Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2008

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 M 50.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 3 S 3 AufenthG 2004,
§ 25 Abs 3 AufenthG 2004, §
104a Abs 1 AufenthG 2004, §
30 Abs 3 AsylVfG 1992, § 166
VwGO
(Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a
AufenthG 2004)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger mit Recht
Prozesskostenhilfe versagt. Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten
zuzusichern, dass der Kläger bei Vorlage eines gültigen iranischen Reisepasses eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG erhalten wird, hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil die nunmehr begehrte
Zusicherung nicht Gegenstand des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104
a AufenthG gerichteten Verwaltungsverfahrens war. Der Kläger geht jedenfalls zu
Unrecht davon aus, dass dem letztlich erstrebten Aufenthaltstitel nur noch der fehlende
Pass entgegenstehe.
Dem Kläger darf gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2002 gemäß § 30 Abs. 3
AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Dagegen kann er sich nicht
mit Erfolg auf § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG berufen, nach dessen Halbsatz 1 § 10 Abs. 3
Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine
Anwendung findet, denn der Kläger hat keinen solchen Anspruch. § 104 a Abs. 1
AufenthG, der hier in Betracht kommt, ist eine Sollvorschrift, die nur in der Regel, nicht
jedoch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
vorsieht. Allerdings hat der Senat in einer vergleichbaren Situation, in der es um die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem ebenfalls als Sollvorschrift ausgestalteten
§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ging, Prozesskostenhilfe mit der Begründung gewährt, es
sei obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine Sollvorschrift geeignet
sei, einen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (bei Fehlen eines
Ausnahmefalles) zu vermitteln. In der Literatur werde dies überwiegend bejaht. Die
Rechtsfrage lasse sich danach jedenfalls nicht eindeutig und ohne weiteres in einem
dem Kläger ungünstigen Sinne beantworten (Beschluss vom 12. Dezember 2006 - OVG
3 M 58.06 -).
Diese Rechtsprechung ist indes infolge der Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG
durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1973) überholt. Die
Vorschrift ist um den Halbsatz ergänzt worden, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch
dann nicht anzuwenden sei, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfülle. Nach dieser Vorschrift soll
einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Der Gesetzgeber hat somit trotz
der bei der Gesetzesänderung offenen und in der Literatur - wie dargestellt -
überwiegend bejahten Frage, ob § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (a.F.) auch für
Sollvorschriften gelte, ausdrücklich nur die Fälle, die nach der Sollvorschrift des § 25 Abs.
3 AufenthG zu einem Anspruch führen, den Anspruchsfällen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3
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3 AufenthG zu einem Anspruch führen, den Anspruchsfällen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3
Halbsatz 1 AufenthG gleichgestellt. Dies schließt schon aus gesetzessystematischen
Gründen die Anwendung der Norm auf andere Sollvorschriften, also auch auf § 104 a
Abs. 1 AufenthG, aus (ebenso für § 25 Abs. 5 AufenthG: OVG Greifswald, Urteil vom 26.
September 2007 - 2 L 173/06 -, juris, Rz. 64; s.a. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches
Aufenthalts- und Ausländerrecht, Band 1, Stand: April 2008, § 10 AufenthG, Rz. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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