Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2008

OVG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, zivilprozessordnung, quelle, link, sammlung, beschwerdefrist, rechtsmittelbelehrung, bekanntgabe, vollmacht

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 M 85.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 3 S
3 VwGO
Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist wegen
Zugangs des ablehnenden Beschlusses betreffend die selbst
beantragte Prozesskostenhilfe beim Prozessbevollmächtigten;
Umfang der anwaltlichen Prozessvollmacht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt
(Oder) vom 11. April 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat entgegen § 147 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Versagung von
Prozesskostenhilfe (PKH) vom 11. April 2008 nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt. Der angegriffene Beschluss wurde dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 15. April 2008
zugestellt. Die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der Beschwerde, auf die in der
Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen worden ist, lief demgemäß am 29.
April 2008 ab. Die Beschwerde des Klägers ging jedoch erst am 6. Mai 2008 beim
Oberverwaltungsgericht ein. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Fristversäumung
eventuell vermeidbar gewesen wäre, wenn ihm der Beschluss im Hinblick darauf, dass er
den PKH-Antrag selbst gestellt habe, auf direktem Wege zugegangen wäre, rechtfertigt
das keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO. Die von dem Kläger
erteilte Prozessvollmacht vom 14. April 2007 ist eine Vollmacht für den Prozess als
Ganzes und erfasst auch Nebenverfahren wie die Prozesskostenhilfe (vgl. zum Umfang
einer Prozessvollmacht OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 9 WF 92/02 -,
FamRZ 2003, 458, mit weiteren Nachweisen). Damit war der angefochtene Beschluss
nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Prozessbevollmächtigten und nicht dem Kläger
zuzustellen, um die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO in Gang zu
setzen. Ob bei einer gleichzeitigen Übersendung einer Beschlussausfertigung an den
Kläger die Versäumung der Frist vermeidbar gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben.
Soweit der Prozessbevollmächtigte den Kläger nicht rechtzeitig von der Zustellung des
Beschlusses in Kenntnis gesetzt haben sollte, muss sich der Kläger ein Verschulden
seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung - ZPO - wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Eine
Wiedereinsetzung bei Fristversäumung kommt aber nach § 60 Abs. 1 VwGO nur in
Betracht, wenn feststeht, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert war. Hierfür sprechende Umstände, insbesondere hinsichtlich einer
unverschuldeten Verzögerung im Rahmen des Mandatsverhältnisses, haben weder der
Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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