Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.08.2003
OVG Berlin-Brandenburg: öffentliche ordnung, marokko, trennung, visum, wahrscheinlichkeit, botschaft, öffentliche gesundheit, innere sicherheit, wesentlicher punkt, ausländer
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 3 B 6.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4
GG, Art 5 Abs 1e EGV
562/2006, § 6 Abs 1 AufenthG
2004
Besuchsvisum; Besuchszeitraum; Verstreichen; Erledigung;
Fortsetzungsfeststellung; Rückkehrbereitschaft; Verwurzelung;
Rückkehrprognose; öffentliche Ordnung; Gefahr; Ermessen
Leitsatz
1. Ein Verpflichtungsbegehren, das ein Visum für einen zeitlich begrenzten und kalendarisch
bestimmten oder bestimmbaren Aufenthalt zum Gegenstand hat, erledigt sich mit Ablauf
dieses Zeitraums (wie OVG Berlin, Urteil vom 27. August 2003 - OVG 8 B 17.02 -, entgegen
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - OVG 12 B 44.07 -).
2. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK iVm § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt auch dann vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen
werden muss, der Ausländer, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt,
strebe in Wahrheit einen Daueraufenthalt an.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10.
Dezember 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums
für den Besuch ihrer im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kinder.
Die Klägerin ist als selbstständige Schneiderin erwerbstätig. Sie lebt mit ihrer Mutter in
ihrem Elternhaus, dessen Miteigentümerin sie nach dem Tode ihres Vaters geworden ist.
Ihre Ehe mit dem marokkanischen Staatsangehörigen M. wurde im Juni 2002
geschieden. Das Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, den am 11.
Juni 1998 geborenen A. und den am 24. April 2001 geborenen L., wurde der Klägerin
zugesprochen. Herr B. beantragte am 11. Juli 2002 bei der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Rabat die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung mit der
deutsch-syrischen Staatsangehörigen H., wartete die Entscheidung hierüber jedoch nicht
ab, sondern reiste am 13. Juli 2002 mit einem von der Auslandsvertretung Frankreichs in
Tanger im Mai 2002 ausgestellten Besuchsvisum ins Bundesgebiet ein. Im Hinblick auf
seine Eheschließung mit Frau H. erhielt er im Oktober 2002 eine Aufenthaltserlaubnis.
Mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Von Frau H. lebt er seit
August 2006 getrennt.
Mit notarieller, richterlich beglaubigter Urkunde vom 23. Dezember 2004 bewilligte die
Klägerin die Einreise von A. und L. zu ihrem Vater nach Deutschland, wo dieser sich um
ihr Wohlergehen kümmern und ihren Lebensbedürfnissen nachkommen solle Die Kinder
reisten im Juni 2005 ins Bundesgebiet ein und halten sich dort seitdem bei ihrem Vater
auf. Zurzeit sind sie im Besitz von bis zum September 2011 gültigen
Aufenthaltserlaubnissen.
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Am 27. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Rabat
die Erteilung eines Visums. Dabei gab sie als Reisezweck „Tourismus“ an und erklärte,
ihren in Köln lebenden Cousin M. besuchen zu wollen, von dem sie auch eine
Verpflichtungserklärung vorlegte. Als Aufenthaltsdauer gab sie 180 Tage und als Datum
der „Abreise“ den 25. Januar 2008 an Zugleich legte sie verschiedene
französischsprachige Urkunden vor, darunter einen Nachweis der Eintragung ihres
Schneidereigewerbes in das Handelsregister im Juni 2007, eine Bescheinigung über ein
zu versteuerndes Jahreseinkommen für 2007 in Höhe von 25.200 Dirham eine
Bankbescheinigung, nach der sich auf ihrem Konto ein Guthaben in Höhe von rund
75.700 Dirham befand, sowie Nachweise über eine Reisekrankenversicherung für die Zeit
vom 20. Januar 2008 bis 19. Januar 2009.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 lehnte die Deutsche Botschaft in Rabat den
Visumantrag mit der Begründung ab, es bestünden erhebliche Zweifel an dem von der
Klägerin angegebenen Reiseziel bzw. Reisezweck. Hiergegen remonstrierte die Klägerin
und machte geltend, sie wolle ihre beiden Kinder in Deutschland besuchen. Diese litten
sehr unter der Trennung von ihr. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest des Dr. A. vom 22.
Januar 2008 vor, in dem es heißt, die Kinder L. und A. befänden sich wegen einer
neurotischen Störung in psychiatrischer Behandlung; Grund der Erkrankung sei die
traumatische Trennung von der leiblichen Mutter, die sich zurzeit in Marokko befinde; die
Familienzusammenführung bzw. die Erteilung eines Visums für die Mutter werde auf das
Verhalten der Kinder und die Heilung der Störung sehr positiv wirken.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 lehnte die Botschaft in Rabat den Antrag erneut ab
und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe eine konkrete und glaubwürdige
Rückkehrperspektive im Heimatstaat nicht dargelegt. Ihre familiäre Verwurzelung in
Marokko sei begrenzt. Sie sei geschieden und ihre einzigen Kinder lebten in
Deutschland. Familiäre Bindungen zu Eltern und Geschwistern seien regelmäßig nicht so
stark, dass sich daraus eine zwingende Rückkehrwilligkeit ableiten ließe. Die Klägerin
habe angegeben, dass sie einen touristischen Aufenthalt plane. Vermutlich wolle sie
aber bei ihrem Cousin wohnen und aus ihrem Vortrag gehe hervor, dass sie ihre Söhne
besuchen möchte. Nach allem liege die Vermutung nahe, dass sie nicht nur einen
kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken anstrebe, sondern bei dem in Deutschland
lebenden Teil ihrer Familie bleiben möchte. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass
ein nur kurzes Zusammentreffen die durch die Trennung hervorgerufene Erkrankung der
Kinder vermutlich nicht bessere. Mangels Rückkehrbereitschaft fehle es an den
Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex (i.F.: SGK)
sowie nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
rechtfertigten die dargelegten Umstände eine negative Ausübung des nach § 6 Abs. 1
AufenthG eingeräumten Ermessens. Die Versagung des Visums verletze nicht das
Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Klägerin könne darauf verwiesen werden, familiäre
Kontakte durch Schriftwechsel, Telefonverkehr oder Besuche in Marokko während der
Ferien aufrecht zu erhalten.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie beabsichtige
nicht, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Ihr gehe es allein darum, für drei Monate
nach Deutschland kommen zu können, um ihre Kinder zu sehen. Sie habe eine
glaubwürdige Rückkehrperspektive dargelegt. Sie sei eine erfolgreiche Geschäftsfrau in
Marokko mit einem kleinen Unternehmen. Durch ihre Tä-tigkeit als selbstständige
Schneiderin verdiene sie durchschnittlich 250 € im Monat, was für marokkanische
Verhältnisse mehr als ausreichend sei. Sie sei Miteigentümerin des von ihr und ihrer
Mutter bewohnten Hauses und verfüge über ein Guthaben von mehr als 7 000 €. Sie sei
in ihrem Heimatland auch familiär gebunden. Ihre Mutter, ihre gesamten Geschwister
und alle Verwandten befänden sich in Marokko. Die Kinder litten sehr unter der
Trennung. Die Beziehung der Kinder zu ihr habe sich täglich gebessert und intensiviert,
seitdem sich Herrn B. von seiner letzten Ehefrau im Jahre 2006 getrennt habe. Fast
täglich nähmen sie über das Internet Kontakt zueinander auf.
Die Klägerin hat einen Bericht und eine fachärztliche Bescheinigung des Arztes für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Dr. D., jeweils vom 16. Oktober
2008, vorgelegt. Danach leidet A. an einer emotionalen Störung im Kindesalter. Herr B.
habe erklärt, das Thema der fehlenden Mutter sei für die ganze Familie belastend und
seit langem werde mit allen Mitteln versucht, die Mutter einreisen zu lassen;
diesbezügliche Amtsbescheide seien bislang jedoch negativ ausgefallen. Nach den
Erkenntnissen des Arztes steht bei A. die Beschäftigung mit der Trennung von der
Mutter und dem Wunsch nach ihrer Rückkehr im Zentrum des Erlebens. Er ... leide unter
der Trennung von seiner Mutter, die ein wesentlicher aufrechterhaltender Faktor seiner
deutlichen emotionalen Störung sei. Die Familienzusammenführung werde sich positiv
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deutlichen emotionalen Störung sei. Die Familienzusammenführung werde sich positiv
auf seine emotionale Situation und die Heilung der Störung auswirken.
In einem von der Klägerin eingereichten Schreiben der katholischen Grundschule
Langenmaß an Herrn B. vom 25. Februar 2008 schildert der Klassenlehrer von A., dieser
habe erzählt, dass seine Mutter nicht zu Hause wohne, dass die Familie sie in den Ferien
in Marokko besucht habe und dass er sie sehr vermisse; seine Mutter solle nach einem
halben Jahr nach Deutschland nachkommen und er freue sich schon darauf. Die Frage,
warum die Mutter nicht direkt mitgekommen sei, habe er nicht beantwortet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 15. Februar 2008 zu verpflichten, ihr ein
Besuchsvisum zu erteilen, hilfsweise,
festzustellen, dass die Verweigerung eines Besuchsvisums durch den
Remonstrationsbescheid rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet war, ihr
ein Visum zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig,
nachdem der Besuchszeitraum, für den die Klägerin die Erteilung des Visums begehrt
habe, verstrichen sei. Soweit es der Klägerin darum gehe, ihre Kinder unabhängig von
einem konkreten Zeitraum in Deutschland besuchen zu können, müsse sie sich auf eine
erneute Antragstellung bei der Botschaft in Rabat verweisen lassen. Ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides habe
sie nicht vorgetragen.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK dürfe ein Ausländer
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen. Da eine
Rückkehrbereitschaft der Klägerin nicht habe festgestellt werden können, sei das Visum
mangels Erfüllung dieser Voraussetzung und somit wegen fehlender
Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 AufenthG zu versagen gewesen.
Humanitäre Gründe im Sinne von Art. 5 lit. c SGK seien weder geltend gemacht noch
ersichtlich. Das ärztliche Attest vom 22. Januar 2008 sei hinsichtlich der Erkrankung und
des Maßes der Gesundheitsgefährdung und ihrer Ursache nicht hinreichend
substanziiert. Im Übrigen sei die Trennung der Kinder von ihrer Mutter die Entscheidung
der Eltern gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 1 B 113/96 -) gebiete auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht die
Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt, wenn aufgrund einschlägiger
Tatsachen die begründete Besorgnis bestehe, der Ausländer wolle das Visum nutzen,
um einen ihm an sich verschlossenen längeren oder dauernden Aufenthalt zu erwirken.
Dies sei vorliegend der Fall.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Auf-hebung
des Remonstrationsbescheides vom 15. Februar 2008 verpflichtet, der Klägerin ein
Besuchsvisum zu erteilen. Das Begehren der Klägerin sei erkennbar nicht auf einen
bestimmten, bereits abgelaufenen Besuchszeitraum oder einen bestimmten Anlass
bezogen und habe sich nicht nach Ablauf des im Antrag angegebenen Zeitraumes
erledigt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 AufenthG und die darin in
Bezug genommenen Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Grenzkodex’ seien
erfüllt. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK sei
nicht gegeben. Für die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs des Besuchsvisums
müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Hierfür habe die Beklagte keine
hinreichenden Tatsachen dargetan. Die von ihr aufgezeigten Zweifel an der
Rückkehrbereitschaft der Klägerin seien nicht von derartigem Gewicht, dass die
Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet als
wesentlich höher einzuschätzen sei, als die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Das nach
§ 6 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen für die Erteilung eines Besuchsvisums sei
insbesondere im Hinblick auf das durch Art. 6 GG geschützte Umgangsrecht der Klägerin
mit ihren Kindern auf Null reduziert. Die einwanderungspolitischen Belange an einer
geordneten Steuerung der Migration träten demgegenüber zurück.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung
eingelegt. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Zulässigkeit der
Verpflichtungsklage ausgegangen. Das Begehren der Klägerin habe sich durch
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Verpflichtungsklage ausgegangen. Das Begehren der Klägerin habe sich durch
Zeitablauf erledigt.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine Rückkehrabsicht der Klägerin sei zu verneinen,
ohne dass es sich insoweit um reine Mutmaßungen handele. Die Erteilung des Visums
habe ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können. Dass die Klägerin nicht dazu bereit
sei, ihre Kinder in Marokko oder in einem für beide visumfreien Drittland zu treffen, passe
in das Bild des sogenannten schleichenden Familiennachzugs, das sich mit der Trennung
des Herrn B. von seiner Partnerin aus der ihm ein Aufenthaltsrecht verschaffenden Ehe
vervollständige.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung eines Besuchsvisums durch den
Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom
15. Februar 2008 rechtswidrig war.
Sie macht geltend, sie habe ein zeitlich befristetes Besuchsvisum beantragt, ohne
hierbei das Datum der Einreise festzulegen. Sie wolle für drei Monate nach Deutschland
kommen, um ihre Kinder zu besuchen. Die Ausführungen der Beklagten zu ihrer
Rückkehrbereitschaft seien nicht nachvollziehbar. Sie habe ihre wirtschaftliche Existenz
und ihre familiären Bindungen in Marokko. Das Visum aus dem Jahre 2002 habe sie nicht
missbräuchlich genutzt. Die Einreise nach Frankreich habe ihr auch erlaubt, Deutschland
zu besuchen. Wenn es ihr darum ginge, dauernd in Deutschland bleiben zu wollen, hätte
sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Sie sei auch im Jahre
2006 freiwillig wieder aus Deutschland ausgereist und habe damals lediglich die Frist zur
Ausreise überschritten. Der Vorwurf des schleichenden Familiennachzugs sei
unzutreffend. Das Sorgerecht für die Kinder habe sie Herrn ... vor dem Hintergrund
übertragen, dass sie in ihr Unternehmen in Marokko eingebunden gewesen sei und sich
um die Kinder nicht habe kümmern können. Zudem habe sie sich neu verheiraten wollen
und die Kinder seien für diese neue Ehe ein Hindernis gewesen. Herr B. sei damals zwar
berufstätig, aber mit einer syrischen Dame verheiratet gewesen, die sich um die Kinder
habe kümmern können und wollen; mit ihr lebe er auch zusammen. Er sei seinerzeit
legal, mit einem bei der Einreise noch gültigen Schengenvisum eingereist und habe
dann Frau H. die er bei einer vorhergehenden Besuchsreise im April 2002 kennengelernt
hatte, geheiratet. Soweit die Beklagte meine, die Kinder könnten nach Marokko reisen,
sei mitzuteilen, dass Herr B. seit 2002 nicht mehr in Marokko gewesen sei und sich eine
Reise mit den Kindern dorthin nicht leisten könne. Demgegenüber sei sie finanziell in der
Lage, nach Deutschland einzureisen. Zudem komme sie alleine, während die Kinder mit
einer Begleitperson nach Marokko reisen müssten, was die Kosten verdreifache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1
Halbhefter) sowie die Herrn B. und die Kinder A. und L. betreffenden Ausländerakten des
Bezirksausländeramtes Köln-Mühlheim haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen
zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das auf Erteilung eines Besuchsvisums
gerichtete Begehren der Klägerin hat sich erledigt (1.) und die Ablehnung ihres
Visumantrages war nicht rechtswidrig, sodass die Klage auch im Hilfsantrag ohne Erfolg
bleibt (2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Das
Begehren der Klägerin hat sich durch Zeitablauf erledigt.
a) Die Klägerin hat in ihrem Visumantrag als Datum der „Abreise“, womit offenbar der
Beginn des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes gemeint war, den 25. Januar 2008
angegeben. Die von ihr vorgelegte Verpflichtungserklärung ihres Cousins galt ebenfalls
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angegeben. Die von ihr vorgelegte Verpflichtungserklärung ihres Cousins galt ebenfalls
ab diesem Tage. Das Bestehen einer Krankenversicherung (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) hat
sie für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 20. Januar 2008, nachgewiesen. Da
die Klägerin, wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, für
drei Monate zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einreisen wollte, betraf ihr
Visumantrag den Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis zum 24. April 2008. Dieser
Zeitraum ist mit der Folge verstrichen, dass sich das darauf bezogene Klagebegehren
erledigt hat.
b) Von der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ist unter anderem dann
auszugehen, wenn der Erlass des erstrebten Verwaltungsaktes wegen veränderter
Umstände für den Kläger objektiv nutzlos geworden ist (vgl. nur Gerhardt in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 1996, Rz. 100 zu § 113). Das
ist nach wohl einhelliger Auffassung der Fall, wenn der Zeitraum für die beantragte
Genehmigung verstrichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - VIII C 149.67 -,
DVBl. 1970, 276, 277; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47/06 -, NVwZ 2008, 571;
OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 23 A 865/91 -, NWVBl. 1994, 305, 306;
OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2002 - 7 LB 3835/01 -, GewArch 2002, 428; Gerhardt,
a.a.O.; Wolff in Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rz. 308 zu § 113; Rozek, JuS 1995,
414, 418). Dies gilt auch für ein Verpflichtungsbegehren, das die Erteilung eines Visums
für einen kalendarisch bestimmten oder in sonstiger Weise fest umschriebenen
Aufenthaltszeitraum zum Gegenstand hat (OVG Berlin, Urteil vom 27. August 2003 -
OVG 8 B 17.02 -; Beschluss vom 11. Juni 2004 - OVG 2 M 31.04 -; Beschlüsse des Senats
vom 31. März 2009 - OVG 3 S 18.09 - und vom 22. Februar 2006 - OVG 3 M 6.06 -; so im
Grundsatz auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2009 - OVG 12 M
113.08 -, juris, Rz. 3). An der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums für
einen zurückliegenden und bereits abgeschlossenen Zeitraum besteht für den
Visumbewerber schlechterdings kein Interesse; von dem auf einen solchen Zeitraum
bezogenen Ablehnungsbescheid gehen mithin keine ihn unmittelbar belastenden
Rechtswirkungen mehr aus (OVG Berlin, Urteil vom 27. August 2003; Beschlüsse des
Senats vom 31. März 2009 und 22. Februar 2006, jew. a.a.O.).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ausländer prinzipiell an seinem
Aufenthalts- bzw. seinem Besuchswunsch festhält, denn insoweit fehlt es an dem
erforderlichen behördlichen Antrag (vgl. § 81 AufenthG). Das Gesetz sieht für Visa, die
für kurzfristige, also drei Monate nicht übersteigende (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG) Aufenthalte erteilt werden, eine Gültigkeitsgrenze von fünf Jahren vor (§ 6 Abs.
2 AufenthG); bereits dies spricht gegen die Annahme, ein hinter dem Visumantrag
stehender genereller Besuchswunsch könne die Erteilung des Visums ohne zeitliche
Begrenzung rechtfertigen. Verpflichtungserklärungen, die im Falle von
Besuchsvisumanträgen in der Praxis regelmäßig von Angehörigen abgegeben werden,
um das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) zu
erfüllen, sind, auch wenn in ihnen keine Einschränkung vorgenommen ist, nicht ohne
jegliche Begrenzung werthaltig und es kann nicht unterstellt werden, dass der
Verpflichtete sich für einen in ungewisser Zukunft liegenden Zeitraum binden will.
Hiermit steht der durchaus lebensnahe Hinweis des Vertreters der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung in Einklang, dass Besuchsaufenthalte nach den Erfahrungen
der Auslandsvertretungen hinsichtlich des Aufenthaltszeitraumes vorab mit dem oder
den zu Besuchenden abgesprochen und festgelegt würden. Im Hinblick darauf werden in
aller Regel auch Auslandskrankenversicherungen in Übereinstimmung mit dem
geplanten Auslandsaufenthalt abgeschlossen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass
auch die materiell-rechtliche Prüfung der Beklagten, insbesondere die Einschätzung des
Risikos eines Missbrauchs des Besuchsvisums zur Begründung eines Daueraufenthalts,
im Kontext der jeweils aktuellen Verhältnisse getroffen wird. Mithin ist von der Erledigung
des Visumbegehrens, das auf einen kalendarisch bestimmten oder bestimmbaren
Zeitraum bezogen ist, grundsätzlich und nicht nur dann auszugehen, wenn der Besuch
zu einem zeitlich gebundenen und seiner Natur nach nicht wiederkehrenden Ereignis
(etwa Hochzeit, Taufe, Beerdigung o.ä.) stattfinden soll.
Dem steht der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht
entgegen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - OVG 12 B
44.07 -; Beschluss vom 1. April 2009, a.a.O.). Es bleibt allein dem Ausländer überlassen,
den Visumantrag seinem Aufenthaltswunsch entsprechend zu formulieren. Von
Gesetzes wegen ist er nicht gehindert, einen nicht kalendarisch festgelegten
Aufenthaltszeitraum zum Gegenstand des Visumantrags zu machen, dieses also
beispielsweise für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Erteilung bzw. nach der - noch
nicht auf ein konkretes Datum bestimmten - Einreise zu beantragen. Tut er dies nicht
und beantragt er das Visum für einen bestimmten Zeitraum, so kann der Rückgriff auf
Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der Dispositionsfreiheit des Ausländers nicht zu einem
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Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der Dispositionsfreiheit des Ausländers nicht zu einem
Absehen von der Erledigung des Antrages führen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass ein Ausländer, der möglicherweise in Unkenntnis der Folgen in seinem Visumantrag
einen bestimmten, zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum angegeben hat, jederzeit
einen neuen „offenen“ Antrag stellen kann und ihm zudem - das erforderliche
Feststellungsinteresse vorausgesetzt - die Möglichkeit zu Gebote steht, die
Rechtmäßigkeit der Ablehnung des vorausgegangenen Antrags im Wege der
Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen.
2. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
a) Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings zulässig.
Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der hier auf das erledigte Verpflichtungsbegehren
analoge Anwendung findet, erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Visumantrages ergibt sich aus dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Diese ist hier anzunehmen, weil die konkrete
Gefahr besteht, dass die Beklagte in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin
eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, NVwZ-RR 1994, 234).
b) Die Ablehnung des Visumantrags durch den Remonstrationsbescheid der Deutschen
Botschaft in Rabat vom 15. Februar 2008 war nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet war § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach
mussten die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Grenzkodex’ (Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L
105/1 - SGK -), die gemäß Art. 39 Abs. 3 SGK an die Stelle der aufgehobenen Art. 2 bis 8
SDÜ getreten sind, erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass
der Visumbewerber keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates
darstellen darf (Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK).
aa) Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK ist
anzunehmen, wenn es dem Drittstaatsangehörigen an der Rückkehrbereitschaft fehlt
und er beabsichtigt, das Visum zu einem anderen als dem angegebenen
Aufenthaltszweck zu nutzen (Zeitler in HTK-AuslR, Stand September 2009, Anm. 6.2 a.E.
zu § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG). Es besteht ein erhebliches Interesse der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der Verhinderung der illegalen Einwanderung.
Dies verdeutlicht die sechste Begründungserwägung zum SGK. Danach liegen
Grenzkontrollen im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraumes und
haben unter anderem zum Ziel, zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
beizutragen. In dieselbe Richtung weisen die Festlegungen unter V. der Gemeinsamen
konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen
Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, vom 22. Dezember 2005
(ABl. C 326, 1). Hierin wird ausdrücklich daran erinnert, dass die Bekämpfung der
illegalen Einwanderung ein wesentlicher Punkt bei der Bearbeitung von Visumanträgen,
ist und auf das Erfordernis, das Migrationsrisiko abzuschätzen, hingewiesen.
Dem kann nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zur Ausweisung von Unionsbürgern (Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 u.a. -, NVwz
2004, 1099) entgegengehalten werden, eine Störung der öffentlichen Ordnung sei erst
dann zu bejahen, wenn eine Gesetzesverletzung vorliege, die eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung darstelle, so dass ein Grundinteresse der
Gemeinschaft berührt sei (so Jobs, InfAuslR 2008, S. 9, 10). Dies übersieht, dass es
vorliegend nicht um die Reglementierung der Freizügigkeit von Unionsbürgern innerhalb
der Europäischen Union, sondern um die Überschreitung der Außengrenzen des
Schengenraumes durch Drittstaatsangehörige geht.
Für die Beurteilung, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
lit. e SGK vorliegt, genügt allerdings nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft
eines Ausländers, der ein Visum für einen kurzfristigen (Besuchs-)Aufenthalt begehrt.
Ebensowenig wie dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes entspricht es dem Zweck des
Schengener Grenzkodex’, eine Ermessensentscheidung bei Besuchsaufenthalten nur
ausnahmsweise zuzulassen. Daher müs-sen für die Annahme einer Gefahr für die
öffentliche Ordnung nach Art 5 Abs. 1 lit. e SGK die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft
ein solches Gewicht haben, dass die anzustellende Rückkehrprognose negativ ausfällt,
weil die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers
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weil die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers
im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner
Rückkehr (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1995 - 17 A 3538/92 -, NVwZ-RR 1996,
608; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007 - OVG 2 S 38.07 -,
InfAuslR 2008, 22, 23; Bäuerle in GK-AufenthG, Stand November 2006 und Juni 2007,
Rzn. 124, 129 f. zu § 5, jew. zum nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland).
Unterhalb dieser Schwelle verbleibende Rückkehrzweifel sind im Rahmen der
behördlichen Ermessensentscheidung bei der Abwägung zwischen den Interessen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Gewicht des Besuchswunsches zu berücksichtigen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 1 B 113/96 -, NVwZ-RR 1997, 319; OVG
Münster, Urteil vom 31. Mai 1995, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 27. August 2003,
a.a.O.).
bb) Im Falle der Klägerin konnte die Rückkehrprognose nur zu ihren Ungunsten ausfallen.
Die erkennbaren Tatsachen rechtfertigten auch bei Berücksichtigung des Gewichts, das
Art 6 Abs. 1 GG dem Wunsch, ihre Kinder zu besuchen, verlieh, die Annahme, dass sie
mit hoher Wahrscheinlichkeit das Visum zu dem Zweck nutzen würde, einen ihr sonst
verwehrten Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen.
Insoweit ist zunächst auf das ärztliche Attest des Dr. A. vom 22. Januar 2008 zu
verweisen, aus dem sich nicht nur ergibt, dass die bei den Kindern diagnostizierten
neurotischen Störungen auf die Trennung von der Klägerin zurückzuführen sind, sondern
auch, dass eine Besserung der Leiden durch „die Familienzusammenführung“ (mit der
Klägerin) zu erwarten sei. Dass ein nur vor-übergehender, dreimonatiger Aufenthalt der
Klägerin, der von vornherein mit der Aussicht auf eine erneute Trennung belastet wäre,
geeignet gewesen sein sollte, die Gesundheitsstörungen der Kinder bessern, kann bei
lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden und klingt in dem Attest auch
nicht an. Vielmehr vermittelt es den Eindruck, dass dessen Verfasser von einem
bevorstehenden bzw. beabsichtigten Daueraufenthalt der Klägerin ausgegangen ist.
Dieser Eindruck findet im Übrigen seine nachträgliche Bestätigung in dem Bericht des
Dr. D. vom 16. Oktober 2008 und der darin wiedergegebenen Äußerung von Herrn B.,
seit langem werde mit allen Mitteln versucht, die Klägerin einreisen zu lassen. Auch die
offenbar unbefangen von A. gegenüber seinem Klassenlehrer abgegebenen Äußerungen
bestätigen den Eindruck, die Klägerin wolle dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben.
Des weiteren hat die Klägerin mit der notariellen Erklärung vom 23. Dezember 2004 die
Ausreise der Kinder zu ihrem geschiedenen Ehemann erlaubt und diese im Juni 2005 ins
Ausland begleitet. Ihre Behauptung, dass die Sorgerechtsübertragung erfolgt sei, weil
die Kinder ein Hindernis für die von ihr beabsichtigte Neuverheiratung gewesen sind, ist
unsubstanziiert und nicht glaubhaft. Fernerist nicht zu verkennen, dass sich schon Herr
B. den Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch verschafft hat, dass er mit einem
Besuchsvisum eingereist ist, obwohl er - anders kann sein Visumantrag vom 11. Juli
2002 nicht verstanden werden - einen Daueraufenthalt beabsichtigte. Auch in ihrem
Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 räumt die Klägerin letztlich ein, dass Herr B. die
Erteilung eines Einreisevisums zur Eheschließung nicht abgewartet, sondern stattdessen
das Schengenvisum zu diesem Zweck benutzt hat. Schließlich ist zu berücksichtigen,
dass die Klägerin bei der Beantragung des Visums als zu besuchende Person ihren
Cousin und als Aufenthaltszweck „Tourismus“ angegeben hat, obwohl, wie das
Remonstrations- und insbesondere das Klagevorbringen zeigen, es ihr ausschließlich
darum gehen soll, ihre beiden Söhne zu besuchen. Eine Erklärung für die ursprünglichen,
den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck verschweigenden Angaben ist seitens
der Klägerin nicht erfolgt.
Diese Umstände begründeten bei der gebotenen Gesamtschau Rückkehrzweifel in
einem Maße, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, die Klägerin
werde nach Ablauf des Visums das Bundesgebiet nicht wieder verlassen. Demgegenüber
sind die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte, aus denen sie eine Verwurzelung in
ihrem Heimatland herleitet, nämlich das Miteigentum an dem von ihr bewohnten
Gebäude, ihr Schneidereibetrieb und die Tatsache, dass ihre Mutter und ihre beiden
Schwestern in Marokko leben, von deutlich geringerem Gewicht und führen nicht zu einer
anderen Würdigung. Als selbstständige Schneiderin kann die Klägerin auch im
Bundesgebiet erwerbstätig werden. Nennenswerte Investitionen für ihre Tätigkeit als
Schneiderin in Marokko, die sie im Falle ihres Verbleibs im Bundesgebiet ersatzlos
aufgeben müsste, sind nicht ersichtlich und drängen sich angesichts der Eigenart dieser
Tätigkeit nicht auf. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem
Geschäftsbetrieb offenbar vereinbar ist, dass sich die Klägerin für mehrere Monate im
Ausland aufhält. Eine nennenswerte Verwurzelung geht daraus nicht hervor. Die familiäre
Verbundenheit zu erwachsenen Angehörigen, wie den Schwestern und der Mutter der
Klägerin, hat gegenüber der Verbundenheit zu minderjährigen leiblichen Kindern, die
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Klägerin, hat gegenüber der Verbundenheit zu minderjährigen leiblichen Kindern, die
zudem unter der Trennung krankheitswertig leiden, naturgemäß ein geringeres Gewicht.
Das Miteigentum an dem Gebäude verbleibt ihr, erfordert aber ihre Anwesenheit in
Marokko nicht. Dass sie einen Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahre 2006 durch freiwillige
Ausreise beendet hat, lässt insbesondere angesichts der ärztlich attestierten
Trennungsfolgen für die Gesundheit der Kinder die hohe Wahrscheinlichkeit für einen
visumwidrigen Verbleib im Bundesgebiet nicht entfallen, zumal sie bei dem
Voraufenthalt die Gültigkeitsdauer des Visums überschritten, sich also nicht an die
rechtlichen Bestimmungen gehalten hat.
cc) Jedenfalls wäre nach den vorstehenden Erwägungen die von der Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft, so dass die Visumablehnung auch dann nicht
rechtswidrig war, wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Schengener
Grenzkodex’ bejaht wird. Dass die Botschaft in Rabat ihr Ermessen im
Remonstrationsbescheid hilfsweise ausgeübt hat, unterliegt keinen Bedenken (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -, NVwZ 2008, 326, 328; Urteil vom 7.
Dezember 1999 - 1 C 13/99 - NVwZ 2000, 688, 689). Dem Einreisewunsch der Klägerin
hat sie dabei im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG hohes Gewicht beigemessen, ist aber bei
der Abwägung dieses Umstandes mit den gegen eine Rückkehr sprechenden Umstände
zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne sich darauf verweisen lassen, familiäre
Kontakte durch Schriftwechsel oder Telefonverkehr sowie durch Besuche etwa während
der Ferienzeit in Marokko aufrechtzuerhalten. Das ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 1 B 113/96 -, NVwZ-RR
1997, 319). Dass es der Klägerin entgegen ihrer Behauptung durchaus möglich war,
Besuchskontakte mit den Kindern in Marokko pflegen, zeigen die Äußerungen ihres
Sohnes, wie sie in dem Schreiben der Grundschule an Herrn B. wiedergegeben sind.
Abgesehen davon verfügte die Klägerin nach eigenen Angaben über ein für
marokkanische Verhältnisse mehr als ausreichendes monatliches Nettoeinkommen und
mit 7.000 € über beträchtliche Ersparnisse, aus denen sie die Kosten auch wiederholter
Besuchsreisen ihrer Kinder und einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson hätte
aufbringen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob sich das
Verpflichtungsbegehren durch Zeitablauf erledigt hat, im Hinblick auf die abweichende
Rechtsprechung des 12. Senats des erkennenden Gerichts von grundsätzlicher
Bedeutung ist.
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