Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2004

OVG Berlin-Brandenburg: auflösende bedingung, teilzeitbeschäftigung, dienstzeit, behörde, zusicherung, ruhegehalt, quelle, sammlung, link, anerkennung

1
2
3
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 N 46.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35a BG BE, § 6 Abs 1
BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG, § 3
Abs 2 BeamtVG, § 124 VwGO
Ruhegehaltsfähigkeit ermäßigter Dienstzeiten
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2004 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.240,16 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend
dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.
1. Mit den von der Klägerin angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das
Verwaltungsgericht richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff des Senats
zutreffend davon ausgegangen, dass der streitige Zeitraum (5. August 1993 bis 31.
Januar 1997) nur in einem Verhältnis von 16,8 zu 26,5 ruhegehaltfähig ist, wie dies dem
Verhältnis der mit Bescheiden vom 12. Mai und 16. Juni 1992 nach § 35 a LBG Bln a.F.
der Klägerin bewilligten Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 4/5 ihrer bisher 21 (=
16,8) Unterrichtsstunden zu der seinerzeit maßgeblichen Pflichtstundenzahl für Lehrer
von 26,5 entsprach. Insoweit hat es das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht
maßgeblich angesehen, dass die Teilzeitbeschäftigung im so genannten „Blockmodell“ –
hier vier Schuljahre in einem Umfang der bisherigen 21 Unterrichtsstunden und
Freistellung („Sabbatical“) in einem Schuljahr (1993/1994) – erfolgen sollte und die (zum
31. Januar 1997 vorzeitig in den Ruhestand versetzte) Klägerin vor Beginn der
Freistellungsphase (dauerhaft) dienstunfähig erkrankt war.
Der Einwand der Klägerin, die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit einem Verhältnis
von 16,8 zu 26,5 Wochenstunden habe unter der Voraussetzung gestanden – als
Modifikation der Bewilligung (1.a der Zulassungsbegründung), als auflösende Bedingung
(1.b) oder als Geschäftsgrundlage (1.c) –, dass die Freistellung tatsächlich in Anspruch
genommen werde, vermag die Richtigkeit des erstinstanzlichen
Entscheidungsergebnisses nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsgrundlage für das Begehren
der Klägerin ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der hier maßgeblichen Neufassung des
Gesetzes vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) bzw. des Gesetzes vom 20. Mai 1994
(BGBl. I S. 1078). Danach sind Dienstzeiten nach den näher bezeichneten Vorschriften
des Bundesbeamtengesetzes zur Teilzeitbeschäftigung oder dem entsprechenden
Landesrecht nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in
welchem Umfang – etwa infolge Krankheit, Urlaub oder Überstunden – tatsächlich Dienst
geleistet worden ist (vgl. allgemein zur Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit Bayer in:
Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Februar 2007, Bd. 2, § 6 BeamtVG
Rn. 5), sondern allein auf die vom Dienstherrn festgesetzte ermäßigte Arbeitszeit. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte die
Arbeitszeit der Klägerin mit Bescheiden vom 12. Mai und 16. Juni 1992 auf 16,8
Unterrichtsstunden (4/5 ihrer zuvor auf 21 Unterrichtsstunden ermäßigten Arbeitszeit)
festgesetzt hat. Diese Ermäßigung ist weder geändert noch aufgehoben worden. Im
Übrigen sah § 35 a Abs. 2 Satz 4 LBG Bln in der hier maßgeblichen Fassung des
Gesetzes vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2253) ausdrücklich vor, dass eine Änderung
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Teilzeitbeschäftigung
4
5
6
7
8
9
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Teilzeitbeschäftigung
während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung der Dienstbehörde
zulässig ist (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung BT-Drs. 8/3764, S. 8);
eine derartige Zustimmung der Dienstbehörde fehlte hier. Die Möglichkeit,
„Störungsfälle“ zu regeln, die durch die Einführung von Teilzeitbeschäftigung mit
langfristig ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit auftreten, ist erst mit Einfügung des
neuen § 35 g LBG Bln mit Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geschaffen worden
(vgl. die Gesetzesbegründung Abg.-Drs. 15/897, S. 5 zu Artikel I Nr. 11).
Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Artikel 3
Abs. 1 GG) mit Beamten, die durchgängig mit 21 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt
seien (1.d der Zulassungsbegründung), fehlt bereits ein hinreichender Bezug zur
Argumentation des Verwaltungsgerichts. Es ist auch der Sache nach nicht berechtigt,
weil die Arbeitszeit der Klägerin gerade nicht durchgängig auf 21 Wochenstunden,
sondern – im „Blockmodell“ – insgesamt auf 16,8 Wochenstunden ermäßigt war.
Die Rüge, die Berufung auf die Bestandskraft der genannten Bescheide sei
rechtsmissbräuchlich, lässt ebenfalls einen hinreichenden Bezug zur Begründung des
Verwaltungsgerichts vermissen, das nicht auf die Bestandskraft abgestellt hat, sondern
darauf, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit auf 16,8 Wochenstunden nicht geändert
worden ist. Im Übrigen verbietet sich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf die Bestandskraft der Bescheide schon deswegen, weil die Klägerin die
behördliche Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung bzw. Änderung der
bestandskräftigen gewordenen Bescheide vom 12. Mai und 16. Juni 1992 über die
Bewilligung der ermäßigten Arbeitszeit hat bestandskräftig werden lassen (vgl.
Schriftsatz der Klägerin vom 8. Januar 2002).
Soweit sich die Klägerin auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1995 (zu VG
5 A 252.94) von der Beklagtenvertreterin abgegebene Erklärung – die sie als
Zusicherung ansieht – beruft, „es sei beabsichtigt, die Klägerin für den Zeitraum des
Sabbaticals so zustellen, als hätte sie in Teilzeitbeschäftigung von 21
Pflichtwochenstunden Dienst getan“ (1.g der Zulassungsbegründung), wird die
Argumentation des Verwaltungsgerichts, einer (unterstellten) Zusicherung stünde § 3
Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entgegen, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin
auf der Grundlage ihrer Auffassung und nicht der gegenteiligen Auffassung des
Verwaltungsgerichts meint, sie hätte tatsächlich einen Anspruch auf Anerkennung einer
ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Verhältnis von 21 zu 26,5. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, es komme auf
Absichtserklärungen der Behörde, die nicht der Rechtslage entsprechen, nicht an, weil §
6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG der Behörde kein Ermessen einräume. Diese Begründung hat
die Klägerin nicht angegriffen.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen
Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts
geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene
Frage, „ob bei § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG im Falle einer Teilzeit nach dem Sabbatical-
Modell und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Antritt des Freistellungsjahres der
durchschnittliche niedrigere Teilzeitquotient oder in den Leistungsjahren tatsächlich
erbrachte Teilzeitquotient zu Grunde zu legen ist“, lässt sich ohne Weiteres aus der
gesetzlichen Regelung, die nicht auf die tatsächlich erbrachte, sondern auf die
festgesetzte ermäßigte Arbeitszeit abstellt, beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (26facher Betrag der Differenz zwischen dem
tatsächlich gezahlten Ruhegehalt und dem fiktiven Ruhegehalt unter Berücksichtigung
einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit in dem hier streitigen Verhältnis von 21 zu 26,5 in
Höhe von monatlich 93,29 DM).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum