mit denen der Antragsteller neue rechtliche oder tatsächliche
Umstände geltend macht, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (OVG
Münster, NVwZ 2002, 1390; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2003, 318; OVG Bautzen,
SächsVBl 2004, 242; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 75; Kopp/Schenke, VwGO, 15.
Auflage, § 146 Rn. 43; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage, §
146 Rn. 84).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist eine Änderung des erstinstanzlichen
Beschlusses nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 4 Abs. 3, Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 LuftVG gestützte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar
2007 schon deshalb selbständig tragend als rechtmäßig angesehen, weil das
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung als Luftsicherheitsbehörde die
Zuverlässigkeit des Antragstellers mit Bescheid vom 10. April 2006 nach § 7 Abs. 1 Nr. 4
LuftSiG verneint hatte. Unabhängig davon, dass alles für die Bestandskraft dieses
Bescheides spreche, sei er auch weiterhin sofort vollziehbar. Mit dieser Würdigung setzt
sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander.
Soweit die Beschwerde behauptet, dass die angegriffene Widerrufsverfügung vom 29.
Januar 2007 im Hinblick auf den stattgebenden Widerspruchsbescheid der
Luftfahrtbehörde vom 8. Februar 2006 nicht habe ergehen dürfen, weil die
Luftfahrtbehörde dem Widerspruchsbescheid seinerzeit keinen Widerrufsvorbehalt
beigefügt habe, zeigt sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Januar 2007 nicht
auf. Die Anordnung des Widerrufs gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG erfordert gerade keinen
Widerrufsvorbehalt, sondern es reicht aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach § 4
Abs. 1 LuftVG nicht mehr vorliegen. Dies war nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts der Fall, weil die Luftfahrtbehörde angesichts des Bescheides der
Luftsicherheitsbehörde vom 10. April 2006 davon ausgehen musste, dass der
Antragsteller nicht mehr zuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG, § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 LuftVG war. Die für den Widerruf maßgebliche luftsicherheitsrechtliche
Unzuverlässigkeit wurde der Antragsgegnerin erst mit Abschluss der Überprüfung nach §
7 LuftSiG bekannt, die nicht sie selbst, sondern das Ministerium für Infrastruktur und
Raumordnung als Luftsicherheitsbehörde durchgeführt hatte. Da weder ersichtlich noch
vorgetragen ist, dass sich der Antragsteller erfolgreich gegen den Bescheid vom 10.
April 2006 gewandt hat, kommt es auf die weitere Begründung der Beschwerde zur
Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht entscheidungserheblich an. Gleiches trifft auf die
unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen zu, die zur Rechtmäßigkeit einer
Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG ergangenen sind. Dies gilt umso mehr,
als - wie ausgeführt - ohnehin nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO geltend gemachten Gründe berücksichtigt werden können.
Dass schließlich auch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2
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Dass schließlich auch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO der angegriffenen Verfügung zu beanstanden ist, hat das
Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 26.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung
mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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