Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, materielles recht, vollziehung, feststellungsklage, genehmigungsverfahren, legalität

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 99.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, §
146 VwGO, § 9 BauO BE, § 60
Abs 2 BauO BE
Beseitigung einer im vereinfachten Verfahren genehmigten
Werbetafel
Leitsatz
1. Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln erteilte
Baugenehmigung besitzt wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs dieses Verfahrens
nur eine entsprechend beschränkte Feststellungswirkung. Die durch sie vermittelte formelle
Legalität des Vorhabens steht dem Erlass einer mit der Verletzung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Verfahrens begründeten
Beseitigungsanordnung - hier: wegen Verstoßes gegen das bauordnungsrechtliche
Verunstaltungsverbot - nicht entgegen.
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist durch den beschränkten Prüfungsumfang des vereinfachten
Genehmigungsverfahrens nicht gehindert, vor der Ausführung des Vorhabens innerhalb ihrer
Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 BauO Bln auf Mängel außerhalb des Prüfungsumfangs dieses
Verfahrens hinzuweisen und ein Einschreiten anzukündigen. In diesen Fällen ist es ihr
grundsätzlich nicht verwehrt, die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung im Hinblick
auf eine negative Vorbildwirkung der Anlage anzuordnen.
3. Der Bauherr kann die Berechtigung der Behörde zu dem angekündigten Einschreiten zum
Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) machen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe,
auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Die Antragstellerin wendet sich unmittelbar nur gegen die sofortige Vollziehung der ihr
gegenüber ausgesprochenen Beseitigungsanordnung. Dabei geht sie selbst davon aus,
dass die für die Errichtung der Werbeanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§
64 BauO Bln) erteilte Baugenehmigung wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs
dieses Verfahrens nur eine beschränkte öffentlich-rechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt. Gleichwohl stellt sie sich auf den Standpunkt,
die Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei insoweit eine „Vollgenehmigung“, als
der Bauantragsteller, selbst wenn er wolle, keine weitere Genehmigung erhalten könne.
Aus ihrer Sicht sei das Werbevorhaben „absolut legal“. Wenn die Bauaufsichtsbehörde
demgegenüber die Auffassung vertrete, das Vorhaben verstoße gegen das
bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot, müsse hierüber in einem
Hauptsacheverfahren entschieden werden. Bei formeller Legalität könne allein die
vermutete bauordnungsrechtliche Rechtswidrigkeit des Vorhabens nie zu einem
besonderen Vollzugsinteresse führen.
Diese Ausführungen werden der beschränkten Legalisierungswirkung der im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung nicht gerecht und
gehen an den Gründen für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses durch das
Verwaltungsgericht vorbei.
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a) Soweit die Antragstellerin den Umfang der Baugenehmigung sowie die formelle
Legalität ihres Vorhabens anspricht, betrifft dies die der Anordnung der sofortigen
Vollziehung vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer
Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BauO Bln vorliegen. Grundsätzlich steht die
durch eine Baugenehmigung vermittelte formelle Legalität einer Anlage dem Erlass
einer Beseitigungsanordnung entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat, gilt dieser Grundsatz seit der Einführung des vereinfachten
Baugenehmigungsverfahrens jedoch nicht mehr uneingeschränkt. Wegen des
eingeschränkten Prüfungsumfangs dieses Verfahrens sind auch die Feststellungs- und
Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entsprechend beschränkt. Die
Feststellungswirkung umfasst allein die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften,
die in dem vereinfachten Verfahren zu prüfen sind (vgl. Knuth in: Wilke/Dageförde u.a.,
Bauordnung für Berlin, Komm., 6. Aufl. 2008, § 64 Rn. 16 m.w.N.). Die formelle Legalität
aufgrund einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung steht deshalb
dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht entgegen, die auf der Verletzung von
Vorschriften außerhalb des Prüfungsumfangs dieses Verfahrens beruht. Insoweit gilt
nichts anderes als bei baugenehmigungsfreien Vorhaben, deren Beseitigung
grundsätzlich bereits dann angeordnet werden kann, wenn sie materiell baurechtswidrig
sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2009 – OVG 2 S 87.08 –, juris).
b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, allein die vermutete bauordnungsrechtliche
Rechtswidrigkeit des Vorhabens könne nie zu einem besonderen Vollzugsinteresse
führen, geht dies an den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung vorbei.
Das Verwaltungsgericht bejaht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung nicht allein wegen der von ihm angenommenen materiellen
Rechtswidrigkeit der Anlage, sondern stützt sich insoweit maßgeblich auf die negative
Vorbildwirkung, die von der Anlage ausgehe, sowie darauf, dass die Antragstellerin
bereits in der Baugenehmigung darauf hingewiesen worden sei, dass Verstöße gegen § 9
BauO Bln vorlägen und bei Ausführung des Vorhabens mit einem behördlichen Handeln
gerechnet werden könne. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die
bauordnungsrechtliche Rechtswidrigkeit des Vorhabens nicht lediglich vermutet, sondern
im Einzelnen dargelegt, weshalb die Werbeanlage nach seiner Auffassung gegen das
bauordnungsrechtliche Verunstaltungsgebot verstößt. Hiermit setzt sich die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht auseinander.
2. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Antragstellerin, die Gefahr einer negativen
Vorbildwirkung könne nur bei formell rechtswidrig errichteten Werbeanlagen bestehen.
a) Sie führt dazu aus, nach gängiger Rechtsprechung sei bei bestimmten Werbeanlagen
eine Beseitigungsanordnung mit sofortiger Vollziehung wegen des geringen
Substanzverlustes allein schon wegen formeller Illegalität gerechtfertigt. In der Regel
prüften die Gerichte aber auch, ob materiell-rechtlich eine Genehmigungsfähigkeit
gegeben sei. In diesen Fällen werde die negative Vorbildwirkung damit begründet, dass
die Anlage für unbeteiligte Dritte den Eindruck vermittle, rechtmäßig genehmigt zu sein,
oder die Behörde schreite gegen die rechtswidrige Anlage nicht ein. Das sei zutreffend,
da bei formell rechtswidrig errichteten Werbeanlagen die Gefahr einer negativen
Vorbildwirkung gegeben sein könne. Anders verhalte es sich bei Anlagen, die mit
Baugenehmigung errichtet worden seien. Ob eine solche Anlage materiell-rechtlich
gegen das Bauordnungsrecht verstoße, sei eine Rechtsfrage, die so oder so beantwortet
werden könne und ggf. gerichtlicher Überprüfung bedürfe. Nur wegen nicht geklärter
materiell-rechtlicher Einwendungen könne aber von einer legal errichteten Werbeanlage
keine negative Vorbildwirkung ausgehen. Insoweit liege ein Fall vor, der nicht die übliche
Fallkonstellation der formellen und materiellen Illegalität betreffe.
Diese Differenzierung vermag nicht zu überzeugen. Ob ein besonderes öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung aus einer
negativen Vorbildwirkung der Anlage abgeleitet werden kann, hängt allein davon ab, ob
tatsächlich eine Nachahmungsgefahr besteht und damit eine Ausweitung der Störung
bzw. die Gefahr droht, dass sich andere bei entsprechenden Genehmigungsanträgen auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Ob die Anlage (allein) materiell oder (auch)
formell baurechtswidrig ist, ist dagegen für die Frage der negativen Vorbildwirkung
unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Rechtmäßigkeit einer – wie hier –
allein auf einen Verstoß gegen materielles Recht gestützten Beseitigungsanordnung
etwa schwer zu beurteilen ist. Dies ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
vielmehr bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten
Rechtsmittels zu berücksichtigen und kann, wenn die Erfolgsaussichten sich als offen
erweisen, zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. Die Antragstellerin
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erweisen, zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. Die Antragstellerin
macht mit ihrer Beschwerde jedoch weder geltend, dass die Annahme einer negativen
Vorbildwirkung durch das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht berechtigt
wäre, noch setzt sie sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, die
Beseitigungsanordnung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich
rechtmäßig.
b) Ebenso wenig trifft ihre These zu, die negative Vorbildwirkung setze voraus, dass eine
Anlage formell illegal errichtet worden sei, so dass ein anderer Bauherr hieraus den
Schluss ziehen könne, ungenehmigte Vorhaben würden offensichtlich geduldet, denn wie
dargelegt, kommt es für die Annahme einer negativen Vorbildwirkung allein auf die
tatsächliche Nachahmungsgefahr an, die bestehen kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde
gegen eine unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften errichtete Anlage nicht
einschreitet. Gegen welche Vorschriften die Anlage verstößt, ist insoweit unerheblich.
c) Erst recht verfehlt ist der Einwand, eine mit Baugenehmigung errichtete Werbeanlage
könne allenfalls eine positive Vorbildwirkung haben, da ein Dritter bei der
Baurechtsbehörde die Auskunft erhalten würde, dass das Vorhaben formell rechtmäßig
errichtet worden sei. Diese Argumentation greift bereits deshalb zu kurz, weil eine im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung – wie oben
dargelegt – wegen des beschränkten Prüfungsumfangs dieses Verfahrens nicht besagt,
dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
3. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, wenn der Bauherr nach dem Willen des
Gesetzgebers die Vereinbarkeit seines Vorhabens mit den außerhalb des
Prüfungsumfangs des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens liegenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich zu beurteilen habe, müsse in diesen Fällen
auch „ganz in Ruhe“ in einem gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten
Hauptsacheverfahren geprüft werden können, ob er die Rechtslage zutreffend beurteilt
habe, ist in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Die Beschränkung des Prüfungsumfangs des vereinfachten
Baugenehmigungsverfahrens lässt vielmehr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend
hinweist, gemäß nach § 60 Abs. 2 BauO Bln die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse
ausdrücklich unberührt. Es besteht deshalb kein hinreichender Anhaltspunkt für die
Annahme, in diesen Fällen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung
bauaufsichtlicher Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO generell ausgeschlossen.
Welche Bedeutung eine vorherige Genehmigung einer Anlage im vereinfachten
Genehmigungsverfahren für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nach ihrer
Errichtung verfügten Beseitigungsanordnung hat, muss vielmehr im Rahmen der nach §
80 Abs. 2 Satz 4 VwGO gebotenen Interessenabwägung nach den Umständen des
Einzelfalls beurteilt werden.
Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht die Bestätigung der
Sofortvollzugsanordnung zutreffend auch darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin in
der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung darauf
hingewiesen worden war, dass Verstöße gegen § 9 BauO Bln vorlägen und mit einem
behördlichen Handeln gerechnet werden könne. Ein Hinweis auf Mängel außerhalb des
Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ist der
Baurechtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 BauO Bln nicht
verwehrt, denn die Beschränkung des Prüfungsumfangs bedeutet lediglich, dass die
Vereinbarkeit mit sonstigen Vorschriften in einem solchen Verfahren nicht Gegenstand
der sachlichen Bescheidung sein kann, schränkt aber die weitergehenden Befugnisse der
Baurechtsbehörden nach § 58 Abs. 1 BauO Bln nicht ein. Auch die Würdigung des
Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe sich mit der Errichtung der Anlage bewusst
dem Risiko einer Beseitigungsverfügung ausgesetzt, ist nicht zu beanstanden.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin ferner gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, sie hätte die Frage einer Verunstaltung im Hinblick auf den in der
Baugenehmigung enthaltenen Hinweis auf das zu erwartende behördliche Einschreiten
vor Baubeginn gerichtlich prüfen lassen können.
a) Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Feststellungsklage könne nicht auf einen
bestimmten bauordnungsrechtlichen Tatbestand (wie hier die Frage der Verunstaltung)
beschränkt werden, da die Behörde dann andere Einwendungen (etwa unter dem
Gesichtspunkt einer Verkehrsgefährdung oder entgegenstehender
denkmalschutzrechtlicher Belange) nachschieben könne, so dass das Rechtsschutzziel
hierdurch nicht umfassend erreicht werden könne, ist daran allerdings richtig, dass eine
Feststellungsklage nicht zur Klärung bloßer Elemente, unselbständiger Teile oder
Vorfragen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden kann. Die Auffassung des
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Vorfragen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden kann. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, bei der verunstaltenden Wirkung einer baulichen Anlage handle es
sich um eine feststellungsfähige Eigenschaft, begegnet deshalb Bedenken (vgl. auch
Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 32 f.).
Die Annahme, dass die Antragstellerin die Zulässigkeit ihres Vorhabens im Wege einer
Feststellungsklage hätte klären lassen können, erweist sich jedoch aus anderen Gründen
als richtig, denn eine Feststellungsklage wäre zulässig gewesen, wenn die Antragstellerin
die Befugnis des Antragsgegners zum Gegenstand gemacht hätte, – wie durch den
Hinweis in der Baugenehmigung der Sache nach angekündigt – gegen die geplante
Werbeanlage nach § 79 BauO Bln einzuschreiten. Mit diesem Gegenstand wäre die Klage
auf die Feststellung eines hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses im Sinne von
§ 43 Abs. 1 VwGO gerichtet gewesen. Aus den von der Antragstellerin nicht
angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 43 VwGO zu bejahen.
b) Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, wenn man dem Gedanken des
Verwaltungsgerichts folgen wolle, müsse man bereits im „gerichtlichen
Genehmigungsverfahren“ den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung und
Aufhebung des negativen Ablehnungsbescheides mit einem Verpflichtungsantrag
koppeln, dass auch die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden
sonstigen Einwendungen nicht entgegenstehen, womit man aber wieder bei einem
Vollprüfungsverfahren wäre, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb sie die
Notwendigkeit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung unterstellt, denn der
vorliegende Fall ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass eine Baugenehmigung erteilt
wurde. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die Antragstellerin daneben einen weiteren
Verpflichtungsantrag für notwendig hält. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht ihr
vorgehalten, eine Feststellungsklage unterlassen zu haben. Ebenso wenig überzeugt die
Erwägung, das vereinfachte Verfahren werde bei Zugrundelegung des
verwaltungsgerichtlichen Gedankengangs „komplett ausgehebelt“, denn die
Beschränkung der präventiven behördlichen Kontrolle durch die Einschränkung des
Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedeutet nicht, dass damit
auch die durch § 43 VwGO begründeten Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt
wären. Die von ihr gesehene Notwendigkeit einer sich an eine Verpflichtungsklage
anschließenden Feststellungsklage und damit eines über mehrere Jahre dauernden
Gerichtsverfahrens hat die Antragstellerin ebenfalls nicht plausibel dargelegt.
5. Soweit sich die Beschwerde außerdem gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung
richtet, durch die der Antragstellerin die gesamten Verfahrenskosten auferlegt wurden,
obwohl das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
gegenüber der Zwangsgeldandrohung stattgegeben hat, setzt sie sich mit der vom
Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO
nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht mit der
Annahme, der Antragsgegner sei nur zu einem geringeren Teil unterlegen, das ihm
hierdurch eingeräumte Ermessen überschritten hätte.
6. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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