Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2005

OVG Berlin-Brandenburg: recht der europäischen union, öffentliches interesse, organisation, gasp, einbürgerung, eugh, veranstaltung, abgrenzung, loyalitätspflicht, rüge

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 N 62.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 RuStAG, § 11 RuStAG
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit; Europäischen Union;
terroristische Organisation
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2005 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert, dass der die
Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen
des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum ihm nicht gefolgt
werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl 1997,
1342; Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 124 a Rn. 93 und Rn. 100 je m.w. Nachw.).
1. An einer hinreichenden Auseinandersetzung fehlt es bereits, soweit die Klägerin
meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zustimmung zu einer Meinung, die ein Gast
des Europäischen Parlaments - gemeint offensichtlich Frau Maryam Radjavi - dort unter
Zustimmung der Anwesenden geäußert habe, die auswärtigen Belange der
Bundesrepublik gefährden könne. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die
Klägerin zum Gelingen einer von Symbolen, Themen und Personen des NWRI und der
MEK geprägten Veranstaltung beigetragen habe, indem sie auf dieser Veranstaltung
einen Redebeitrag geleistet habe. Anhaltspunkt für die Annahme, sie unterstütze
Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, war danach die Förderung der obigen
Veranstaltung durch einen Redebeitrag, nicht in erster Linie der Inhalt ihrer Rede.
Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass das Europäische Parlament mit der
erforderlichen Mehrheit (vgl. Art. 5 EU-Vertrag, Art. 198 Abs. 1 EG-Vertrag) zu der Rede
von Frau Radjavi etwa einen zustimmenden Beschluss im Rahmen seiner Befugnisse
(vgl. Art. 5 EU-Vertrag, Art. 189 EG-Vertrag) gefasst hat, was allenfalls erheblich sein
könnte. Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne die
Loyalitätspflicht der Bundesrepublik Deutschland, da es die Auffassung vertrete, diese
könne entgegen dem Gemeinschaftsrecht eine eigene Politik betreiben, liegt bereits vor
dem geschilderten Hintergrund neben der Sache. Insoweit sei zudem darauf
hingewiesen, dass die allgemeine Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten kaum
drittschützende Wirkung haben dürfte. Im Übrigen gebietet der Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere, dass die
Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Recht der Europäischen Union treffen (vgl.
EuGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - C-355.04 P, Lexetius.com/2007, 351 Rn. 53). Die
Annahme, vorliegend bestehe eine entsprechende Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, ist abwegig, da das Recht der Europäischen Union an den Umstand, dass
ein Gast des Europäischen Parlaments unter Zustimmung von anwesenden
Abgeordneten im Parlament eine Rede hält, keine die Mitgliedstaaten bindende
Verpflichtungen knüpft (s.o.).
2. Die Klägerin kann sich zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO auch nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verwaltungsgericht habe den NRWI und
die MEK gleichgesetzt und den NWRI entgegen dem Gemeinsamen Standpunkt des
Rates der Europäischen Union vom 2. Mai 2002 (2002/340/GASP) als terroristische
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Rates der Europäischen Union vom 2. Mai 2002 (2002/340/GASP) als terroristische
Organisation eingestuft. Dies wäre bereits nicht erheblich, da das Verwaltungsgericht
nicht darauf abgestellt hat, dass die Klägerin mit ihrer Rede nur die Aktivitäten des NWRI
unterstützt habe, sondern „die Aktivitäten des NWRI und der MEK“. In der
erstinstanzlichen Entscheidung wird darüber hinaus zutreffend deutlich, dass § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG nicht die Aufnahme einer Organisation in die EU-Liste der terroristischen
Vereinigungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes (vgl. dazu die Definitionen in
Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Dezember 2001,
2001/931/GASP, ABl. L 344/93) voraussetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch
nicht gehindert, Aktivitäten des NRWI als Bestrebung i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG
anzusehen, obwohl dieser in dem Gemeinsamen Standpunkt vom 2. Mai 2002
(2002/340/GASP) ausdrücklich von der Einstufung als terroristische Organisation
ausgenommen worden ist. Die Klarstellung, dass eine Organisation nicht in die Liste der
terroristischen Organisationen aufgenommen worden ist, hat keine dem
entgegenstehende, die Bundesrepublik rechtlich bindende Wirkung. Dies folgt bereits
daraus, dass die Aufnahme auf der Grundlage der Einschätzung der nationalen
Behörden erfolgt (vgl. Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27.
Dezember 2001, 2001/931/GASP, ABl. L 344/93). Unabhängig davon verbietet sich die
Annahme einer entsprechenden Bindung, da es nicht Sinn und Zweck des
Gemeinsamen Standpunktes ist, Organisationen innerhalb der Mitgliedstaaten zu
schützen oder gar positiven Einfluss auf die Voraussetzungen einer Einbürgerung zu
nehmen. Der in- sofern maßgebliche Ausgangsbeschluss zum Gemeinsamen
Standpunkt 2001/931/GASP des Rates (ABl. L 344/93) ist vielmehr in der Erwägung
erlassen worden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der
Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen tätig werden
müssen. Nach dieser Resolution haben alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei
strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der
Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen zu gewähren (vgl. dazu
EuGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - C-355.04 P -, Lexetius.com/2007, 351 Rn. 3). Vor
dem geschilderten Hintergrund ist auch die erneute Annahme der Klägerin, die
Bundesrepublik verletze mit Blick auf die Ausklammerung des NRWI von der Aufnahme in
die EU-Liste terroristischer Organisationen ihre Loyalitätspflicht, nicht geeignet,
ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der hier interessierenden
erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die
zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.
Dezember 2006 - RS T-228.02 -, durch die der Beschluss 2005/930/EG des Rates vom
21. Dezember 2005 (ABl. L 344/70) zur Durchführung von Artikel 2 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 für nichtig erklärt
worden ist, soweit er die MEK betraf - ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin
diese Entscheidung in der Zulassungsbegründung nicht thematisiert hat - nicht zur
Zulassung der Berufung führen kann. Diese folgt bereits daraus, dass die Entscheidung
auf die Verletzung der Verteidigungsrechte, die Missachtung der Begründungspflicht und
die Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gestützt ist (Rn. 89 ff., 160 ff.).
Der EuGH hat hingegen nicht entschieden, dass die MEK keine terroristische
Organisation im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP sei. Soweit die
MEK infolge der Entscheidung des EuGH nicht mehr auf der nach dem Gemeinsamen
Standpunkt 2001/931/GASP fortzuführenden Liste terroristischer Organisationen stehen
sollte, hätte dies im Übrigen entsprechend den obigen Ausführungen auch keine
Bindungswirkung für die Beurteilung, ob die MEK Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG verfolgt.
3. Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel besteht auch kein Anlass,
soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe der Möglichkeit einer
Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht das Fehlen der Zustimmung der
iranischen Regierung zur Einbürgerung entgegen halten dürfen. Darauf kommt es
bereits nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - insoweit selbständig
tragend - zutreffend auch darauf gestützt, dass die Ermessensentscheidung des
Beklagten, eine Einbürgerung nach § 8 StAG abzulehnen, weil ein öffentliches Interesse
an der Einbürgerung wegen des Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht
ersichtlich sei, rechtlich nicht zu beanstanden sei (so auch VGH Mannheim, Urteil vom
11. Juli 2002 - 13 S 1111.01 -, Juris Rn. 66). Soweit die Klägerin meint, dies sei mit Blick
auf ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG rechtsfehlerhaft, trägt dies entsprechend den obigen Ausführungen nicht.
4. Die Klägerin kann sich schließlich zur Begründung der Voraussetzungen des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verwaltungsgericht habe bei der
Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG die Auffassung vertreten, sie „habe sich auf der
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Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG die Auffassung vertreten, sie „habe sich auf der
hier maßgeblichen Veranstaltung distanzieren müssen“, ohne ausgedrückt zu haben,
„wovon dies hätte geschehen müssen“. Das Verwaltungsgericht hat bereits nicht darauf
abgestellt, dass die Klägerin sich auf dem Bundeskongress von Deutsch-Iranern nicht
distanziert habe, sondern gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz StAG berücksichtigt,
dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, sich überhaupt von der früheren
Unterstützung der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Bestrebungen
abgewandt zu haben. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht insoweit den Gesetzeswortlaut wiedergegeben und u.a. darauf
hingewiesen hat, dass eine individuelle Abwendung nicht glaubhaft gemacht sei.
Anhaltspunkte dafür, dass weitere Ausführungen veranlasst waren, bestehen auf der
gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Grundlage des
Zulassungsvorbringens nicht.
II. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde. Insoweit muss
ein Antragsteller angeben (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher aufgrund
der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht
vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik bestehen soll (vgl.
Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 a Rn. 210 m.w. Nachw.). Besondere
Schwierigkeiten sind Schwierigkeiten, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen
Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124 Rn. 28 m.w.
Nachw.).
1. Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe sich für
die Einschätzung, die MEK sei eine terroristische Vereinigung, auf Feststellungen
verschiedener anderer Verwaltungsgerichte gestützt, die „jedoch ausschließlich auf
bekanntermaßen fragwürdigen Einschätzungen bundesdeutscher Nachrichtendienste“
beruhten. Es dürfte bereits nicht darauf ankommen, ob die MEK eine terroristische
Vereinigung ist, sondern, ob sie Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt.
Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf die
Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte gestützt, sondern u.a. auf die in das
Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Dies waren die Broschüre des Bundesamtes für
Verfassungsschutz „,Volksmodjahedin Iran’ und ihre Frontorganisation ,Nationaler
Widerstandsrat Iran’“ vom Februar 2004, der Verfassungsschutzbericht 2004 des
Bundesamtes für Verfassungsschutz vom Mai 2005 und der Verfassungsschutzbericht
2004 des Berliner Verfassungsschutzes vom März 2005. Es ist der Antragsschrift
darüber hinaus nicht zu entnehmen, inwieweit die Sache vor dem Hintergrund der dort
niedergelegten Erkenntnisse das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten
Üblichen erheblich übersteigen soll. Dies ergibt sich weder aus dem Zitat von Konrad
Adenauer über die Bewertung der Auskünfte von Nachrichtendiensten noch aus dem
Hinweis, eine unüberschaubare Anzahl von Journalisten arbeite für Nachrichtendienste
mit der Folge, dass die nachrichtendienstliche Auswertung der Medien manipuliert
werde. Die Verwaltungsgerichte sind regelmäßig, insbesondere in Asylverfahren,
Ausländerverfahren und Staatsangehörigkeitssachen, damit befasst,
nachrichtendienstliche Erkenntnisse auszuwerten. Die Probleme der Würdigung dieser
Erkenntnisse und die rechtlichen Grenzen ihrer Verwertbarkeit sind geklärt (vgl. dazu
BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385.90 -, Juris Rn. 79; OVG Hamburg,
Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442.03 - Juris Rn. 8 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss
vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142.93 -, Juris Rn.24) und bieten daher nicht grundsätzlich
besondere rechtliche Schwierigkeiten. Vorsorglich sei mit Blick auf den von der Klägerin
in Frage gestellten Beweiswert nachrichtendienstlicher Erkenntnisse - an deren
Wahrheitsgehalt im vorliegenden Fall zu zweifeln allerdings kein Anlass besteht - darauf
hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gerade angesichts der
Nachweisprobleme vielfach verkappt agierender Aktivisten die Nachweisschwelle senken
wollte und die Einbürgerung auch dann verhindert wissen wollte, wenn entsprechende
Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drucks. 14/533, S. 18 f.).
2. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind auch nicht dargelegt,
soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei auf die Abgrenzungsproblematik
zwischen legalen Widerstandsgruppen und terroristischen Gruppen nicht eingegangen.
Die der MEK vom Verwaltungsgericht zugeschriebenen Einzelfälle terroristischer Akte
seien nicht ausreichend, die völkerrechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, die MEK sei
eine terroristische Organisation. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die von der
Klägerin aufgeworfene Abgrenzungsproblematik vorliegend einschlägig sein soll. § 11
Satz 1 Nr. 2 StAG will Gewaltanwendung als Mittel der Durchsetzung politischer,
religiöser oder sonstiger Belange umfassend bannen. Auf die Legitimität der jeweiligen
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religiöser oder sonstiger Belange umfassend bannen. Auf die Legitimität der jeweiligen
Aktivitäten oder die Möglichkeiten ihrer völkerrechtlichen Rechtfertigung (Ausnahmen
gelten für staatlich getragene bewaffnete Interventionen nach Kap. VII UN-Charta)
kommt es nicht an (Berlit, in: GK-StAR, Stand August 2007, § 11 Rn. 131 f.). Die
Bundesrepublik ist insoweit autonom, ihre vorliegend maßgeblichen auswärtigen Belange
zu definieren (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 00.1819 -, Juris Rn. 28;
VG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2007 - 10 K 1773.06 -, Juris Rn. 26).
3. Die Klägerin kann sich schließlich zur Begründung der besonderen Schwierigkeit der
Sache nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht sich zur weiteren
Sachaufklärung und weiteren rechtlichen Erörterung hätte gedrängt sehen müssen, weil
nach ihrem Vortrag die MEK und der NWRI in den 1980er Jahren in allen westlichen
Demokratien hoch angesehen gewesen seien und weitere Anhaltspunkte gegen die
Wertung sprechen würden, die MEK sei eine terroristische Organisation. Die Rüge ist
nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.
III. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Zulassung der Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit
genügt die Antragsschrift nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an
die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf
den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zumindest die Formulierung einer
bestimmten höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; 16. Juli 1982 -
BVerwG 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102, 103; 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, E
13, 90, 91). Diesen Erfordernissen, denen in der Regel schon durch wenige Sätze genügt
werden kann, wird die Antragsschrift der Klägerin nicht gerecht. Sie hat bereits keine
bestimmte für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage formuliert. Sie
begründet die grundsätzliche Bedeutung damit, dass die Frage der Abgrenzung
zwischen legalen Widerstandsbewegungen und terroristischen Banden in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig und nicht erfolgt sei. Diese Frage der
Abgrenzung stellt sich vorliegend entsprechend dem oben Ausgeführten (siehe oben
II.2.) für die Berufungsentscheidung nicht. Die Angabe, worin die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll, ist der Begründung des Zulassungsgrundes
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht zu entnehmen.
IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
1. Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die an sie gerichtete Frage des
Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, wie das Verhältnis der MEK und des NWRI
aus ihrer Sicht sei, sei unzulässig gewesen, da Feststellungen über die tatsächliche
innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers nicht erforderlich seien. Unabhängig
davon, dass mit Blick auf die bereits vom Verwaltungsgericht insoweit hervorgehobene
Amtsermittlungspflicht des § 86 VwGO gegen die Zulässigkeit der Frage keine Bedenken
bestehen und zweifelhaft erscheint, ob mit der Frage die innere Einstellung der Klägerin
erforscht werden sollte, ist die Möglichkeit auszuschließen, dass die von der Klägerin
gerügte Frage bzw. deren Beantwortung das angefochtene Urteil beeinflusst hat. Das
Verwaltungsgericht hat die Antwort der Klägerin auf die gerügte Frage entgegen ihrer
Annahme ausweislich der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung nicht
verwertet, sondern nur klargestellt, das die Frage zulässig gewesen sei.
2. Soweit der Vortrag der Klägerin zu der Frage, ob die MEK eine legale
Widerstandsbewegung oder eine terroristische Organisation ist (siehe oben II. 2.), auch
die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ausfüllen soll, scheitert dies bereits daran,
dass das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO genügt. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er -
durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung befugten, sachkundigen Vertreter
vertreten - vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl.
§ 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß
zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner
für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden
materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der
aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S.
43 f.; vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893; vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 sowie vom 13. Juni 2007 - BVerwG 5 B
132.07 -, Juris Rn.12; siehe auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
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132.07 -, Juris Rn.12; siehe auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 67 m. w. Nachw.). Daran lässt es die Beschwerdebegründung
fehlen. Die Klägerin hat weder ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. August
2005, gemäß der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert
worden ist, noch ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2005 einen Antrag
gestellt, zu der von der Klägerin hier aufgeworfenen Frage Beweis zu erheben.
Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung
hätte aufdrängen müssen, obwohl ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt
worden ist, bestehen nicht. Für die erstinstanzliche Entscheidung war die von der
Klägerin geltend gemachte Abgrenzung bereits unerheblich. Maßgeblich war für das
Verwaltungsgericht, dass „die MEK und der NWRI nach wie vor Bestrebungen verfolgen,
die die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“ Für diese
Beurteilung kam es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht an, da § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG entsprechend dem bereits oben Ausgeführten (siehe II. 2.) die
Gewaltanwendung als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger
Belange umfassend bannen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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