Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2006

OVG Berlin-Brandenburg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, unechte rückwirkung, empfehlung, abgeltung, behörde, entschädigung, erlass, vertrauensschutz, ermächtigung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 S 14.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 3 S 1 BBesG, Art 33
Abs 5 GG, § 2 S 2 GVollzBKostV
BE vom 01.03.2004, § 3 Abs 2
GVollzBKostV BE vom
01.03.2004
Rückforderung überzahlter Bürokostenentschädigung und zuviel
vereinnahmter Anspornvergütung durch Gerichtsvollzieher
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.675,71 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Darlegungen der
Antragstellerin besteht für eine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses kein Anlass. Die Beschwerde legt nicht begründet dar, dass die
Antragstellerin eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 verlangen kann, mit dem die Präsidentin des
Kammergerichts die der Antragstellerin für das Jahr 2001 zustehende
Bürokostenabgeltung und Anspornvergütung festgesetzt sowie die Erstattung von
5.942,33 Euro als zuviel vereinnahmte Bürokostenabgeltung und von 1.478,28 Euro als
zuviel vereinnahmte Anspornvergütung, zusammen 7.351,42 Euro, von der
Antragstellerin gefordert hat.
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der
Widerspruch gegen den Bescheid habe nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliege, vielmehr entfalle die
aufschiebende Wirkung wegen der hier angeordneten sofortigen Vollziehung, die formell
nicht zu beanstanden sei. Der Senat führt deshalb lediglich ergänzend aus, dass er die
Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend hält. Die Forderung des
Antragsgegners stellt keine Abgabenforderung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO dar. Die Gebühren sind von der Antragstellerin als Gerichtsvollzieherin von den
Gebührenschuldnern, denen gegenüber die Gebührenforderung sofort vollziehbar ist,
bereits vereinnahmt worden. Es geht deshalb nicht (mehr) um eine Gebührenerhebung,
sondern um die Ablieferung der bereits erhobenen und vereinnahmten Gebühren im
Verhältnis des Gerichtsvollziehers zu dem Antragsgegner als seinem Dienstherrn.
Dieses Streitverhältnis ist maßgeblich davon geprägt, ob es sich überhaupt (wegen der
nachträglichen Begrenzung des Bürokostenanteils und der Anspornvergütung) um
abzuführende Beträge aus Gebühreneinnahmen handelt oder (für den Fall der
Rechtswidrigkeit dieser Begrenzung) um Teile des dem Gerichtsvollzieher zustehenden
Abgeltungsbetrages bzw. der Anspornvergütung. Diese Situation ist weder von der
Interessenlage noch von den zu prüfenden rechtlichen Voraussetzungen her mit einer
Abgabenerhebung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO identisch oder - als
Voraussetzung für eine Analogie - vergleichbar.
Der Senat hält weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, dass die
Anordnung der sofortigen Vollziehung, die die Präsidentin des Kammergerichts unter
dem 3. November 2005 ausgesprochen hat, den formalen Anforderungen des § 80
VwGO entspricht. Sie enthält insbesondere eine ausreichende Begründung im Sinne des
§ 80 Abs. 3 VwGO. Der Zweck des Begründungserfordernisses, der Behörde den
Ausnahmecharakter einer Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und dem
Betroffenen zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte die Gründe zu verdeutlichen,
die die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben, wird durch die hier gegebene
Begründung erreicht. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern nimmt Bezug auf die
konkrete Situation, den bereits eingetretenen Zeitablauf und das öffentliche Interesse,
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konkrete Situation, den bereits eingetretenen Zeitablauf und das öffentliche Interesse,
die aus dem Jahr 2001 resultierenden Gebühren nunmehr ohne weitere Verzögerungen
dem Landeshaushalt zuzuführen. Dass dieses öffentliche Interesse nicht nur im Falle der
Antragstellerin, sondern in allen weiteren vergleichbaren Fällen vorliegt, in denen
Gerichtsvollzieher des Landes Berlin aus den Gebühreneinnahmen des Jahres 2001
weitere Anteile abzuführen haben, nimmt der Begründung nicht den Charakter einer
Einzelfallentscheidung. Es würde die Anforderungen an die einzelfallbezogene
Begründungspflicht überspannen und die Möglichkeit der behördlichen
Vollziehungsanordnung über Gebühr einengen, wenn der Behörde in einem konkreten
Fall der Erlass einer Vollziehungsanordnung mit einer für den Fall hinreichenden
Begründung nur deshalb verwehrt wäre, weil es eine Reihe weiterer gleich gelagerter
Fälle gibt, in denen die Begründung gleichermaßen greift. Vielmehr verleiht der
Umstand, dass es aus Sicht des Antragsgegners nicht nur um die Vereinnahmung der
noch abzuführenden Gebühren eines einzelnen Gerichtsvollziehers (hier: der
Antragstellerin) geht, sondern in zahlreichen weiteren, ebenso gelagerten Fällen noch
vereinnahmte Gebühren abzuführen sind, dem öffentlichen (Haushalts-)Interesse
besonderes Gewicht.
2. In der Sache räumt die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, dass die der
Festsetzung zugrunde liegende Verordnung (26. Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 1. März 2004,
GVBl. S. 103) von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 BBesG
gedeckt ist und dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche.
Sie wendet sich allerdings gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die
den Festsetzungen zur Bürokostenabgeltung für das Jahr 2001 zugrunde liegenden
Berechnungen zwar nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August
2004 - 2 C 41.03 -, juris) geforderten realitätsnahen und an den tatsächlich anfallenden
notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichtenden Bemessung der Entschädigung
der Gerichtsvollzieher genügten, aber gleichwohl nicht den Sinn und Zweck der
Bürokostenabgeltung verfehlten. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass die
durchgeführten statistischen Erhebungen für das Jahr 2000 unzureichend gewesen seien
und deshalb keine realitätsnahe Ermittlung ermöglicht hätten. Diese Einwände
berücksichtigen die (weitere) Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend
und sind sachlich nicht zutreffend. Hierzu im Einzelnen:
§ 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung
die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Errichtung und
Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat
der Antragsgegner durch die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieher vom 22. Oktober 1975 - GVBürAbgVO - in der Fassung durch die hier
in Rede stehende, das Jahr 2001 betreffende 26. Verordnung zur Änderung der
GVBürAbgVO vom 1. März 2004 Gebrauch gemacht. § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ist nicht
nur eine bloße Ermächtigung zum Erlass einer Abgeltungsregelung, sondern verpflichtet
den Dienstherrn zugleich zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten, was
aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5
GG) folgt. Den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu
übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen
und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. Deshalb ist die
Entschädigung an den anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten
und realitätsnah festzusetzen, wobei der Dienstherr nach Maßgabe der Ergebnisse
entsprechender Erhebungen zur Pauschalierung und Typisierung befugt ist. Ein
bestimmtes Entschädigungsmodell sieht § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht vor (vgl. zu
allem BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 23.06 - juris; Urteil vom 19.
August 2004 - 2 C 41.03 -, juris)
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zugrunde liegende
Verordnung, namentlich die Festsetzung des Gebührenanteils nach § 2 auf 57,1 % und
des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 2 auf 22.000 Euro, diesen Anforderungen genügt,
soweit dies mit den Mitteln und der Prüfungsdichte des einstweiligen Rechtsschutzes
feststellbar ist. Die Methode der Bestimmung des Gebührenanteils und des
Höchstbetrages für das Jahr 2001 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass den
Gerichtsvollziehern im Land Berlin eine nicht mehr auskömmliche und damit Art. 33 Abs.
5 GG verletzende zu geringe Bürokostenpauschale verbleibt.
a) Die Methode der Bestimmung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das
Jahr 2001 stellt sich dem Senat wie folgt dar:
Die Regelung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Land Berlin
(ebenso die zum Teil wortgleichen Regelungen der anderen Bundesländer) beruht auf
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(ebenso die zum Teil wortgleichen Regelungen der anderen Bundesländer) beruht auf
einer vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen der Länder entwickelten und von der
Finanzministerkonferenz 1975 gebilligten Modellverordnung. Die Festsetzung der
Bürokostenentschädigung folgt einem bundesweit grundsätzlich einheitlichen
Entschädigungsmodell, das jeweils landesspezifisch angepasst wird. Danach setzt sich
die Bürokostenentschädigung aus den erhobenen Schreibauslagen sowie einem Anteil
der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil)
zusammen. Der Gebührenanteil bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der
vereinnahmten Gebühren (vgl. für Berlin § 2 Satz 2 GVBürAbgVO); zusätzlich wird ein
Jahreshöchstbetrag bestimmt (vgl. § 3 Abs. 2 der vg. Verordnung), bei dessen
Überschreitung dem Gerichtsvollzieher von dem Mehrbetrag nur ein bestimmter
Prozentsatz verbleibt. Der Gebührenanteil und der Jahreshöchstbetrag werden jeweils
landesspezifisch jährlich neu festgesetzt. Grundlage dieser Festsetzung ist der jährlich
bundeseinheitlich aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises für Besoldungsfragen
durch die federführende Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes festgesetzte Jahreskostenbetrag,
den ein Gerichtsvollzieher im Durchschnitt bei einem Pensum von 100 an Bürokosten
aufbringen muss. Hieraus errechnen die Länder jeweils ihren sog. bereinigten
Jahreskostenbetrag, der der unterschiedlichen durchschnittlichen Belastung der
Gerichtsvollzieher in den einzelnen Bundesländern nach Maßgabe eines bestimmten
Schlüssels („Bad-Nauheimer-Schlüssel“) durch Erhöhung des belastungsabhängigen
Anteils des Jahreskostenbetrags Rechnung trägt (vgl. im Einzelnen z.B. für das Jahr 2001
die Begründung des Entwurfs der hier in Rede stehenden Verordnung). Mit Hilfe des
bereinigten Jahreskostenbetrages werden sodann der Gebührenanteil (§ 2 Satz 2) und
der Jahreshöchstbetrag (§ 3 Abs. 2) ermittelt. Der Gebührenanteil ergibt sich aus dem
Verhältnis des um die Schreibauslagen gekürzten bereinigten Jahreskostenbetrages zu
den tatsächlich je Gerichtsvollzieher im Landesdurchschnitt (hier: im Jahr 2001)
vereinnahmten Gebühren. Der um die Schreibauslagen gekürzte bereinigte
Jahreskostenbetrag bildet außerdem den Jahreshöchstbetrag. Der jeweilige
Ausgangspunkt dieser Berechnungen, also der bundeseinheitlich festgelegte
Jahreskostenbetrag, beruht im Ursprung, wie der Antragsgegner selbst dargelegt hat,
nicht auf empirischen Erhebungen, sondern auf einer Vermutung zu den
durchschnittlichen Kosten eines Gerichtsvollziehers im Jahr 1975 (vgl. dazu die
Kostenübersicht, Stand 1975, zu dem vom Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz
seinerzeit vorgelegten Modellentwurf), und wurde in den Folgejahren bis 2000
fortgeschrieben, und zwar jeweils aufgeschlüsselt nach Kostenblöcken, wobei ab 1997
die Personalkosten pauschal nach den Ergebnissen der Tarifverhandlungen im
öffentlichen Dienst und die Sachkosten pauschal anhand des Preisindex fortgeschrieben
wurden. Dies ergab zuletzt für das Jahr 2000 einen Jahreskostenbetrag von 47.652 DM.
Im Jahr 2001 ermittelte eine Arbeitsgruppe „Bürokostenentschädigung der
Gerichtsvollzieher“ unter Federführung des niedersächsischen Finanz- und des
Justizministeriums auf empirischer Grundlage die tatsächlichen Bürokosten der
Gerichtsvollzieher durch Erhebung und Auswertung von Daten des Jahres 2000 bei 298 in
einem Stichprobenverfahren ausgewählten Büros in allen Bundesländern außer
Hamburg und Berlin. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche
Jahreskostenbetrag für das Jahr 2000 bei (lediglich) 23.725 DM lag (s. den Bericht der
Arbeitsgruppe vom 14. Dezember 2001, dort S. 4). Die Arbeitsgruppe sprach gleichwohl
die Empfehlung aus, den Jahreskostenbetrag für das Jahr 2001 aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht auf die Höhe dieses ermittelten Wertes
abzusenken, sondern in Höhe des um 8.000 DM verminderten Jahreskostenbetrages
festzusetzen, der für das Jahr 2000 angesetzt worden war (47.652 DM, s.o.), also in
Höhe von 39.652 DM, und ihn in den Folgejahren weiter schrittweise an das Niveau des
Erhebungsergebnisses anzupassen. Dem ist der Antragsgegner gefolgt und hat der
Berechnung des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 einen
Jahreskostenbetrag von 39.652 DM bzw. 20.274 Euro zugrunde gelegt (s. die
Begründung des Verordnungsentwurfs, S. 2)
b) Dieser Gang der Dinge lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die für das Jahr
2001 vom Antragsgegner getroffenen Festlegungen eine nicht mehr auskömmliche und
damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzende zu geringe Bürokostenpauschale bewirken. Der vom
Antragsgegner zugrunde gelegte Jahreskostenbetrag für das Jahr 2001 liegt deutlich
über dem empirisch ermittelten Betrag für das Jahr 2000. Dass die empirische
Untersuchung nicht auch im Land Berlin durchgeführt worden ist, erscheint, wie bereits
das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unbedenklich, weil nicht ersichtlich ist, dass in
Berlin außergewöhnliche Kostenfaktoren für Personal, Miete oder Sachkosten zu Buche
schlagen. Substantielle Bedenken gegen die Aussagekraft der empirischen
Untersuchung werden in diesem Verfahren nicht erhoben. Im Übrigen vermögen solche
Bedenken die Richtigkeit jedenfalls der Grundaussage der Untersuchung nicht in Zweifel
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Bedenken die Richtigkeit jedenfalls der Grundaussage der Untersuchung nicht in Zweifel
zu ziehen. Der Senat sieht keinen Anlass, im Rahmen dieses Verfahrens von der bereits
vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Tragfähigkeit der empirischen
Untersuchung abzuweichen (vgl. - u.a. verschiedene Einwände methodischer Art
abhandelnd - OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 -, juris Rdn. 120 ff.;
ferner OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 K 6/04 -, juris Rdn. 47). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es für die hier interessierende Frage nicht darauf ankommt, ob die
empirische Untersuchung unter jedem Gesichtspunkt richtig und methodisch zutreffend
durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner hat den Berechnungen des Gebührenanteils
und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 nicht die Ergebnisse der empirischen
Untersuchung zugrunde gelegt, sondern entsprechend der Empfehlung des
Arbeitskreises zu Gunsten der Gerichtsvollzieher einen deutlichen höheren
Jahreskostenbetrag. Entscheidend ist deshalb nur, ob das Ergebnis der empirischen
Untersuchung jedenfalls insoweit trägt, als es einen Rückschluss auf die
Angemessenheit der für das Jahr 2001 festgesetzten Werte im Sinne einer jedenfalls
nicht zu niedrigen Festsetzung zulässt (vgl. zu diesem Aspekt OVG Bautzen, Urteil vom
9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, DGVZ 2006, 8, 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005
- 5 KN 239/03 -, juris Rdn. 37). Davon kann jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes angesichts der Höhe der Differenz zwischen dem Ergebnis der
empirischen Untersuchung und dem deutlich höher festgesetzten Jahreskostenbetrag
selbst dann ausgegangen werden, wenn die Untersuchung wegen - einmal unterstellter -
Ungenauigkeiten in der Methodik oder der Auswertung den durchschnittlichen Bedarf
nicht exakt, sondern nur in etwa abbildet. Es erschiene fernliegend anzunehmen, dass
sich bei einer in jeder Hinsicht fehlerfreien empirischen Untersuchung ein tatsächlicher
Bedarf noch über dem vom Antragsgegner für 2001 angenommenen
Jahreskostenbetrag ergeben könnte.
Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Antragstellerin angegriffenen
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach die den Festsetzungen zur
Bürokostenabgeltung für das Jahr 2001 zugrunde liegenden Berechnungen zwar nicht
der von dem Bundesverwaltungsgericht geforderten realitätsnahen und an den
tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichtenden
Bemessung der Entschädigung der Gerichtsvollzieher genügten, gleichwohl aber nicht
den Sinn und Zweck der Bürokostenabgeltung verfehlten. Das Verwaltungsgericht hat
damit zum Ausdruck gebracht, dass die für 2001 festgesetzten Werte seiner Auffassung
nach nicht realitätsnah seien, weil sie auf einer (wenn auch gegenüber dem Jahr 2000
bereits reduzierten) Fortschreibung eines nur fiktiv ermittelten Aufwandes beruhten,
dass hieraus aber keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu Lasten der
Antragstellerin folge, weil die festgesetzten Werte mit Blick auf die Ergebnisse der
Untersuchung jedenfalls nicht zu niedrig sind. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ob auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach den festgesetzten
Werten keine realitätsnahe und aktuelle Ermittlung zugrunde liege und sie deshalb nicht
den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprächen, bedarf daher keiner
Entscheidung. Zweifel an der Berechtigung dieses Vorwurfs an den Verordnungsgeber
könnten sich allerdings deshalb ergeben, weil er nach dem oben dargestellten Gang der
Dinge nicht losgelöst von den empirischen Ergebnissen, sondern durchaus in deren
Kenntnis entschieden bzw. der Empfehlung des Arbeitskreises gefolgt ist, der angesichts
der Untersuchungsergebnisse keine vollständige Absenkung auf den sich hiernach
ergebenden Betrag, sondern aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Absenkung um
(zunächst) lediglich 8.000 DM vorgeschlagen hat. Die Untersuchungsergebnisse haben
auf diese Weise Eingang in die Entscheidung des Verordnungsgebers gefunden. Es
könnte, wie auch das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seines Beschlusses der
Sache nach ausführt, einiges dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber in einer
solchen Situation auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 Abs. 3 BBesG
berechtigt ist, die Anpassung an reale Werte zur Vermeidung unzuträglicher
Auswirkungen auf die betroffenen Gerichtsvollzieher nicht abrupt und gleichsam „auf
einen Schlag“, sondern schrittweise zu vollziehen (vgl. dazu auch OVG Greifswald, a.a.O.,
Rdn. 48). Das bedarf aus dem vorstehenden Grund hier jedoch keiner weiteren
Vertiefung.
Auf der anderen Seite bestehen, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung den Rahmen des § 49
Abs. 3 BBesG deshalb verlässt, weil sie zu Bürokostenentschädigungen in einer Höhe
führen könnte, die regelmäßig über dem tatsächlichen Bedarf liegt und deshalb in eine
Besoldungsleistung umschlägt, der - weil von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt
- die nach § 2 Abs. 1 BBesG zwingend erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte (vgl.
dazu OVG Bautzen, a.a.O., S. 13; OVG Greifswald, a.a.O., Rdn. 55). Selbst wenn man
aber eine solche „verkappte“ Alimentation annehmen würde, die objektiv rechtswidrig
wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober
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wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober
2006 - 3 N 03.1683 u.a. -, juris Rdn. 68), ließe sich eine Verletzung subjektiver Rechte
der Antragstellerin hieraus nicht herleiten, zumal ein solcher Verstoß im Ergebnis
schwerlich dazu führen kann, das die hier in Rede stehende Regelung der
Bürokostenerstattung für 2001 insgesamt unwirksam wäre mit der Folge, dass die
Gerichtsvollzieher vorläufig einen noch höheren Betrag einbehalten dürften.
3. Auch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot
verstößt die Verordnung nicht. Durch die endgültige Festsetzung des Gebührenanteils
und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 mit der Verordnung vom 1. März 2004
wurde nicht in bereits abgewickelte und abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Die
Werte waren, wie sich für die betroffenen Gerichtsvollzieher aus den vorhergehenden
Änderungsverordnungen unzweifelhaft ergab, bis dahin nur vorläufig (vgl. jeweils § 2 Satz
3 und § 3 Abs. 2 der 24. Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2001, GVBl. S. 577, und
der 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003, GVBl. 167); sie standen unter dem
Vorbehalt der (endgültigen) Festsetzung („Solange für ein Kalenderjahr noch kein
Gebührenanteil festgesetzt ist, ...“). Mit der 24. Änderungsverordnung vom 25. Oktober
2001 wurde der Gebührenanteil und der Jahreshöchstbetrag für das Jahr 1999
festgesetzt und für die Folgejahre, also auch für 2001, vorläufig der Gebührenanteil für
das Jahr 1998 (75 %, vgl. die 23. Änderungsverordnung vom 15. Juli 1999, GVBl. S. 479)
und ein Höchstbetrag für 2001 von 45.000 DM vorläufig bestimmt. Diese vorläufigen
Werte für das Jahr 2001 wurden durch die 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003,
mit der die Werte für das Jahr 2000 festgesetzt worden sind, für das Jahr 2001 wiederum
ausdrücklich vorläufig verlängert. Diese Regelungen machen deutlich, dass durch die
endgültige Festschreibung der Werte für das Jahr 2001 durch die hier in Rede stehende
26. Änderungsverordnung vom 1. März 2004 nicht nachträglich in einen bereits
abgeschlossenen oder „abgewickelten“ Lebenssachverhalt eingegriffen worden ist. Es
liegt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, deshalb nicht eine echte,
sondern nur eine unechte Rückwirkung vor, gegen deren Zulässigkeit
verfassungsrechtliche Bedenken grundsätzlich nicht bestehen.
Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, die
einer solchen unechten Rückwirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind
nicht hinreichend ersichtlich. Die Gerichtsvollzieher haben kein rechtlich schützenswertes
Interesse daran, dass eine als zu hoch erkannte Bürokostenerstattung vom
Antragsgegner unvermindert fortgeführt wird. Sie mussten aufgrund der zunächst nur
vorläufigen Festsetzung der Werte für das Jahr 2001 damit rechnen, dass eine endgültige
Festschreibung, die ggf. von den vorläufigen Werten abweicht, noch erfolgen wird. Dass
in den Vorjahren die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den späterhin endgültig
festgesetzten Werten jeweils nur gering waren und die endgültige Festsetzung häufig
über den vorläufigen Werten lag, ändert daran nichts. Dies gilt erst recht wegen der im
Jahr 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung des
Gerichtsvollzieherkostenrechts (Gesetz vom 19. April 2001, BGBl. I S. 623), von dem
eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Gerichtsvollzieher erwartet wurde (vgl. die
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 755/99, S. 25). Schon in
der Begründung der 24. Änderungsverordnung, mit der die Festsetzung für das Jahr
1999 (hinsichtlich des Gebührenanteils in Höhe von 90,2 %) erfolgte, wurde darauf
hingewiesen, dass der Gebührenanteil für das Jahr 2001 deutlich geringer ausfallen
werde. Dass der Verordnungsgeber gleichwohl mit jener Änderungsverordnung und auch
noch mit der 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003, mit der die Festsetzung für
das Jahr 2000 (hinsichtlich des Gebührenanteils auf 78,8 %) erfolgte, für die weiteren
Jahre, also auch für 2001, den Gebührenanteil des Jahres 1998 (75 %) vorläufig
fortgeschrieben hatte, durfte die betroffenen Gerichtsvollzieher nicht darauf vertrauen
lassen, dass die endgültige Festsetzung des Gebührenanteils für das Jahr 2001 diesen
vorläufigen Wert nicht unterschreiten werde. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass
sich die durch die Festsetzungen für die Vorjahre (1999: 90,2 %, 2000: 78,8 %)
vorgezeichnete Entwicklung für 2001 weiter fortsetzen könnte.
Aus dem verhältnismäßig langen Zeitraum zwischen dem betroffenen Geschäftsjahr
(2001) und der Festsetzung (März 2004) können die betroffenen Gerichtsvollzieher
ebenfalls nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten ableiten; denn der bloße Zeitablauf
begründete schon angesichts der eindeutigen Regelung der Änderungsverordnungen
kein Vertrauen darauf, dass eine (von den vorläufigen Werten abweichende) Festsetzung
nicht mehr erfolgen werde. Im Übrigen waren auch schon die Festsetzungen für die
Vorjahre bereits mit einer ähnlichen Verzögerung erfolgt (für 1999 durch die 24.
Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2001, für 2000 durch die 25.
Änderungsverordnung vom 14. April 2003). Ein mitunter geltend gemachter Verstoß
gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt in diesem Vorgehen nicht.
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Vertrauensschutzgesichtspunkten oder jedenfalls einer auf Fortführung der bisherigen
Praxis gerichteten Erwartungshaltung hat der Verordnungsgeber außerdem dadurch
hinreichend Rechnung getragen, dass er für 2001 von einer abrupten Absenkung auf den
sich nach der empirischen Untersuchung ergebenden Betrag abgesehen und statt
dessen nur eine geringe Minderung des Jahreskostenbetrages des Vorjahres
vorgenommen hat (s.o.). Die Entscheidung des OVG Bautzen (a.a.O.), das für die
dortige Regelung eine echte Rückwirkung und einen Vertrauensschutz der betroffenen
Gerichtsvollzieher angenommen hat, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der
Entscheidung liegt eine anders geartete Regelung zugrunde, die eine rückwirkende
Neufestsetzung nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres ermöglicht (vgl. OVG
Bautzen, a.a.O., S. 14). Hier war für die betroffenen Gerichtsvollzieher nach dem
eindeutigen Text der Verordnungen und der langjährigen dahingehenden
Verwaltungspraxis nicht zweifelhaft, dass eine endgültige Festsetzung auch noch nach
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres für dieses Jahr erfolgen kann (vgl. zu
entsprechenden Regelungen BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 23.06 -,
juris; OVG Münster, a.a.O., Rdn. 41 f., OVG Greifswald, a.a.O., Rdn. 57 ff.; OVG Lüneburg,
a.a.O., Rdn. 43). Im Übrigen hat die Antragstellerin, worauf das Verwaltungsgericht
ebenfalls bereits hingewiesen hat, wegen des bei ihr seit 1997 bis jedenfalls 2002
erheblich angestiegenen Gebührenaufkommens (von 16.934 Euro im Jahr 1997 auf
immerhin 39.747 Euro im Jahr 2002) durch die Festsetzung des Gebührenanteils und des
Jahreshöchstbetrages für 2001 in diesem Jahr zwar weniger Gebühren (als
Bürokostenentschädigung und Anspornvergütung) endgültig einbehalten als in den
beiden Vorjahren, aber immer noch deutlich mehr als in den Jahren 1997 und 1998 (im
Einzelnen: 1997: 15.459 Euro, 1998: 18.475 Euro, 1999: 32.244 Euro, 2000: 28.606 Euro,
2001: 22.457 Euro, 2002: 23.472 Euro).
Weitere Einwände gegen den Festsetzungs- und Leistungsbescheid sind der Beschwerde
weder hinsichtlich der Bürokostenentschädigung noch hinsichtlich der - von der
Antragstellerin zwar ebenfalls angegriffenen, aber nicht näher thematisierten -
Anspornvergütung und ihrer Berechnung zu entnehmen. Es bedarf deshalb keiner
Entscheidung, ob die Rückforderung sich auf das Institut des allgemeinen öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs stützt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat,
oder auf § 49 LBG i. V. m. § 12 Abs. 2 BBesG (so für das dortige Landesrecht OVG
Münster, a.a.O. Rdn. 142; VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2006 - 5 K 485/04 -,
juris, Rdn. 50 ff.). Auf einen Wegfall der Bereichung könnte sich die Antragstellerin nach
Lage des Falles auch dann nicht berufen, wenn § 12 Abs. 2 BBesG Anwendung fände,
weil sie wegen der zunächst bloß vorläufigen Festsetzung mit einer endgültigen
Festsetzung in anderer Höhe hätte rechnen müssen und deshalb der verschärften
Haftung des § 820 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB unterläge (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Die
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung hätte der
Antragsgegner hinreichend durch die mit Schreiben vom 2. März 2005 angebotene
Ratenzahlung und das weitergehende Angebot, bei außergewöhnlichen persönlichen
Umständen eine darüber hinausgehende Rückzahlungsvereinbarung mit der Justizkasse
zu vereinbaren, getroffen. Der Leistungsbescheid unterliegt auch nicht den
verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen für den Widerruf eines rechtmäßigen
Geldleistungsverwaltungsaktes (§ 49 Abs. 3 VwVfG), weil ein solcher Verwaltungsakt über
die Höhe der endgültig einzubehaltenden Bürokostenentschädigung und
Anspornvergütung in dem Verhältnis des Antragsgegners zu den betroffenen
Gerichtsvollziehern nicht ergangen ist. Soweit von den Gerichtsvollziehern regelmäßig
Abrechnungsscheine über die abzuliefernden Gebühren vorgelegt und diese mit einem
Kassenvermerk über die rechnerische Richtigkeit versehen werden (vgl. zum
Abrechnungsschein § 69 GVO), liegt hierin keine verbindliche Entscheidung des
Antragsgegners über die Höhe der endgültig von den Gerichtsvollziehern
einzubehaltenden Beträge. Die fortlaufende kassenmäßige Abwicklung steht unter dem
Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Gebührenanteile und des
Jahreshöchstbetrages.
4. Soweit die Antragstellerin sich außerdem gegen die zu ihren Lasten ausgefallene
Kostenentscheidung der ersten Instanz wendet (Ziffer I. der Beschwerdebegründung),
verhilft dies der Beschwerde nicht zum (Teil-)Erfolg. Die Kostenentscheidung ist nicht zu
beanstanden, weil die Antragstellerin mit ihrem schon anfänglich gestellten und sodann
mit Schriftsatz vom 9. November 2005 fortgeführten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Antragsgegner erst im Laufe des Verfahrens (unter dem 3.
November 2005) eine Vollziehungsanordnung erlassen hat. Selbst wenn der
ursprüngliche Antrag der Antragstellerin auch als (hilfsweiser) Antrag auf Feststellung
der aufschiebenden Wirkung zu verstehen gewesen wäre, der bis zu dem Erlass der
Vollziehungsanordnung Erfolg gehabt hätte, ist insoweit (wovon die Antragstellerin aber
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Vollziehungsanordnung Erfolg gehabt hätte, ist insoweit (wovon die Antragstellerin aber
offenbar ausgeht) keine Teilerledigung eingetreten, sondern eine Ersetzung des
bisherigen durch den neuen Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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