Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2004

OVG Berlin-Brandenburg: cites, einziehung, umkehr der beweislast, ex nunc, behörde, naturschutz, berechtigung, auflage, akteneinsicht, bundesamt

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 N 71.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 Abs 4 BNatSchG 1998
Artenschutz: Einziehung von sieben Griechischen und fünf
Maurischen Landschildkröten; Anforderungen an den Nachweis
der artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2004 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4 090,33 EUR (8 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Mit Urteil vom 27. Januar 2004 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die mit
Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 13. April 2000 verfügte Einziehung von
sieben Griechischen und fünf Maurischen, von der Klägerin gehaltenen und für
Zuchtzwecke vorgesehenen Landschildkröten aufzuheben und darüber hinaus den
Beklagten zu verurteilen, „die Meldung der Klägerin an das Bundesamt für Naturschutz
wegen artenschutzrechtlicher Unzuverlässigkeit zurückzunehmen und den Nachweis
darüber der Klägerin zu erbringen.“ Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der
Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die für die Prüfung des Senats
maßgebende Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Annahme der von der Klägerin
geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5
VwGO.
1. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus,
dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als
die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164). Diese Voraussetzungen sind
weder hinsichtlich des Anfechtungsantrags (a) noch hinsichtlich des Leistungsantrags (b)
erfüllt.
a) Rechtliche Grundlage der noch streitigen Einziehung von sieben Griechischen und fünf
Maurischen Landschildkröten ist § 22 Abs. 4 i.V.m. § 21 f des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) - BNatSchG
a.F. -. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. können Tiere, für die der erforderliche
Nachweis nicht erbracht wird, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
eingezogen werden. Das angesprochene Nachweiserfordernis bezieht sich gemäß § 22
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. unter anderem auf die Berechtigung zum Besitz an lebenden
Tieren der besonders geschützten Arten, die gemäß § 20 f Abs. 2 BNatSchG a.F.
grundsätzlich Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen und zu denen gemäß § 20
a Abs. 1 Nr. 7 a BNatSchG a.F. i.V.m. Anhang A der VO (EG) 338/97 die hier in Rede
stehenden Schildkrötenarten (Testudo graeca = Maurische Landschildkröte und Testudo
hermanni = Griechische Landschildkröte) unstreitig gehören. Soweit nach den Artikeln 8
und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten
Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente
vorgeschrieben sind, ist der Nachweis gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG a.F. in der in der
genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen. Solche formgebundenen
Bescheinigungen waren hier im Hinblick auf den dem Besitzerwerb der Klägerin zugrunde
liegenden Vermarktungsvorgang (vgl. gemäß Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 10 VO (EG) 338/97
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liegenden Vermarktungsvorgang (vgl. gemäß Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 10 VO (EG) 338/97
i.V.m. Art. 2 Abs. 3, Anhang III VO 939/97) vorgeschrieben, so dass der Nachweis der
Besitzberechtigung mittels der genannten Bescheinigungen (sog. CITES-
Bescheinigungen) zu führen war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 1998 -
5 Ss (OWi) 142/98 - (OWi) 60/98 I, NuR 1999, 118 sowie bei Juris; vgl. auch Nr. 15.2 der
von der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung am
15. September 2000 verabschiedeten Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht,
abgedruckt bei Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege,
Gliederungsnummer 1400).
aa) Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Einziehung wendet sich die
Klägerin lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch für die fünf
Maurischen Landschildkröten nicht die erforderlichen Nachweise erbracht worden seien.
Hinsichtlich dieser Tiere hätten sowohl CITES-Bescheinigungen des
Regierungspräsidiums Freiburg als auch CITES-Bescheinigungen des
Regierungspräsidiums Darmstadt vorgelegen, die einen Verkauf der Tiere gestattet
hätten. Zwar seien die CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg von
diesem mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 für ungültig erklärt worden. Diese Erklärung
könne der angefochtenen Einziehung jedoch nicht zugrunde gelegt werden, weil sie erst
neun Monate später erfolgt sei und ex nunc gewirkt habe. Außerdem habe die
Ungültigkeitserklärung entsprechend den Vorschriften über die Rücknahme von
rechtswidrigen Verwaltungsakten an die zuvor anzuhörende Klägerin gerichtet werden
müssen, was nicht geschehen sei.
Diese Einwände sind für sich allein schon deshalb nicht geeignet, ergebnisrelevante
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, weil das
Verwaltungsgericht auch unabhängig von der Ungültigkeitserklärung und der auch von
ihm aufgeworfenen Frage nach deren richtigem Adressaten angenommen hat, dass die
CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 zu keinem
Zeitpunkt geeignet gewesen seien, den geforderten Nachweis für legalen Besitz und für
Vermarktungszwecke zu erbringen. Denn diese Papiere seien in sich und untereinander
widersprüchlich und enthielten somit keine klaren Aussageinhalte. Eine eindeutige
Zuordnung für eine unverwechselbare Identifikation hinlänglich genauer Daten zu
bestimmten Tieren, eine Nämlichmachung, finde nicht statt. So enthalte die Sammel-
Bescheinigung lediglich Allgemeinaussagen über angeblich vier weibliche Maurische
Landschildkröten, von denen zwei im Jahre 1982, zwei im Jahre 1983 nachgezüchtet und
am 8. bzw. 2. Mai 1991 erworben worden seien. Das Formularfeld „Eigengewicht“ sei
jeweils unausgefüllt und im Feld „vollständige Beschreibung der Waren (…Kennzeichen
usw.)“ finde sich nur eine Bezugnahme auf eine Fotografie. Die zur Anlage genommenen
vier Fotografien seien den unter Ordnungsbuchstaben fortlaufend aufgeführten vier
Schildkröten nicht zugeordnet. Wie unter den Beteiligten unstreitig sei und sich auch
dem Gericht angesichts der individuell-charakteristischen Panzerzeichnungen
unmittelbar erschließe, sei auf jeweils zwei Fotografien ein identisches Tier abgebildet, so
dass hier Tiere mit mehreren CITES-Bescheinigungen versehen, ihnen verschiedene
Identitäten zugesprochen worden seien. Entsprechend verhalte es sich mit den beiden
Einzelbescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg, bei denen ebenfalls eine
eindeutige Zuordnung nicht vorliege und deren beide Fotografien wiederum ein und
dasselbe Individuum darstellten, obwohl es einmal männlichen und einmal weiblichen
Geschlechts sei, einmal am 30. April 1991, einmal am 2. Mai 1991 erworben sei und
einmal der „F 1 Generation“ angehöre, ein anderes Mal eine solche
Identifikationsbezeichnung fehle.
Hiernach käme es auf die Ungültigkeitserklärung der CITES-Bescheinigungen des
Regierungspräsidiums Freiburg nur an, wenn die Klägerin die Richtigkeit der soeben
wiedergegebenen weiteren und das Urteil selbstständig tragenden Begründung des
Verwaltungsgerichts ebenfalls ernstlich in Zweifel gestellt hätte. Das ist jedoch nicht der
Fall. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der gesetzlich angeordneten Umkehr der
Beweislast hinsichtlich der Besitzbefugnis durch die Vorlage einer CITES-Bescheinigung
auch dann genügt werde, wenn diese Bescheinigung Fragen aufwerfe. Sobald eine
solche Bescheinigung vorgelegt werde, obliege der Behörde die volle Beweislast
hinsichtlich der möglichen Nichtigkeit einer solchen Bescheinigung. Vorliegend bestehe
allein die Vermutung des Beklagten, dass lang zurückliegende Lichtbilder, die seinerzeit
zulässigerweise zur Nämlichmachung der Tiere in den CITES-Bescheinigungen verwendet
worden seien, dieselben Tiere mehrfach zeigen würden. Es werde durch den Beklagten
nicht einmal vorgetragen, welche der beschlagnahmten Tiere durch die Lichtbilder
„identifiziert“ werden könnten und welche der beschlagnahmten Tiere aufgrund welcher
„besonderen Merkmale“ auch unter Berücksichtigung der seither vergangenen
Zeiträume nicht mehr mit den bescheinigten Tieren identisch sein könnten. Zumindest
hinsichtlich der identifizierbaren Tiere habe eine Einziehung in keinem Falle erfolgen
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hinsichtlich der identifizierbaren Tiere habe eine Einziehung in keinem Falle erfolgen
dürfen, da auch insoweit die nach Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 939/97 fortgeltenden CITES-
Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg einen ausreichenden
Herkunftsnachweis ergeben hätten.
Diese Einwände greifen nicht durch. Die in § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F. hinsichtlich der
Berechtigung zum Besitz von Tieren der besonders geschützten Arten geregelte
Beweislastumkehr findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Behörde praktisch keine und
nur der Besitzer die Möglichkeit hat, die Berechtigung nachzuweisen. Ohne eine solche
Nachweispflicht sind die artenschutzrechtlichen Besitzverbote praktisch nicht
durchsetzbar (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1. Aufl., § 22,
Rn. 2, 3). Da die Nachweise individuenbezogen ausgestellt werden, müssen sie sich
einem bestimmten Exemplar zuordnen lassen (Nämlichkeit). Lässt sich eine solche
Verbindung nicht herstellen, ist der Nachweis nicht erbracht (vgl. OVG Lüneburg,
Beschluss vom 6. Juli 2005, - 8 LA 121/04 -, NuR 2005, 659, sowie bei Juris, dort Rn. 5;
Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 49 BNatSchG, Rn. 13). Diesen
Anforderungen werden die Herrn K. ausgestellten CITES-Bescheinigungen des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 (Sammelbescheinigung Nr.
73/8850.66-20302 für vier weibliche Maurische Landschildkröten, Verwaltungsvorgang
Bd. I, Bl. 80, 81, sowie zwei Einzelbescheinigungen mit den Nrn. 73/8850.66-20300 für
eine weibliche und 73/8850.66-20301 für eine männliche Maurische Landschildkröte,
Verwaltungsvorgang Bd. I Bl. 57 und 58), mit denen jeweils gemäß Art. 11 VO (EWG)
3626/82, Art. 22 d VO (EWG) Nr. 3418/83 bescheinigt wird, dass die vorgenannten
Exemplare in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden, und auf denen jeweils
eine Ausnahmegenehmigung vom Vermarktungsverbot gemäß § 12 Abs. 3
Bundesartenschutzverordnung a.F. erteilt wird, nicht gerecht. Zwar durften die
entsprechend Anhang 2 zu VO (EWG) 3418/83 (auf blauen Formularen) ausgestellten
CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 nach der
Übergangsvorschrift des Artikel 43 Abs. 2 VO (EG) 939/97 als Nachweis formal noch
Verwendung finden. Auch mag bei Ausstellung dieser Bescheinigungen eine
Kennzeichnung der einzelnen Tiere, die eine Zuordnung der Bescheinigungen am
zuverlässigsten ermöglicht hätte, noch nicht vorgeschrieben gewesen sein (vgl. dazu
VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 1993 - 5 S 1881/92 -, NuR 1994, 490, sowie
bei Juris, dort Rn. 25). Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Formulare inhaltlich
als Nachweis nur dann geeignet waren, wenn sie sich jeweils einzelnen Exemplaren der
besonders geschützten Tierart zuordnen ließen. Dementsprechend sieht auch das 1996
verwandte Formular in Feld 4 die „vollständige Beschreibung der Waren (Geschlecht,
Alter, Kennzeichen usw.)“ und in Feld 6 die Angabe des Eigengewichts vor. Eine solche
Gewichtsangabe fehlt in den Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom
25. Juni 1996 jeweils, obwohl es sich bei den aus Nachzuchten von 1982 und 1983
stammenden Tieren, anders als die Klägerin vorträgt, nicht mehr um Jungtiere handelte,
bei denen naturbedingt mit einer relativ schnellen Gewichtszunahme zu rechnen war.
Auch machen jahreszeitlich bedingte Schwankungen des Körpergewichts dessen Angabe
als eines von mehreren Merkmalen der Individualisierung des Tieres nicht von vornherein
obsolet. In Feld 4 enthalten die Bescheinigungen lediglich die Angabe des Geschlechts,
der Spezies, des Nachzuchtjahres und im Übrigen den Hinweis „siehe Foto“. Zwar kann
eine Fotodokumentation der Individualmerkmale von Landschildkröten grundsätzlich ein
geeignetes Mittel der Nämlichmachung sein. Es ist aber weder dargelegt noch sonst
ersichtlich, dass dies auch auf die den CITES-Bescheinigungen des
Regierungspräsidiums Freiburg beigefügten Fotos zutrifft. Die der Sammelbescheinigung
anliegenden vier Fotos sind den in der Bescheinigung aufgeführten vier Exemplaren
schon nicht individuell zugeordnet. Im Übrigen bilden diese Fotos wie auch die auf die
Einzelbescheinigungen aufgeklebten Fotos die Schildkröten jeweils nur schräg von oben
und bei weitem nicht formatfüllend ab, so dass der Rückenpanzer jeweils nur zum Teil
und insbesondere der Bauchpanzer auf keinem Bild zu sehen ist. Aufnahmedaten finden
sich zu den Fotos ebenfalls nicht. Dass auch eine wesentlich genauere und damit zur
Nämlichmachung taugliche Fotodokumentation des jeweiligen Tieres möglich ist, zeigt
im Übrigen das von der Klägerin selbst erstinstanzlich mit der Klageschrift als Anlage A
K3, S. 6 (Bl. 85 der Gerichtsakte) eingereichte Beispiel eines „Reptilienpasses“.
Soweit die Klägerin geltend macht, es werde durch den Beklagten nicht einmal
vorgetragen, welche der eingezogenen Tiere durch die Lichtbilder identifiziert werden
könnten und welche der Tiere aufgrund welcher besonderen Merkmale auch unter
Berücksichtigung der seither vergangenen Zeiträume nicht mehr mit den bescheinigten
Tieren identisch sein könnten, verkennt sie, dass die Nachweispflicht gemäß § 22 Abs. 1
BNatSchG a.F. nicht dem Beklagten sondern ihr selbst obliegt. Der Beklagte hat im
Widerspruchsbescheid vom 13. April 2000 zumindest in Bezug auf die beiden
Einzelbescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg ausgeführt, dass die
Bescheinigungen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit einem der
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Bescheinigungen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit einem der
vorgefundenen Exemplare zugeordnet werden könnten. Dies ist angesichts der oben
beschriebenen Art der den Bescheinigungen beigefügten Fotos durchaus plausibel und
wird auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gestellt. Soweit die Klägerin
ferner vorträgt, es beruhe allein auf der Vermutung des Beklagten, dass mehrere Fotos
die selben Tiere zeigten, ist ihr entgegen zu halten, dass die Mehrfachablichtung ein und
des selben Tieres jedenfalls in Bezug auf die Sammelbescheinigung nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteilsabdrucks) unter den Beteiligten
unstreitig gewesen ist. Hierauf geht die Klägerin in der Begründung ihres
Zulassungsantrags nicht ein. Sie legt auch insbesondere nicht dar, wodurch sich die auf
den Fotos abgebildeten Tiere unterscheiden und um welche der eingezogenen
Exemplare es sich dabei handeln soll.
Die unter Geltung der VO (EG) 338/97 und der VO (EG) 939/97 vom Regierungspräsidium
Darmstadt unter dem 14. Oktober 1997 dem Vorbesitzer der Maurischen
Landschildkröten, Herrn H., ausgestellten CITES-Bescheinigungen mit den Nummern DE-
DA-971014000 21-23 (Verwaltungsvorgang Bd. I Bl. 53-55), mit denen gemäß Art. 20
Abs. 3 d VO (EG) 939/97 bescheinigt wird, dass das betreffende Exemplar in
Gefangenschaft geboren oder gezüchtet wurde, und mit denen jeweils gemäß Art. 32 b
VO (EG) 939/97 eine Ausnahme von den Verboten des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 338/97
dauerhaft erteilt wird, lassen sich erst recht nicht einzelnen Tieren zuordnen. Diese
Bescheinigungen wurden gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
26. November 1998 auf der Grundlage der Sammelbescheinigung des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 erteilt. Sie enthalten für alle drei Tiere
ein unzutreffendes Geburtsdatum und gelangen möglicherweise aufgrund dieses Irrtums
zu der Aussage, dass eine Kennzeichnung nach Artikel 36 VO (EG) 939/97, die nach Abs.
1 lit. b) dieser Vorschrift durch einmalig nummerierten Mikrochip-Transponder oder
hilfsweise durch Etiketten, Tätowierungen oder sonstige geeignete Mittel vorzunehmen
ist, zurzeit nicht möglich sei. Da diesen Bescheinigungen keine Fotos beigefügt sind und
sie in Feld 12 und 13 des Formulars auch nicht auf die zugrunde liegenden CITES-
Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg Bezug nehmen, sind sie zum
Nachweis der Besitzberechtigung der Klägerin erst recht nicht geeignet. Deshalb ist es
nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte die CITES-Bescheinigungen des
Regierungspräsidiums Darmstadt im Widerspruchsbescheid des vom 13. April 2000
unter Berufung auf Artikel 11 Abs. 2 a VO (EG) 338/97 für ungültig erklärt hat und ob
eine solche Erklärung rechtmäßig wäre. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht,
soweit es eine solche Erklärung in dem Widerspruchsbescheid erblickt hat, ausdrücklich
ausgeführt, dass es hierauf nicht ankäme.
bb) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine rechtsfehlerhafte Ausübung des dem
Beklagten gemäß § 22 Abs. 4 BNatSchG a.F. für die Entscheidung über die Einziehung
eingeräumten Ermessens auf. Der Beklagte hat ausweislich der Begründung des
Widerspruchsbescheides vom 13. April 2000 das ihm zustehende Ermessen erkannt und
dem Zweck der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechend
ausgeübt. Hierbei hat er auch die von der Klägerin geforderte
Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Er hat ausgeführt, dass der Sinn der
Einziehung darin liege, die Tiere dem illegalen Verkehr zu entziehen. Unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Klägerin zitierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1996 - 2 BvR 589/92 - (NuR 1996,400 =
NVwZ 1997,159), wonach die Einziehung von Exemplaren bestandsbedrohter Arten, für
die ein Besitzverbot bestehe, eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle,
hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass die Einziehung auch unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sei; sie sei geeignet, erforderlich
und stelle eine angemessene Maßnahme zur Durchsetzung des Schutzes der bedrohten
Arten dar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte auch deren
Interesse, die Schildkröten für die Zucht einzusetzen und mit deren Erlösen ihre Anlagen
für die Haltung der Schildkröten zu finanzieren, nicht unberücksichtigt gelassen. Denn er
hat im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Klägerin mit den
eingezogenen Tieren eine Zucht habe aufbauen wollen und diese deshalb zu
kommerziellen Zwecken erworben habe. Er hat diesen Umstand allerdings nicht
zugunsten, sondern zulasten der Klägerin gewürdigt und ausgeführt, dass es vor diesem
Hindergrund besonders geboten erscheine, die Tiere der Klägerin zu entziehen, um zu
verhindern, dass diese aus illegalen Tieren ihrerseits kommerziellen Nutzen ziehe. Diese
Erwägung hält sich im Rahmen des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung und ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Letzteres gilt gemessen am Rechtsmittelvorbringen der
Klägerin auch für das Ergebnis der vom Beklagten vorgenommenen
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ziel der artenschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht nur
die Gewährleistung einer artgerechten Haltung, sondern die Durchsetzung des
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die Gewährleistung einer artgerechten Haltung, sondern die Durchsetzung des
grundsätzlichen Besitzverbotes. Ein Verstoß hiergegen bliebe weitgehend sanktionslos,
wenn der Besitz nachträglich, zumindest hinsichtlich der Nachzucht, legalisiert würde
(vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Februar 2007, - 4 B 227/06 -, NuR 2007, 291,
unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) 338/97). Im Übrigen
kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass deren Zuverlässigkeit im
Zusammenhang mit der Haltung und Pflege von Schildkröten „unbestritten“ sei.
Insoweit weist der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass die
Klägerin die Tiere gekauft und in Besitz genommen habe, obwohl ihr keine CITES-
Bescheinigungen ausgehändigt worden seien. Ferner spreche für eine Einziehung und
den dadurch bewirkten Schutz der bedrohten Arten der vorgefundene Zustand der Tiere,
die teilweise erhebliche Panzerverletzungen aufgewiesen hätten, wobei dahinstehen
mag, ob die Panzerverletzungen sogar auf mögliche Wildentnahmen hindeuten. Ebenso
kann offen bleiben, ob gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und damit gegen ein
Belassen der Tiere in ihrem Besitz weiterhin ihr vorangegangenes Anmeldeverhalten
sowie ihre Weigerung anzuführen ist, den Besitzer der hier nicht mehr
streitgegenständlichen und ihr in Winterpension gegebenen sechsten Maurischen
Landschildkröte zu benennen.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet das
Vorbringen der Klägerin auch nicht hinsichtlich der Abweisung des Leistungsantrags, den
Beklagten zu verurteilen, „die Meldung der Klägerin an das Bundesamt für Naturschutz
wegen artenschutzrechtlicher Unzuverlässigkeit zurückzunehmen und den Nachweis
darüber der Klägerin zu erbringen.“ Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mangels
Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Für die vom
Beklagten bestrittene Behauptung, eine entsprechende Meldung gegenüber dem
Bundesamt für Naturschutz abgegeben zu haben, sei weder ein substantiierter Anhalt
dargetan noch sonst etwas ersichtlich. Die Klägerin bleibt diese Substantiierung auch in
ihrem Rechtsmittelvortrag schuldig. Die den Gegenstand ihres Verdachts bildende
handschriftliche und nicht einmal unterschriebene Notiz auf Blatt 47 der Beiakte I zum
erstinstanzlichen Verfahren 7 K 1643/00 hält lediglich fest, dass offenbar ein Mitarbeiter
des Bundesamtes für Naturschutz über Vorgänge informiert wurde, die der Einziehung
zu Grunde lagen, und ggf., dass ihm Farbkopien zugeleitet wurden. Eine Aussage über
die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Bundesartenschutzverordnungen der seinerzeit geltenden Fassung vom 14. Oktober
1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) ist dem genannten Vermerk nicht zu entnehmen. Soweit
die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe aus den ihm vom Verwaltungsgericht zunächst
zurückgesandten Verwaltungsvorgängen Teile entfernt, aus denen sich eine „solche
Wertungsmitteilung“ vermutlich ergebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung, die
die Klägerin nicht weiter erhärtet hat und der die ausdrückliche Behauptung des
Beklagen entgegen steht, dass keine Aktenteile entfernt worden seien.
2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen
besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr.
VwGO. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen
die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass
zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren
klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf
(ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 2007 – OVG 11 N
35.06 – und vom 8. August 2006 – OVG 11 N 20.06 - ; OVG Bbg, Beschluss vom 24.
März 2000 – 4 A 173/98 - ; OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 – 10 A 1329/98 -,
NVwZ 1999,202 ff). Es kommt mithin nicht darauf an, ob im erstinstanzlichen Verfahren
überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen
waren. Wenn das Verwaltungsgericht schwierige Fragen im Ergebnis überzeugend geklärt
hat und die dagegen gerichteten Angriffe des Rechtsmittelführers nicht geeignet sind,
die tragenden Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern, liegt der
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO nicht vor. Hieran gemessen hat die
Klägerin nicht schlüssig dargelegt, worin die besonderen Schwierigkeiten der
Rechtssache begründet sein sollen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen zum
Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das, soweit es überhaupt Punkte
betrifft, von denen die Entscheidung im Ergebnis abhängt, aus den oben genannten
Gründen zurückzuweisen ist, ohne dass es hierfür der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedürfte.
3. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt weiterhin nicht die Zulassung der Berufung
wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser
Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher
höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von
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höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von
allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen
würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung oder der
Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren
bedarf (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261/97 -,
NJW 1997,3328, sowie zum Berufungszulassungsrecht Senatsbeschluss vom 27. Juli
2007, a.a.O). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier
gegeben sind. Die von ihr als ober- und höchstrichterlich ungeklärt angesehene Frage,
ob die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme von
rechtswidrigen Verwaltungsakten auf die „Ungültigkeitserklärung“ gemäß Art. 11 Abs. 2
a VO (EG) 338/97 unmittelbar oder zumindest analog anzuwenden sind, einschließlich
der Fragen, wer Adressat einer solchen Erklärung zu sein habe und ob dieser Adressat
und ggf. nachteilig in ihren Rechten betroffene Dritte zuvor angehört werden müssten,
ist nach den oben stehenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entscheidungserheblich. Danach nämlich sind sowohl die
CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg als auch die CITES-
Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Darmstadt schon deshalb nicht geeignet,
die Besitzberechtigung der Klägerin nachzuweisen, weil sie sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit den von der Einziehung erfassten Exemplaren (soweit hier noch
streitig) zuordnen lassen. Damit kommt es, wie ausgeführt worden ist, nicht darauf an,
ob diese Bescheinigungen in Bezug auf die Klägerin wirksam und ggf. rechtmäßig
zurückgenommen, widerrufen oder für unwirksam erklärt worden sind. Folglich erweisen
sich auch die weiteren von der Klägerin zur Rechtfertigung der Durchführung eines
Berufungsverfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen, ob einer Ungültigkeitserklärung
gemäß Art. 11 Abs. 2 a VO (EG) 338/97 Rückwirkung beizumessen ist und ob sie in
diesem Fall eine zuvor erfolgte Einziehung nachträglich legitimieren kann, welche
Behörde eine solche Ungültigkeitserklärung abgeben kann, insbesondere ob hierzu auch
eine andere als die die CITES-Bescheinigung ausstellende Behörde berufen ist, und in
diesem Zusammenhang, ob dem angerufenen Verwaltungsgericht eine unbeschränkte
Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen einer CITES-Bescheinigung zusteht,
insbesondere ob das Verwaltungsgericht die fachliche Einschätzung durch die
ausstellende Behörde durch eine eigene Einschätzung ersetzen kann, hiernach als nicht
entscheidungserheblich und würden sich in einem Berufungsverfahren aus den oben
genannten Gründen nicht stellen.
4. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO) ist auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin ebenfalls nicht gegeben.
Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von
einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichtsaufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 9 B 23/01 -, NVwZ-RR
2001, 711, 712, Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - OVG 11 N 66.06 -). Die
Klägerin macht eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1996 - 2 BvR 589/92 -
, NuR 1996, 400 = NVwZ 1997, 159) geltend, soweit das Bundesverfassungsgericht
darin ausgeführt hat, dass die Ausübung der Befugnis zur Einziehung unter dem Regime
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stehe und sich danach die Einziehung
verbiete, wenn sie im Einzelfall für den Betroffen eine unverhältnismäßige Belastung
darstelle. Dem hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen, sondern vielmehr im
Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde eingehend
die Verhältnismäßigkeit der Einziehung geprüft (Entscheidungsabdruck Blatt 19 bis 21).
Soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Verhältnismäßigkeitsprüfung inhaltlich kritisiert, rügt sie letztlich eine fehlerhafte
Rechtsanwendung, die allein keine Divergenz begründet (vgl. BVerwG Beschluss vom 10.
Juli 1995 - 9 B 18/95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
VwGO, 3. Auflage, § 124, Rn. 56).
5. Schließlich hat die Klägerin keinen potenziell entscheidungserheblichen
Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Sie macht diesbezüglich
geltend, dass das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich des Anfechtungs- als auch
hinsichtlich des Leistungsantrags verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil ihr
die Einsicht in bestimmte Aktenteile vorsätzlich verweigert und daher das
verfassungsrechtlich gebotene rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Das
Verwaltungsgericht habe den mit der Klägerin bereits vereinbarten Termin zur
Akteneinsicht aufgehoben, nachdem der Beklagte, wie sich aus einem Aktenvermerk
ergebe, telefonisch um Rücksendung der Verwaltungsvorgänge gebeten habe, weil diese
nicht paginiert seien und sich darin Unterlagen befänden, welche die Klägerin nicht zur
Akteneinsicht benötige. Die Verwaltungsvorgänge seien schließlich mit der Auflage an
den Beklagten zurückgesandt worden, mitzuteilen, ob (und ggf. welche)
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den Beklagten zurückgesandt worden, mitzuteilen, ob (und ggf. welche)
Aktenbestandteile entfernt worden seien. Dieser Auflage sei der Beklagte nicht gefolgt.
Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die entnommenen Bestandteile nichts mit dem
rechtshängigen Verwaltungsverfahren zu tun gehabt hätten. Es dränge sich auf, dass es
sich um Unterlagen oder Dokumente gehandelt habe, die der Klägerin im Rahmen ihrer
Klage genützt hätten.
Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der
Beklagte hat die an ihn zurückgesandten Verwaltungsvorgänge (5 Ordner) in dem
ebenfalls von der Klägerin geführten und in sachlichem Zusammenhang zum
vorliegenden Verfahren stehenden Verwaltungsstreitverfahren 7 K 1643/00 mit
Schriftsatz vom 8. September 2000 dem Verwaltungsgericht erneut vorgelegt. Die der
Klägerin daraufhin angebotene Akteneinsicht hat diese am 26. September 2000
wahrgenommen (Gerichtsakte 7 K 1643/00 = OVG 11 N 70.05, Blatt 13, 14). Dass der
Beklagte vor der erneuten Vorlage der Verwaltungsvorgänge aus diesem Teile entfernt
hat, was er, wie ausgeführt, ausdrücklich bestreitet, ergibt sich entgegen der Auffassung
der Klägerin auch nicht daraus, dass sein Übersendungsschreiben vom 8. September
2000 zu der Frage, ob und ggf. welche Teile aus den Verwaltungsvorgängen entfernt
wurden, keine Aussage enthält. Denn das von der Klägerin in Bezug genommene
Anschreiben des Verwaltungsgerichts an den Beklagten vom 24. August 2000 enthielt
lediglich für den Fall, dass Aktenbestandteile, die nicht dieses Verfahren betreffen,
entfernt werden „sollten“, die Auflage, dies in einem Anschreiben deutlich zu machen.
Dass der Beklagte im Übrigen keine das Verfahren betreffenden Teile der
Verwaltungsvorgänge entfernen durfte, ergibt sich unmittelbar aus § 99 Abs. 1 Satz 1
VwGO und bedurfte in dem Anschreiben des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2000
keiner besonderen Erwähnung. Nach alledem hat die Klägerin für ihre Behauptung, ihr
seien verfahrensrelevante Aktenbestandteile vorenthalten worden, nichts vorgetragen,
was über eine bloße Vermutung hinausgeht. Dies genügt zur Darlegung eines
Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 72 Nr.1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG a. F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
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