Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.09.2008

OVG Berlin-Brandenburg: materielle rechtskraft, dingliche einigung, kritik, anfechtungsklage, klausur, strafbarkeit, rechtsgeschäft, bindungswirkung, leasingnehmer, diebstahl

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 N 86.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 JAO BE, § 1 JAG BE, § 121
VwGO
Materielle Rechtskraft einer Anfechtungsklage und
Bindungswirkung des Urteils betreffend Aufhebung einer
Prüfungsentscheidung; Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
statt der Neubescheidungsklage und Unerheblichkeit dieser
Frage für die II. Instanz; Überprüfbarkeit von Erörterungen eines
Rechtsproblems
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem das
Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der ersten
juristischen Staatsprüfung der Klägerin im Wiederholungsversuch aufgehoben hat, hat
keinen Erfolg.
1. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Antrag ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass das Bestehen ernstlicher Richtigkeitszweifel
voraussetzt, dass nicht nur einzelne Rechtssätze und tatsächliche Feststellungen mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden, sondern auch die Richtigkeit
des Ergebnisses insgesamt zweifelhaft sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März
2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, zitiert nach juris). Der Beklagte erhebt
hier zwar nur bezüglich zwei der drei vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehenen
Klausurbewertungen Einwendungen gegen das Urteil, so dass sich auch bei
Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung der Tenor des angegriffenen Urteils nicht
ändern würde, weil der Prüfungsbescheid als einheitlicher Verwaltungsakt einer
Teilaufhebung bezüglich einzelner Klausurbewertungen nicht zugänglich ist. Die
Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen der fehlerhaften Bewertung von (nur) einer
Klausur „beschwert“ jedoch die Prüfungsbehörde in geringerem Maße als die
Beanstandung von drei Aufsichtsarbeiten und stellt daher für sie ein anderes -
günstigeres - Ergebnis dar.
Die materielle Rechtskraft des einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteils beschränkt
sich auf die vom Gericht geprüften und die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe
(Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 121 Rn. 21 m.w.N.). Nur insoweit ist die Behörde
aufgrund der Bindungswirkung des Urteils gehindert, einen Verwaltungsakt gleichen
Inhalts zu erlassen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 13 m.w.N.). Aus den Urteilsgründen
ergibt sich daher der Umfang, in dem die Prüfungsbehörde die Prüfungsleistungen des
Kandidaten einer erneuten Bewertung zuführen muss, und die Rechtsauffassung, die sie
dabei zu beachten hat. In der Sache sind die Rechtskraftwirkungen des
Anfechtungsurteils in der vorliegenden Fallgestaltung nicht anders zu beurteilen als die
Fälle stattgebender prüfungsrechtlicher Bescheidungsurteile. Für diese Fallkonstellation
ist anerkannt, dass der Umfang der materiellen Rechtskraft sich nach den die
Rechtsauffassung des Gerichts tragenden Entscheidungsgründen bestimmt und auch
ein stattgebendes Bescheidungsurteil einen Kläger beschwert, wenn die vom Gericht für
verbindlich erklärte Rechtsauffassung hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, DVBl. 1982,
447; Beschluss vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr.
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447; Beschluss vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr.
54; VG Schwerin, Urteil vom 22. März 2007 - 3 A 137/06 -, jeweils zitiert nach juris).
Das Gleiche muss auch für die Fälle gelten, in denen das Verwaltungsgericht - wie hier -
eine Anfechtungsklage für zulässig erachtet hat (so auch OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 9. Juni 2006 - OVG 7 N 99.05 -, BA S. 6 f.; Beschluss vom 27. November
2006 - OVG 7 N 35.06 -, BA S. 2). Die Frage, welche Klageart statthaft ist in Fällen, in
denen die negative Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung bereits vor
Abschluss des aus mehreren Abschnitten bestehenden Prüfungsverfahrens erfolgt, so
dass im Falle der Aufhebung des Bescheides vor einer neuen Entscheidung u.U. das
Prüfungsverfahren fortgesetzt werden muss, wird nicht einheitlich beurteilt. Es hängt
vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts ab, ob (allein) eine
Anfechtungsklage für zulässig gehalten wird (so Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004,
Rn. 810; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Juni 2006 und vom 27.
November 2006, a.a.O.) oder aber auch in diesen Fällen ein Neubescheidungsantrag
angenommen wird (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1978 - OVG VII S
12.78 -, zitiert nach juris, Rn. 6; so wohl auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung, vgl. etwa Tenorierung bzw. Klageanträge in OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 27. März 2009 - 10 A 11116/08 -; BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 B
05.2683 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 -; VG
Schwerin, a.a.O.; VG Berlin, 12. Kammer, Urteil vom 19. Januar 2005 - VG 12 A 413.02 -
und VG Berlin, 3. Kammer, Urteil 2. Mai 2006 - VG 3 A 29.06 -, alle Entscheidungen
zitiert nach juris). Auf den Umfang des Rechtsschutzes in der zweiten Instanz hat dies
keinen Einfluss. In beiden Fallgestaltungen bestimmt die in den Entscheidungsgründen
zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts den Umfang der
Bindungswirkung des Urteils, so dass beide Beteiligte in dem Maße, in dem sie mit ihrer
Rechtsauffassung zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Bewertungsfehlern nicht
durchgedrungen sind, rechtsmittelfähig „beschwert“ sind. Es bedarf daher vorliegend
keiner Erörterung, ob die Bejahung der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im
Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall, in dem wegen der unter Vorbehalt erfolgten
Ablegung der mündlichen Prüfung tatsächlich keine weiteren Prüfungsleistungen von der
Klägerin mehr zu erbringen sind, zutreffend ist.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten, das den
Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO),
rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.
a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bewertung der Klausur S I weise einen
Fehler auf, der eine Neubewertung erforderlich mache, wird vom Beklagten nicht
wirkungsvoll in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat beanstandet, die Prüfer
hätten mit der - vom Zweitkorrektor übernommenen - Kritik des Erstvotums, der
Verfasser eröffne die Strafbarkeit des B mit einer überflüssigen Diebstahlsprüfung, in
Verbindung mit der Randbemerkung „abwegig“ an der entsprechenden Stelle in der
Klausur zum Ausdruck gebracht, dass sie die Prüfung des § 242 StGB als nicht mehr
vertretbar und fehlerhaft angesehen hätten. Diese Kritik daran, dass die Klägerin
überhaupt eine Strafbarkeit des B nach § 242 StGB in Erwägung gezogen habe, sei
fehlerhaft. Im Hinblick darauf, dass im Klausursachverhalt der Leasingnehmer durch die
mit dem Ziel der Verwertung des Pkw erfolgende Weitergabe an einen Freund das
Fahrzeug den Zugriffsmöglichkeiten des Leasinggebers entzogen habe, müsse die
Prüfung des § 242 StGB zwar nicht als geboten, aber in einem strafrechtlichen
Gutachten als noch vertretbar angesehen werden. Mit diesem Ansatz setzt sich der
Beklagte nicht auseinander. Er unterstellt vielmehr, das Gericht sei der Auffassung
gewesen, der Fall habe durchaus Anlass gegeben, im Hinblick auf mögliche gestufte
Gewahrsamsverhältnisse den Diebstahl sorgfältig zu prüfen. Dies geht an den Gründen
des angefochtenen Urteils vorbei, weil das Verwaltungsgericht nicht eine sorgfältige
Prüfung als veranlasst, sondern nur überhaupt eine Prüfung des Diebstahlsparagraphen
als noch vertretbar angesehen hat. Der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Ansatz
des Verwaltungsgerichts, die Korrektoren hätten bereits allein die Prüfung des § 242
StGB für falsch und damit unvertretbar gehalten, betrifft die gerichtlich voll überprüfbare
Fachfrage, ob bei der Erörterung eines Rechtsproblems die Prüfung einer bestimmten
Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.
Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Die
Bewertung einer Prüfung als unvertretbar setzt dabei voraus, dass auch unter
Berücksichtigung des Antwortspielraums des Prüflings selbst eine kurze Erörterung der
fraglichen Norm negativ zu bewerten ist. Nach diesem Maßstab ist die Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vor dem Hintergrund der im
Klausursachverhalt vorgegebenen Konstellation zwischen Leasingnehmer und
Leasinggeber der Ansatz, einen Diebstahl zu prüfen, nicht von vornherein unvertretbar
ist. Der Umstand, dass der B als Gewahrsamsinhaber keine Wegnahmehandlung
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ist. Der Umstand, dass der B als Gewahrsamsinhaber keine Wegnahmehandlung
begehen konnte, mag es zwar nahelegen, bei der Klausurbearbeitung sofort auf den
Unterschlagungstatbestand abzustellen; im Hinblick auf die nach der Aufgabenstellung
erforderliche eingehende Untersuchung der Strafbarkeit erscheint aber eine Erwähnung
auch des § 242 StGB nicht als völlig unvertretbar. Dabei geht es nicht - wie der Beklagte
meint - um die Frage einer sachgerechten Schwerpunktbildung, sondern nur darum,
welche Normen überhaupt angesprochen werden. Sollte die Prüfung entbehrlicher
Normen dazu führen, dass die Schwerpunkte der Klausurbearbeitung nicht richtig
gesetzt werden, mag dies Gegenstand einer - berechtigten - weiteren Kritik sein, betrifft
aber nicht unmittelbar die Zulässigkeit der Normprüfung selbst.
Soweit der Beklagte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Rechtssatz
entnehmen will, „es sei dem Korrektor auch bei klarer Rechtslage verwehrt, die
umfangreiche Erörterung eines im Sachverhalt nicht angelegten Problems auch dann zu
beanstanden, wenn der Bearbeiter den Aspekt, der die Prüfung überhaupt als vertretbar
erscheinen lassen könnte, selbst nicht gesehen und erörtert hat“, wird dies dem
dargestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass die Prüfung des § 242 StGB in der Klausur sich auf wenige Sätze zum
Vorliegen einer fremden beweglichen Sache und dem Fehlen einer Wegnahme
beschränkt und damit nicht als „umfangreiche Erörterung“ angesehen werden kann.
b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die Bewertung der Klausur Z I sei
prüfungsrechtlich zu beanstanden, vermag der Beklagte im Ergebnis ebenfalls nicht
wirkungsvoll in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zum einen folgende Kritik des Zweitkorrektors
beanstandet: „Im ersten Teil prüft d. Verf. einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Dabei wird die Frage nach einer dinglichen Einigung zur Übereignung des Notebook
ausdrücklich offen gelassen. Die Begründung, darauf komme es im Falle einer
wirksamen Anfechtung nicht an, liegt neben der Sache“. Das Verwaltungsgericht hat
hierzu ausgeführt, da nach § 142 Abs. 1 BGB ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Falle
der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen sei, könne das Fehlen einer
Einigung schon allein mit der wirksamen Anfechtung ohne Betrachtung weiterer
Einigungsmängel begründet werden. Maßgebend ist also die Erwägung, auf die
Wirksamkeit einer dinglichen Einigung komme es nicht an, wenn jedenfalls die zugrunde
liegende (auf das dingliche Rechtsgeschäft bezogene) Willenserklärung einer Partei
wirksam angefochten worden sei, weshalb die Frage der Wirksamkeit in dieser
Konstellation habe offen gelassen werden können. Dass diese Überlegung fachlich oder
prüfungsrechtlich nicht haltbar ist, zeigt der Beklagte nicht auf. Soweit er in diesem
Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer systematischen und differenzierten Prüfung
der Anfechtung sowohl bezogen auf den schuldrechtlichen Vertrag als auch auf die
dingliche Einigung hinweist, betrifft dies nicht den Ansatz der Klägerin, die Wirksamkeit
der dinglichen Einigung im Hinblick auf die Anfechtungsprüfung offen zu lassen, sondern
die Anfechtungsprüfung selbst. Dass diese auch wegen der fehlenden Differenzierung
zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft deutliche Mängel aufwies, ist
Gegenstand einer weiteren - berechtigten - Kritik der Korrektoren.
Soweit der Beklagte zudem meint, das Offenlassen des Zustandekommens einer
wirksamen Einigung werde einer im Gutachtenstil vorzunehmenden sachgerechten
Bearbeitung des Falls nicht gerecht, hat er dies nicht hinreichend begründet. Der
Hinweis, die Anfechtung setze notwendig das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts voraus,
dessen Wirksamkeit rückwirkend beseitigt werden solle, widerspricht der herrschenden
Meinung, wonach auch ein nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden kann (vgl.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, Überbl v § 104, Rn. 35).
bb) Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Kritik des Zweitkorrektors
an der Prüfung der gesetzlichen Anfechtungsgründe einen weiteren Beurteilungsfehler
festgestellt hat, begegnet auch dies keinen Bedenken, die die Zulassung einer Berufung
rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht beanstandet die Kritik des
Zweitkorrektors, die Bearbeitung gehe weder auf die gesetzlichen Anfechtungsgründe
und ihre jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ein, noch finde eine
ordnungsgemäße Subsumtion statt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieses
Monitum sei nicht in Gänze berechtigt, weil die Klägerin auf S. 5 ihrer Klausur
Ausführungen zu § 119 Abs. 1 BGB mache, ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Dem
Beklagten dürfte zwar zuzugeben sein, dass der Zweitkorrektor mit dem fehlenden
„Eingehen“ auf gesetzliche Anfechtungsgründe und ihre tatbestandlichen
Voraussetzungen nicht nur - wie das Verwaltungsgericht meint - gerügt hat, dass
Anfechtungsgründe und tatbestandliche Voraussetzungen „(gar nicht) genannt würden“.
Ein „Eingehen“ auf Anfechtungsgründe und deren Tatbestandsvoraussetzungen
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Ein „Eingehen“ auf Anfechtungsgründe und deren Tatbestandsvoraussetzungen
erfordert mehr als das bloße Hinschreiben eines Paragraphen, ersichtlich erwartete der
Korrektor eine irgendwie geartete Erwähnung und Darstellung von Anfechtungsgründen
und ihren tatbestandlichen Voraussetzungen sowie eine anschließende Subsumtion des
Klausursachverhalts. Da jedoch in der Prüferkritik pauschal jegliches „Eingehen“
vermisst wird, die Klägerin jedoch zumindest einen Erklärungsirrtum im Sinne des § 119
Abs. 1 (2. Alt.) BGB erwähnt und bejaht hat, ist sie insoweit auf die gesetzlichen
Anfechtungsgründe und ihre jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen
„eingegangen“, so dass die Prüferkritik nicht in vollem Umfang berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an der Empfehlung in Nr.
II.36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004,
NVwZ 2004, 1327) orientiert hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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