Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2005
OVG Berlin-Brandenburg: ingenieur, zugang, diplom, genehmigung, wissenschaft und forschung, universität, anerkennung, europäische kommission, bildungswesen, mitgliedstaat
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 71.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Nr 1 IngG, § 2 IngG , § 2a
Abs 1 Nr 2 IngG , Art 1 EGRL
36/2005
Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur
Landschaftsplanung"
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2.
September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Nachdem er das Studium im Studiengang Biologie an der Freien Universität Berlin und
an der Universität Marburg begonnen hatte, setzte der Kläger von September 1992 bis
September 1993 seine Hochschulausbildung über drei Trimester am University College
London fort und erwarb dort am 1. November 1993 den Abschluss „Master of Science“
in der Fachrichtung „Conservation“. Im Anschluss wechselte er an die Universität
Hamburg und schloss dort unter Anrechnung seiner am University College London
gefertigten Abschlussarbeit („Nunhead Cemetery, London, United Kingdom“ - A case
study of the assessment of the nature conservation value of an urban woodland and
associated habitats -) als Diplom-Arbeit das Studium der Biologie am 20. April 1994 mit
der Diplom-Hauptprüfung ab. Mit Urkunde vom 20. März 2006 verlieh die Technische
Universität Berlin dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Dissertation mit dem Titel
„A framework of values and criteria for interdisciplinary evaluations of nature and
landscapes“ den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften.
Im Januar 1997 beantragte der Kläger bei der Technischen Universität Berlin die
Anerkennung seiner bis dahin erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und
berufspraktischen Tätigkeiten für ein Studium im Studiengang Landschaftsplanung.
Daraufhin wurde ihm durch Bescheid vom 27. Januar 1997 mitgeteilt, dass der
Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses für den Studiengang Landschaftsplanung
seine Leistungen als Diplom-Vorprüfung und als Projekt mit praktischem Schwerpunkt im
Rahmen der Diplom-Hauptprüfung anerkannt habe. Damit würden im Falle der
Zulassung zur Prüfung fünf Fachsemester anerkannt. Dagegen erhob der Kläger im
Dezember 1997 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Nach Durchführung einer
Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtete das
Verwaltungsgericht Berlin die beklagte Technische Universität durch Urteil vom 25. Mai
2005, die am University College London gefertigte Abschlussarbeit des Klägers als
Diplomarbeit im Studiengang Landschaftsplanung anzuerkennen. Im Übrigen wurde die
Klage abgewiesen. Den daraufhin mit dem Ziel einer weitergehenden Anrechnung und
Anerkennung von Vorleistungen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2005 hat der Senat durch
Beschluss vom 20. Dezember 2007 abgelehnt.
1993 beantragte der Kläger bei der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft und
Forschung des Landes Berlin die Genehmigung zum Führen des ihm am 1. November
1993 verliehenen Grades „Master of Science in Conservation“ in der deutschen Form
„Diplom-Ingenieur Landschaftsplanung“. Nach Ablehnung im Verwaltungsverfahren
erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage wurde mit Urteil vom
22. November 1996 abgewiesen. Im gleichfalls erfolglos gebliebenen Berufungsverfahren
(Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 - OVG 5 B 22.97)
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(Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 - OVG 5 B 22.97)
stellte der Kläger den Hilfsantrag, ihm die Genehmigung zur Führung einer
entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung (z.B. Diplom-Ingenieur
Landschaftsplanung) zu erteilen. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde der
Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da er - der Beklagte hatte seine Zustimmung
versagt - eine nicht sachdienliche Klageerweiterung beinhalte. Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 ist rechtskräftig geworden,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2001 (BVerwG 6
B 35.00) die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision als unzulässig verworfen hat.
Im Oktober 1996 beantragte der Kläger beim damaligen Bezirksamt Schöneberg von
Berlin die Genehmigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur Landschaftsplanung“ führen
zu dürfen. Im Verwaltungsverfahren teilte die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen (Stellungnahme vom 6. August 1997) mit, dass ein Biologiestudium mit
einem einjährigen Kurs in „Science in Conservation“ (Natur- oder Umweltschutz bzw. -
bewahrung, nicht: „Planung“) nicht zum Berufsbild des Landschaftsplaners in
Deutschland führe. Soweit der Kläger die Zugangsvoraussetzungen für eine Lehrtätigkeit
in Großbritannien anführe, sei dies unbeachtlich, weil er in Deutschland keine
Lehrtätigkeit aufnehmen wolle. Bei dem vom Kläger absolvierten Master-Kurs handele es
sich nicht um eine Ausbildung, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf in
Großbritannien eröffne, sondern um eine Postgraduierten-Ausbildung, wie sie an vielen
europäischen Hochschulen aufbauend auf einem ersten Hochschulabschluss angeboten
werde. Diese Postgraduierten-Ausbildung eröffne auch nicht die Mitgliedschaft in einem
der in der Richtlinie 89/48/EWG genannten Berufsverbände. Nach der beantragten
Berufsbezeichnung hätte der Kläger in Großbritannien eine Ausbildung in „Landscape
planning“ oder „Country planning“ durchlaufen müssen. Daraufhin versagte das
Bezirksamt die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 12. August 1997. Der
dagegen eingelegte Widerspruch blieb nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Januar 1999 erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999).
Die am 26. März 1999 daraufhin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Berlin wies das
Gericht mit Urteil vom 2. September 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung nach den
Vorschriften des Berliner Ingenieurgesetzes. Soweit es danach um Gleichwertigkeit
seiner in Großbritannien absolvierten Ausbildung mit einer in Deutschland
durchgeführten Ingenieurausbildung gehe, stehe nach dem rechtskräftigen Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 bereits verbindlich fest, dass diese
Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Ein Anspruch ergebe sich auch weder aus § 2 a des
Berliner Ingenieurgesetzes noch auf der Grundlage europäischen Rechts. Insbesondere
könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Richtlinien 89/48/EWG bzw. 92/51/EWG
stützen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die der Senat mit
Beschluss vom 27. Dezember 2007 zugelassen hat. Unter umfangreicher erneuter
Darlegung seines langjährigen Standpunktes macht der Kläger geltend, dass sich ein
Anspruch auf Genehmigung für ihn bei einer korrekten Anwendung des europäischen
Rechts ergebe. Der Kläger verweist dazu auf die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und darauf, dass das Land Berlin
die Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes vom 15.
Dezember 2007 (ABl. S. 628) in das Ingenieurrecht umgesetzt habe. Die aufgrund des
Diploms Master of Science in Conservation ermöglichte Aufnahme und Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit in Großbritannien sei mit durch das Diplom des Studiengangs
Landschaftsplanung ermöglichten Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit mit
der Berufsbezeichnung „Ingenieur Landschaftsplanung“ nicht so verschieden, dass ein
Übergang vom einen zum anderen nur möglich sei, wenn sich der Kläger einer neuen
Ausbildung unterziehe.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2005 zu ändern und
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Schöneberg von
Berlin vom 12. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes
Schöneberg von Berlin vom 10. März 1999 zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung
zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur Landschaftsplanung“ zu erteilen,
hilfsweise,
über den Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur
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über den Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur
Landschaftsplanung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden,
weiterhin hilfsweise,
ihr in Bezug auf die vorgelegte Unterlage des Europäischen Bürgerbeauftragten eine
Erklärungsfrist einzuräumen.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten ist der Antrag entnommen worden,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen fest und bezieht sich zur
Begründung seines Standpunktes auf den Inhalt des angefochtenen Urteils des
Verwaltungsgerichts.
Während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens hat der Kläger im Jahre 2003 beim
„Europäischen Bürgerbeauftragten“ eine Beschwerde gegen die Europäische
Kommission erhoben. Er hat dabei die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens
gegen die Bundesrepublik Deutschland verlangt. Mit seiner Entscheidung vom 10.
Oktober 2003 hat der Bürgerbeauftragte festgestellt, dass ein Missstand in der
Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission nicht vorliege und der Fall damit
abgeschlossen werde. Zur Begründung dafür wird in der Entscheidung ausgeführt: Zur
Führung des Titels Ingenieur in Deutschland benötige der Beschwerdeführer eine
Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation. Eine solche
Anerkennung könne nur verliehen werden, wenn der Antragsteller sämtliche
Qualifikationsvoraussetzungen erfülle, um den betreffenden Beruf im
Herkunftsmitgliedstaat auszuüben. Den Angaben der britischen Behörden zufolge sei
jedoch mit dem Diplom „Master of Science in Conservation“ keine berufliche
Qualifikation verbunden, die im Vereinigten Königreich Zugang zur Ausübung des
Ingenieurberufs gewähre. Infolgedessen ergebe sich aus der Qualifikation des
Beschwerdeführers kein Anspruch auf Anerkennung seines Diploms, um in Deutschland
den Titel Ingenieur führen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten des Verwaltungsstreitverfahrens (Bd. I bis IV sowie 2 Anlagen Heftungen), die
Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) sowie die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens VG 3 A
338.94/OVG 5 B 22.97/BVerwG 6 B 35.00 (Bd. I bis III) Bezug genommen. Die genannten
Akten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht Berlin in
dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf
hat, ihm die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu genehmigen. Dabei ist für
die Beurteilung des Klagebegehrens auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
des Senats bestehende Rechtslage abzustellen.
1. Nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und
Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323, geändert durch
Gesetze vom 13. Oktober 1992 - GVBl. S. 308, Gesetz vom 10. Juni 1993 - GVBl. S. 252,
Gesetz vom 24. Februar 2006 - GVBl. S. 205, und Gesetz vom 15. Dezember 2007 -
GVBl. S. 628) darf die Berufsbezeichnung Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung
führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung
an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen
Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat.
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er das Ingenieurstudium in der
Fachrichtung Landschaftsplanung der Technischen Universität Berlin jedenfalls bisher
nicht zum Abschluss gebracht hat.
Auf § 2 IngG kann der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch gleichfalls nicht mit Erfolg
stützen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 IngG wird eine Genehmigung zum Führen der
Berufsbezeichnung erteilt, wenn das vorgelegte Zeugnis einer ausländischen
Hochschule einem Zeugnis nach § 1 Nr. 1 IngG gleichwertig ist. Der in Großbritannien
erworbene Abschluss eines „Master of Science in Conservation“ ist nicht gleichwertig mit
einem in Deutschland abgeschlossenen Ingenieurstudium der Fachrichtung
Landschaftsplanung. Ob die mangelnde Gleichwertigkeit bereits für alle Beteiligten
verbindlich auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts
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verbindlich auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 24. Februar 2000 in der Sache OVG 5 B 22.97 feststeht, wie das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, kann für das
Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls hat der ebenfalls rechtskräftig abgeschlossene
langjährige Prüfungsrechtsstreit des Klägers mit der Technischen Universität Berlin
ergeben, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Dazu kann auf den Beschluss des
Senats vom 20. Dezember 2007 im Verfahren OVG 12 N 8.07 Bezug genommen
werden. Der Kläger verkennt nach wie vor, dass der von ihm in Großbritannien erworbene
Abschluss in erster Linie einen biologisch-naturschutzrechtlichen, nicht aber einen
ingenieurtechnischen Charakter hat. Das Studium der Landschaftsplanung in
Deutschland beinhaltet hingegen in erster Linie ingenieurtechnisch-planerische, nicht
aber naturschutzfachliche Fragestellungen.
Soweit § 2 Abs. 4 IngG darüber hinaus bestimmt, dass einer Genehmigung nicht bedarf,
wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen
Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des § 34 a des Berliner
Hochschulgesetzes zu führen, liegt auch diese Voraussetzung nicht vor. Vielmehr ist das
Begehren des Klägers, seinen britischen Grad Master of Science in Conservation in
Deutschland als „Diplom-Ingenieur Landschaftsplanung“ führen zu dürfen, in den zuvor
beschriebenen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden.
Schließlich ergibt sich ein Anspruch für den Kläger auch nicht aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1 IngG.
Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ein Diplom erworben hat, das in
einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung
oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden
Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt,
weil der in Großbritannien erworbene Grad eines Master of Science in Conservation für
den Zugang zum Ingenieurberuf in Großbritannien weder erforderlich ist noch einen
Zugang zum Ingenieurberuf in Großbritannien ermöglicht. Bereits zu Beginn des
Verwaltungsverfahrens hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen darauf
hingewiesen, dass in Großbritannien die Ausbildungsgänge in „Landscape planning“ oder
„Country planning“ zum Berufsbild eines Ingenieurs für Landschaftsplanung führen.
Darüber hinaus hat der Europäische Bürgerbeauftragte in seiner zitierten Entscheidung
vom 10. Oktober 2003 nach Einholung einer Stellungnahme der britischen Regierung
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vom Kläger in London erworbene Abschluss
keinen Zugang zum Ingenieurberuf in Großbritannien ermöglicht.
Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 2 a Abs. 1 Nr. 2 IngG. Danach erhält
die Genehmigung, wer den Ingenieurberuf vollzeitlich zwei Jahre lang in den
vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der den Zugang zum
Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten
Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms
bindet, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die
er in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs
erworben hat. Der Kläger hat einen Ingenieurberuf in Großbritannien nie ausgeübt.
Soweit in § 2 a Abs. 2 IngG in der Fassung vom Februar 2006 zusätzlich bestimmt
worden ist, die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 dürfe nicht verlangt werden
von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines
Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung
bestätige, so ist diese Regelung dahin zu verstehen, dass es sich um einen
Ausbildungsnachweis handeln muss, der in Vorbereitung auf die Ausübung des
Ingenieurberufs erworben worden ist. Ein solcher Ausbildungsnachweis liegt für den
Kläger nicht vor. Im Übrigen definiert § 2 a Abs. 4 des Ingenieurgesetzes den
Ausbildungsnachweis im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 als eine Bescheinigung, aus der
hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder
naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium
an einer Universität usw. absolviert worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht
gegeben, weil der Kläger in London lediglich ein einjähriges Ergänzungsstudium
absolviert hat.
2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Hilfe einer
durch das europäische Recht veranlassten erweiterten Auslegung der nationalen
Rechtsnormen oder aus einer unmittelbaren Anwendung europäischer Rechtsnormen
herleiten. Auf der europäischen Ebene sind die bisher maßgeblichen Richtlinien
89/48/EWG und 92/51/EWG mittlerweile durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen abgelöst worden. Dies ergibt sich unmittelbar aus Artikel 62 der
Richtlinie 2005/36/EG. Damit ist für die Wirkungsweise des europäischen Rechts auf die
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Richtlinie 2005/36/EG. Damit ist für die Wirkungsweise des europäischen Rechts auf die
Richtlinie vom 7. September 2005 abzustellen.
Artikel 1 der Richtlinie beschreibt den Gegenstand der Bestimmungen. Dort heißt es,
dass die Richtlinie die Vorschriften festlegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der den
Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem
Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden
Aufnahmemitgliedstaat genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen
Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden
Herkunftsmitgliedstaat genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren
Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. In diesem Sinne ist übertragen
auf den hier zu entscheidenden Fall die Bundesrepublik Deutschland der
Aufnahmemitgliedstaat, das Vereinigte Königreich der Herkunftsmitgliedstaat. Nach
Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Ingenieurberuf in
Deutschland um einen im Sinne des europäischen Rechts reglementierten Beruf
handelt, weil die inhaltlichen Voraussetzungen in den Ingenieurstudiengängen und die
Berufsbezeichnung in den Ingenieurgesetzen der Länder festgeschrieben worden sind.
Weiterhin würde eine Anwendung oder Heranziehung der in der Richtlinie beschriebenen
Regelungen voraussetzen, dass der Kläger im Herkunftsmitgliedstaat Großbritannien
eine Berufsqualifikation erworben hätte, die ihn berechtigte, dort denselben Beruf, also
den Ingenieurberuf, auszuüben. Genau daran fehlt es. Mit seinem in Großbritannien
absolvierten Aufbaustudiengang hat der Kläger für das Vereinigte Königreich gerade
nicht den Zugang zu dem auch dort reglementierten Beruf des Ingenieurs durchlaufen.
Das aber wäre der entscheidende Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen. Der
Kläger kann nicht beanspruchen, in Deutschland die Berufsbezeichnung Ingenieur führen
zu dürfen, wenn er in Großbritannien einen Zugang zu diesem Beruf nicht gefunden hat.
Genau dies aber ist bereits die zentrale Aussage in den Stellungnahmen der
Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen, die im Laufe des langjährigen
Verfahrens eingeholt worden sind. Auch in der Entscheidung des Europäischen
Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober 2003 heißt es ausdrücklich, das Diplom „Master of
Science in Conservation“ ermögliche nicht den Zugang zum Ingenieurberuf im
Vereinigten Königreich. Soweit der Kläger immer wieder auf britische Vorschriften im
Zusammenhang mit der Lehrerbildung Bezug genommen hat, für die das Diplom
„Master of Science in Conservation“ vorausgesetzt oder jedenfalls nützlich sei, kann es
darauf nicht ankommen. Der Kläger begehrt nicht die Anerkennung einer
Lehrerausbildung oder einer Lehrerberufsbezeichnung in Deutschland, sondern möchte
in Deutschland die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landschaftsplanung führen.
Muss festgestellt werden, dass der Kläger im Vereinigten Königreich nicht zur Führung
der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt ist, und folglich einen Zugang zum
Ingenieurberuf im Herkunftsmitgliedstaat nicht gefunden hat, so kann, ohne dass es auf
weitere Einzelheiten ankommt, die Richtlinie 2005/36/EG keine Antwort auf die Frage
enthalten, was in Deutschland ergänzend verlangt werden dürfte oder nicht dürfte, um
ihm die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur zu erlauben. Genau dieses Ergebnis
galt im Übrigen auch zuvor in Anwendung der außer Kraft getretenen Richtlinien
89/48/EWG und 92/51/EWG. Angesichts dessen kann der Kläger einen Anspruch aus
einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG nicht herleiten. Ebenso wenig
kommt in Betracht, das nationale Recht des Landes Berlin in Bezug auf die Führung der
Berufsbezeichnung Ingenieur in einer durch die Richtlinie 2005/36/EG erforderten
erweiterten Auslegung zu seinen Gunsten anzuwenden.
Vielmehr gilt, dass der Kläger, wenn er im Vereinigten Königreich kein Ingenieur ist, auch
auf der Grundlage des europäischen Rechts ohne eine neue oder ergänzte Ausbildung
auch in Deutschland nicht Ingenieur werden kann.
Auch der im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte
Neubescheidungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertritt, vor einer Ablehnung des Antrages auf
Verwaltungsebene habe ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die rechtlichen
Voraussetzungen für die Führung der Berufungsbezeichnung „Ingenieur
Landschaftsplanung“ durch die Auferlegung von Anpassungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen zu erfüllen, trifft dies nicht zu. Nach der Umsetzung der
europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG in das
Ingenieurgesetz des Landes Berlin, ist für eine solche Interpretation, die das nationale
Recht nicht vorsieht, kein Raum. Im Übrigen ist dem Kläger - wie sich im Rechtsstreit
gegen die Technische Universität Berlin ergeben hat - hochschulrechtlich die Möglichkeit
eröffnet, das Ingenieurstudium in der Fachrichtung Landschaftsplanung der Technischen
Universität Berlin unter weitreichender Anerkennung und Anrechnung zuvor erbrachter
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Universität Berlin unter weitreichender Anerkennung und Anrechnung zuvor erbrachter
Studienleistungen fortzusetzen und abzuschließen.
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat ausdrücklich eine Erklärungsfrist in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung
eingebrachte Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober
2003 beantragt hat, hat der Senat dem nicht entsprochen. Das der Entscheidung
zugrunde liegende Verfahren beim Europäischen Bürgerbeauftragten ist vom Kläger
selbst betrieben worden. Dementsprechend ist ihm die Entscheidung vom 10. Oktober
2003 bekannt gegeben worden. In der Vorbereitung des Entscheidungstermins des
Senats bestand mithin keine Veranlassung, der Klägerseite die genannte Unterlage
nochmals zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu übersenden; insbesondere
musste und durfte davon ausgegangen werden, dass der Kläger seiner
Prozessbevollmächtigten die genannte Unterlage zur Vorbereitung zur Verfügung
gestellt haben würde. Der Kläger muss sich zurechnen lassen, wenn dies nicht
geschehen ist.
Möglicherweise hätte der Senat in Respekt vor der Prozessbevollmächtigten des Klägers
als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege die begehrte Erklärungsfrist gleichwohl
gewährt, wenn die Entscheidung vom 10. Oktober 2003 im Verfahren bisher nicht
angesprochene, für den Entscheidungsgang und die Überzeugungsbildung des Senats
wichtige Gesichtspunkte enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die zentrale Aussage
der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten, dass der Kläger aufgrund
seiner in London absolvierten Zusatzausbildung nicht den Zugang zum Ingenieurberuf
im Vereinigten Königreich erreicht habe, findet sich vielmehr - und zwar ausdrücklich und
an zentraler Stelle - bereits in den zitierten Äußerungen der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen aus den Jahren 1997 und 1999. Der Gesichtspunkt, um
den es geht, war deshalb bereits im Verwaltungsverfahren Gegenstand der rechtlichen
Auseinandersetzungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, §
711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des §
132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.
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