Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.06.1999

OVG Berlin: katholische kirche, evangelische kirche, förderung der kultur, gleichbehandlung im unrecht, zuwendung, religiöse gemeinschaft, gemeinde, vertrauensschutz, zuschuss, begriff

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 B 3.00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3.
Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Gewährung von Subvention in Anspruch. Die
Beteiligten streiten (nur noch) darum, ob der Beklagte im Haushaltsjahr 1998 dem
Kläger den für die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift "d..." errechneten
Fehlbedarf in Höhe von 9780,89 DM zusätzlich zu der im Wege der
Fehlbedarfsfinanzierung bereits bewilligten institutionellen Förderung in Höhe von
1567470 DM gewähren muss. Dass die Bereiche Jugendfeier und Feierkultur bei der
Berechnung der Förderung nicht mehr berücksichtigt werden, ist außer Streit und steht
unanfechtbar fest, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 die
Berufung insoweit zurückgenommen hat.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist nach seinem Selbstverständnis eine
Weltanschauungsgemeinschaft und will der Verbreitung einer freigeistigen humanistisch-
wissenschaftlichen Weltanschauung dienen. Diesen Satzungszweck verwirklicht er in
erster Linie dadurch, dass er Lehrer zur Erteilung von Lebenskundeunterricht an den
Berliner Schulen beschäftigt. Außerdem organisiert er daneben u. a. freigeistige Feiern
(Namens-, Jugend-, Lebensgemeinschafts- und Trauerfeiern), Vorträge, Lesungen,
Konzerte, Diskussionsveranstaltungen, Studienreisen und Ausstellungen. Weiter
unterhält der Kläger in Berlin eine Reihe von sozialen und erzieherischen Einrichtungen
der Jugend- und Altenpflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung) und gibt die Zeitschrift "d..."
heraus.
Die Zeitschrift "d...", die erstmals 1987 erschien, wurde zunächst vom D Landesverband
Berlin e. V., in den Jahren 1994 und 1995 vom H (Bundesverband) und ab 1996 vom
Kläger herausgegeben. Im "Editorial" des Heftes 4/95 (Nr. 33/95) der Zeitschrift "d..."
teilte Herr C, Vorstandsmitglied des Klägers und ausweislich des Impressums
Verantwortlicher im Sinne des Berliner Pressegesetzes, mit, dass die Zeitschrift aus
finanziellen Gründen in die Obhut des Klägers zurückgehe; der Bundesverband könne
sich "ein so teures Projekt derzeit nicht leisten".
Nach Angaben des Klägers gewährt der Beklagte dem Kläger – bzw. dem D,
Landesverband Berlin e. V. – bereits seit den sechziger Jahren Zuwendungen als
institutionelle Förderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung, die ab dem Jahre 1993
erheblich ausgeweitet wurden. Dies stand im Zusammenhang mit vermehrten
Aktivitäten im Ostteil Berlins, insbesondere im Bereich Lebenskundeunterricht. Während
für die institutionelle Förderung im Haushaltsplan 1993 lediglich 267070 DM und im
Entwurf des Haushaltsplans 1994 275080 DM bereitgestellt waren, wurde in einer
Vorlage der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten vom 10. Juni 1993 an den
Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses, die dieser zustimmend zur Kenntnis nahm,
eine Erhöhung der genannten Zuwendungen an den D, Landesverband Berlin e. V., für
1993 um 1800000 DM auf insgesamt 2067070 DM und für 1994 um 2000000 DM auf
insgesamt 2275080 DM empfohlen. Der nachgewiesene erhöhte Bedarf ergebe sich – so
die Vorlage der Senatsverwaltung – aus dem finanziellen Mehraufwand für vier
zusätzliche Geschäftsstellen (bisher eine), aus der Erweiterung des Stellenrahmens um
12 Stellen (bisher 4) sowie der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von
Räumen für Jugendfeiern. In dem Bescheid der Senatsverwaltung für Kulturelle
Angelegenheiten vom 26. August 1993, durch den dem D, Landesverband Berlin e. V., ...
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Angelegenheiten vom 26. August 1993, durch den dem D, Landesverband Berlin e. V., ...
2067070 DM für das Haushaltsjahr 1993 als institutionelle Förderung im Wege der
Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt wurden, wurde mitgeteilt, dass sich der Betrag aus
institutioneller Förderung gemäß Haushaltsplan 1993 i. H. v. 267070 DM und gemäß
dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin "zur Vorlage Nr. 1544
überplanmäßige Ausgaben" i. H. v. 1800000 DM zusammensetze.
Die Förderung des Klägers durch den Beklagten hat folgende haushaltsmäßige
Grundlagen:
Im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 1998 förderte der Beklagte Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes i. V. m.
dem Haushaltsplan 1998 wie folgt:
Im Haushaltsplan 1998 waren im Kapitel 1790 – "Leistungen an die Kirchen" – für
"Ausgaben" insgesamt 148566000 DM bereitgestellt, die sich u. a. auf die folgenden Titel
verteilten:
Titel Zweckbestimmung des Titels
Zuwendungssumme
68439 Zuschuss an die Evangelische Kirche
17085000 DM
68440 Zuschuss an die Katholische Kirche
5458000 DM
68441 Zuschuss an die Jüdische Gemeinde
12342000 DM
68443 Zuschüsse an sonstige Religionsgemeinschaften
3526000 DM
68445 Zuschüsse für den Religions- und
Weltanschauungsunterricht
86857000 DM
Die "Allgemeine Erläuterung" zu Kapitel 1790 – "Leistungen an die Kirchen" – des
Haushaltsplans 1998 lautet:
"An die Evangelische und die Katholische Kirche werden auf gesetzlicher Grundlage sowie
auf Grund der in Ausführung der Abschließenden Protokolle über Besprechungen
zwischen Vertretern der Kirchen und des Senats vom 2. Juli 1970 abgeschlossenen
Vereinbarungen in der Fassung vom 17. September 1990 und 6. Dezember 1991 für den
Ostteil Berlins Zuschüsse geleistet. Die Jüdische Gemeinde erhält Staatsleistungen auf
Grund des Staatsvertrages über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen
Gemeinde zu Berlin vom 26. November 1993, der die bisherige Vereinbarung zwischen
Vertretern der Jüdischen Gemeinde und des Senats vom 8. Januar 1971 in der Fassung
vom 5. September 1990 ablöst. Andere religiöse Körperschaften und sonstige Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften erhalten nach ihrer Größe und Bedeutung
ebenfalls Zuschüsse."
Die Erläuterung zu dem Titel 68439 lautet:
"Staatsleistungen an die Evangelische Kirche auf der Grundlage der geschlossenen
Vereinbarung für Dotation für kirchenregimentliche Zwecke, Zuschüsse zur
Pfarrerbesoldung und -versorgung (Tarifstand 1997), Vorsorge zur Angleichung an die
voraussichtliche Besoldungsentwicklung 1998".
Die Erläuterung zu dem Titel 68440 entspricht, abgesehen davon, dass sie sich auf die
Katholische Kirche bezieht, derjenigen zum Titel 68439.
Die Erläuterung zu dem Titel 68443 lautet:
"Unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit, der Bedeutung und des Wirkungsgrades
sollen auch sonstige Religionsgemeinschaften Zuschüsse erhalten, davon 30400 DM für
die Erhaltung der jüdischen Friedhöfe der Israelitischen Synagogen-Gemeinde. Weniger
wegen Kürzung der Zuschüsse an sonstige Religionsgemeinschaften."
Die Erläuterung zu dem Titel 68445 lautet:
"Berlin übernimmt auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarungen nach Maßgabe
der jeweiligen Haushaltspläne bis zu 90 v. H. des nachgewiesenen Aufwandes der
Personal-, Lernmittel- und Ausbildungskosten für den Religionsunterricht der
Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche an öffentlichen und privaten Schulen.
Berlin übernimmt nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne 90 v. H. des
nachgewiesenen Aufwandes der Personalkosten und 10 DM Lernmittelzuschuss je
Schüler der Jüdischen Gemeinde sowie bis zu 90 v. H. des nachgewiesenen Aufwandes
der Personal- und Lernmittelkosten für den Lebenskundeunterricht des Humanistischen
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der Personal- und Lernmittelkosten für den Lebenskundeunterricht des Humanistischen
Verbandes nach dem festgelegten Stellenrahmen auf Grund der tatsächlichen
Schülerzahlen."
Von dem Ansatz (Tarifstand 1998) entfallen auf die Evangelische Kirche
...
auf die Katholische Kirche
...
auf die Jüdische Gemeinde
...
auf den Humanistischen Verband Personalkostenzuschuss
9289940 DM
Zuschuss zu den Ausbildungskosten
172150 DM
Zuschuss für Lernmittel
88150 DM
9550240 DM .
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur legte in Abstimmung mit
der Senatsverwaltung für Finanzen für das Haushaltsjahr 1998 bei dem Titel 68443
folgende "Teilansätze" fest:
HVD
1600000 DM
Adass Jisroel
1800000 DM
Friedhof Adass Jisroel
30390 DM
Religionsgemeinschaften
95000 DM
3525390 DM
rd. 3526000 DM .
Das Verwaltungsverfahren betreffend die Förderung des Klägers im Haushaltsjahr 1998
nahm folgenden Verlauf:
Im Jahre 1997 erörterten die Beteiligten in Gesprächen und Schriftwechseln die
institutionelle Förderung des Klägers. Die Senatsverwaltung erklärte, dass die Bereiche
Jugendfeier, Feierkultur und Zeitschrift "d..." ab 1998 nicht mehr gefördert würden. Zur
Zeitschrift "d..." vertrat sie diesen Standpunkt in dem Gespräch vom 16. Juni 1997 und in
den Schreiben vom 7. März und vom 9. September 1997.
Durch acht im Laufe des Haushaltsjahres erlassene Bescheide bewilligte die
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Kläger jeweils für Teile
des Haushaltsjahres 1998 "gemäß § 23 in Verbindung mit § 44 der
Landeshaushaltsordnung ... als institutionelle Förderung im Wege der
Fehlbedarfsfinanzierung vorläufig" Zuwendungen, die im Wege der Abschlagszahlung an
den Kläger ausgezahlt wurden.
Die genannten Bescheide enthielten jeweils u. a. folgende Bestimmung:
"Die bewilligten Mittel sind zur Förderung der Kultur- und Bildungsarbeit (Bescheid vom
28. Oktober 1998) (bzw. zur Förderung der Kulturarbeit (die anderen vorgenannten
Bescheide)) des H bestimmt, jedoch nicht für die Jugendfeier, Feierkultur und Zeitschrift
'd...'."
Durch (abschließenden) Bescheid vom 1. Dezember 1998 bewilligte die
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Kläger "gemäß § 23 in
Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ... als institutionelle Förderung
im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für das Haushaltsjahr 1998 eine Zuwendung" i. H.
v. 1.567.470 DM, die abzüglich der Summe bereits geleisteter Abschlagszahlungen an
den Kläger ausgezahlt wurde.
Der Bescheid enthielt u. a. folgende Bestimmungen:
"Die bewilligten Mittel sind bestimmt zur Förderung der Kultur- und Bildungsarbeit des H,
jedoch nicht für die Jugendfeier, Feierkultur und die Zeitschrift 'd...'.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere mehrfachen Gespräche sowie auf
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In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere mehrfachen Gespräche sowie auf
unsere Schreiben vom 09.09.1967, vom 21.01.1998 und vom 10.02.1998."
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage, mit der er ursprünglich eine weitere
Zuwendung in Höhe von 131064 DM erstrebt hat, im Wesentlichen vorgetragen:
Er habe Anspruch auf weitere Förderung der Zwecke Jugendfeier, Feierkultur und der
Zeitschrift "d..." auf Grund des Gebots der Gleichbehandlung mit den Kirchen und aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten; die Einstellung der weiteren Förderung sei
ermessensfehlerhaft erfolgt. Er werde gegenüber den Kirchen unter Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot schlechter gestellt. Die Kirchen erhielten Zuwendungen für
vergleichbare Aufwendungen. In den allgemeinen Zuwendungen für Personal- und
Sachmittel der Kirchen, insbesondere in den Zuschüssen zur Pfarrerbesoldung, seien
anteilig Zuwendungen zur Durchführung solcher Feiern enthalten. Vertrauensschutz
bestehe im Hinblick auf die Entscheidung des Hauptausschusses des
Abgeordnetenhauses vom 16. Juni 1993 über den erhöhten Bedarf des Verbandes.
Dieser Beschluss und der entsprechende des Abgeordnetenhauses seien bisher nicht
geändert worden. Vertrauensschutz ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte zwar
1997 in Gesprächen eine Kürzung angekündigt, aber nicht rechtzeitig vor Beginn des
Förderungsjahres 1998 verbindlich in Bescheidform umgesetzt habe. Hinsichtlich der
Zeitschrift "d...", bei der es sich um die Mitgliederzeitschrift des Landesverbandes Berlin
handele, ergebe sich besonderer Vertrauensschutz aus jahrzehntelanger Förderung. Die
Einstellung der Förderung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte unzutreffend davon
ausgehe, dass "d..." eine Zeitschrift des Bundesverbandes sei.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der streitigen Zwecke. Weder das
Haushaltsgesetz vom 19. Dezember 1997 und der Haushaltsplan noch die
Bestimmungen der LHO begründeten einen Zuwendungsanspruch des Klägers. Die
Festlegung des Zuwendungszwecks im Einzelfall gemäß §§ 23, 44 LHO bedürfe keiner
Entscheidung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses. Der Kläger habe
lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des
allgemeinen Gleichheitssatzes. Ermessensfehler lägen aber nicht vor. Gleichbehandlung
mit den Kirchen komme nicht in Betracht. Die Staatsleistungen des Beklagten an die
Evangelische und Katholische Kirche könnten mit der institutionellen
Fehlbedarfsförderung des Klägers nicht verglichen werden. Die allgemeinen sachlichen
und personellen Aufwendungen der Kirchen fördere der Beklagte gerade nicht. Die
gebotene Gleichbehandlung erfordere nicht, dass die Zeitschrift "d..." weiter gefördert
werde, denn die Kirchen erhielten für die von ihnen herausgegebenen Zeitungen und
Zeitschriften ebenfalls keine Zuwendungen. Die Förderung der Zeitschrift scheide auch
deshalb aus, weil sie faktisch ein Organ des Bundesverbandes sei. Auch unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei die Klage nicht begründet. Der Kläger sei
rechtzeitig über die (teilweise) Beendigung der Förderung informiert worden, so dass er
sich darauf habe einstellen können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Es bestehe kein Anspruch auf die begehrte Zuwendung für die Bereiche Jugendfeier,
Feierkultur und die Zeitschrift "d..." Es fehle insoweit schon an dem erforderlichen
Haushaltstitel, der die Zuwendung öffentlicher Mittel rechtfertige und der im Normalfall
dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genüge, mithin eine ausreichende
Rechtsgrundlage darstelle. Denn der hier allein in Betracht kommende Haushaltstitel
68343 gestatte nach seiner Zweckbestimmung und den Erläuterungen nur die
Förderung von "sonstigen", d. h. nicht als anerkannte Körperschaften des öffentlichen
Rechts organisierten "Religionsgemeinschaften", während es sich bei dem Kläger um
eine Weltanschauungsgemeinschaft handele. Der in Zweckbestimmung und Erläuterung
des Haushaltstitels verwendete Begriff der "Religionsgemeinschaft" sei im Sinne des
Staatskirchenrechts auszulegen, das zwischen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften unterscheide. Dies werde dadurch bestätigt, dass der
Haushaltsgesetzgeber in den "Allgemeinen Erläuterungen" und im Haushaltstitel 68445
zwischen Religion und Weltanschauung differenziert habe. Dass der Hauptausschuss
bzw. das Abgeordnetenhaus von Berlin in den Jahren 1993 und 1994 eine Erhöhung der
Zuwendung an den Kläger aus dem streitigen Haushaltstitel zustimmend zur Kenntnis
genommen bzw. beschlossen hätten, habe keine Auswirkungen auf spätere
Haushaltsjahre. Abgesehen von der fehlenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln sei
die Klage auch deshalb unbegründet, weil es für die institutionelle Förderung des Klägers
zusätzlich der Legitimation durch ein materielles Parlamentsgesetz bedürfe, an dem es
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zusätzlich der Legitimation durch ein materielles Parlamentsgesetz bedürfe, an dem es
derzeit fehle.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und
zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuwendung seien gegeben; das im
allgemeinen anzuerkennende Ermessen sei vorliegend ausnahmsweise auf "Null"
reduziert, so dass ein Zuwendungsanspruch anzuerkennen sei. Der im Haushaltstitel
68443 verwendete Begriff der "Religionsgemeinschaften" sei bei einer sachgerechten
Auslegung des Wortlauts und erst recht bei systematischer und verfassungskonformer
Interpretation umfassend unter Einbeziehung der Weltanschauungsgemeinschaften zu
verstehen. Ein materielles Parlamentsgesetz sei zur Legitimation der Zuwendung nicht
erforderlich. Seine, des Klägers, Förderung sei nicht notwendig mit Eingriffen in
Grundrechte Dritter verbunden. Es bestehe ein Zuwendungsanspruch, denn er habe ein
berechtigtes Vertrauen auf Fortsetzung der Förderung für den streitigen Zweck; der
Förderungsanspruch ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der
verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung mit den Kirchen. Vertrauensschutz
sei im Hinblick auf die seit dem Jahre 1993 unverändert fortbestehende politische
Beschlusslage gegeben, die einen Fehlbedarf von 1800000 DM unter Einschluss des
streitigen Zweckes anerkannt habe. Der Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass
er, der Kläger, rechtzeitig vor Beginn des Förderungsjahres verbindlich wissen müsse, in
welchem Umfang er weiterhin Zuwendungen erhalten solle. Die Kürzungen seien
vorliegend aber erst einen halben Monat nach Beginn der Zuwendungsperiode, nämlich
mit dem Bescheid vom 15. Januar 1998, vorgenommen worden. Wegen jahrzehntelanger
Förderung bestehe hinsichtlich der Zeitschrift "d...", die von ihm, dem Kläger, mit kurzer
Unterbrechung seit Jahrzehnten herausgegeben werde, ein besonderer
Vertrauensschutz. Die Zeitschrift sei unverzichtbarer Bestandteil seiner Verbandsarbeit
mit der Folge, dass ihre Förderung nicht von einem aufs andere Jahr gestrichen werde
könne. Mit der Einschränkung der Verwendungszwecke werde er zudem gegenüber den
Kirchen unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes schlechter gestellt, da diese
Personal- und Sachmittel auch für Mitgliederzeitschriften erhielten. Dies treffe
namentlich für das von der E Kirche herausgegebene "B Sonntagsblatt – D. ..." zu. Dass
diese Publikation bezuschusst werde, ergebe sich aus den von der Kirche beim
Beklagten eingereichten Haushalts- bzw. Wirtschaftsplänen, deren Beiziehung beantragt
werde. Nach den Erläuterungen zum Haushaltsplan erhielten die Kirchen "Dotation für
kirchenregimentliche Zwecke, Zuschüsse zur Pfarrerbesoldung und -versorgung". Deren
nähere Aufschlüsselung sei nur bei Vorlage der Wirtschafts- bzw. Haushaltspläne der
Kirchen möglich, die der Beklagte bisher verweigert habe. Bei Herstellung und Vertrieb
der Zeitschrift "d..." sei ein durch entsprechende detaillierte Aufstellung nachvollziehbar
belegter Verlust in Höhe von 9780,89 DM entstanden. Die Zeitschrift werde zwar aus
Kostengründen bundesweit vertrieben, weil der Beklagte darauf dringe, dass er, der
Kläger, den Anteil der eigenen Einnahmen erhöhe, dennoch handele es sich um ein
Publikationsorgan des Landesverbandes Berlin e. V. Die in anderen nicht (mehr)
geförderten Bereichen, wie z. B. der Jugendfeier und der Feierkultur erzielten
Überschüsse dürften nicht mit dem Verlust verrechnet werden, der bei der Zeitschrift
"d..." entstanden sei, denn sie gehörten nach Ziff. 1.2 der "Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung" (ANBest-I), so wie
diese in der Verwaltungspraxis des Beklagten angewendet würden, nicht zu den mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen. Die Bereiche Jugendfeier und
Feierkultur seien nämlich, wie auch andere von ihm betriebene Einrichtungen (z. B.
Kindergärten, Sozialstationen etc.) nicht mehr Gegenstand der institutionellen
Förderung, sondern hiervon vom Beklagten ausdrücklich ausgenommen worden. Eine
Einbeziehung von Überschüssen auf der Grundlage der für steuerliche Zwecke erstellten
Gewinnermittlung sei darüber hinaus rechtlich nicht möglich. Dabei seien
periodenfremde Aufwendungen nicht berücksichtigt, wie z. B. Lohnnebenkosten, die zwar
als Verbindlichkeiten schon bestanden hätten, aber erst nach dem 31. Dezember 1998
abgeflossen seien.
Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3.
Juni 1999 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 1998 eine weitere Zuwendung in
Höhe von 9780,89 DM für die Zeitschrift "d..." zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend
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Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend
im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auf Grund der
Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften mit den Religionsgesellschaften
werde die Auffassung vertreten, dass das Haushaltsgesetz 1998 i. V. m. Kap. 1790, Titel
68443 des Haushaltsplans 1998 eine ausreichende haushaltsrechtliche Grundlage für
die institutionelle Förderung des Klägers darstelle. Wegen der Bezeichnung des Kap.
1790 und der zugehörigen Erläuterungen sei bei den einzelnen Titeln nicht weiter
differenziert worden. Im Hinblick auf das angefochtene Urteil seien vorsorglich im
Haushaltsplan 2000 die Kapitel und die Titelüberschriften neu gefasst und die
Weltanschauungsgemeinschaften neben den Kirchen und Religionsgesellschaften
besonders aufgeführt worden. Dessen ungeachtet scheide jedoch eine Förderung des
streitigen Zweckes aus. Insbesondere verkenne der Kläger, wenn er sich auf die den
Kirchen gewährten Leistungen berufe, dass die staatlichen Leistungen an diese eine
eigene, historisch begründete Rechtsgrundlage hätten. Eine Verbands- oder
Mitgliederzeitschrift werde bei diesen Organisationen ebenfalls nicht mit Mitteln des
Landes Berlin gefördert. Betrachte man unter dem vom Kläger betonten Aspekt der
Vergleichbarkeit mit den Kirchen dessen Einnahmen, so falle auf, dass trotz einer
erheblichen Steigerung der Mitgliederzahl die Mitgliedsbeiträge nach wie vor bei jährlich
insgesamt 65000 DM verharrten, was einem durchschnittlichen monatlichen
Mitgliedsbeitrag von ca. 7,50 DM entspreche. Offenbar denke der Kläger nicht daran,
seinen Finanzbedarf auch nur ansatzweise durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen zu
bestreiten. Wenn der Kläger verlange, dass die in bestimmten Bereichen erzielten
Überschüsse bei ihm verblieben, während Defizite in anderen Bereichen mit öffentlichen
Mitteln ausgeglichen werden sollten, liege dem eine nicht nachvollziehbare sektorale
Betrachtungsweise zu Grunde. So werde in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Januar
2001 unter B., Zweckbetrieb I- Jugendfeier, ein Jahresüberschuss in Höhe von 164078,97
DM ausgewiesen, gleichzeitig aber ein Verlustbetrag in Höhe von 9780,89 DM für die
Zeitschrift "d..." angegeben. Es sei deshalb grundsätzlich festzustellen, dass der Kläger
haushaltsrechtlich als Einheit zu betrachten sei und die institutionelle Förderung im
Wege der Fehlbedarfsfinanzierung auf der Basis eines Wirtschaftsplans erfolge, der alle
zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten
müsse. Der Kläger versuche vergeblich ihn, den Beklagten, für den bundesweiten
Charakter der Zeitschrift verantwortlich zu machen. Die Zeitschrift habe aber, sofern sie
nicht ohnehin als eine verbandsunabhängige allgemeine Kulturzeitschrift atheistisch-
humanistischen Inhalts zu qualifizieren sei, ihren von Anfang an bestehenden
bundesweiten Zuschnitt lediglich beibehalten. Nur der in der Mitte der Zeitschrift
befindliche, also leicht einheftbare und herausnehmbare Rundbrief für Mitglieder des H,
Landesverband Berlin e. V., habe einen unmittelbaren Bezug zum Kläger.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 27 A 179.98 sowie der
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit von
Interesse, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der
angefochtene Zuwendungsbescheid vom 1. Dezember 1998 ist rechtmäßig; eine höhere
Förderung kann der Kläger nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf die dem Kläger für das
Haushaltsjahr 1998 – teilweise – verweigerte Förderung kommt nur das Gesetz über die
Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1998 (HG 1998, GVBl.
1997, S. 692) i. V. m. dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 in Betracht, in
dessen Kapitel 1790 – "Leistungen an die Kirchen" –, Titel 68443 3526000 DM für
"Zuschüsse an sonstige Religionsgemeinschaften" zur Verfügung gestellt worden waren.
Bei diesen Regelungen, deren Bedeutung als Ausgaben- und
Verpflichtungsermächtigung auf das Verhältnis von Parlament und Regierung begrenzt
ist (Art. 85 Abs. 1 und 86 Abs. 1 Verfassung von Berlin), handelt es sich nicht um ein
Gesetz im materiellen Sinne, welches das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat
regelt. In der Rechtsprechung ist dennoch anerkannt, dass eine an Gesetz und Recht
gebundene Verwaltung für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen
Umständen der materiell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Daneben kommt jede andere
parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur
Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation für
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Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation für
verwaltungsmäßiges Handeln in Betracht (BVerwG, Urteile vom 17. März 1977 – BVerwG
7 C 59.75 – NJW 1977, 1838/9; vom 26. April 1979 – BVerwG 3 C 111.79 – BVerwGE 58,
45 (48) = NJW 1979, 2059; OVG Berlin, Urteile vom 25. September 1963 – OVG 1 B
22.63 – OVGE BIn Bd. 7, 149; vom 14. Dezember 1993 – OVG 8 B 81.93 – (BA. S. 12);
Beschluss vom 16. Dezember 1994 – OVG 8 S 572.94 – (BA. S. 17); vom 13. Juni 1995 –
OVG 8 B 89.94 –). Der rechtsstaatliche Gesetzesvorbehalt greift aber in den Fällen, in
denen mit der Subventionsgewährung gleichzeitig Eingriffe in die Grundrechtssphäre von
am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteile
vom 6. November 1986 – BVerwG 3 C 72.84 – BVerwGE 75, 109 (117) und vom 27. März
1992 – BVerwG 7 C 21.90 – BVerwGE 90, 112 (126); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6.
Juni 1989 – 1 BvR 727.84 – BVerfGE 80, 124 (131 ff.)) mit der Folge, dass die
haushaltsmäßige Bereitstellung der Fördermittel nicht für die Begründung eines
Rechtsanspruches auf Subventionierung bzw. auf Neubescheidung des
Förderungsbegehrens ausreicht, sondern es dafür eines materiellen Gesetzes bedarf.
Die vom Verwaltungsgericht bejahte verfassungsrechtliche Frage, ob für die hier
beanspruchte Förderung über die haushaltsmäßige Bereitstellung hinaus ein materielles
Parlamentsgesetz erforderlich ist, stellt sich aber nicht. Sie wäre nur dann
entscheidungserheblich, wenn der Kläger bei Zugrundelegen des haushaltsmäßigen
Ansatzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften einen
Zuwendungsanspruch oder zumindest einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines
Zuwendungsantrages hätte, soweit dieser noch streitig ist. Dies ist indessen nicht der
Fall. Denn die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen lassen entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar eine Förderung auch des Klägers zu (I.); der
Beklagte hat den entsprechenden Antrag aber rechts-, insbesondere
ermessensfehlerfrei (II.) abgelehnt.
I. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verfassungsrang genießende Grundsatz
der sachlichen Bindung an die Zweckbestimmung des Haushaltstitels stehe der
Förderung des Klägers entgegen, überzeugt nicht. Zwar handelt es sich bei dem Kläger
nicht um eine religiöse Gemeinschaft im engeren Sinne, die dadurch gekennzeichnet ist,
dass sie sich zum Glauben an eine oder mehrere Gottheiten in kultischer Verehrung
bekennt, sondern um eine sich zu einer ("nichtreligiösen") Weltanschauung
bekennenden Weltanschauungsgemeinschaft. Es mag auch zutreffen, dass, wie das
Verwaltungsgericht meint, der Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne des
Staatskirchenrechts nicht so auszulegen ist, dass er als Oberbegriff auch
Weltanschauungsgemeinschaften umfasst. Der Haushaltsgesetzgeber hat jedoch
entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils den Begriff der
Religionsgemeinschaft nicht im streng staatskirchenrechtlichen Sinne verwendet; es
fehlt dafür an hinreichenden Anhaltspunkten im Haushaltsplan. Dagegen spricht schon,
dass das Kapitel 1790, zu dem der hier streitige Titel gehört, mit "Leistungen an die
Kirchen
Kirche
an die Jüdische Gemeinde und an sonstige Religionsgemeinschaften vorsehen, die sich
von den Kirchen gerade dadurch unterscheiden, dass sie nicht den Status öffentlich
rechtlicher Körperschaften genießen, der die Kirchen im eigentlichen Sinne des Wortes
auszeichnet. In demselben Kapitel sind auch Zuschüsse "für den Lebenskundeunterricht
des Humanistischen Verbandes" (Haushaltstitel 68445), ..., veranschlagt.
Dem Kirchen, jüdische Gemeinden sowie Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften umfassenden Inhalt des gesamten Kapitels 1790, das
in dieser Form mindestens seit 1990 abgefasst ist, entspricht der letzte Satz der
"Allgemeinen Erläuterungen", in dem undifferenziert von "sonstigen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften" gesprochen wird, diese also gleichgesetzt werden,
soweit sie nach "ihrer Größe und Bedeutung" ebenfalls Zuschüsse erhalten können.
Anknüpfend daran wird in Titel 68443 formuliert, dass sonstige Religionsgemeinschaften
der Bedeutung und des
Wirkungsgrades
von ihm als Rechtsvorgänger benannte F mindestens seit 1990 aus dem vorgenannten
Haushaltstitel gefördert werden und dass das Abgeordnetenhaus von Berlin die Vorlage
der Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten vom 10. Juni 1993 (GA Bd. I, Bl. 31
R ff.) billigend zur Kenntnis genommen hatte, dass die Förderung des Klägers aus dem
"Zuschüsse an sonstige Religionsgemeinschaften" überschriebenen Haushaltstitel
68443 für das Haushaltsjahr 1993 um 1800000 DM erhöht werden sollte und nach einer
entsprechenden Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses die erforderlichen Mittel
auch zur Verfügung gestellt und für die Förderung des Klägers verwendet worden sind.
Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich die vorgenannte Beschlussfassung in ihrer
Bedeutung für die Auslegung der Zweckbestimmung auf das Haushaltsjahr 1993
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Bedeutung für die Auslegung der Zweckbestimmung auf das Haushaltsjahr 1993
beschränken ließe, es dem Abgeordnetenhaus all die Jahre seit 1990 entgangen sein
könnte, dass der Kläger, obgleich in der Zweckbestimmung dieses Titels die
Weltanschauungsgemeinschaften nicht ausdrücklich als solche erwähnt sind, dennoch
den größten Teil der dort zur Verfügung gestellten Mittel erhält. Daraus folgt, dass der
Gesetzgeber des Haushaltsgesetzes insoweit keinen Unterschied zwischen
Weltanschauungs- und sonstigen Religionsgemeinschaften machen wollte, mit der
Erwähnung der Letzteren auch die Ersteren gemeint sind.
Der gegenteiligen Interpretation des Verwaltungsgerichts steht schließlich entgegen,
dass sie verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf erweckt, dass Art. 140 GG i.
V. m. Art 137 Abs. 7 WRV den Religionsgesellschaften die Vereinigungen gleichstellt, die
sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben.
Zwar werden dadurch nicht Differenzierungen ausgeschlossen, die der Größe und der
sozialen oder sonstigen Bedeutung der zu vergleichenden Organisationen entsprechen;
schwerlich mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften wäre es jedoch vereinbar, den Kläger von vornherein
von der im streitigen Haushaltstitel vorgesehenen Fördermöglichkeit auszuschließen, so
dass eine verfassungskonforme Interpretation die Ausdehnung des Förderzweckes
rechtfertigen würde, wenn er denn restriktiv im Sinne des Verwaltungsgerichts zu
verstehen wäre.
II. Der einzelne Zuwendungsempfänger hat prinzipiell jedoch nur einen Anspruch auf
fehlerfreie Ermessensausübung. Denn Zuwendungen – dabei handelt es sich nach der
Legaldefinition des § 23 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 in der
Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118 – LHO) um "Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung
– dürfen
§ 23 LHO gewährt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 LHO), d. h. wenn Berlin an der Erfüllung der
Zwecke durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung
nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Neben dem insoweit
eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO stellt § 3 LHO zusätzlich und
ausdrücklich klar, dass der Haushaltsplan die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu
leisten und Verpflichtungen einzugehen und dass durch ihn Ansprüche und
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden.
Das Zuwendungsermessen ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich beschränkt nur
daraufhin überprüfbar, ob die – teilweise – Verweigerung der Förderung in Höhe des hier
nur noch streitigen Betrages von 9780,89 DM rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Maßgebend für den Zweck der Ermessensausübung ist der haushaltsmäßige Zweck, für
den die Fördermittel bereitgestellt worden sind und der in dem einschlägigen Titel mit
"Zuschüsse an sonstige Religionsgemeinschaften" umschrieben ist.
Obgleich die Zwecksetzung des Haushaltstitels der streitigen Zuwendung – wie
dargelegt – nicht entgegensteht, hat es der Beklagten zu Recht abgelehnt, die
Zeitschrift "d..." des Klägers zu bezuschussen. Sein Zuwendungsermessen hat er
rechtsfehlerfrei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (§ 114 VwGO), ist
von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat den Gleichheitssatz und den aus
langjähriger Förderung resultierenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie die
sonstigen rechtlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Der Zuwendungsbescheid lässt
insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes namentlich bei der
durch Artikel 114 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 7 WRV gebotenen Gleichstellung der
Weltanschauungsgemeinschaften mit den Religionsgesellschaften erkennen (1), er
widerspricht nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen des
Vertrauensschutzes (2) und überschreitet mit der Erwägung, der Kläger sei auf die
Möglichkeit zu verweisen, seine Mitglieder verstärkt zur Eigenfinanzierung heranzuziehen
(3), nicht die Grenzen des – nach Feststellungen des Senats nicht durch spezielle
Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der im Haushaltstitel 68443 bereitgestellten
Mittel selbst gebundenen – Ermessens des Beklagten.
Der Senat lässt dagegen offen, ob der Beklagte mit der weiteren Erwägung, der Kläger
habe im Haushaltsjahr 1998 (in den von der institutionellen Förderung erfassten
Bereichen unter Berücksichtigung der bewilligten Zuwendungen) einen erheblichen
Überschuss erzielt, so dass eine Bezuschussung mangels Fehlbedarfs nicht in Betracht
komme, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat und ob er mit der Annahme des Bestehens anrechenbarer
Überschüsse von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. § 114 Satz 1
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Überschüsse von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. § 114 Satz 1
VwGO). Denn diese erst im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 31. Juli 2000
zusätzlich eingeführte Begründung für die Versagung der Förderung wirft einige Fragen
auf, deren abschließender Klärung es im vorliegenden Verfahren nicht bedarf, und sie
steht selbstständig neben den die Ablehnung bis dahin tragenden
Ermessenserwägungen des Beklagten.
Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass dem Kläger die beanspruchte
Förderung der Zeitschrift "d..." nicht zusteht, wenn er den dort entstandenen Fehlbedarf
mit Überschüssen aus anderen, dem Zuwendungszweck unterfallenden Bereichen
ausgleichen kann: Dass die dem Kläger gewährte institutionelle Fehlbedarfsförderung
bereits begrifflich das Bestehen eines Fehlbedarfs voraussetzt mit der Folge, dass
anderenfalls ein Ermessensspielraum nicht (mehr) eröffnet ist, liegt auf der Hand und
wird durch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO bestätigt. Nach der
in Nr. 2.2.2 der AV zu § 44 LHO (abgedr. bei Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht,
Zuwendungspraxis, Bd. 1, Stand Februar 1998, Berlin A III S. 35) enthaltenen Definition
des Begriffs "Fehlbedarfsfinanzierung" handelt es sich dabei um eine Zuwendung zur
Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die
zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.
Dementsprechend sieht Nr. 1.2 der Allgemeinen Bestimmungen für Zuwendungen zur
institutionellen Förderung vor, dass alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) des
Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen sind
(Krämer/Schmidt, a. a. O. S. 50). Weniger eindeutig ist hingegen, welche Überschüsse
zur Fehlbedarfsberechnung heranzuziehen sind. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten
in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus den
Bereichen "Jugendfeier" und "Feierkultur" als Einnahmen anzusehen sind, die mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängen, obwohl – wie der Kläger argumentiert – gerade
diese beiden Bereiche nach der infolge Berufungsrücknahme für das Haushaltsjahr 1998
sogar bestandskräftigen Entscheidung des Beklagten künftig nicht mehr gefördert
werden sollen und deshalb – nach Ansicht des Klägers – mit dem Zuwendungszweck
nicht mehr zusammenhängen, dürfte aus Sicht des Senats eher im Sinne der
Rechtsauffassung des Beklagten zu beantworten sein. Denn Zuwendungszweck ist die
Förderung des Klägers als Weltanschauungsgemeinschaft; insoweit besteht ein
staatliches Interesse an seinem Bestand und der Unterstützung seiner
satzungsmäßigen Aufgaben. Institutionelle Förderung ist deshalb auf den Kernbestand
des weltanschaulichen Bekenntnisses des Klägers gerichtet, hierin liegt der
Zuwendungszweck. Es dürfte mithin bei der Bestimmung des Zuwendungszwecks auf
das Selbstverständnis des Klägers von seiner Aufgabenstellung als Institution und deren
Förderungsfähigkeit, nicht aber darauf ankommen, ob bestimmte, zum Kernbereich der
Institution zählende Aktivitäten bisher gefördert worden sind und künftig nicht mehr
Dass
humanistisch-wissenschaftliche Weltanschauung zu verbreiten, jedenfalls die
Jugendfeiern und die Veranstaltungen im Rahmen der Feierkultur gehören, haben die
Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung einmütig bestätigt. Wo in anderen
Bereichen der satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers die vom Zuwendungszweck
institutioneller Förderung vorgegebenen Grenzen mit der Folge zu ziehen wären, dass
dort entstehende Einnahmen oder Verluste keinen Einfluss auf die Höhe der
Fehlbedarfsförderung haben dürften, bedarf keiner vertiefenden Erörterung. – Umso
weniger stellt sich die Frage, ob die vom Beklagten durch den Einwand des nicht (mehr)
bestehenden Fehlbedarfs in der Sache geltend gemachte Ermessensreduzierung auf
"Null" im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch berücksichtigt werden konnte (§ 114
Satz 2 VwGO).
(1) Die Auffassung des Klägers, er werde im Verhältnis zu den Kirchen unter Verstoß
gegen das Gleichbehandlungsgebot benachteiligt, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht
zu. Denn die Kirchen erhalten nicht wie der Kläger institutionelle Förderung im Wege der
Fehlbedarfsfinanzierung. Vielmehr besteht insoweit eine grundlegend abweichende und
deshalb eine Gleichbehandlungspflicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG nicht auslösende
historische und rechtliche Grundlage für die Förderung der Kirchen. Die für die Kirchen
unter den Titeln 68439/40 zur Verfügung gestellten Mittel mussten nämlich in den
Haushalt eingestellt werden, weil diese im Gegensatz zum Kläger auf entsprechende
Leistungen historisch begründete und verbürgte Rechtsansprüche haben, die letztlich
darauf beruhen, dass ihnen in früheren Jahrhunderten das für die Versorgung ihrer
Bediensteten erforderliche Vermögen, vor allem Grundvermögen, im Wege der
Säkularisierung entzogen worden war (vgl. dazu im Einzelnen "Die Gewährung von
Staatsleistungen an die evangelische und die katholische Kirche – Geschichtliche
Grundlagen und gegenwärtige Rechtslage", in: Vorlage des Senats von Berlin vom 11.
Januar 1960 an das Abgeordnetenhaus von Berlin, GA Bd. II Bl. 66 ff.). Den in Artikel 140
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Januar 1960 an das Abgeordnetenhaus von Berlin, GA Bd. II Bl. 66 ff.). Den in Artikel 140
GG i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 WRV vorgesehenen, auf Gesetz, Vertrag und besonderen
Rechtstiteln beruhenden Ansprüchen der Religionsgesellschaften auf Staatsleistungen
vermag der Kläger nichts Vergleichbares zur Seite zu stellen.
Dessen ungeachtet erhalten die Kirchen, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der
Erläuterungen zu den einschlägigen Titeln 68339/40 des Kapitels 1790 ergibt, keine
öffentlichen Mittel für Zeitschriften oder vergleichbare Publikationen, sondern lediglich
Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke, also für die Kosten der kirchlichen
Zentralverwaltung, und Zuschüsse für die Pfarrerbesoldung und -versorgung. Dass
Pfarrer an der Herausgabe von Kirchenblättern beteiligt sein mögen, rechtfertigt keine
andere Beurteilung.
Eine Förderung des Kirchenblattes "B Sonntagsblatt – ..." ist auch nicht in dem mit
"Zuschüsse für kirchlich-kulturelle Betreuung" überschriebenen Titel 68444 des Kapitels
1790 vorgesehen. Sollte der Beklagte indes ohne haushaltsrechtliche Grundlage der
evangelischen Kirche Zuwendungen für das erwähnte Kirchenblatt gewähren – wie der
Kläger ohne nähere Substanziierung behauptet –, wäre solche Förderung rechtswidrig;
der Kläger könnte insoweit keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Sollte die
evangelische Kirche dagegen die ihr zufließenden öffentlichen Mittel zweckentfremdet
und zur Herstellung und zum Vertrieb des Kirchenblattes verwenden, ergäbe sich auch
daraus nichts zu Gunsten des Klägers. Der Beklagte wäre nämlich in diesem Fall
gehalten, die Gelder zurückzufordern. Der schriftsätzlich beantragten Beiziehung der
Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne bedurfte es demnach nicht, weil ihr vom Kläger
angenommener Inhalt nicht entscheidungserheblich wäre.
(2) Weitere Förderung für die Zeitschrift kann der Kläger auch nicht im Hinblick darauf
beanspruchen, dass er in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durfte, er werde, wie
das bis einschließlich 1997 geschehen war, auch im Haushaltsjahr 1998 erneut
Zuwendungen erhalten. Zwar handelt es sich bei der institutionellen Förderung
typischerweise um eine Dauerförderung ... (von Köckritz/Ermisch/Lamm, BHO, Stand Juni
1997, § 44 BHO Rdnr. 10), die für den Zuwendungsempfänger existenzielle Bedeutung
haben kann, so dass das Vertrauen, auch künftig Unterstützung zu erhalten, nicht
gering zu veranschlagen ist. Der Beklagte hat den Kläger jedoch in mehreren
Vorbesprechungen, deren Inhalt schriftlich bestätigt worden ist, zuerst zur Zeitschrift
"d..." am 7. März 1997 und zuletzt mit Schreiben vom 9. September 1997 hinsichtlich
aller streitigen Zwecke, also auch der Verbandszeitschrift, mit hinreichender Deutlichkeit
darauf hingewiesen, dass er die fraglichen Zwecke wegen knapper staatlicher
Finanzmittel nicht mehr fördern werde. Der Kläger hatte damit hinreichend Zeit und
Gelegenheit, die aus der angekündigten Verminderung der staatlichen Zuwendung
erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Förderung der Zeitschrift "d..." wurde zudem
nicht sogleich in voller Höhe eingestellt, sondern für das Haushaltsjahr 1997 mit einem
auf 30000 DM verminderten Satz übergangsweise fortgesetzt (vgl. Schreiben des
Beklagten an den Kläger vom 7. März 1997). Zu Unrecht vermisst der Kläger insoweit
eine vorherige verbindliche Entscheidung durch Verwaltungsakt, denn diese war erst im
Kontext der Entscheidungen über den Zuwendungsantrag zu treffen.
Dass er deshalb etwa zu wahrende Kündigungsfristen nicht einhalten konnte, ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
Vertrauensschutz auf weitere Förderung in gewünschter Höhe kann der Kläger auch
nicht im Hinblick darauf beanspruchen, dass ihm im Jahre 1993 auf Grund der
Senatsvorlage vom 10. Juni 1993 eine uneingeschränkte Erhöhung der Zuwendungen
um 1,8 Mio. DM gewährt und diese Beschlusslage nachträglich nicht geändert worden
ist. Einer solchen Änderung bedurfte es nicht, denn der in Rede stehende Beschluss galt,
was die Höhe der bereitgestellten Mittel betrifft, ohnehin nur für das unter günstigeren
finanziellen Voraussetzungen stehende Haushaltsjahr 1993. Dass der Kläger nicht
schutzwürdig darauf vertrauen durfte, ihm werde für die kommenden Haushaltsjahre
mindestens der im Jahre 1993 zuerkannte Förderungsbetrag von 2067000 DM für alle bis
dahin als förderungswürdig und -bedürftig anerkannten (Teil-) Zwecke zustehen, versteht
sich von selbst, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Auch die Überlegung des
Beklagten, die Zeitschrift "d..." ab dem Haushaltsjahr 1998 nicht mehr zu fördern, weil
sie sich faktisch als ein Organ des Bundesverbandes darstelle, ist nicht fehlerhaft,
namentlich nicht auf unzutreffende Tatsachen gestützt. Der Beklagte hat nicht etwa
verkannt, dass ausweislich des Impressums der Kläger (seit dem Frühjahr 1996 wieder)
formell Herausgeber dieser Zeitschrift ist. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass es
sich bei der Zeitschrift dem Inhalt und äußeren Erscheinungsbild nach nicht um ein
(lokales) Publikationsorgan des Klägers, sondern eher um eine
landesverbandsunabhängige Kulturzeitschrift atheistisch-humanistischer Prägung
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landesverbandsunabhängige Kulturzeitschrift atheistisch-humanistischer Prägung
handele, die ihren während der Herausgeberschaft des Bundesverbandes erhaltenen
überregionalen Charakter auch nach dem Herausgeberwechsel beibehalten habe.
Insofern handele es sich bei dieser Zeitschrift der Sache nach um ein Publikationsorgan
des Bundesverbandes. Diese Einschätzung teilt der Senat. Er konnte sich von ihrer
Richtigkeit anhand einer Vielzahl eingereichter Exemplare des "d..." überzeugen.
Lediglich der bei den letzten Ausgaben in der Mitte der Zeitschrift eingeheftete,
unschwer herausnehmbare "Rundbrief" weist den für eine Zeitschrift des Berliner
Landesverbandes typischen lokalen Bezug auf. Bei dieser Sachlage konnte auf sich
beruhen, ob der nach der Mitteilung im Editorial des "d..." Nr. 4/95 nahe liegende, vom
Kläger in der mündlichen Verhandlung aber nachdrücklich bestrittene Verdacht zu Recht
besteht, der Wechsel der Herausgeberschaft im Frühjahr 1996 sei rein formal und mit
Rücksicht auf die staatliche Förderung des Berliner Landesverbandes vollzogen worden.
(3) Schließlich hat der Beklagte den Kläger zu Recht darauf verwiesen, er habe die
Möglichkeit, seine Mitglieder stärker zur Finanzierung der Verbandsaufgaben
heranzuziehen, im Vergleich zu den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften
bisher nicht hinreichend ausgeschöpft. Unter dem Gesichtspunkt der vor allem im
Haushaltstitel 68443 angesprochenen "Bedürftigkeit" und angesichts der Finanznot der
öffentlichen Hand ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger durch Herabsetzung
der bisher gewährten Zuwendungen angehalten wird, zumutbare eigene
Finanzierungsmöglichkeiten stärker als bisher zu entwickeln.
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